Geographischer Ort Bruck an der Großglocknerstraße
Bruck an der Großglocknerstraße
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Urkunde 1298 Februar 14(CAO, 1323-02-14)Heinrich Heilmann von Zellenberg [Els.] und seine Frau Adelheit beurkunden, daß sie einen Acker Weinreben für 34 Pfund Baseler Münze an Johann, den Schreiber ihres Herrn Burkhart von Horburg [Els.], und seine Frau Gvte verkauft haben. Dieser liegt in einem Flurstreifen, den man rᷝVierbomen nennt, und grenzt an die Besitzungen Wer\ners von Blickesberg aus Rappoltsweiler [Els.] im Bezirk Zellenberg. Heinrich und seine Frau bestätigen neben dem Empfang der gesamten Kaufsumme auch die rechtmäßige Übertragung des Besitzes durch die Hand ihres Lehnsherrn Burkhart von Horburg an den Schreiber Johann. Durch den Verkauf dieses Ackers, den sie in Ermangelung rechtmäßiger Erben nach den formalen Kriterien eines Erbschaftsvertrags durchführen, verzichten sie zugunsten Johanns, seiner Frau und seiner Erben auf sämtliche Rechte und Privilegien, die sie bezüglich des Weinguts hatten oder in Zukunft haben könnten. --Urkunde 1296 Dezember 17(CAO, 1321-12-17)Der Colmarer Bürger Johannes Wizzeling, Sohn des Johannes von Breisach [Baden], beurkun\det, daß Mezze, seine verstorbene Schwester, sowohl mit seiner Zustimmung als auch mit Einwilligung des sie in dieser Rechtssache vertretenden Herrn Egelof von Breisach, vor ihrem Tode der Priorin und dem Konvent der Dominikanerinnen des Klosters Unterlinden in Colmar [Els.] folgende Seelgerätsstiftung gemacht hat: Zu ihrem Jahrgedächtnis sollen die Klo\sterfrauen von Unterlinden ein Pfund Pfenniggülte von einem Haus erhalten, das Gerin, die Witwe des Vogelers, von Mezze als rechtmäßiges Erbe hat. Dieses Haus liegt in der Hofstatt des Johannes von Breisach bei dem Backhaus des Ausstellers. Johannes Wizzeling verspricht gemäß der Weisung seiner Schwester, diese Leistung zu ihrem Totengedenktag zu erbringen. Sollte er dies nicht tun, so fällt das genannte Haus gänzlich in den Besitz der Klosterfrauen, die es Johannes jedoch vereinbarungsgemäß zurückgeben, wenn er sie durch ein anderes Pfund Pfennige entschädigt. Letztlich wird bestimmt, daß die Klosterfrauen die Stiftung zum Kauf von Fischen verwenden sollen. --Urkunde 1297 September 3(CAO, 1322-09-03)Der Schultheiß und der Rat von Kaysersberg [Els.] beurkunden, daß vor ihnen der Ritter Konrad-Werner von Gundolsheim [Els.] und Werner, der Sohn seines verstorbenen Bruders Werner von Gundolsheim, erschie\nen sind. Konrad-Werner, der die Vormundschaftsrechte über seinen unmündigen Neffen Werner ausübt, beurkundet, daß er im Glauben, es sei das beste für das Kind, im Namen seines Mündels der Priorin und dem Konvent des Klosters Unterlinden in Colmar [Els.] mehrere Güter verkauft hat. Es handelt sich dabei um insgesamt vier Joch Reben in verschiedenen elsässi\schen Bezirken, deren Lage genau beschrieben wird [Bd. V, S. 564 Z. 31 --36]. Die 40 Mark Silber, die der Verkauf der Güter erbracht hat, verwendet Konrad-Werner dazu, die Schulden, die sein Neffe bei Juden hat, zu vermindern. Die Klosterfrauen von Unterlinden lassen Werner und seinem Vormund weiterhin die Möglichkeit offen, die Güter zum selben Preis zu Werners Lebzeiten zurückzukaufen. Sollte Werner jedoch sterben, ohne die vier Joch Rebland zurückerworben zu haben, so fallen diese gänzlich in den Besitz des Klosters Unterlinden, ohne daß dagegen gerichtliche oder erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Da Werner noch nicht im geschäftsfähigen Alter ist, stellt sich sein Vormund Konrad-Werner auch als Bürge für dieses Geschäft zur Verfügung; daneben werden noch drei weitere Bürgen benannt. Sie sollen dafür sorgen, daß Werner mit erreichter Volljährigkeit die hier getroffenen Vertragsbedingungen anerkennt und insbesondere die Kloster\frauen dann als Besitzer der verkauften Güter bestätigt. Sollten die Bürgen dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen sie den Dominikanerinnen von Unterlinden jeden daraus entstehenden Schaden erstatten. Weiterhin verzichten die Bürgen auf alle Rechte und gerichtlichen Ansprüche, die den Klosterfrauen im Zusammenhang mit dem hier festgehaltenen Verkaufsgeschäft schaden könnten. Schließlich legt Konrad-Werner von Gundolsheim fest, daß Gisela, die Witwe des verstorbenen Burkhards von Ensisheim [OEls.], die weiteren Güter seines Mündels verwalten soll. Auch für sie gilt die vereinbarte Rückkaufsklausel (rᷝunze das si das guͦt wider koͮfe) --Urkunde 1297 Januar 28(CAO, 1322-01-28)Johannes, der Herr von Lichtenberg [Els.], beurkundet, daß er mit seinem Herrn Konrad, dem Bischof von Straßburg, folgende Übereinkunft geschlossen hat: Wenn Konrad oder einer seiner Nachfolger die Schulden von 200 Mark reinen lötigen Silbers Straßburger Münze, die er bei Johannes hat, bei ihm oder einem seiner Nachkommen begleicht, dann wird der Bischof von den 20 Fudern Weingülte frei, die Johannes von Lichtenberg als Gegenleistung für die Schuldsumme von einem Ackerstück bei Molsheim [Els.] erhält. Johannes versichert, daß im Falle der Schuldrückzahlung weder er noch einer seiner Erben irgendwelche Rechte auf das Molsheimer Ackerstück geltend machen kann. --Urkunde 1297 November 19(CAO, 1322-11-19)Hertnid, der Bischof von Gurk [Kärnten], beurkundet, daß er wegen seiner großen Schulden die Festung von Töllerberg [Kärnten] mit allen dazu gehörigen Gütern und Besitzrechten, wie er sie einst von den Kindern des Tolrs [dem Erbauer der Festung] erworben hatte, an Konrad von Ovuenstain [vielleicht Aufenstein, Tirol] für 40 Mark Silber verkauft und Konrad, dessen Frau Aleize und ihre Nachkommen rechtmäßig mit diesen Gütern belehnt hat. Weiterhin verspricht Hertnid, daß er oder einer seiner Nachfolger auf dem Bischofsstuhl in Gurk im Falle des Verkaufs oder der sonstigen Weitergabe der Festung durch Konrad auch den neuen Besitzer in dieser Weise belehnen werde; es sei denn, daß die Festung vom Bischof selbst beansprucht wird. --Urkunde 1297 Januar 13(CAO, 1322-01-13)Irnfried von Eckartsau [NÖ], seine Frau Elsbeth, seine Söhne Otto, Chadolt, Hauk und Ulrich sowie seine Töchter Margreth, Elsbeth und Anne beurkunden, daß sie den Rechtsstreit, den sie mit den Brüdern des Johanniterordens in Loech [vermutlich in NÖ bei Wien] um einen Teil der Nutzungsrechte der Weinberge in Herzendorf [wohl NÖ] hatten, beigelegt haben. Irnfried und seine Familie überlassen alle strittigen Rechtsansprüche den Johannitern in Loech zur freien Verfügung. Für die Übertragung der Rechte und die Versicherung, auch künftig keinerlei Ansprüche auf die Nutzungsrechte der Weinberge in Herzendorf zu stellen, haben Irnfried und seine Erben von den Johannitern ein Fuder Wein und einen Scheffel Weizen erhalten. --Urkunde 1299 Januar 27(CAO, 1324-01-27)Bei dieser Urkunde handelt es sich um die lateinische Parallelausfertigung der Seel\gerätsstiftung Heinrichs von Gutrat an das Bistum Salzburg. Die deutsche Urkunde gleichen Datums liegt ediert als Cor-pus-Nr. 3198 (Bd. IV, S. 383) vor. Zum Inhalt vgl. das Regest zu Nr. 3198 (Reg., S. 663). --Urkunde 1296 November 18(CAO, 1321-11-18)Heinrich von Dechantshofen [am Zeller See, Salzburg], Sohn Wulfings, des ehe\maligen Zehnteinnehmers (rᷝZehnerſ) von Dechantshofen, beurkundet, daß ihn sein Herr, Bischof Albrecht vom Chiemsee, nach Heinrichs und seiner Freunde Bitte mit dem Hof zu Dechantshofen, auf dem Heinrichs Vater einst ansässig war, belehnt hat. Dabei verzichtet Heinrich gegenüber seinem Herrn und den Bauern des Gotteshauses freiwillig auf alle Rechte und Rechtsansprüche, die sein Vater während der Zeit, in der er diesen Hof bewirtschaftete, innehatte, und die seine Mutter ihren Kindern betreffs dieses Hofes zugesprochen hat. Weiterhin wird bestimmt, daß Heinrich den Hof zu seinen und des Bischofs Albrechts Lebzeiten bewirtschaften soll, hinsichtlich [rᷝane, Bd V, S. 559 Z. 30, unklar: möglicherweise nicht als rᷝane, d.h. »hinsichtlich⟨ zu verstehen, sondern als rᷝâne, d.h. »mit Ausnahme⟨) der Bauernhütten, Pferdeweiden, des umfriedeten Landes und des Buschwerks -- jedoch unter der Bedingung, daß Heinrichs Kinder weder den Bischof noch seinen Nachfolger wegen dieses Hofes in Rechtsstreitigkeiten verwickeln. Darüber hinaus verleiht der Bischof Heinrich den Zehnten zu Saalfelden [Salzburg] in dem Recht, wie es sein Vater besessen hatte. Schließlich verspricht Heinrich seinem Herrn an Eides statt, daß er den an ihn verliehenen Hof in einen guten Zustand bringen werde und daß er alle dem Bischof zustehenden Abgaben (rᷝdienst), die von dem Hof oder dem Zehnten fällig werden, zu Ostern im Kornspeicher Albrechts in Fischhorn [Schloß Fischhorn b. Bruck am Zeller See, Salzburg] gemäß dessen Urbarbuch abliefern werde. Heinrich verspricht, seinem Herren gemäß des Lehensrechts mit Abgaben und Feldarbeit (rᷝwerchart) dienstbar zu sein wie die anderen Bauern des Gotteshauses auch. Sollte er jedoch eine dieser Festsetzungen übertreten, verliert er alle Rechte an Hof und Zehnt, die ihm hier als Lehnsmann übertragen wurden. In diesem Fall muß Heinrich den Hof nach der Aufforderung des Bischofs verlassen; auch muß er dann seinem Herrn zugestehen, daß dieser Hof und Zehnt mit jemand anderem, der ihm dazu passend erscheint, besetzt. Diesen Nachfolger darf Heinrich in keiner Weise, weder mit Worten, Taten oder Anordnungen, nicht öffentlich und auch nicht heim\lich, beeinträchtigen. Sollte Heinrich den Hof verlassen müssen, hat er dort nach Rat und Beurteilung der ansässigen Bauern zuvor die Verhältnisse zu ordnen (rᷝperichten). --Urkunde 1298 September 18(CAO, 1323-09-18)Der Wiener Richter Pilgrim, Sohn Herrn Paltrams, und der Wiener Bürgermeister Konrad Pulle sowie der Stadtrat von Wien beurkunden, daß Eberhart der Mesrer gegen Bruder Leopold, den Vorsteher und Vormund der Bedürftigen des Heiliggeistspitals in Wien, wegen eines Hofes, der bei Leopoldsdorf [b. Maria Lanzendorf, NÖ] liegt, vor Gericht gegangen ist. Eberhart behauptete, daß dieser Hof, der sich zur Zeit in Besitz und Nutzung des Hei\liggeistspitals befindet, sein von seinem verstorbenen Bruder Friederich rechtmäßig ererbtes Eigentum wäre. Er klagte so lange vor einem rechtmäßigen Gericht, bis Bruder Leopold und der Konvent des Heiliggeistspitals Konrad den Hvenrær, den rechtmäßigen Schirmherrn dieses Hofes, vor das Gericht brachten. Zusammen mit ehrbaren Zeugen ermahnten sie Eber\hart, daß weder er, noch seine Ehefrau oder seine Kinder irgendwelche Rechte an diesem Hof hätten. Daraufhin verzichtete Eberhart freiwillig auf alle Rechte und gerichtlichen Ansprüche, die er und seine Familie auf den Hof erhoben hatten oder zukünftig erheben könnten. Um diese Entscheidung für alle Zukunft abzusichern, erhalten Bruder Leopold und sein Konvent diese Urkunde. --Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)Hermann von Schönleiten, Dietrich von Weißenberg [wohl b. Ettendorf, Kärnten] und Otto von Merenberg [Kloster Merenberg, Radlje ob Dravi, Slowenien] beurkunden, daß sie eine Rechtsangelegenheit zwischen Albert von Scheuernberg und Konrad von Scheuernberg betreffs eines Hofes, der der Zechhof genannt wird, mit deren beiderseitigem Einverständnis entschieden haben. Konrad hat Albert diesen Hof übergeben und beeidet, daß er Albert mit dem Einverständ\nis seiner Schwester und seiner Erben als Besitzer bestätigt. Das gleiche gilt für eine Mühle bei Liebakke, zwei Lehen, zwei Hofstätten und einen Acker unterhalb rᷝdeſ weierſ. Wenn Konrad diese Bestimmung nicht bis zum nächsten Weihnachtsfest einhält, so ist er meineidig geworden und schuldet Albert 100 Pfund. Hermann von Schönleiten und Dietrich von Weißenberg schwören, daß sie einen entsprechenden Pfandbetrag von 100 Pfund von allem, was Konrad von Scheuernberg besitzt, mit dessen Einverständnis Albert von Scheuernberg überantworten. Wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, soll Konrad dieses Pfand wieder haben. Wenn Albert verstirbt, so soll man dieses hier gegebene Versprechen seiner Frau Mar\garete gegenüber leisten, und wenn diese nicht mehr lebt, Alberts Sohn Otto. Wenn Konrad von Scheuernberg allen hier getroffenen Vereinbarungen nachkommt, so soll Albert oder dessen Sohn Otto den Anteil an dem Hof in Scheuernberg sowie den Wald und die Hofstatt -- die bis an das Lehen des Fvͦters reicht, wo sie durch einen Graben abgegrenzt wird -- aufgeben. Beide, Konrad und Albert, sollen dann dieses Gut dem Landesherren wieder unterstellen. Wenn Albert oder sein Sohn Otto diesen Vertragsschluß auf irgendeine Weise behindern, so sind auch sie meineidig geworden. Sind sie jedoch nicht imstande, den hier getroffenen Vereinbarungen nachzukommen, so sollen beide Parteien den ihnen zustehenden Teil wiederbekommen. In diesem Fall hat jedoch Konrad von Scheuernberg seine 100 Pfund Pfandgeld, die er zuvor hinterlegt hat, verloren. --
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