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Urkunde 1295 Februar 5(CAO, 1320-02-05)Herzog Albrecht [I.] von Österreich bestätigt den [in N 665 urkundlich] mit seinem Dienst\mann Hertnid von Wildonie vollzogenen Tausch des Hauses zu Wildonie samt Zubehör, das Hertnid vom Herzog zu Lehen gehabt hatte, gegen das Haus zu Ibanswald [Eibiswald] samt Zubehör. Wegen der möglicherweise unterschiedlichen Höhe der Gülten, die zu den beiden ausgetauschten Häusern gehören, und dadurch fällig werdender Ausgleichszahlungen war eine vierköpfige Gutachterkommission eingesetzt worden, deren für die tauschenden Parteien verbindliche Bewertungen der Gülten und Naturaleinkünfte aus Gerichten, Vogtrechten und Liegenschaften verschiedener Art im folgenden [Bd. V, S. 497 Z. 11--42 u. Z. 44 bis S. 498 Z. 2] aufgeführt werden. Demnach hat Hertnid von Wildonie dem Herzog zusammen mit dem Haus Wildonie Einkünfte im Wert von 53 Mark und 12 Pfennigen aufgegeben; der Herzog hat an Hertnid den genauen Gegenwert zusammen mit dem Haus zu Ibanswald übergeben. Anschließend werden die Einkünfte aufgeführt, aus deren Werten sich die vereinbarte Zahlung von 500 Mark Silber durch den Herzog an Hertnid zusammensetzt [S. 498 Z. 4--15]. Es wird nochmals [wie in N 665] bekräftigt, daß jede Partei gegenüber der anderen den übergebenen Besitz rechtlich zu gewährleisten hat; gegebenenfalls zu leistende Erstattung für Gut, das von dritter Seite rechtmäßig beansprucht wird, hat sich nach Rat und Weisung der [bereits N 665] genannten Kommission aus dem Abt von Admont und den Herren Otte von Liehtenstein, Hertnid von Stadeck und Friedrich von Pettau zu richten. Auch die bei einem Todesfall vorzunehmende Ergänzung der Viererkom\mission wird nochmals angeführt, hier allerdings ohne Erwähnung der Notwendigkeit einer Beteiligung beider Parteien. -- Vgl. Corpus-Nr. N 665; auch Corpus-Nr. 2125, Bd. III, S. 318. --Urkunde 1295 Februar 5(CAO, 1320-02-05)Der Straßburger Bürger Johannes von Schöneck beurkundet, daß Konrad Kurze, der Sohn des verstorbenen Heinrich Pfefferlin, den Acker in Breitenloh im Bergheimer Bann [Els.] gegen eine Abgabe von acht Ohm Wein [der auf dem Acker wächst] und 4½ Sester Nüsse von ihm, dem Aussteller, erhalten hat. Die Nüsse gibt der Aussteller an das Münster (rᷝvnͤſerre froͮwen) zur Unterhaltung eines Lichts (als rᷝlieht goͧt). Der Aussteller stellt fest, daß er die genannte Abgabe rechtskräftig von Heinrich Pfefferlin vor dessen Tod gekauft habe, der sie dem Aussteller ausfertigte. Dieser kaufte sie mit der Abmachung, daß derjenige Ehrschatz [Handänderungsgebühr] geben müsse, der den Acker bekommt. Führt der Belehnte nicht den in Wein und Nüssen zu zahlenden Zins an den Aussteller ab, so fällt diesem bzw. seinen Erben der Besitz wieder zu. --Urkunde 1295 Februar 7(CAO, 1320-02-07)Bürgermeister Reimbolt Turant und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Herr Richwin Körner und seine Ehefrau Anne gemeinsam Haus und Hofstatt neben rᷝWestermann vnder den smiden als vererbbaren Grundbesitz verliehen haben an den Brotbäcker Friedrich Stange und seine Ehefrau Junte sowie beider Erben, zum Jahreszins von fünf Pfund gängiger Straßburger Währung, unter Ausschluß von Zinssteigerung. Der Zins ist zu zahlen an den vier rᷝvronevasten [Quatembern]. Soll das Gebäude auf der Hofstatt verkauft werden, so hat der Hofherr Vorkaufsrecht; ist sein Gebot niedriger als das anderer Interessenten, geht das Haus an einen anderen Käufer. Bei Handänderung im Besitz von Gebäuden oder Hofstatt ist Ehrschatz [Handänderungsgebühr] zu entrichten; davon ausgenommen sind Friedrich Stange und seine Erben sowie der Fall, daß der Eigentümer (rᷝhoueherre) wechselt. --Urkunde 1295 Februar 1(CAO, 1320-02-01)Die Herren Hainrich von Rezzing [Rasing b. Herzogenburg, NÖ] und sein Sohn Konrad beurkunden, daß sie sich gegenüber den Dominikanerinnen von Tulln dafür verbürgen, daß die noch unmündigen Kinder des Hermann von Hippleinstorf, des Schwiegersohnes des Ausstellers, bei Erreichen der Volljährigkeit Verzicht leisten werden auf das Gut, das Hermann von Hippleinstorf den genannten Nonnen zu Tulln [s. die vorige Urk. Nr. N 684] verkauft hat. Bis dahin setzt Herr Hainrich den Nonnen seinen gesamten Besitz zu Leubs [Langlois, NÖ] zum Pfand, so daß die Nonnen sich für die Dauer der Bürgschaft daran halten können. -- Vgl. Corpus-Nr. N 684. --Urkunde 1295 Februar 1(CAO, 1320-02-01)Heinrich Meger, Sohn des verstorbenen Peter von Egisheim [sw. Colmar, Els.], bestätigt dem Komtur und dem Konvent der Johanniter zu Colmar seine Zinspflicht von zehn Schatz Reben im Bann Egisheim, die er von den Johannitern als Erbgut hat: Alljährlich noch vor dem 6. Januar muß er davon im Hof der Johanniter zu Colmar zwei Pfund Pfennige in gängiger Münze abliefern. Wenn er die Zinszahlung bis zum Sonntag Invocavit [1. Fastensonntag] nicht geleistet hat, so fallen die genannten Rebgüter frei an die Johanniter zurück, und Heinrich Meger verliert alle Rechte daran. --Urkunde 1295 Januar 21(CAO, 1320-01-21)Der Straßburger Bürger Johannes von Schöneck beurkundet, daß er von Heinrich, dem Sohn Gerhards des Walches, und dessen Erben eine Gülte Weißwein von vier Ohm von einem nach seiner Lage [Bd. V, S. 494 Z. 41 f.] beschriebenen Acker im Bann zu Bergheim [Els.] gekauft und denselben Besitz dem Verkäufer gegen eine Abgabe von vier Ohm Wein und vier Pfennigen wieder verliehen hat. Johannes seinerseits muß diese vier Pfennige als Zins von dem Gut an die Kirche St. Nikolaus geben. Johannes hat das genannte Gut mit der rechtlichen Bedingung gekauft, daß jeder, der dieses Gut künftig von ihm oder seinen Erben empfängt, Ehrschatz [Handänderungsgebühr] zahlen soll. Heinrich hat die Einhaltung und Gewährleistung der Verkaufsbedingungen beschworen. Hält Heinrich die Zinsverpflichtung nicht ein, fällt das Gut frei an Johannes oder seine Nachkommen zurück. --Urkunde 1295 März 12(CAO, 1320-03-12)Die Brüder Konrad und Heinrich von Tawer [Thaur b. Innsbruck], Dienstmannen des Herzogs Meinhard [II.] von Kärnten, beurkunden dem Abt Ruprecht und dem Konvent von St. Georg [Kloster St. Georgenberg b. Fiecht, Tirol], daß sie auf den Altar des Heiligen Georg zwei Stücke Kammerland in Mvters [Mutters b. Innsbruck] als Seelgerät frei und zur uneingeschränkten Verfügung, ohne jedes Vogtrecht, gestiftet haben. Sie machen diese Stiftung für alle Zeiten um ihrer und ihrer Vorfahren Seelen willen in ihrem und ihrer Erben Namen. -- Fiecht, Kl. Georgenberg (Urk. Nr. 125). -- Reg.:Urkunde 1295 März 6(CAO, 1320-03-06)Alhait von Reinsberg [b. Gresten, NÖ] beurkundet, daß sie ihr gesamtes Gut und Erbeigen an vier [Bd. V, S. 501 Z. 41 bis S. 502 Z. 1] namentlich genannten Besitzungen in Niederösterreich, das ihr bei der Teilung mit ihren Geschwistern als Anteil zugefallen war und das sie über 40 Jahre unbeeinträchtigt in freier Verfügungsgewalt gehabt hat, an Herrn Konrad von Botendorf [Pottendorf, NÖ] und seine Erben verkauft hat. Der Verkauf geschah mit Zustimmung ihres Bruders Friedrich von Lengenbach [Neulengbach, NÖ] sowie der Kinder ihres Bruders Otacher: Christian und Andres, Geisel, Agnes und Gerdraut. Der Kaufpreis, dessen Erhalt die Ausstellerin bestätigt, betrug zehn Pfund Wiener Pfennige für je ein Pfund an Gülten. Alhait gelobt dem Herrn Konrad und seinen Erben Gewährleistung des verkauften Gutes und setzt sich, ihren Bruder Friedrich von Lengenbach und die Kinder ihres Bruders Otache nach Landes- und Eigentumsrecht als Bürgen. --Urkunde 1295 Januar 8(CAO, 1320-01-08)Der in beträchtlichen Teilen zerstörten Urkunde läßt sich noch entnehmen, daß Ott von ******f [lt. Mitteilung des Archivs vom November 2002 als Otto von Lonstorf zu identifizieren] um seines und seiner Vorfahren Seelenheiles willen auf jeden Anspruch auf den Hof zu Poschof aus der Zeit vor seiner Eheschließung verzichtet und daß er [diesen Anspruch] dem Abt und Konvent zu Wilhering aufgibt. -- »Poschof⟨ ist ergänzt aus dem in Anm. 5 mitgeteilten Rückvermerk. Es handelt sich möglicherweise um einen Hof rᷝque dicitur Posshoue, den das Kloster 1283 von Heinrich von Lonstorf erhalten hatte, s. UBLoE., Bd. IV, S. 2 Nr. 2. --Urkunde 1295 Februar 21(CAO, 1320-02-21)Konrad von Aichheim beurkundet, daß er seinem Verwandten (rᷝvêtern) Rüdiger von Aichheim für 55 Pfund Salzburger Münze seine rechtmäßigen Eigentümer und Lehen, die ihm durch ein Erbe zugefallen sind, zu kaufen gegeben hat. Diese Besitztümer werden im folgenden genau beschrieben. Es handelt sich um einen Hof bei Strailoch mitsamt dem hier ansässigen Dienstmann Heinrich von Strailoch sowie um ein dort befindliches Lehen; weiterhin um einen halben Hof rᷝin der Celle und um ein ganzes und drei halbe Güter in verschiedenen Orten [Bd. V, S. 501 Z. 7 f.]. Darüber hinaus verkauft Konrad seinem Vetter auch die Einkünfte aus insgesamt fünf [S. 501 Z. 9 f.] in ihrer Lage genau beschriebenen Weingärten bei Arnstorf [wohl Arnsdorf b. Salzburg] in Österreich. Auch von den 60 Pfennigen Gülte, die Konrad erblich zugefallen sind, verkauft er Rüdiger jeweils das Viertel. Letztlich räumt Rüdiger seinem Vetter die Möglichkeit ein, daß er diesem -- wenn Konrad durch Gottes Gnade wieder zu Reichtum gelangen sollte -- seine Güter zum Rückkauf anbieten wird. Rüdiger soll in diesem Fall, nach ausgiebiger Beratung mit den Freunden des Ausstellers, einen angemesse\nen Gewinn daraus entnehmen. Dann soll Konrad jedoch nur sein ehemaliges Eigentum zum Rückkauf angeboten werden, und es sollen keine anderen Güter zu diesem Zweck herangezogen werden. --