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Urkunde Graue egin von vrib ~g an Johanſen dem Morſer - 1282 Februar 5.(CAO, 1307-02-05) Graue egin von vrib ~gGraf Egin von Freiburg beurkundet, daß er Johannes dem Morser die Vogtei frei- und aufgegeben hat über das Gut zu Schupfholz, das der Morser vom Abt von St. Peter und den Stiftsherren daselbst gekauft hatte. --Urkunde vͦlrich; Anna; Elſi u.A. an orden Sant Auguſtins; vrowon die den ſelben orden tragent - 1282 Januar 29.(CAO, 1307-01-29) vͦlrich; Anna; Elſi; Eppo; Johanſ von kúſchnachJohannes von Küßnach, Eppo und Ulrich, seine Söhne, und Anna und Elsi, seine Töchter, beurkunden, daß sie dem Orden Sankt Augustins und den Frauen, die denselben Orden rᷝtragen und Sankt Marien-Magdalenen-Schwestern und Reuerinnen genannt werden, ihr Eigen und Erbe, die Kirche (des hl. Ulrich) von Neuenkirch bei Sempach, um Gottes, ihrer Seelen und ihrer Vorfahren Seelen willen durch die Hand ihrer Herren, der Grafen Albrecht, Rudolf und Eberhart von Habsburg, gegeben haben mit der Bedingung, daß die genannten Schwestern zu der Kirche innerhalb von vier Jahren einen Konvent von mindestens 12 Frauen gründen. Die Gründung dieses Konventes soll überwacht werden von den Herren in Münster im Aargau, nämlich dem Probst, dem Küster, dem Kellner und dem Kämmerer daselbst. Diesen steht auch die Befugnis zu, die Frist von 4 Jahren um 2 oder 3 Jahre zu verlängern, oder falls sie zur Überzeugung gelangen, daß die Frauen säumig sind und ohne Ziel vorgehen, so daß etwas Dauerhaftes nicht entstehen wird, zu bestimmen, daß von der Gründung des Konventes abgesehen wird. Im letzteren Fall fällt die Kirche an die dann lebenden Herren von Küßnach zurück, und alles, was die Frauen gebaut und geschenkt bekommen haben, an den hl. Ulrich, der Hausherr der Kirche ist. Den Herren von Küßnach sind die gegenwärtige Urkunde sowie alle anderen Urkunden, die darüber zur Sicherheit gegeben wurden, zurückzugeben. Die Herren von Küßnach verzichten für sich und ihre Nachkommen auf alle Rechte und Gnaden von Päpsten und Königen, sowie auf alle Dinge, womit dieser Gnadenakt zurückgezogen oder geirrt werden könnte. Schwester Guta von Huntsbach und Schwester Mechtild von Tattenried haben als Vertreterinnen des Ordens vom hl. Augustin die Schenkung in Empfang genommen und sich für ihn zur Erfüllung der in dieser Urkunde genannten Bedingungen verpflichtet. --Urkunde hainrich von bappenheim an brudern datz ellingen; Herman von Elingen - 1282 Februar 3.(CAO, 1307-02-03) hainrich von bappenheimHeinrich von Pappenheim, Marschall der Königlichen Pfalz, beurkundet, daß Herman von Ellingen, der Junge, ihn bat, obwohl dieser mit seinem Vater gemeinsam von den Pappenheims herrührende Lehen inne hatte, ihm allein den Hof zu Stadeln zu Lehen zu geben, und daß er, Heinrich von Pappenheim, da er Herman gern hatte, ihm diese Bitte gewährte. Nach langer Zeit sei Herman wieder gekommen, habe ihm erklärt, daß er Ordensmann werden wolle, und ihn gebeten, den Hof von ihm aufzunehmen und den [Deutschordens-] Brüdern von Ellingen zu einem ewigen Almosen zu geben. In Anbetracht des eigenen Seelenheils, wie der freundlichen Dienste der Deutschordensbrüder von Ellingen habe er, der Marschall, den Hof aufgenommen und mit seiner lieben Ehefrau gemeinsam den Brüdern von Ellingen zu eigen als ewiges Seelgerät vermacht. --Urkunde Bruͦder Gotfrit; Johanſ Brunwart der Schulthieze von Nuͥwenb ~g - 1282 Februar 5.(CAO, 1307-02-05) Bruͦder Gotfrit; Johanſ Brunwart der Schulthieze von Nuͥwenb ~gDer Johanniterkomtur Gotfrid und der Schultheiß Johanns Brunwart von Neuenburg a. Rh. beurkunden, daß sie den Streit zwischen Berctold, dem Kirchherren von Rimsingen, und Diethelm von Schliengen wegen der Altinger Mühle, wie folgt, geschlichtet haben: Diethelm soll die Mühle haben und nutznießen vom 15. VIII. 1282 bis 15. VIII. 1283. Dann soll er die Mühle mit dem dazugehörigen Gerät Berctold, dem Kirchherren von Rimsingen, und dessen Bruder Berctold von Oberndorf oder, wenn sie verstorben sind, deren Erben anspruchslos zur Verfügung stellen. Sind während der Zeit, da Diethelm die Mühle inne hat, Bauarbeiten an der Mühle notwendig, so soll Diethelm diese mit Berctolds von Oberndorf Wissen und Rat vornehmen. Den Diethelm daraus erwachsenden Schaden werden Berctold von Rimsingen und Berctold von Oberndorf ausgleichen. --Urkunde Maingôz von Tobil an Gerdrvde minre ſweſter von Hermeſtorf; Jacobe von Hermeſtorf - 1282 Februar 19.(CAO, 1307-02-19) Maingôz von TobilMeingoz von Tobel beurkundet, daß er seiner Schwester Gertrud und ihrem Ehemann Jacob von Helmsdorf und ihren Erben sein rechtmäßiges Eigen, Burg Bettenreuthe, mit allem Eigen und Lehen und sonstiger Zubehör, so wie ihm die Burg von seinem Bruder Burkhart zu Teil wurde, für 133 Mark Silber Konstanzer Gewichtes verkauft und auf alle Ansprüche darauf verzichtet habe, ausgenommen rᷝVͦlrichen kinde hagil, den er sich als Knecht zurückbehalten habe. --Urkunde Rudolf von gotes genaden Romiſcher chuninc - 1282 Februar 20 f.(CAO, 1307-02-20) Rudolf von gotes genaden Romiſcher chunincKönig Rudolf bestätigt auf Bitten Bruder Beringers, des Meisters der Johanniter in Deutschland, die eingerückte Urkunde von 1281 XII. 6. den Johannitern von Kolmar. --Urkunde König Wilhelm von Holland an alle Getreuen (Landfriedensurkunde) Worms, Stadt - 10.11.1255(LBA, 1255-11-10) Wilhelm, Heiliges Römisches Reich, KönigUrkunde Gerhart; Ludewig - 1282 Januar 17.(CAO, 1307-01-17) Gerhart; LudewigDie Gebrüder Ludwig und Gerhart, Grafen von Rieneck, beurkunden, daß sie sich mit dem Bischof Bertold von Würzburg, nachdem der König einen Frieden auf ein Jahr zu Nürnberg zu stande gebracht hatte (vgl. O. Redlich Reg. 1383), nun endgültig zu Oppenheim versöhnt und den von dem [Deutschordens-]Bruder Gerhard von Hirschberg, den Gebrüdern Eberhard und Ulrich von Schlüsselberg und Gotfrid von Bruneck gefällten Schiedsspruch angenommen haben: 1) Graf Ludwig von Rieneck zahlt den Kindern Engelbolds für den durch Heinrich Zengenagel an ihrem Vater begangenen Totschlag 50 Pfund Heller, von denen die erste Hälfte am 1. V., die zweite am 11. XI. 1282 zu zahlen ist. 2) Heinrich Zengenagel soll selbzwölft mit denen, die bei dem Totschlag waren, oder, wenn diese nicht alle zu bekommen sind, mit so viel anderen, daß ihrer zwölf werden, dem Bischof und Engelbolds Kindern zur Besserung am 31. III. 1282 die Harnschar [vgl. E. Brinckmeier, Glossarium diplomaticum 1, 961 b; J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer II[sup]4[/sup] 255 f. 306 f. 310 f.; Schweizer Idiotikon 8, 1096) von Veitshöchheim nach Würzburg vor das Münster tragen, jeder Mann nach seinem Recht, und Heinrich Zengenagel soll die kommende Fasten (11. III. 1282) über ein Jahr (11. III. 1283 oder 3. III. 1283?) auf sechs Wochen nach Rom fahren und dort für seine und Engelbolds Sünde weilen; die beiden Grafen von Rieneck aber sollen in den Jahren 1282 und 1283 dem Bischof 8 Tage nach Aufforderung mit 20 ausgerüsteten Rossen auf eigene Kosten 14 Tage Dienst leisten überall da, wo sie es mit Ehren tun können. Sonstiger Schaden auf solcher Fahrt ist den Grafen vom Bischof zu ersetzen. 3) Der Bischof soll dafür sorgen, daß zwischen 17. I. 1282 und 20. II. 1282 Engelbolds Kinder und ihre Verwandtschaft mit Heinrich Zengenagel und allen denen, die bei Engelbolds Totschlag waren, völlig ausgesöhnt sind. 4) Soll der Bischof Berthold Gotfrid, den Vogt von Rieneck, betreffs des rᷝkanphes, dessentwegen ihn Herold von Veitshöchheim verklagte, ledig sprechen, so daß sie beide sich consilio aut iudicio der Entscheidung der Herren Gotbold von Ruͦnegersheim und Tierolfs von Grünsfeld, oder im Falle, daß die beiden zu einer Einigung nicht gelangen, dem consilio aut iudicio gefällten Spruch Gotfrids von Bruneck unterwerfen. 5) Der Bischof soll auch Walther, dem Sohn des Vogtes [von Rieneck], sein Landrecht wiedergeben und darüber, was dieser Walther dem Herrn Ludwig von Hohenburg an Schaden zugefügt und dieser wieder dem Walther, Kundschaft einziehen lassen durch Gerlach von Wiesenfeld und Gerlach von Karsbach, damit man sie entsprechend der Kundschaft gelten lassen kann. 6) Wegen der Phäle und der von Meielan ist man übereingekommen, daß Heinrich von Wolvelt, Tirolf von Grünsfeld und Rapote von Hohenlohe durch Kundschaft feststellen sollen, ob die Phäle Meielan und seinem Bruder irgendwie Schaden zugefügt haben oder ihm an seinem Gut hinderlich gewesen sind. Ist das der Fall, so sollen die Phäle diesen rᷝnach der drier rehte ihren Schaden ersetzen. Stellen die drei Kundschafter aber fest, daß Meielan und sein Bruder den Phälen Schaden zugefügt haben, so sollen Meielan und sein Bruder den Phälen ihren Schaden »ablegen⟨ rᷝnach der drier rehte. 7) Die Streitsachen wegen der Leute zu Buchel und im Amt Rothenfels, wegen der Gerichte zu Karbach, Birkenfeld, Wiesenfeld, wegen der Jagd in der Mennbiegen, wegen des Herren Tierolf, des Herren Horand und Sintrams von Bremen werden dem Domprobst von Würzburg, dem Grafen Rudolf von Wertheim und Wölfelin von Grumbach zur Bearbeitung übertragen, so daß sie die Urkunder und den Bischof von Würzburg zwischen 17. I. 1282 und 8. III. 1282 durch Schiedsspruch ausgleichen können, wobei Mehrheitsbeschluß unter den Schiedsrichtern verbindlich sein soll. Bei Bruch des schiedsrichterlichen Vertrages hat sich dasselbe Schiedsgericht von Neuem mit der Angelegenheit zu befassen. 8) Wenn auch die begangenen Rechtsbrüche zwischen den beiden Parteien jetzt beigelegt sind, so erkennen beide Parteien doch ausdrücklich die Sühne, die der König zu Nürnberg zwischen ihnen zustande gebracht hat, an und werden sie halten. --Urkunde vͦl · von Rv̓ſegga - 1282 Januar 30.(CAO, 1307-01-30) vͦl · von Rv̓ſeggaHerr Ulrich von Reussegg beurkundet als Landrichter im Zürichgau und im Aargau, daß Hartman von Birwil, Werner der Pfaffe, Ulrich dessen Bruder, Johans von Moshein und Johanns von Richense, rᷝsin [Hartmans] rᷝvriunda zu den Heiligen geschworen haben, daß sie trotz der Gefangenschaft des Hartman [von Birwil] der Stadt Luzern, denen, die ihr halfen, und Rudolf dem Cheger Freunde sein wollen und ihr und ihnen keinen Schaden an Leib und Gut zuzufügen trachten werden. Seine Ansprüche an die Bürger von Luzern soll Hartman vor dem Ammann von Luzern oder vor Ulrich von Reussegg, dem Landrichter, geltend machen und von da Recht nehmen. Versäumt Hartman innerhalb der Frist des letzten [von König Rudolf 1281 XII. 14 (vgl. Nr. 494) gebotenen] Landfriedens, so sind die Bürger von Luzern weiterer Verpflichtungen ledig. Vergessen die Eidesleister ihre Ehre und brechen den Eid, so sind sie samt etwaigen Helfern in derselben Schuld, derentwegen Hartman [von Birwile] gefangen gehalten wurde. Die Eidesleister haben sich auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass Hartmans Bruder Jo[hann] sich mit Eid in dieser Angelegenheit binde. --Urkunde Meinhart von bozen an ſant Margareten - 1282 Februar 2.(CAO, 1307-02-02) Meinhart von bozenMeinhart von Bozen, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er seinen Brotstand am Perlach[platz, vgl. H. Fischer, Schwäb.Wb. 1,876f.; F. Kluge, Deutsche Sprachgeschichte, Leipzig 1920 S. 138 f.], den Heinrich Wikman von ihm hatte, um Jacobs und seiner Mutter Seele willen dem Kloster St. Margarethen zu rechtem Eigen gegeben hat unter der Bedingung, daß seine Tochter Gertrud diesen Brotstand inne hat, so lange sie lebt. Sind Vater und Tochter tot, fällt der Brotstand an St. Margarethen mit der Bedingung, daß er nie, auch in keiner Notlage, veräußert werden darf, und seine Erträgnisse für die sonntägliche Tafel verwendet werden müssen. Nimmt St. Margareth irgend eine Änderung vor, so wird, sobald das Heilig-Geist-Spital oder die Erben des Schenkers dies erfahren, der Brotstand an das Heilig-Geist-Spital übergehen, um der dortigen Krankenstube zu dienen. Jährlich am St. Peterstag [wohl 29. VI.] sollen 15 Pfennige auf den Perlach gegeben werden, und der Schenker sowie seine Tochter werden St. Margarethen jährlich eine Metze Semmelmehl als Recognitionszins geben. --