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Wildon

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    Hærtnit Von Wildonien - 1278 Februar 12.
    (CAO, 1303-02-12) Hærtnit Von Wildonien
    Hertnit von Wildonie, Marschall von Steyr, beurkundet, daß er mit seinem Bruder Herrant von Wildonie, dem Truchseßen von Steyr, durch mit Namen genannte und von beiden Parteien anerkannte Schiedsleute, deren Obmann Seifrid von Kranichberg war, besonders wegen Waldstein und Preimarsburg und anderer Angelegenheiten verglichen worden ist, wie folgt: 1. Herrant erhält Preimarsburg mit allem Gut und allen Leuten im Pibertal, die ungeteilt waren, mit Gut; ferner die Taven, die Friedrich von Ließnich von Hertnid zu Lehen hatte in Huntzdorf, welches Friedrich von Ließnich von Herrant zu Lehen haben soll. 2. Hertnit erhält Waldstein mit Gut und alle Leute mit Gut, die in der Gegend von Übelbach sind. 3. Ungleichheiten der Leute in Bezug auf Herkunft und Vermögen soll ein Ausschuß von vier zu wählenden Männern ausgleichen. Dieser Ausschuß soll auch abrechnen wegen des ungeteilten Gutes und gegen Benachteiligung einen Ausgleich schaffen. Der Ausschuß soll seine Tätigkeit bis zum 27. III. 1278 abgeschlossen haben. 4. Herrant wird dem Hertnid eines der (beglaubigten) Verzeichnisse geben, in dem die Leute genannt sind, die ihnen beiden gehören. 5. Wenn einer aus der Masse der ungeteilten Leute einem der Brüder Schaden zugefügt hat, so soll dieser, einerlei welchem von beiden Brüdern er [nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Vertrags] angehört, dem Geschädigten innerhalb eines Monats recht tun, oder er soll ihm huldigen; kann er das aber nicht, rᷝso sol er sichs anen. Wenn indessen einer von den Leuten, rᷝdie getailet sint, dem Andern im Dienst seiner Herren Schaden zugefügt hat, so soll er die Huld des Geschädigten haben. 6. Keiner der beiden Brüder wird den Feind des andern rᷝbehalten, der gerichtlich verfolgbare Dinge gegen den Andern begeht, außer auf eine Frist von zwei Monaten, wenn er ihm huldigen kann. 7. Es soll auch keiner der Brüder des andern Leute rᷝbehalten gegen seinen Willen. 8. Wenn einer der Brüder zum Schaden des Andern etwas tut, so soll das innerhalb eines Monats freundschaftlich bereinigt werden, außer wenn im Recht anerkannte Gründe daran hindern. Hören diese auf, so ist zu verfahren, rᷝals gelobt ist. 9. Wenn an den in diesem Schiedsvertrag behandelten Güterkomplex Ansprüche und Einreden gestellt werden, so soll dieser gemeinsam verteidigt werden. Ist die Verteidigung erfolgreich, so soll einer dem andern seinen Teil zurückgeben. Alles was auf dem Rechtswege eingebracht wird, wird zwischen den Brüdern geteilt. Mehrkosten des einen giebt der andere zurück. 10. Mit Ulrich von Neuhaus hat sich Hertnid ausgesöhnt, hat ihm alles Gut zurückgegeben und wird ihn künftig in rᷝsinē Lehen nicht beengen. Frühere auf Ulrich abzielende Abmachungen werden von Hertnid aufgegeben. 11. Ulrich von Neuhaus hat mit Einwilligung Herrants dem Hertnid sein Recht abgetreten, das er an Neuhaus hatte, den darunter liegenden Hof, vier Hofstätten, drei Weingärten und acht Bergrechte. 12. Demgegenüber wird Hertnid dem Herrant Eigentumsrecht geben an drei Mark Einkünften seines Eigens, die Herrant an Ulrich von Neuhaus weiterleihen wird. 13. Hertnid wird weiterhin seinem Bruder Herrant innerhalb Jahresfrist zwei Mark Einkünfte aus seinem Gut, wo diese zuerst flüssig werden, zahlen, als Kompensation für das Gut, das ihm Herrant abgetreten hat. 14. Hertnid wird über diese Zahlungsverpflichtungen seinem Bruder Herrant sowie dem Ulrich von Neuhaus Handfesten geben, die ihn schriftlich verpflichten, die Zahlungen innerhalb Jahresfrist zu leisten. An diese Handfesten sollen sie sich mit Hertnids Willen halten. 15. Wird dem Hertnid innerhalb Jahresfrist an Einkünften nichts flüssig, so wird er fünf Mark Geltes aus seinem Urbar überantworten. 16. Hält Hertnid diesen Vertrag nicht ein, so muß er seinem Bruder Herrant 200 Mark Silber zahlen, dem Obmann Seifrid von Kranichberg 50 Mark und den Schiedsleuten ebenfalls 50 Mark. --
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    1278 März 9.
    (CAO, 1303-03-09)
    Es wird zu wissen getan, daß das Johanniterspital Klingnau einerseits und Walther von Buch nebst Geschwistern andrerseits betreffs des Gutes, das Letzteren ihre Eltern hinterließen, separiert sind derart, daß die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, und das [infolgedessen] der »Knecht⟨ [militärische Bezeichnung?] Bertolt, der verstorbene Bruder Walthers von Buch, [ebenfalls] erbberechtigt ist. Ihn soll das Johanniterhaus Klingnau beerben und den ihn anfallenden Teil nehmen. Da aber das Johanniterhaus bei Bertolds Tode bereits den »Fall⟨ an sich nahm, so muß es bei der Erbteilung diesen »Fall⟨ wieder in die Erbmasse werfen. Von dieser Gesamtmasse sollen 12 Pfund zuvor herausgenommen werden für die Witwe Bertolds und das [= deren?] Kind, rᷝdaz da gemene ist vnder den geswistriden [= von den Geschwistern gemeinsam unterhalten und erzogen wird?]. Diesem soll man aus der Hinterlassenschaft seiner Eltern den ihm zukommenden Teil ausscheiden. Stirbt es, bevor es volljährig oder versorgt wird, so fällt dem Johanniterhaus Klingnau die eine Hälfte, Walther von Buch und seinen Geschwistern die andere Hälfte seines Erbteils zu. Wenn die Töchter des Vaters Walthers von Buch, also dessen Schwestern, die der Vater bei Lebzeiten ausgesteuert hat, an der Erbschaftsteilung teilnehmen wollen, so müssen auch sie das von ihm empfangene Gut in die Erbmasse werfen und an der Tilgung der hinterlassenen Schuld des Vaters Walthers von Buch mithelfen. Die Abwickelung der Erbteilungsgeschäfte soll am 27. III. 1278 beginnen und in der Woche nach Ostersonntag (17. IV.) 1278, vorbehaltlich gesetzlicher Hinderungsgründe, beendet sein. Walther von Buch soll bei Beginn der Erbschaftsteilung zugegen sein, liegendes und fahrendes Gut [in Empfang] nehmen und einen Eid darüber leisten, daß er alles Gut gezeigt habe. Wird solches Gut nach der Eidesleistung noch entdeckt, so fällt dieses dem Johanniterhaus Klingnau zu. Beide Teile, das Johanniterhaus Klingnau und Walther von Buch nebst Geschwistern, haben für die Erfüllung vorstehender Abmachungen sich gegenseitig je vier namentlich bezeichnete Bürgen mit Einlagerverpflichtung gestellt und haben auch damit verbunden Konventionalstrafen in der Höhe von 20 Mark vorgesehen, über deren Verhängung oder Inkrafttreten ein Ausschuß zu entscheiden hat, dessen Mitglieder mit Namen genannt sind. --
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    Jſenhart an Eptiſſenne vnt der Samenvnge von Gv̓nterſtal - 1278 Mai.
    (CAO, 1303-05-01) Jſenhart
    Isenhart beurkundet, daß er der Äbtissin und dem Konvent von Günterstal mit seiner Herren Hand, der Grafen Egine und Heinrich von Freiburg, seinen Hof zu Buchheim mit aller Zubehör für 82 Mark Silber Freiburger Gewichtes verkauft und diese Summe auch ausgezahlt erhalten habe. Hof und Gut sind den Günterstaler Frauen von Isenhart ausgefertigt und mit der Hand seiner Geschwister aufgegeben worden. Diese haben wie Isenhart zugleich auch für ihre Erben auf alle Rechte an Hof und Gut verzichtet. Der Hof wurde von Isenhart als lastenfreies Eigentum verkauft, mit Ausnahme von 4 Juchart Acker in Neuhäuser Bann gelegen, die fünf Schillinge an die Kirche von Umkirch zahlen. Isenhart hat sich verpflichtet des Hofes und des Gutes rᷝwer zu sein. --
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    Herman von Liehtenberch; Rat / vnd ovch div gemeîn der Burgær - 1278 April (18 und) 25.
    (CAO, 1303-04-18) Herman von Liehtenberch; Rat / vnd ovch div gemeîn der Burgær
    Herman von Liehtenberch, Meister der Stadt Regensburg, der Rat und die Gemeinde beurkunden, daß im Konflikt zwischen der Stadt und den Brauern eine Einigung zustande gekommen ist dahingehend, daß die eingesessenen Leute der Brauer ihr Treuversprechen geben sollen, daß sie entgegen der Satzung über das Brauen nichts unternehmen werden gegen den [oder die?] Herren, das der Stadt Schaden sein könnte, und daß sie denen durchaus nichts nachtragen werden, die die Beilegung des Konflikts betrieben haben. Wenn einer der Leute von den Brauern, die nicht eingesessen sind, etwas gegen den [oder die?] Herren unternimmt, das auch gegen die Stadt gerichtet ist, so soll er unwiderruflich seine Stellung verloren haben und für immer aus der Stadt ausgewiesen sein. Seine Stellung soll sofort einem Andern gegeben werden. Auch Anwärter auf eine solche Stellung sollen im Betretungsfalle der gleichen Strafe unterliegen. Fällt der Inhaber einer solchen Stellung oder ein Anwärter darauf in eine solche Strafe, so soll der Meister oder sein rᷝiunger innerhalb eines Monats die entsprechende Stellung vergeben, auch muß die Stadt dies von den Brauern verlangen. Die unbescholtenen Leute der Brauer haben ihre Treue gegeben, die vorstehende Abmachung einzuhalten. --
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    Bruͦder bvrcart von Lvbiſtorf; bruͦdere diz ſpitals diz hv̓ſes von Clingenowe an walther Rv̓micon - 1278 vor April 10.
    (CAO, 1303-01-01) Bruͦder bvrcart von Lvbiſtorf; bruͦdere diz ſpitals diz hv̓ſes von Clingenowe
    Bruder Burkart von Lvbistorf, der Komtur, und die Brüder des Johanniterspitals von Klingnau beurkunden, daß Walther von Rümikon von Bertold von Degerfelden ein Gut erwarb, ihnen es aufgab und von ihnen gegen einen Jahreszins von 4 Pfennigen zu Erblehen empfing, mit der Maßgabe, daß die Kinder Walthers und seiner Ehefrau Adelheid dieses Lehen erben, und ebenso, falls Adelheid sterben sollte, die Kinder aus einer zweiten Ehe Walthers. Verehelicht sich aber Adelheid nach Walthers Tod zum zweiten mal, so soll sie zwar das Lehen erben, aber nicht ihre aus zweiter Ehe stammenden Kinder. --
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    Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile; Rât; Schultheize u.A. an Vroͮwen von klingental - 1278 März 19.
    (CAO, 1303-03-19) Heinrich von Gottes gnaden Biſchof ze Baſile; Rât; Schultheize; stât gemeinlich von Enrvn Baſile
    Bruder Heinrich, Bischof von Basel, sein Schultheiß, sein Rat und seine Stadt Klein-Basel beurkunden, daß sie mit gemeinsamen Ratsbeschluß den Frauen von Klingenthal genehmigt haben: A. Den [Stadt]Graben vor ihrem Dormitorium, der sich nach dem Rhein hinzieht, mit einer Mauer abzuschließen, so daß mit dieser Mauer sie ihr ganzes Gut einfassen und den [Stadt]Graben, da wo es ihnen geeignet erscheint, oberhalb mit einer Mauer rᷝdvrslahen [rᷝdvrh auf Rasur!] gegen ihren äußeren Besitz, doch ohne die Stadt zu schädigen und unter folgenden Bedingungen: 1. Außerhalb an ihrem rᷝbivange sollen die Frauen ihren Bürgern einen Karrenweg geben. 2. Den Stadtgraben sollen sie an der äußeren Seite der Mauer von der Stelle, an der er bis jetzt abzweigte, bis zum Rhein führen, ihn ebenso tief anlegen, wie er oberhalb besagter Stelle ist, und mit einer ebenso guten Mauer versehen, wie die frühere war. B. Die Frauen von Klingenthal erhalten das Recht auf der Mauer rᷝze buwende, nämlich Holzverschläge, Holzbaracken, Lauben und Aborte aufzuführen, so hoch sie wollen. C. Die Frauen haben auch das Recht, die innere [Seite? der] Stadtmauer vom Haus der Herren von St. Blasien an bis zu ihrem Besitz, so weit die alten Zinnen stehen, rᷝze buwende, damit sie niemand mit anderem Bau innerhalb der Mauer oder über die Mauer hinaus belästige. Wenn jemand einen solchen Bau gegen den Willen der Frauen aufführen wollte, so werden die Beurkunder ihnen helfen, dies abzuwehren [zwischen rᷝsuln und rᷝsie 328, 31 ist wohl rᷝwir ausgefallen]. D. Es ist den Frauen auch die Erlaubnis gegeben, durch die Stadtmauer [d. h. eben die neuaufzuführende nach Norden gelegene Mauer] an passender Stelle eine Tür zu brechen und [von da aus über den Graben] einen bedachten Steg zu machen, unter der Auflage, daß die Frauen unterhalb der Ziegelmühle auf ihre Kosten ein unter ihrer Schlüsselaufsicht stehendes großes Tor bauen, welches die Bürger für ihre Zwecke benutzen dürfen. E. Schließlich wird den Frauen die Benutzung des Tores, das innerhalb ihres Klosters zum Rhein führt, in Friedenszeiten gestattet. Im Falle unruhiger Zeiten haben die Bürger das Recht dieses Tor zu vermauern oder anderswie zu schützen. --