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Sinning (Oberhausen)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Rudolf an biſchouis von Meinze; burgere von Meinze; dineſtman - 1275 Februar 1.
    (CAO, 1300-02-01) Rudolf
    König Rudolf verkündet, daß er in dem Streit zwischen dem Bischof von Mainz einerseits und dessen Dienstmannen und den Bürgern von Mainz andrerseits auf schriftlichen und beschworenen Bericht des Grafen Diether von Katzenellenbogen und Philipps von Bonlanden entschieden habe: 1) Der Entscheid des aus Graf Eberhard von Katzenellenbogen, Reinhard von Hanau, Truchseß von Rheinberg, Wilhelm von Rüdesheim, Herman dem Schultheiß und Humbrecht von dem Widder von Mainz zusammengesetzten Schlichtungsausschusses ist gültig. 2) Was die Ratsleute (von Mainz) geschlichtet haben, ist gültig; was sie noch nicht geschlichtet haben, soll weiter von ihnen behandelt werden. 3. Diejenigen, denen der Bischof vor Gericht nachweisen kann, daß sie widerrechtlich sein Gericht geirrt haben, müssen »bessern⟨. 4) Diejenigen, die das Schiff des Bischofs nehmen wollten, haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch Gegenwehr des Schultheißen und der bischöflichen Leute entstand, wohl aber der Schultheiß, dem man den Hof erbrach und anzündete und den Wein auslaufen ließ. 5) Johann Brummezer, dem die Knechte des Bischofs sein Schiff nehmen wollten, hat für den durch seine und seiner Leute Gegenwehr zugefügten Schaden keinen Ersatz zu leisten. 6) Betreffs der Rechtsverhältnisse von Burg Rüdesheim sind erst schriftliche Belege zu erbringen. 7) Was der Bischof betreffs des Turms Heinrichs des Alten gelobt hat, soll er halten. 8) Den Söhnen der Frau Margret, die des Totschlags an Juden bezichtigt und dennoch unschuldig daran waren, ist der daraus entstandene Schaden zu bessern. --
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    Ruͦdolf an Biſchobs van Meinze; Burgere van Meinze; dienſtman - 1275 Februar 1.
    (CAO, 1300-02-01) Ruͦdolf
    König Rudolf verkündet, daß er in dem Streit zwischen dem Bischof von Mainz einerseits und dessen Dienstmannen und den Bürgern von Mainz andrerseits auf schriftlichen und beschworenen Bericht des Grafen Diether von Katzenellenbogen und Philipps von Bonlanden entschieden habe: 1) Der Entscheid des aus Graf Eberhard von Katzenellenbogen, Reinhard von Hanau, Truchseß von Rheinberg, Wilhelm von Rüdesheim, Herman dem Schultheiß und Humbrecht von dem Widder von Mainz zusammengesetzten Schlichtungsausschusses ist gültig. 2) Was die Ratsleute (von Mainz) geschlichtet haben, ist gültig; was sie noch nicht geschlichtet haben, soll weiter von ihnen behandelt werden. 3. Diejenigen, denen der Bischof vor Gericht nachweisen kann, daß sie widerrechtlich sein Gericht geirrt haben, müssen »bessern⟨. 4) Diejenigen, die das Schiff des Bischofs nehmen wollten, haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch Gegenwehr des Schultheißen und der bischöflichen Leute entstand, wohl aber der Schultheiß, dem man den Hof erbrach und anzündete und den Wein auslaufen ließ. 5) Johann Brummezer, dem die Knechte des Bischofs sein Schiff nehmen wollten, hat für den durch seine und seiner Leute Gegenwehr zugefügten Schaden keinen Ersatz zu leisten. 6) Betreffs der Rechtsverhältnisse von Burg Rüdesheim sind erst schriftliche Belege zu erbringen. 7) Was der Bischof betreffs des Turms Heinrichs des Alten gelobt hat, soll er halten. 8) Den Söhnen der Frau Margret, die des Totschlags an Juden bezichtigt und dennoch unschuldig daran waren, ist der daraus entstandene Schaden zu bessern. --
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    Engelmar von Meſſenhauͦſen an knollen zvͤ Ganſheim - 1275 Januar 20.
    (CAO, 1300-01-20) Engelmar von Meſſenhauͦſen
    Engelmar von Massenhausen beurkundet, daß die Knollen zu Gansheim von ihm einen Zehent und zwei Huben zu Lehen haben. Er beurkundet dies deshalb, weil zwischen ihm und seinen Brüdern und andren ihren Erben unvergessen bleiben soll, daß sie künftig in dem selben Dorf keine andren Lehen mehr ausleihen. Wenn die Knollen sich vergäßen und die genannten Lehen vom Erben nicht neu empfiengen, gehen sie ihrer verlustig. --