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Bad Kreuznach

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1292 Februar 5
    (CAO, 1317-02-05)
    Albrecht, Sohn Herrn Albrechts von St. Petronell (Bez. Bruck a. d. Leitha NÖ), beurkundet, daß er Herrn Ulrich, Sohn des Herrn Pilgrim von Chappel, alles Lehengut -- auch weiter verlehntes -- aufgegeben hat, das er (Albrecht) von Burggraf Friedrich von Nürnberg in Stetteldorf (Bez. Korneuburg NÖ) hatte. Ausgenommen ist das Gericht in Stetteldorf mit der Gerichtsbarkeit über Verbrechen, die gegen den Landfrieden verstoßen: diese Gerichtsbarkeit rührt als Lehen von Herzog Albrecht von Österreich her, daher hat der Aussteller dem Herrn Ulrich dieses Gericht vor dem Herzog aufgegeben, und Herzog Albrecht hat die rechtskräftige Verlehnung der Gerichtsbarkeit an Herrn Ulrich vollzogen. -- Zur Datierung: einen »St. Agnestag im Februar⟨ gibt es nicht. Die Datierung »5. Februar⟨ beruht auf der Annahme, daß der Schreiber »Agnes⟨ für »Agathe⟨ verschrieben hat. Sollte hingegen »Februario⟨ für »Januario⟨ verschrieben sein, wäre die Urk. am St. Agnestag im Januar, d. h. am 21. I. 1292, ausgestellt. --
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    1292 Februar 8
    (CAO, 1317-02-08)
    Die Kolmarer Bürgerin Frau Berchta rᷝ(Behrta), Witwe des Herrn Hesse von rᷝKoͤnſhen (Kienzheim, Elsaß), beurkundet, daß sie um ihres Seelenheils willen mit der Hand ihres Vogtes Rulin des Weibels vor genannten Zeugen und unter dem Siegel von Schultheiß, Rat und Bürgern von Kolmar dem Kloster Unterlinden zu Kolmar drei Joch Reben rechtskräftig als Seelgerät überlassen hat. Dieses (Bd. V S. 372 Zeile 34 - 39 seiner Lage nach beschriebene) Rebland, das sie erst nach dem Tode ihres Ehemannes erworben hatte, erhält sie gegen eine jährliche Abgabe von einem Pfund Wachs vom Kloster Unterlinden als Leibgeding zurück. Nach ihrem Tod ist es dann uneingeschränkter Besitz des Klosters, das davon Seelenmessen für die Stifterin abhalten soll. --
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    1292 März 21
    (CAO, 1317-03-21)
    Anselm von Rappoltstein (Elsaß) beurkundet sein Einverständnis damit, daß Landgräfin Berchte, seine rᷝmvͤme, ihren Teil der Güter zu Benfeld (Kr. Erstein) und zu Sand (Kr. Schlettstadt) an den Dechanten und das Kapitel von Straßburg verkauft hat. Dies nunmehr verkaufte Besitztum war der Landgräfin bei der Güterteilung mit dem Aussteller als ihr Anteil zugefallen; der Aussteller gelobt, der Landgräfin wegen dieses Verkaufes keine Schwierigkeiten zu bereiten und versichert, daß er keinerlei Recht auf das verkaufte Gut habe. --
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    1292 Oktober 13
    (CAO, 1317-10-13)
    Die Brüder Hadmar und Rapot von Falkenberg beurkunden, daß sie den (am 13. Oktober 1292) von den Dominikanerinnen zu Imbach gekauften Hof zu Neupauch (Neupach) ihrem Schwager Ulrich von Chappelle als Eigentum überlassen haben. Der Ertrag des Hofes beträgt 13 Schilling weniger 10 Pfennige Gülte. Sie werden den Hof für ihren Schwager oder jeden, dem er ihn gibt, als Eigentum nach Landesrecht schützen. -- Die Urkunde ist undatiert. Sie betrifft den in Corpus Nr. N 550 genannten Hof Neupach, aber es ist nicht auszumachen, wann die Übergabe an Ulrich von Chappelle geschehen ist. Da keine Zeugen genannt sind, ist auch kein Zeugenvergleich möglich. -- Die Urk. ist von gleicher Hand wie N 550. --
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    1292 September 13
    (CAO, 1317-09-13)
    Der Schultheiß Herr Otte, der Rat und die Richter von Villingen beurkunden, daß die Ehefrau des verstorbenen Heinrich des Lechelers, Frau Lvͥggart, samt ihren Söhnen Reinbolt, Walther, Berhdolt und Johannes und ihrer Tochter Hartburg und (als Gegenpartei) Herr Burcart Hemerli sich in dem Streit um den Kirchensatz zu Obereschach (n. Villingen) gütlich auf folgende Übereinkunft geeinigt haben, die auch für die Erben beider Parteien gelten soll: Herr Burcart Hemerli erkennt die von Frau Lvͥggart und ihren Kindern vollzogene Vergabe der Kirchenstelle in Obereschach an den obenerwähnten Herrn Reinbolt als rechtmäßig an. (Frau Lvͥggart hat die Stelle also an ihren Sohn verlehnt.) Dagegen erkennt Frau Lvͥggart Herrn Burcart Hemerli und seinen Erben das Recht zu, nach Freiwerden der Stelle nunmehr ihrerseits einen Geistlichen einzusetzen. Diese Regelung, die Kirchenstelle immer abwechselnd zu besetzen, wird von beiden Parteien als auch zukünftig einzuhaltende rechtskräftige Abmachung anerkannt. -- A und B sind gleichlautend. -- A u. B
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    1292 Oktober 10
    (CAO, 1317-10-10)
    Der Schultheiß Herr Otte, der Rat und die Richter von Villingen beurkunden eine Übereinkunft zwischen Frau Lv́ggart, der Witwe des verstorbenen Heinrich des Lechelers, und deren Kindern Reinbolt, Walther, Berhdolt, Johannes und Hartburg einerseits und Herrn Cunrat Bletz, dem Bürgermeister von Rottweil, und dessen Bruder Dietrich andererseits über den Kirchensatz von Obereschach (b. Villingen). Cunrat und Dietrich bezeugen der Frau Lv́ggart und ihren Kindern, daß die Verlehnung der Kirche an den genannten Reinbolt rechtmäßig war. Wird der Kirchensatz nach Herrn Reinbolt frei, so fällt das Recht, die Kirche zu besetzen, an Cunrat und Dietrich oder deren Erben. Walther der Lecheler (der zweite Sohn) übernimmt die Bürgschaft dafür, daß Lv́ggart und ihre Kinder die Brüder Cunrat und Dietrich darin nicht anfechten werden. Bei dem nächsten Freiwerden der Pfarrstelle fällt das Recht des Kirchensatzes wieder an die Lecheler oder deren Erben, und so soll die Besetzung der Pfarre weiter zwischen den beiden Vertragsparteien wechseln. -- Vgl. N 545 vom 13. September 1292. Es muß also wohl zwischen dem 13. Sept. und dem Datum der vorliegenden Urkunde die Teilhaberschaft am Kirchensatz zu Obereschach von Herrn Burcart Hemerli (N 545) auf die hier in N 549 genannten Partner der Frau Lv́ggart übergegangen sein (worüber eine Urkunde nicht mehr vorliegt), so daß wegen der neuen Partner eine neue urkundliche Vereinbarung bezüglich der wechselweisen Besetzung der Kirchenstelle notwendig wurde. --
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    Urkunde
    1292 Oktober 19
    (CAO, 1317-10-19)
    Gräfin Kunigunde von Schleinz beurkundet, daß sie mit dem Kloster Minnbach (Imbach NÖ) ihren Besitz zu Neunkirchen gegen das Dorf Richpolſtorf ausgetauscht hat. Dabei wird ausgemacht, daß das genannte Dorf, das das Kloster durch Kauf rechtmäßig erworben hatte, freies Eigentum der Gräfin sein soll, solange sie lebt. Nach ihrem Tode soll das Dorf mit aller Gülte, die die rᷝPrvſinne Margaret als Leibgeding darin hat, wieder dem Kloster gehören. --
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    1292 Juli 27
    (CAO, 1317-07-27)
    Der Aussteller Otte beurkundet, daß er seinem rᷝvetern Ulreich von Marchpurch (Marburg a. d. Drau) 4 Hufen zu Clep (Klappenberg nö. Marburg/Drau) mit allem Zubehör gegeben hat, die bislang rᷝder Metz von ihm (Otte) und seinem Bruder Pfarrer Alber gehabt hatte. Die Übergabe an Ulreich von Marchpurch erfolgte mit dem Versprechen des Ausstellers, ihm das Gut gegenüber allen seinen (Ottes) Erben nach Landesrecht zu sichern. Sollte Otte diesbezüglich versagen, so soll aller dem Ulreich dadurch etwa entstehender Schaden von Otte unter Hinzuziehung seines gesamten Besitzes erstattet werden. --
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    1292 April 22
    (CAO, 1317-04-22)
    Der Straßburger Bürgermeister Albrecht Rulenderlin und der Rat beurkunden, daß Herr Friedrich der Spender und seine Ehefrau Agnes an den Straßburger Bürger Wolfhelm zum Riet und seine Erben 7 ½ im einzelnen (Bd. 5 S. 379 Z. 41 -- S. 380 Z. 7) der Lage nach beschriebene Kornäcker im rᷝV́tenheimer (Ittenheim Ldkr. Straßburg) Bann als freies Eigentum verkauft haben. Den Kaufpreis von 11 Mark Silber in Straßburger Gewicht haben die Verkäufer bereits erhalten. Sie verzichten auf alles Recht an dem verkauften Besitz und wollen in rechtmäßiger Weise dafür Bürgen sein. --
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    1291 November 1
    (CAO, 1316-11-01)
    Friedrich von Ruchendorf beurkundet, daß er auf Rat seiner nächsten und besten Freunde und mit Zustimmung seiner Frau Mechthild 2 Pfund Zins von seinem rechtmäßigen Eigentum auf 12 Hofstätten, einem Baumgarten und 2 Lehen in Eggenburg vor der Stadt, die ihm von seinem Vater als rechtmäßiger Erbteil zugefallen waren, aus Not an Heinrich von Stinkenbrunn und seine Frau Berchte für 16 Pfund Pfennige Wiener Münze verkauft hat. Damit ist die Bestimmung verbunden, daß Friedrich alles Recht, das er an dem Gut besaß, einschließlich des Eigentumsrechts dem Johanniterordenshaus von Mailberg für immer rᷝin ſein gewer vnd in ſein gewalt übereignet hat. Friedrich hat fest gelobt, daß er und sein Bruder Heinrich von Ruchendorf den Johannitern das Gut von allen Ansprüchen frei halten werden und überall Bürgen sein werden, wie es dem Eigentumsrecht entspricht. --