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Kartäuserkloster Seiz

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    1286 Juni 7
    (CAO, 1311-06-07)
    Bürgermeister Johannes von Eckwersheim und der Rat von Straßburg bekunden, daß ihr Bürger Anselm seiner Frau Grete das [Bd. 5 S. 235 Z. 39 bis S. 236 Z. 27] aufgeführte Gut als Wittum ausgesetzt hat. --
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    1286 Juni 12
    (CAO, 1311-06-12)
    Gertrud und Walther von Luttenberg [südöstl. Radkersburg] bekunden, daß sie gemeinsam 52 Hufen rᷝavf der March [Mark Lemberg, östl. Cilli] mit allem Zubehör an Land und Leuten an Offo von Emerberg und dessen Erben für 53 Mark Silber, deren Erhalt sie quittieren, verkauft haben. Die [Bd. 5 S. 237 Z. 16 - 19] der Lage nach beschriebenen Hufen stammen aus Gertruds Erbe und ihrer Mitgift und haben früher ihrem Großvater zu Miltenberg [nördl. Cilli] gehört. --
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    1286 April 8
    (CAO, 1311-04-08)
    Heinrich von Freudenberg bekundet, daß er mit Zustimmung seiner Frau Mechthild 16 [Bd. 5 S. 231 Z. 35-36] ihrer Lage nach beschriebene Hufen auf der Mark von Freienstein aus seinem Eigen und Erbe mit allem Zubehör, Leuten und Rechten, an Offe von Emmerberg für 16 Mark Silber verkauft und den Betrag erhalten hat. Er verspricht, Offe, wenn er wegen des Gutes angesprochen wird, vor Gericht (rᷝzehof vnd ze teidinge) zu vertreten und alle Prozesse von ihm abzuwenden. Nach Offes Tode ist er dessen Erben verpflichtet, nach Heinrichs Tode geht die Pflicht der rechtlichen Vertretung auf seine Frau Mechthild oder seinen sonstigen Erbnachfolger über. Versäumen Heinrich oder seine Erben ihre Verpflichtung und hat Offe davon Schaden, so hat er Anspruch auf Gutmachung an Heinrich und dessen ganzen Besitz. --
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    1286 Juni 9
    (CAO, 1311-06-09)
    Kunigund von Lonſberg bekundet, daß sie mit Zustimmung ihres Sohnes Friedrich und ihrer anderen Kinder ihrem Oheim Siegfried von Kranichberg das Dorf Gotzſtichendorf mit allem Recht, wie sie es hatte, als freien Besitz für ihn und seine Kinder verkauft hat und es von aller Ansprache erledigen wird. --
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    1286 Mai 14
    (CAO, 1311-05-14)
    Propst Siegfried von Ittenweiler im Bistum Straßburg bekundet als päpstlicher Richter für die Äbtissin und den Konvent von Niedermünster zu Hohenburg [Odilienberg], daß er mit Geistlichen, Rittern und Laien, [nämlich] Bauern, zu Kogenheim im Klosterhof, der ein bezeugter Dinghof ist, am 14. Mai 1286 [Dienstag vor St. Potentianas Tage] in offenem Ding gesessen hat. Dort bezeugten die Hufner von Kogenheim und Sermersheim eidlich, daß für die dortigen Dinghöfe des Klosters Niedermünster von alters her folgendes Recht gilt. In die beiden Dinghöfe gehört Zwing und Bann von den Dörfern Kogenheim und Sermersheim. Wird jemand in die genannten Höfe verfolgt (rᷝgeiheget = rᷝgejeget), der soll darin Friede haben, und wer ihn böswillig verfolgt, verfällt einer Buße. Keiner der beiden Höfe hat Anspruch auf Frondienst oder Bußgelder (rᷝvrevel). In jedem Hof soll ein Gefängnis für Diebe sein. Leute der Äbtissin und des Konvents Niedermünster in den Höfen sind frei von aller Abgabe (rᷝbetthe). Die Äbtissin soll hier [in den beiden Dörfern] vor der Ernte ein Pferd haben und der Bannwart soll für dieses an den vordersten Ackerstücken (rᷝfuͦrhoͮbetten) eine Bürde Korn und an den Wiesen eine Bürde Gras schneiden. Wenn jemand Schaden anrichtet, soll ihn der Bannwart auf dem Pferd einen Tag und eine Nacht verfolgen und soll ihn wenn möglich zurückbringen, um dem Bannwart seinen Schaden gutzumachen. Die Äbtissin soll hier das Jahr hindurch einen Hirten (rᷝswein) haben. Wenn die Eichelmast (rᷝekerene) beginnt, darf die Äbtissin 3 Tage lang 30 Schweine vor den Dorfleuten in den Wald schicken, danach sollen sie mit den übrigen gehen. Hat sie keine Schweine, darf sie ihr Weiderecht verkaufen, doch soll sie die rᷝekerene zuerst den Dorfleuten zu angemessenem Preise (rᷝgevoͤcliche) anbieten; wenn diese sie nicht wollen, darf sie sie anderweit verkaufen. Die Äbtissin darf hier einen Eber halten, der von dem Hittenheimer Grenzstein [rᷝlacche wohl rᷝlâche: Kerbe in einem Grenzbaum oder -stein, Grenzzeichen] bis rᷝbvl [Bühl?] zur Brücke ohne Schaden weiden kann, da beide Bänne der Äbtissin gehören. Wenn er jemandem Schaden tut, soll der ihn vertreiben; verletzt (rᷝwurſit = rᷝwirset) er ihn, so verfällt er einer Buße. Die Äbtissin darf hier 12 rᷝſweig rinder [Rinder auf einer rᷝſweige, einem Sennhof] halten, die ungefährdet an den Voräckern weiden dürfen. Die Bauern sollen einen Bannwart wählen. Wenn er zu Hohenburg gehört, so zahlt er nur 6 vollwichtige (rᷝphvndige) Pfennige, gehört er nicht dorthin, soll er der Äbtissin ein Angebot machen. Die Äbtissin soll in Sermersheim einen Förster einsetzen, der auch die Matten um die Kogenheimer Wege beaufsichtigen soll. Der Bewirtschafter des Klosterhofes zu Sermersheim soll sie einzäunen. Wenn dann die Zäune brechen, soll sie der Förster ausbessern, und dieser muß der Äbtissin möglichen Schaden ersetzen. Der Förster erhält für diesen Dienst ein Fuder Heu. Die Äbtissin hat hier eine Kufe (rᷝgelte); wer sie verwalten will, zahlt, wenn er zu Hohenburg gehört, der Äbtissin 6 vollwichtige Pfennige, wenn nicht, soll er der Äbtissin ein Angebot machen. Er soll zwei Weine kaufen, einen weißen und einen roten, und sie von ehrbaren Leuten im Dorf probieren lassen und sie nach ihrer Schätzung nach den Preisen verkaufen, die man oben und unten zahltrᷝ; wird er sie nicht los, soll er sie selber behalten. Die Fischer der Äbtissin sollen 3 Tage in der Woche vor dem 8. September (rᷝvor vnſerre vrowen meſ der jvngeren) für sie fischen und sollen zu [Nieder]- Münster rᷝan ſtaphel gruͦbe beginnen und sich nach dem Hüttenheimer Forst ziehen. Ist jemand vor ihnen, soll der aufhören und sie vorlassen; sonst hat er Buße verwirkt. Zu St. Margareten [15. Juli im Bistum Straßburg] beginnt der Meier der Äbtissin in Kogenheim und Sermersheim 3 Wochen hintereinander Gericht zu halten, Diebsbuße und rᷝwette [Bußgeld an den Richter] gehören der Äbtissin. Zur Ernte soll die Äbtissin, wenn sie ihr Gut selbst bewirtschaftet, und ebenso der von Ansoltheim, wenn er selber wirtschaftet, die Fronarbeiter (rᷝehthere: Rechtswb. I, 396 s. v. [sup]3[/sup]Achter) beanspruchen, und sie sollen zu gleichen Teilen zugeteilt werden. Sie sollen einen Tag umsonst arbeiten und ihr rᷝahthe broth erhalten. Bewirtschaftet einer der Partner sein Gut nicht selber, gehören die Fronarbeiter dem andern, bewirtschaftet es keiner von beiden, sind die Arbeiter frei, doch haben beide ihr Recht auf den Vorschnitt mit ihrem Geld. Wer in den Dörfern rᷝwunne und weide beansprucht, gleichgültig wem er dient, hat einen rᷝehthere zu stellen. Wer in dem Hof nicht zum Ding erscheint, hat 2 Schillinge Pfennige zu zahlen. Zahlt er sie während der rᷝbotſchefte [auf das ordentliche Ding folgendes außerordentliches] nicht, hat er nochmals 2 Schillinge zu zahlen und so bei jedem Ding und jeder rᷝbotſchefte. Wer seine Abgaben nicht entrichtet, zahlt 2 Schillinge. Zahlt er weder Abgaben noch Strafe, die er schuldig wird, bis Jahresende und auch dann noch nicht, ehe der Meier sich auf dem Ding erhebt [um es zu eröffnen] und kann der Meier dann bezeugen -- erst der Meier, danach 2 Hufner --, daß er soviel schuldig ist und nicht gezahlt hat, und hat der Meier oder die Äbtissin dort einen anerkannten Vogt [Gerichtsbeamten], so soll man das Gut [sogleich] einziehen, sonst sobald wie möglich danach. Wer dann das Gut betritt, wird jedesmal bußfällig, wenn er es tut. Die Buße beträgt 30 Schillinge zu Kogenheim, zu Sermersheim .... [die Bestimmung ist unleserlich gemacht]. Verhilft der Vogt der Äbtissin nicht zu dem geschuldeten Zins und Bußgeld, soll sie ihn verklagen und ein Urteil erwirken, wo und wie sie kann. Der Hufner, gegen den der Meier Anspruch auf unbezahlten Zins oder unbezahltes Bußgeld erhebt, soll ihm behilflich sein, es zu erhalten. --
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    1286 (Juni 30)
    (CAO, 1311-06-30)
    Graf Ulrich von Heunberg, seine Frau Agnes und ihre Erben versprechen dem Abt Johannes [Jans] und dem Konvent des [Benediktiner] - Klosters Oberburg, die ihn zum Vogt gewählt haben, worauf weder er selbst noch seine Vorfahren Anspruch hatten, sie vor aller Gewalt zu schützen. Ist er darin säumig, so verpflichtet er sich, allen während seiner Vogtschaft entstandenen Schaden des Klosters zu ersetzen. Er verspricht, keine neuen Rechtsansprüche aus der Vogtei zu erheben, sondern sich mit dem Vogtrecht von 10 Mark Sevͦner Pfennige zu begnügen. Stellt er andere Ansprüche, so hat das Kloster das Recht, einen anderen Vogt zu wählen, der sie bei ihrem alten Recht beläßt. Der Graf hat weiter versprochen, dem Kloster im Gerichtsbezirk Oberburg keine Gewalt widerfahren zu lassen, worüber das Kloster ihm Urkunden vorgewiesen hat und den er von seinen Vorfahren her in Nutz und Gewalt hat. --
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    Urkunde
    1286 Mai 13
    (CAO, 1311-05-13)
    Heinrich der Schongauer, Bürger von Augsburg, bekundet, daß er seinen Meierhof zu Holzhausen seinem Bruder Johannes verkauft hatte. Dies geschah mit Einwilligung von Heinrichs Ehefrau Agnes, deren Morgengabe der Hof war. Sie hat daher eidlich darauf verzichten müssen, worüber Johannes eine Urkunde besitzt. Johannes hat den Hof weiter an Hartmann den Langenmantel und Marquart von Laugingen verkauft. Johannes, Hartmann und Marquart haben eingewilligt, daß er den Hof für sein Geld zurückgekauft hat. Jetzt haben Heinrich und seine Frau den Hof mit den zugehörigen Waldmarken dem Katharinenkloster als Mitgift für ihre Tochter als Eigentum gegeben. Das Kloster hat Heinrich und seiner Frau den Hof für deren Lebzeiten zur Nutznießung überlassen, nach beider Tode fällt der Hof an das Kloster. Dieses soll ihrer Tochter bis zu deren Tode aus dem Hof jährlich 10 Schillinge Augsburger Pfennige geben. Heinrich und Agnes bekunden weiter, daß sie den Hof weder verkaufen noch versetzen noch verringern dürfen und kein anderes Recht daran haben als den Nießnutz. --
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    Urkunde
    1286 April 23
    (CAO, 1311-04-23)
    Hug von Spangen bekundet, daß er sich mit den Bürgern von Straßburg über alle Ansprüche verglichen hat, die er von seinem Vater her gegen sie haben könnte. Er hat den Vergleich für sich, seinen Bruder und alle seine Verwandten beschworen und verspricht, den Straßburgern wegen dieser Sache keinen Schaden mehr zu tun oder tun zu lassen. --
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    Urkunde
    1286 Mai 31
    (CAO, 1311-05-31)
    Elsbeth von Ras [Rosegg] bekundet, daß sie und ihr Ehemann Konrad von Werde mit Hand und Einwilligung ihrer Tochter Margarethe und mit Zustimmung ihrer anderen Erben aus dem Eigen und Erbe, das sie von ihrer Mutter Elsbeth und ihrem Großvater Chol geerbt hat, 1 Pfund und 20 Pfennige Gülten nach üblicher Berechnung an die Kinder ihres Oheims Chol von Saldenhofen, Chol, Heinrich und deren Schwestern, für 8 Mark Silber verkauft und das Silber erhalten hat. Die Gülten liegen in Reifnitz und Saldenhofen. Die Eheleute übernehmen für die Käufer die Verantwortung, für das Gut vor Gericht (rᷝzehof vnd ze teiding) einzutreten und werden es von aller Ansprache erledigen. Unterlassen sie das, so können sich die Käufer an ihrem ganzen Besitz schadlos halten. --