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Urkunde 1299 Juli 24.(CAO, 1324-07-24)Ulrich von Altenklingen und dessen Söhne Ritter Ulrich und Ulrich Walther beurkunden, daß sie über das Gut, das Abt und Konvent von Salem in dem Dorf Altnau besitzen, Stiftung der Herren von Güttingen, und über die Eigenleute des Klosters, die jetzt oder künftig auf dem Gut ansässig sind, weder Vogt noch Meier sind. Sie besitzen kein herrschaftliches Recht rᷝ(gewaltſami) über das Gut und die dem Kloster gehörenden Leute; sie dürfen weder über diese richten noch sie vor ihr Gericht zwingen. Wenn den Klosterleuten von den Leuten der Herren von Altenklingen Schaden oder Unbill widerfährt, die Ersatz oder Rechtsgang erfordern, so werden die Herren von Altenklingen den Leuten Recht verschaffen, wenn sie es einklagen. Entsprechend sollen die Herren von Altenklingen für ihre Vogtleute Schäden beim Abt von Salem einklagen oder einklagen lassen, und dieser soll ihnen Recht schaffen, oder er soll einen seiner Herren damit beauftragen, wenn er es selbst nicht kann. Der Schaden, den die Herren von Altenklingen den Leuten auf dem Gut zu Altnau zugefügt haben und die dafür vorgebrachte Klage sollen erledigt sein. Die Altenklingener haben dafür [auf Ersatz des] Schadens verzichtet, der ihnen durch die Klage des Klosters entstanden ist. Dies entspricht dem Schiedsspruch von Rudolf dem Stocker und Hans vom Hofe, Bürgern von Konstanz, denen beide Parteien ihre Streitigkeiten mit gutem Willen übertragen haben. --Urkunde 1299 Juli 25.(CAO, 1324-07-25)Otto von Pux [bei Murau], Lew von dem Haus, Ruprecht von dem Haus, Michel der Beheimer, seine Ehefrau Kunigund, Gedraut und Hildburg von dem Haus, Ulrich der Groveler, Meingos der Kramer, Thomas der Kirchenamman zu Matrei, Peter der Kürschner und Heinrich und Bertold die Taurer beurkunden, daß sie Christian den Hauser für 60 Mark in der Währung von Aquileja von Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg ausgelöst haben. Sie werden ihn wieder übergeben, wenn es der Erzbischof verlangt. Tun sie das nicht, so ist die Auslösungssumme verfallen. Dasselbe tritt ein, wenn Christian etwas gegen Erzbischof und Hochstift unternimmt. Die einzelnen Aussteller bezeichnen [Bd. 4 S. 526 Z. 7-13] genau ihre Anteile an der Auslösungssumme und benennen teilweise Lehen, Eigen und Besitz, die dafür zu Pfand stehen. --Urkunde 1299 Juli 25.(CAO, 1324-07-25)Arnold der Stetzmann beurkundet, daß er gemeinsam mit seiner Ehefrau Alheid und seinen Erben den Hof in Mörsdorf [B. Hiltpoltstein MFr.] mit allem dazugehörigen Recht als rechtmäßiges Eigen für 66 Pfund Haller an das Frauenkloster Seligenporten [B. Neumarkt Opf.] verkauft hat. Der Hof bringt alljährlich je 1 Mutt Korn und Hafer Hiltpoltsteiner Maßes, 1 ½ Pfund Haller oder sonst gängiger Münze und 20 Käse ein. Darüberhinaus haben er und seine Erben den Klosterfrauen wegen der Widemäcker und wegen der Wiesen, die bisher zugunsten des Hofes bewirtschaftet wurden, versprochen, diese vor jeder Ansprache gegenüber dem Hof rᷝ(in den hof) Mörsdorf zu rᷝweren. Dafür sollen die Klosterfrauen alljährlich von den Widemäckern und Wiesen 40 Haller und 10 Käse dem jeweiligen Kirchherrn geben. Arnold hat den Klosterfrauen und deren Meister, Bruder Heinrich, dafür versprochen, für sie mit seinen Söhnen Heinrich, Weigmann, Götze und seinen anderen Erben für den genannten Zins von 40 Hallern, 10 Käsen und 1 Huhn einzutreten. Deswegen hat er ihnen als Gegenwert rᷝ(vrſaz) den Hof zu rᷝerkenprehteſreut gesetzt. Wenn den Klosterfrauen Äcker und Wiesen von jemand angesprochen werden, dann soll der genannte Hof so lange ihr Pfand sein, bis Arnold und seine Erben die Ansprache abgewehrt haben. Die Klosterfrauen sollen ihm in diesem Fall den Hof zu Mörsdorf mit Nutz- und Einnahmerecht wieder überlassen, bis Äcker und Wiesen von der Ansprache frei sind. Ist dies den Klosterfrauen durch Urkunden vom Bischof und den Chorherren gesichert, so soll Arnolds Hof zu rᷝerkenprehteſreut frei sein, und die Klosterfrauen sollen künftig keinen Anspruch und keine Anwartschaft mehr darauf besitzen. Sie sollen dann den Hof Mörsdorf wieder in ihrem bisherigen Besitzrecht an sich nehmen. --Urkunde 1299 Juli 24.(CAO, 1324-07-24)Anna, Ehefrau Heinrichs des alten Bilgeris, Bürgers von Zürich, beurkundet, daß sie den Hof zu Rutschwil [Pf. Dägerlen], den Hagen bewirtschaftet, der 25 Stücke einbringt und der ihr Eigen ist, an Abt Wilhelm von St. Gallen mit der Maßgabe aufgegeben hat, ihn [den Hof] als Zinseigen an Priorin und Konvent von Töß gegen einen jährlich am St. Gallentag [16. Oktober] dem Kloster St. Gallen zu entrichtenden [Rekognitions-] Zins von 1 Pfund Wachs zu leihen. Der Hof ist unter diesen Bedingungen von Abt Wilhelm an Priorin und Konvent ausgefertigt worden. Damit Priorin, Konvent und Kloster sicher sind, verpflichtet Anna sich mit Einwilligung ihres Ehemannes Heinrich für den Hof entsprechend dem Recht auf ihre Kosten vor geistlichem und weltlichem Gericht rᷝwer zu sein. Sie bittet ferner ihren Ehemann und dessen Söhne Johannes und Bilgeri, gemeinsam mit ihr und ihren Erben für den Hof rᷝwer zu sein. Wenn Anna dem Kloster den Hof mit Rechtsmitteln nicht schützen kann und er dem Kloster rechtmäßig abgewonnen wird, so werden sie, ihr Ehemann und dessen Söhne dem Kloster den Hof mit 50 Mark Silbers Zürcher Gelötes ersetzen. Anna verspricht für sich und ihre Erben, keinerlei Rechtsansprüche auf den Hof geltend zu machen und das Kloster auf dem Hof mit Wort oder Tat nicht zu drangsalieren. Sie hat nämlich den Hof dem Kloster deswegen zugewendet, weil ihre Töchter Anna und Elisabeth von dem Hof ihren notwendigen Lebensunterhalt rᷝ(notpfruͦnden) erhalten. Anna bittet den Rat von Zürich, die Urkunde zu besiegeln, ebenso ihren Ehemann und dessen Söhne (zum Zeichen ihrer Verpflichtung). Heinrich Bilgeri der Alte und dessen Sohn Johannes bitten ebenfalls den Rat um die Besiegelung und geben über ihre Verpflichtung eine Erklärung ab. Bilgeri schließt sich der Bitte an den Rat an und gibt nur über seine Verpflichtung eine Erklärung ab, da er kein eigenes Siegel besitzt. Der Rat von Zürich besiegelt die Urkunde und gibt darüber eine Erklärung ab. -- Vgl. Corpus Nr. 3220. --Urkunde 1299 Juli 25.(CAO, 1324-07-25)Otte von Montpreis [sö. Cilli, Südsteiermark] beurkundet, daß er die ihm als Eigentum gehörende Überfahrt rᷝ(vrvar) zu rᷝTœ̂zen, die ihm sein Vater als Eigentum zugebracht hat [und die sie] mehr als 100 Jahre in Nutz und Besitz gehabt haben, zusammen mit einer zu der Überfahrt gehörenden Hufe an Marsa [Martha] von Laibach, Witwe des rᷝporgers, und an deren Erben als ewiges Eigentum für 32 Mark Aglaier verkauft hat. Otte wird ihnen Überfahrt und Hufe entsprechend dem Landesrecht rᷝſchermen. Wenn sie jemand mit besserem Recht von Überfahrt und Hufe treiben sollte, dann wird ihnen Otte 62 Mark in der Währung von Aquileja zahlen. Für diese 62 Mark hat er ihnen 3 [Bd. 4 S. 526 Z. 35-36] namentlich genannte Bürgen gestellt. Für das, was die Bürgen nicht decken, sollen sich Marsa und ihre Erben an Otte, an dessen Erben und an dessen Besitz halten. --Urkunde 1299 Juli 24.(CAO, 1324-07-24)Konrad von Lupburg [Ldkrs. Parsberg] beurkundet, daß er Ansprüche gegenüber dem Deutschordenshaus zu Eger auf 2 dort gelegene Höfe besitzt. Auf diese Ansprache hat er zugunsten der Deutschordensbrüder in Nürnberg verzichtet. Er wird künftig weder die Brüder noch deren Leute und Gut in irgendeiner Weise schädigen. --Urkunde 1299 Juli 31.(CAO, 1324-07-31)Dietrich der Märehelt von Wurmlingen [Neckar] bestimmt mit dieser Urkunde, daß man für die Gülte, die sein Bruder, der verstorbene Benzo der Märehelt, zur Zeit seines Todes schuldig war, jährlich aus seinem Weingarten zu Hirsau, der bei dem »der Konstanzer⟨ genannten Weingarten liegt, 2 Fuder Wein Tübinger Maßes an Herrn Heinrich von Sommeri [Thurgau], Leutpriester auf dem Berg zu Wurmlingen, oder, falls dieser nicht dort ist, an einen anderen achtbaren Mann geben soll. Wenn die beiden Fuder aus dem Weingarten nicht geliefert werden können, so werden Dietrich oder seine Erben das Fehlende aus seinen beiden Weingärten rᷝan Phaffenberge, deren Bewirtschafter [Bd. 4 S. 528 Z. 7] genannt werden, ergänzen, bis die Gülte des verstorbenen Bruders abgegolten ist. Will Dietrich die beiden Fuder im Herbst kaufen, so soll er 10 Pfund Haller nachweisen, die für den Wein zu Michaelis zu bezahlen sind. Tut er dies nicht, so soll der Wein an den Meistbietenden abgegeben werden. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3382, 3453, 3456, 3457; ähnlich Corpus Nr. 2373. --