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Dachstein (Bas-Rhin)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1262 September 21
    (CAO, 1287-09-21)
    Verlängerung des Waffenstillstandes zwischen Bischof Walther von Straßburg und Walther [I.] von GeroIdseck einerseits und Dompropst Heinrich von Basel, den Grafen Rudolf [IV.] von Habsburg, Konrad [I.] von Freiburg, Gottfried von Habsburg und den Bürgern von Straßburg sowie deren Verbündeten anderseits mit allen Bestimmungen von Corpus Nr. N 25 vom 29. September bis einschließlich 1. November 1262. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Vom gleichen Schreiber (oder von der gleichen Schreibstelle) wie Corpus Nr. N 30, N 31, N 32, N 33, N 34, N 35, N 37, N 38, N 39, N 40, N 41, N 42, N 43, N 44, N 45, N 46, N 47, N 48, N 49, N 50, N 55, N 56, N 57, N 58, N 59, N 60, N 61, N 62, N 63, N 64, N 65, N 66, N 67, N 69, N 70, N 71, N 72, N 73, N 74, N 75, N 80, N 81, N 84, N 85, N 86, N 88, N 91, N 99, N 100, N 101, N 103, N 104, N 105, N 107, N 109 A, 184, N 114, N 116, 207, N 119, 225, N 122, N 125, N 130, N 131, N 136, 274, N 139, N 141, N 142, N 144, N 148, N 149, N 156, N 159, N 162, N 183, N 184. --
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    Urkunde
    1263 Oktober 3
    (CAO, 1288-10-03)
    Walther von Berwartstein, Johannes von Epfig, Wernher von Hochfelden, Dietrich von Bilwisheim, Anshelm von Ichtratzheim, Rudolf von Berstett und Erbo von Bilwisheim stellen eine Corpus Nr. N 42 inhaltlich entsprechende Urkunde über ihre Haftung für Peter von Berstett während des ihm von den Bürgern von Straßburg bewilligten Urlaubs aus. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1264 Mai 28
    (CAO, 1289-05-28)
    Kuno von Geispolsheim stellt eine Corpus Nr. N 60 inhaltlich entsprechende Urkunde über seine und seiner Verwandten Aussöhnung mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten aus. Neben ihm haben Herr Reimar Schaub, Rulin Schaub, Berthold von Geispolsheim, Hesse von Geispolsheim, Kunos Brüder, Kuno von Bietenheim und Hug von Bietenheim für sich und ihre Verwandten die Einhaltung der Sühne beschworen. Als Bürgen stellt er neben den 6 für die Einhaltung der Sühne Haftenden noch 4 [Bd. 5 S. 42 Z. 22-23] namentlich genannte Männer. Die 4 Prüfer für den Fall des Vertragsbruches werden [Bd. 5 S. 42 Z. 27-28] namentlich genannt. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1261 November 6
    (CAO, 1286-11-06)
    Bürgermeister, Rat und Gemeinde von Basel beurkunden, daß sie mit dem [Bürger-]Meister, dem Rat und der Gemeinde von Straßburg ein Bündnis gegen Bischof Walther von Straßburg, gegen seinen Vater, den von Geroldseck, gegen dessen Kinder und gegen alle, die sie oder ihre Städte angreifen, geschlossen haben. Beide Parteien verpflichten sich, ohne Konsultation des anderen keinen Sonderfrieden zu schließen. Diese eidliche Vereinbarung und dieses Bündnis soll durch niemanden, weder durch den Papst noch durch geistliches oder weltliches Gericht hintertrieben werden. Wenn eine Partei den Vertrag bräche, so soll sie als meineidig und treulos gelten. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. --
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    Urkunde
    [1263 oder 1266]
    (CAO, 1288-01-01)
    Die Gebrüder von Landsberg teilen dem [Bürger-]Meister Ripelin von Straßburg mit, daß man in Straßburg behaupte, sie lehnten einen gütlichen oder rechtlichen Vergleich rᷝ(minne, warheit, reht) von Seiten des Herrn von Batzendorf [sw. Hagenau] ab. Sie ersuchen ihn, falls er so etwas hört, dann mitzuteilen, daß sie bereit sind, einen gütlichen oder rechtlichen Spruch vor den Bischöfen von Straßburg und Basel, vor den Grafen von Habsburg, von Freiburg, vor dem Landgrafen, vor den Herren [Bürgermeister und Rat] von Straßburg und vor anderen Eidgenossen und an allen Stellen, wo sie es rechtmäßig tun sollen, anzunehmen. Sie bitten ihn, dies an allen Stellen bekannt zu machen, wo es nach seiner Meinung für sie vorteilhaft ist, wofür sie sich ihm mit Leben und Besitz dankbar erweisen werden. Als Beweis dafür, daß er das in ihrem Namen anbieten kann, schicken sie ihm diesen offenen Brief. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zur Datierung bemerkt das UB. Straßburg IV 1: »Da Rulin Ripelin 1263 und 1266 als Bürgermeister erscheint, außerdem aus der Nennung der Bundesgenossen hervorgeht, daß wir uns in der Zeit des Kampfes gegen die Geroldsecker befinden, der mit den Frieden von Kappel 1266 Juli 23 abschloß, so ist das Stück in jene Jahre zu setzen.⟨ Hierzu ist zu bemerken, daß diese Urkunde von gleicher Hand wie Corpus Nr. N 76 (1265 März 24) ist, so daß vielleicht doch eher ein Datum des Jahres 1266 in Betracht kommt. Dies wird gestützt durch die Bemerkung der RegBiStraßburg 2, 251 Nr. 1832 zu dieser Urkunde: »Die herren von Landsberg hatten im Konflikt zwischen Bischof Walther und der Stadt anfänglich auf Seiten des Bischofs gestanden ..., waren aber dann zu seinen Gegnern übergegangen ... Bei ihren jetzigen Differenzen mit dem Herrn von Batzendorf und dem Bischof ... scheint es sich um Schadenersatzansprüche des ersteren aus dem Bellum Waltherianum gehandelt zu haben, deren Regelung am 21. Mai 1267 beurkundet wird ...⟨ --
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    Urkunde
    1263 September 8
    (CAO, 1288-09-08)
    Konrad Kage, Domherr zu Speyer, [Burkard] Murnhard, Hartung der Junge von Wangen [sö. Wasselnheim], Albrecht von Schopfheim, Bernand der Kage und Hug von Westhofen [s. Wasselnheim] beurkunden ihr Einverständnis damit, so lange und oft die Bürger von Straßburg Herrn Rudolf Howemesser innerhalb oder, terminbegrenzt, außerhalb der Stadtmauern Urlaub gewähren, entsprechend ihrem Eide alles zu tun und zu leisten, was in der von ihnen früher ausgestellten [anscheinend heute verlorenen] Urkunde bestimmt ist. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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    Urkunde
    1263 Februar 14
    (CAO, 1288-02-14)
    Die Gemeinden von Mutzig [w. Molsheim], Wege [abgeg., bei Hermolsheim] und Hermolsheim [w. Molsheim] sind mit dem [Bürger-]Meister, dem Rat und der Gemeinde von Straßburg wie folgt übereingekommen: 1) Die 4 [Bd. 5 S. 22 Z. 30-31] namentlich genannten [Bürger-]Meister und die Ratsmitglieder [von Straßburg] sowie die Aussteller haben sich eidlich verpflichtet, sich gegen Walther von Geroldseck und dessen Kinder und gegen deren Verbündete zu unterstützen. 2) Ferner: Sie werden keinem in Straßburg gewählten Bischof huldigen, der den Straßburgern nicht genehm ist. Die Straßburger werden ihnen dafür helfen, daß ihnen der Bischof ihre überkommenen Rechte beläßt. 3) Beide Parteien verpflichten sich eidlich, ohne den anderen mit dem Herrn von Geroldseck und dessen Anhang keinen Frieden zu schließen. 4) Diese eidliche Verpflichtung und dieses Bündnis soll durch niemanden, weder durch den Papst, noch durch geistliches oder weltliches Gericht hintertrieben werden. Wenn die Aussteller den Straßburgern das Bündnis brächen, so sollen sie als meineidig und treulos gelten. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu Bd. 5 S. 23 Z. 1: rᷝda widere. Die Endung dieses Wortes sieht im Original ähnlich wie in Anm. 3 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist aber hier eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e (= -rᷝere) anzunehmen. --
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    Urkunde
    1262 März 14
    (CAO, 1287-03-14)
    Gegenurkunde zu Corpus Nr. 58 (ausgestellt von Bruder Helmrich von Würzburg als Vertreter des Deutschordensmeister von Preußen und Livland am 9. Februar 1262 in Thorn), ausgestellt von den Ratleuten und Bürgern von Thorn. Keine sachlichen Abweichungen zwischen Corpus Nr. 58 und Corpus Nr. N 9. Als Zeugen erscheinen in Corpus Nr. 58 Deutschordensbrüder, in Nr. N 9 Thorner Bürger. Die Stücke sind nicht von gleicher Hand. --
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    Urkunde
    1265 April 5
    (CAO, 1290-04-05)
    Richter und Bürgergemeinde von Speyer setzen für ihre Nachkommen folgendes fest: Wenn ein Ratsmann zum Rat gerufen wird und nicht erscheint oder vorzeitig wieder fortgeht, so soll er das, was von den anderen Ratsmitgliedern oder von der Mehrheit beschlossen und vereinbart wird, willig einhalten und befolgen und sich dem in keiner Weise widersetzen, weil man billigerweise in Kapiteln und anderen Brudergemeinschaften dem Mehrheitsbeschluß folgen soll, damit Streit (rᷝkriege, zvrnvnge) ohne Gemurr beigelegt wird. Wenn ein Ratsmitglied sich nicht daran hält und Mehrheitsbeschlüsse des Rates nicht beachtet und widerruft, so soll dieser durch seinen Widerruf (rᷝmit dem worte der widerruͦfvnge) öffentlich als meineidig gelten, seinen Ratssitz auf immer verlieren und niemals wieder als Ratsmitglied zum Rat gehen dürfen; aber alles von der Mehrheit Beschlossene und Verordnete soll gültig bleiben. --
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    Urkunde
    1264 September 9
    (CAO, 1289-09-09)
    Hug der Tunebolder stellt eine Corpus Nr. N 60 inhaltlich entsprechende Urkunde über seine und seiner Verwandten Aussöhnung mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten aus. Neben ihm haben die Herren Bertold von Geispolsheim, Heinrich von Still, Otto von Geispolsheim, Heinrich in Erlingassen, Hugs Bruder Sifrid der Tunebolder und Sifrid Haubet für sich und ihre Verwandten die Einhaltung der Sühne beschworen. Als Bürgen stellt er neben den 6 für die Einhaltung der Sühne Haftenden 4 weitere [Bd. 5 S. 49 Z. 23-24] namentlich genannte Männer. Die 4 Prüfer für Fälle des Vertragsbruches werden [Bd. 5 S. 49 Z. 29-30] namentlich aufgeführt. Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --