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Lützelstein

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 Oktober 14.
    (CAO, 1324-10-14)
    Eglolf der Blarrer von Knöringen [B. Burgau] beurkundet, daß er für sich und seine Erben seinen Hof zu Stockheim [B. Türkheim] an Abt und Konvent des Benediktinerklosters Weingarten für 12 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft hat. Aus dem Hof hatte das Kloster [schon] vorher 1 Pfund Gülte. Er hat dem Kloster das Gut als rechtmäßiges Eigen und als ordnungsmäßiges rᷝ(rihtic) Gut gegeben. Er und seine Erben werden dafür dem Kloster entsprechend dem Landesrecht rᷝrehter gewer sein. Dafür hat er den Ritter Konrad von Gabelbach [B. Zusmarshausen], seinen Bruder Konrad von Knöringen und Konrad den Halder als Bürgen gestellt. Diese haben sich eidesstattlich verpflichtet, falls das Kloster wegen des Gutes in Bedrängnis gerät, nach erfolgter Mahnung in Gasthäusern selber Einlager zu halten, oder andere statt ihrer, die ebensoviel verzehren, und zwar in einer Reichsstadt, die ihnen nach Lage und Zeitpunkt am günstigsten erscheint. Sie dürfen aus der Geiselschaft nicht freikommen, ehe nicht das Kloster zu seinem Recht gekommen ist. Eglolfs Ehefrau Sophie beurkundet, daß sie das genannte Gut, weil es ihre Morgengabe war, freiwillig auf des rᷝRichhes ſtrazze dem Kloster und den Herren, die als Vertreter des Klosters dort waren, mit rᷝgelerten worten aufgab. Darüberhinaus schwur sie einen rᷝgelerten Eid, daß sie mit keinerlei Gründen das Gut ansprechen wird. Dafür haften die oben genannten Bürgen unter den gleichen Bedingungen. --
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    Urkunde
    1299 Oktober 8.
    (CAO, 1324-10-08)
    Swigger von Deggenhausen, Landrichter in der Grafschaft zu Sigmaringen, beurkundet, daß vor ihm auf dem Landtag Bruder Burkard der Rote von Heiligkreuztal als Vertreter von Äbtissin und Konvent des Klosters Heiligkreuztal ein einstimmiges und unangefochtenes Urteil erhielt: Wer das Kloster wegen irgendeines Gutes ansprechen soll, das es in rᷝNvzelicher gewer [gesichertem Besitz] hat und das ihm gehört, der soll das zu Konstanz vor geistlichem Gericht oder zu Rom oder vor seinem zuständigen Bischof tun. --
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    1299 Oktober 9.
    (CAO, 1324-10-09)
    Bischof Manegolt von Würzburg beurkundet, daß er zur allgemeinen Verbesserung und zum Nutzen der in der Stadt Würzburg ansässigen Leute mit Rat seiner Stiftsprälaten, seiner Dienstleute und seiner Bürger folgende Anordnung erlassen hat. Es hatten nämlich die Leute einander oft vor ein auswärtiges rᷝ(vremedez) Gericht geladen und [dem Beklagten] dadurch Schaden, Unkosten und Mühe verursacht, wodurch auch das bischöfliche Gericht in seiner Würde gekränkt und beleidigt wurde: 1) Kein in Würzburg Ansässiger, Frauen wie Männer, darf einen anderen vor ein auswärtiges weltliches Gericht laden oder laden lassen, sondern soll seine Klage zuerst vor dem Bischof und dessen Richter bringen. [Erst] wenn er dort sein Recht nicht erhält oder eidlich und überzeugend beweisen kann, daß er wegen Macht oder Gewalttätigkeit seines Gegners oder aus Furcht vor ihm nicht wagt, vor dem Bischof und dessen Richtern zu klagen oder seine Klage durchzuführen, dann darf er anderwärts klagen, wo er rechtmäßig klagen soll. Wer gegen diese Anordnung verstößt, muß mit Weib und Kind Würzburg unverzüglich verlassen und darf niemals wieder in der Stadt seßhaft werden. Sein Gut, Besitz rᷝ(erbe) wie Eigen, sollen dem Bischof und dem Bistum frei gehören. 2) Da öfter die Kinder achtbarer Leute zu Würzburg ohne Wissen ihrer Eltern beredet und verführt worden sind, bestimmt der Bischof gemeinsam mit dem genannten Rat, um dies abzustellen, daß jeder Sohn und jede Tochter in Würzburg, die noch nicht 20 Jahre alt ist und sich ohne Zustimmung von Vater und Mutter, oder eines Elternteiles, falls der andere tot ist, oder ohne Einwilligung der zwei oder drei nächsten Verwandten, falls die Eltern tot sind, verheiratet, seiner Erbansprüche von Vater- und Mutterseite verlustig gehen soll. Ihr Anteil fällt dann den nächsten Erben zu. Tritt [das Kind] ohne Zustimmung in ein Kloster ein, so steht es im Belieben von Vater und Mutter, oder eines Elternteils, falls der andere tot ist, ihm das Erbe zu geben oder nicht. Wer ein Mädchen entführt, soll Würzburg verlassen und 4 Jahre draußen bleiben. -- Vgl. Corpus Nr. 1126, 2302, 2550. --
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    1299 Oktober 13.
    (CAO, 1324-10-13)
    Anselm der Fürst von Brumat, Schultheiß, und der Rat von Breisach beurkunden, daß die Töchter Guta und Katherina der Frau von Elsenheim [sö. Schlettstadt], die im Kloster Marienau sind, vor den Ausstellern rechtmäßig von der Frau des verstorbenen rᷝmatiſ von Ihringen [B. Breisach] 6 Viertel Korngülte, je zur Hälfte Roggen und Gerste, aus dem Gut in dem Bann zu rᷝvrſhein [Urschenheim, ö. Colmar], das Peter dem Schultheißen von Andolsheim [b. Colmar] gehörte, für 15 Pfund Pfennige ortsüblicher Basler gekauft haben. Die Frau des verstorbenen rᷝMattiſ hat den Kaufpreis vollständig erhalten. --
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    1299 Oktober 12.
    (CAO, 1324-10-12)
    Johannes der Kahle, Bürger von Konstanz, beurkundet, daß er bei guter Gesundheit sein Haus und seine Hofstatt hinter der Metzi zu Konstanz, das auf der einen Seite an Gaienhofens Haus und auf der anderen an das Bertolds des Schreibers stößt, für das Seelenheil seines Vaters, seiner Mutter und für sein eigenes an die Meisterin und den Konvent des Klosters Münsterlingen gegeben hat. Er verzichtet auf das Eigentum und auf alle Rechte, die er an Haus und Hofstatt besaß oder besitzen könnte, in die Hand von Bartelmes zum Burgtor, Ammann der Stadt Konstanz, und von Johannes dem Rauhen und Eberhart Schwertli, Bürgern von Konstanz, die das Kloster rᷝze sallv́ten für den Besitz eingesetzt hat; sie haben [den Besitz] nach der Gewohnheit der Stadt Konstanz für das Kloster treuhänderisch zu verwalten rᷝ(ze tragenne). Meisterin und Konvent erklären, daß sie Johannes wegen seiner dem Kloster erwiesenen Anhänglichkeit Haus und Hofstatt zu seinen Lebzeiten gegen einen jährlich zum 1. Mai zu entrichtenden [Rekognitions-]Zins von 2 Pfennigen Konstanzer Münze geliehen haben. Nach seinem Tode soll keiner seiner Erben mit dem Besitz etwas zu schaffen haben. Das Kloster ist verpflichtet, alljährlich die Jahrzeit von Johannes' Vater und Mutter und auch seine eigne Jahrzeit zu dem entsprechenden Termin zu begehen. Wenn Johannes in dringender Notlage Haus- und Hofstatt verkaufen oder veräußern muß, so sollen ihn weder die Äbtissin noch ihre Nachfolgerinnen dabei behindern. Das haben sie versprochen und dazu verpflichten sie sich mit dieser Urkunde. --
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    Urkunde
    1299 Oktober 6.
    (CAO, 1324-10-06)
    Hug, Sohn des verstorbenen Hug von Lützelstein [Krs. Zabern], beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Erben Nikolaus, Philippus und anderer 8 Pfund Saarburger Pfennige Gülte von den Zinsen, die ihm und seinen Erben zu rᷝDietbach und zu rᷝfronemúlin zweimal im Jahr, zu Ostern und im Herbst, einkamen, mit allem Recht, so wie sie ihm und seinen Erben gehörten, für 40 Mark vollötigen Saarburger Silbers an Frau Mechthild, Witwe Steinlins von Windstein [Krs. Hagenau], rechtmäßig verkauft und den Betrag erhalten hat. Er erklärt, daß er diese 8 Pfund Gülten an Mechthild und an ihre Erben, Söhne wie Töchter, als rechtmäßiges Zinslehen rᷝ(erbe lehen) geliehen hat. Sollte sie jemand im Besitz des Lehens stören, so wird er das auf ihr Wort rᷝ(warheit) hin abstellen und für alle Schädigungen aufkommen. Er verzichtet auf alles Gericht, geistliches wie weltliches, und auf alles Recht, das ihm bei dem Kauf nutzen, Mechthild und ihren Erben an dem Lehen schaden könnte. --