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Kloster Sitzenkirch

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1295 September 26
    (CAO, 1320-09-26)
    Die Ritter Herr Johannes Brunwart von Auggen und Herr Jacob der Sermizer von Neuen\burg [Baden] tun kunt, daß sie zugegen waren, als die Vorsteherin (rᷝmeiſtrin) des Benediktinerinnenklosters von Sitzenkirch [Baden], Frau Elsibêt, und die Schwestern Margrede von Lupfenstein und Lugart von Urberg in Vertretung des Konvents sich an vier Schiedsleute wandten wegen eines Anspruches, den Frau Hedewig von Lidringen [Leidringen b. Balingen, Baden] gegenüber dem Klosterkonvent erhoben hatte. Dieser Anspruch der Frau Hedewig betraf ein Gut, das der verstorbene Rudolf der Pfister dem Kloster aufgab und von ihm wiederum für einen Schilling Jahreszins auf Lebenszeit zurückerhalten hatte; nach seinem Tode sollte das Gut frei sein. Die Frauen von Sitzenkirch übertrugen ihre Sache den beiden Ausstellern als Schiedsrichtern, Frau Hedewig von Lidringen ihrerseits benannte Herrn Bertold den Sermzer von Neuenburg und Herrn Gerung den Slehten. Was diese Vier für Recht erachteten, damit wollte man sich auf beiden Seiten zufrieden geben. Die Schiedsleute entschieden mit Mehrheit von drei Stimmen: Wenn die Frauen von Sitzenkirch durch das Zeugnis unbescholtener Leute, die kein eigenes Interesse an dem Gut hätten, den Nachweis erbringen können, daß Rudolf der Pfister in der Kirche von Sitzenkirch im vollen Besitz seiner Kräfte (rᷝdo er ez wol gitvͦn mohte) dem Kloster das Gut gab und gegen einen jährlichen Zins von einem Schilling zurückerhielt, und wenn die Klosterfrauen dabei anwesend waren und das beweisen können, dann solle das die Sache zugunsten der Klosterfrauen entscheiden. Die Frauen erbringen den Beweis auf der Stelle. -- Bd. V, S. 525 Z. 19 l. rᷝvon Vrberg statt rᷝVrberg. --
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    Urkunde
    1295 Oktober 13
    (CAO, 1320-10-13)
    Wernhart von Hippleinstorf [Hippersdorf b. Absdorf, NÖ] und seine Ehefrau Seburg beurkun\den, daß sie die ihnen gehörende Mühle bei Weikensdorf nahe der Kirche mitsamt der von der Mühle herrührenden Gülte dem Dominikanerinnenkloster zu Tulln, Stiftung König Rudolfs, als rechtes Eigen verkauft haben. Der Kaufpreis beträgt 45 Pfund Pfennige und zwei Pfund Leikauf; die Aussteller bestätigen den Erhalt der Kaufsumme und verbürgen den Käuferinnen das Eigen nach Landesrecht. Die Gülte, die die Mühle erbringt, besteht aus Roggenmehl und Geld. Das Mehl soll jährlich an St. Michael [29. September] und zu Weihnachten nach Tulln geliefert und mit Tullner Maß gemessen werden; das Geld soll jährlich zu vier genannten Terminen mit jeweils drei Schillingen gezahlt werden. --
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    Urkunde
    1295 September 27
    (CAO, 1320-09-27)
    Ebran von Ernstbrunn [NÖ] und Friedrich der Fizlinger [Dorf Vießling w. Spitz, NÖ] beurkunden den Verzicht auf Recht und Anspruch auf ein halbes Lehen zu Hittendorf [Hüttendorf b. Mistelbach, NÖ]. Sie haben dieses Gut von ihrem Verwandten Hermann von Hipleinstorf [Hippersdorf b. Absdorf, NÖ] geerbt. Das Gut war unbelastet, außer daß Seivrid, (B)erhtoldes Bruder, der auf dem Gut sitzt, davon Dienst an die Brüder und Bedürftigen des Wiener Heiliggeistspitals jenseits der Stadt Wien zu leisten hat. Die Aussteller sichern dem Spital die Abgabe, zu leisten am St. Michaelstag [29. September], auch für die Zukunft zu und geloben, das genannte halbe Lehen gegen jeden Anspruch nach Recht und Gewohnheit zu schützen. -- Diether Haacke hat die Urk. 1961 selbst in der Hand gehabt. Lt. Mitteilung des Erzbischöfl. Ord. Archivs vom Dez. 1963 war die Urk. nicht mehr auffindbar, so daß die Art der in der Kopie vorhandenen Beschädigung nicht beschrieben werden kann. Lt. Mitt. vom November 2002 gilt die Urk. weiterhin als verschollen. --
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    Urkunde
    1295 Oktober 21
    (CAO, 1320-10-21)
    Dietrich von Wiessenberch [Weißenberg, NÖ?, Dorselvermerk der Urk. nennt »Wiesenberg⟨] beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Frau Offmei von Ottenstein und seiner Erben das Burgrecht [Erbleihe] auf dem Baumgarten von Greuendorf [Grafendorf b. St. Pölten, NÖ], der Heinrich dem Müller und dessen Frau Gerbirg gehört hatte, an vier [Bd. V, S. 527 Z. 20 -- 22] genannte Männer und deren Erben zu freiem Burgrecht gegen Pacht von 4½ Schillingen gegeben hat. Die Pacht ist jährlich zu Michaelis [29. September] zu entrichten. Wollen die genannten Burgrechtsnehmer oder deren Erben den Baumgarten teilen, versetzen oder abgeben, so soll die Zahlung der 4½ Schillinge entsprechend aufgeteilt werden; Dietrich wird mit der Aufteilung einverstanden sein. Wollen Dietrich, seine Frau oder seine Erben das Burgrecht abgeben, soll es den Pächtern für acht Pfund Wiener Pfennige angeboten werden. Wollen diese es nicht haben, wird Dietrich es nach ihrem Rat abgeben. Für die Zuerkennung des Burgrechts haben sie an Dietrich elf Pfund und 60 Pfennige gezahlt sowie in Dietrichs Namen ein weiteres Pfund an dessen rᷝwirt Ulrich Hertrich von Hedrichsdorf [Hadersdorf]. --