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Illnau

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Heinrich Von ſehein an conuent Von Toͤſſe - 1277.
    (CAO, 1302-01-01) Heinrich Von ſehein
    Heinrich von Seeen, Amman der Herrschaft Kiburg, verkündet, daß der Konvent von Töß ein näher beschriebenes Gut in Lüchental von der Äbtissin in Lindau für 40 Mark gekauft hatte, weil er schon früher von Graf Rudolf von Habsburg, dem jetzigen König, die Vogtei erworben hatte (vgl. Das Habsburgische Urbar, hg. von R. Maag I 334, 5 Anm. 6; II 28, 8). Die Lüchentaler behaupteten, das Gut sei ihr Erblehen. Hierüber kam es unter dem Vorsitz Heinrichs von Seeen zur Verhandlung auf dem Ministerialengericht zu Wintertur, das sich dem Gutachten des Herrn von Bichelnsee anschloß, dahingehend, daß die von Lüchental durch 2 ehrbare Männer das Gut als ihr Erblehen nachweisen oder schriftliche Beweise dafür bringen sollten, daß sie einen kleinen Zins entrichtet hätten. C. von Schlatt hatte diesen Gerichtsbeschluß angefochten und sich gutachtlich dahin geäußert, daß der Nachweis des Erblehens durch zwei Männer des Lindauer Stifts zu erbringen sei, drang aber damit nicht durch. C. von Schlatt zog nun sein Urteil vor den Landtag, blieb aber auch da gegenüber dem Urteil des Herrn von Bichelnsee in der Minderheit. Bei dem jetzt zu Jllnau abgehaltenen Termin konnten die von Lüchental keinen Nachweis zu ihren Gunsten erbringen, und Heinrich von Seeen gebietet ihnen daher, die Frauen von Töß auf ihrem Gut unbehelligt zu lassen. Er verkündet weiter, daß die von Lüchental zu Wintertur in Gegenwart von Schultheiß und Rat sich eidlich verpflichtet hätten, die Frauen von Töß unangefochten zu lassen. --
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    Graue Thiebald von phirt - 1277.
    (CAO, 1302-01-01) Graue Thiebald von phirt
    Graf Thiebald von Pfirt beurkundet, daß er und sein Herr, Abt Berthold von Murbach, wegen des Streites über Ufholz auf Vorschlag König Rudolfs vor ein Schiedsgericht gegangen sind, dessen Mitglieder namentlich aufgeführt sind. Dieses hat, wie folgt entschieden: Graf Thiebald bleibt Vogt von Ufholz und hat dem Abt von Murbach 150 Mark Silber gezahlt, die dieser bereits empfangen hat. Der Abt und sein Kapitel lassen, so lange Thiebald lebt, den Grafen im Besitz dessen, was der Abt von ihm forderte und was Graf Ulrich von Pfirt, der Vater Thiebalds, rᷝmit gewerfe und mit anderm dinge an die Pfirter brachte. Nach Thiebalds Tod geht die Vogtei auf dessen Sohn über, aber ihre Einkünfte werden dann zwischen dem Grafen und dem Abt gleichmäßig geteilt, und zwar soll die Abwickelung dieses Geschäftes jeweils zwischen dem 11. XI. und dem [darauf folgenden] 13. I. stattfinden und rᷝder vzzoc des Stiftes rᷝvor vz sin. Stirbt Graf Thiebald ohne Leibeserben, so soll die Ufholzer Vogtei mit ihren Rechten wieder an Stift Murbach fallen, so wie sie die Herren von Horburg an die Herren von Pfirt gebracht hatten. In der Vogtei eingesessene Leute, die nachweislich Eigentum der Pfirter sind, haben dem Grafen von Pfirt und seinen Erben weiter zu dienen. --