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Urkunde 1294 Januar 22(CAO, 1319-01-22)Der Bürgermeister Burkhart von Rimuntheim [abgeg. b. Molsheim] und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Johannes Wîzproͤtelin seine Hofstatt bei [der Kirche] Alt-St. Peter neben Ludwig dem Kacheler an Heinrich Selsun und dessen Erben verpachtet hat. Der Zins beträgt jährlich ein Pfund Straßburger und drei Kapaune. Zinssteigerung wird ausgeschlossen. Wer nach Heinrich in die Pacht eintritt, zahlt Ehrschatz, bei Wechsel des Besitzers ist dagegen kein Ehrschatz zu entrichten. Wenn die Pächter den Bau auf der Hofstatt verkaufen wollen, sollen sie ihn zuerst dem Hofbesitzer anbieten. Bietet er nicht so viel wie andere Interessenten, darf an Andere verkauft werden; der Käufer soll Ehrschatz entrichten und die Hofstatt unter den bisherigen Bedingungen erhalten. Wenn die Hofstatt weggegeben oder der Besitzstand sonst verändert wird, soll der neue Besitzer die Pachtbedingungen unverändert belassen. --Urkunde 1294 März 18(CAO, 1319-03-18)Volkmar, ein Bürger von Graz, beurkundet, daß er sich mit Erzbischof Konrad von Salzburg über die Zehnten verglichen hat, die er in Gleisdorf, Fladnitz, Paurach und Walkersdorf zum üblichen Satz von ihm innehat. Daraus ist er dem Erzbischof 200 Vierlinge Getreide schuldig geblieben, die er ihm bis auf 100 gnädig erlassen hat. Er hat sich dem Erzbischof gegenüber verpflichtet, den Satz aus den Zehnten mit allem Ertrag und Dienst zuverlässig einzuhalten, so daß er jährlich bis Lichtmeß die gesetzten Abgaben entrichtet haben soll. Wenn Volkmar den Zins bis zu diesem Termin fahrlässig rᷝ(von mîn ſelbes mut) nicht völlig entrichtet hat, so sind die Zehnten dem Erzbischof unwidersprochen frei, und Volkmar hat damit nichts mehr zu tun und hat keinen Rechtsanspruch darauf. Wird Volkmar dagegen aus dem Zehnten etwas gewaltsam weggenommen, soll es ihm abgerechnet werden und er soll seinen Anspruch nicht verlieren. -- Wien HHSA. -- Reg.: RegErzbiSalzburg 2, 26 Nr. 205.Urkunde 1294 Februar 24(CAO, 1319-02-24)Alber von Clemens [Klement NÖ?] beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Margarete und seines Sohnes Wilhalm 4 Lehen und 2 Hofstätten in Wetzleinsdorf [NÖ], sein rechtmäßiges Erbe, mit allem Recht und allen Abgaben der Äbtissin Offmei und dem Konvent des [Zisterzienserinnen-] Stiftes St. Bernhard [b. Horn NÖ] für 106 Pfund gemeiner Münze verkauft hat. Er gelobt für das Gut rechtlichen Schutz rᷝ(rehten ſcherm) gegenüber allen, durch die das Stift an dem Gut Schaden erleiden könnte. Die Brüder des Ausstellers Wilhalm und Kadolt von Baumgarten schließen sich dem Gelöbnis an. Alber, seine Frau und sein Sohn haben das Gut dem Stift aufgegeben und in seine Gewalt übertragen. Die Urkunde wird von dem Aussteller, dessen beiden Brüdern und von Marschall Stephan von Meissau gesiegelt. -- Vgl. Urk. Nr. 640. --Urkunde 1294 Februar 6(CAO, 1319-02-06)Rudolf von Schweinheim [Kr. Zabern Els.], Domherr zu Kolmar, verzichtet gegenüber seinem Bruder Konrad von Schweinheim, Bürger zu Kaysersberg, und gegenüber dem Frauenkloster Unterlinden [zu Kolmar] auf alle Rechtsansprüche auf das Gut zu Katzwang [abgeg. Kr. Rappoltsweiler n. Colmar], das er (Konrad) dem Kloster geschenkt hat. Das Gut umfaßt 50 Juchart Acker und Wiesen in der Ausdehnung von 14 rᷝmane matten. Rudolf verzichtet auch auf alle Rechtsmöglichkeiten vor weltlichen oder geistlichen Gerichten, durch die Konrad oder das Kloster Unterlinden in dem Besitz behindert werden könnten. --Urkunde 1294 Mai 10(CAO, 1319-05-10)Gawin von Trostberg und seine Ehefrau Adelheid, Tochter Herrn Friedrichs von Pîvgen [wohl = Poigen, abgeg. bei Mannswörth, jetzt Wien], beurkunden, daß sie gemeinsam und freiwillig nach dem Rat ihrer Freunde und mit Zustimmung ihrer Erben den Johannitern von Mailberg ihr Bergrecht an dem Berg von Mailberg, in dem Besitz zu Marquarteſdorph [Markersdorf a. d. Pulka, NÖ], am Jacobstag [25. Juli] 1287 verkauft haben mit allem Recht, aller Freiheit und allen Abgaben, wie sie es von Friedrich ererbt haben. Sie bestätigen auch alles, was Friedrich den Johannitern in Markersdorf a. d. Pulka schon früher verkauft hatte und verzichten für sich und ihre Erben auf alle Rechtsansprüche auf die genannten Besitzungen, die sie jetzt oder später haben könnten. Es folgt Bd. V S. 463 Z. 2-5 eine Aufzeichnung der Güter, die Friedrich dem Orden verkauft hat. Die Aussteller verpflichten sich zur Gewährleistung des Besitztums. --Urkunde 1294 Februar 1(CAO, 1319-02-01)Friedrich von Rætelnberg [Radlberg b. Herzogenburg], Alheit seine Ehefrau und Gundacker sein Bruder beurkunden, daß sie ihren Besitz in Ottental [wohl: Ottenthal b. Kirchberg a. Wagram, Bz. Tulln], Hofstätten wie Lehen, der jährlich 3½ Pfund und 24 Pfennige abwarf, an Frau Agnes von Liechtenstein für 40 Pfund Wiener Pfennige verkauft haben, deren Empfang sie quittieren. Die Verkäufer verpflichten sich, der Käuferin den Besitz nach Eigentumsrecht und Landesgewohnheit gegen alle Ansprüche zu rᷝſchermen und ihr allen Schaden zu vergüten, der ihr aus der Geltendmachung eines Anspruches erwachsen könnte. --Urkunde 1294 April 22(CAO, 1319-04-22)Bürgermeister Reimboldelin und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Herr Lukas, der von ihnen eingesetzte Pfleger und rᷝlonherre des Münsterwerkes, eine Reihe von Äckern, eine Hofstatt mit dem darauf stehenden Haus sowie 10 Schilling Gülten für 34 Mark Silber weniger einen Vierdung an Johannes, den Sohn des verstorbenen Willehelms des Kürschners, und an dessen Erben verkauft, das Silber erhalten und zum Nutzen des Münsterwerkes angelegt hat. Die verkauften Werte liegen in der Gemarkung von Königshofen; sie werden Bd. V S. 459 Z. 18-27 genau beschrieben. -- Der rᷝlonherre Lukas heißt in lat. Urkunden auch magister fabrice, gubernator fabrice, procurator fabrice, s. UB. Straßburg Bd. 3 S. 438. --Urkunde 1294 Januar 31(CAO, 1319-01-31)Elsbet, Äbtissin des Benediktinerinnenklosters in Zürich, beurkundet, daß Frau Anna, Ehefrau Wezels des Älteren von Winterthur, das ihr gehörige Gut in Oetlikon [Bz. Baden, Kt. Aargau] in der Pfarrei rᷝWuͥrchellos [Würenlos Bz. Baden, Kt. Aargau], das 53 Stück abwirft und von den Brüdern Rudolf und Burkart bewirtschaftet wird, mit Zustimmung ihres Gatten Wezel und mit der Hand ihrer Söhne Wezel und Johans in ihre, der Äbtissin, Hand als freies Eigentum aufgegeben hat. Sie bat, das Gut dem Abt und dem Konvent von Wettingen gegen einen jährlichen Zins von einem Vierdung Wachs zu verleihen. Da Annas Wunsch rechtlich einwandfrei war, hat Elsbet das Gut an Wettingen zu dem genannten Zins verliehen, der zum Fest des Hl. Kreuzes im Herbst [14. Sept.] zu entrichten ist. Das Gut war Frau Annas Mitgift; daher schwor sie mit ihrem Sohn Wezel, Abt und Konvent von Wettingen im Besitz des Gutes nicht zu behelligen. Auch übernehmen sie für sich und ihre Erben die Pflicht, für das Kloster überall rᷝwer zu sein, wo es dessen bedürfte, da sie von diesem 94 Mark Silber Züricher Währung dafür erhalten haben, daß sie die Verleihung an Kloster Wettingen vermittelt haben. Wezel [wohl der Vater] verzichtet auf das Leibgeding, das er aus dem Gut zu beanspruchen hatte. Der namentlich aufgeführte Rat von Zürich bezeugt die Siegelung der Urkunde mit dem Stadtsiegel, Wezel der Ältere die Siegelung mit seinem Siegel und Elsbet ihre Siegelung. --Urkunde 1294 April 5(CAO, 1319-04-05)Lateinische Ausfertigung zu Corpus Nr. 1933; sie stimmt inhaltlich, doch nicht in Wortlaut und Anordnung mit dieser überein. So wird der besondere Schutz des Klosters Altenhohenau durch Herzog Rudolf von Bayern in der deutschen Urkunde vor den Anweisungen an die Richter und Amtsleute erwähnt, in der lateinischen erst anschließend daran. Das Verbot, von dem Kloster oder dessen Leuten Dienstleistungen zu verlangen, wird in der lateinischen Urkunde nur zusammenfassend ausgesprochen, in der deutschen werden die verschiedenen Möglichkeiten der Leistungen aufgezählt. --Urkunde 1294 April 16(CAO, 1319-04-16)Berchold von Drufburch [Alttrauchburg b. Kempten, Allgäu] beurkundet, daß er dem Benediktinerkloster St. Georg und St. Jakob zu Isny einige namentlich aufgeführte Eigenfrauen mit ihren Kindern und mit Leib und Gut geschenkt hat. --
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