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Hainfeld (Niederösterreich)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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  • Urkunde
    [1299 Juli 23.]
    (CAO, 1324-07-23)
    König Albrecht [I.] beurkundet, daß er dem Edelmann Rubin von Kobern und dessen Erben von Reichswegen das Dorf Polch [nw. Koblenz] und das Gericht auf dem rᷝmeineuelde mit Zubehör leiht und geliehen hat, da er [Albrecht] im Auftrage des Reiches das Recht besitzt, alles Gut zu verleihen, das niemand untertan oder dienstpflichtig ist. Da das Dorf bisher ohne rechtmäßigen Herrn ist, hat es Albrecht unbeschadet anderer Rechtsansprüche an Rubin und dessen Erben kraft des Rechtes geliehen, das er im Auftrage des Reiches besitzt. -- Zum Verhältnis von A und B vgl. die Ausführungen Friedrich Wilhelms in diesem Werk (Bd. 1, S. XLIII ff.). --
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    Urkunde
    1299 Juli 17.
    (CAO, 1324-07-17)
    Eberwein von Jochenstein beurkundet, daß er aus freien Stücken Jochenstein, die alte und die neue [Burg], mit allem Zubehör, sowie alle seine Eigenleute und Besitzungen, kurz alle seine Lehen, die er vom Hochstift Passau besaß, gleichgültig ob sie Eigen oder Lehen heißen, wo immer sie liegen, verlehnt oder unverlehnt, an seinen Herrn, Bischof Wernhart von Passau, und an das Hochstift Passau aufgegeben hat. Alles, was er aufgeben konnte, das hat er in des Bischofs Hand aufgegeben, und hat darauf verzichtet. Ausgenommen davon bleiben die Kammerlehen, die er sich mit Zustimmung des Bischofs vorbehalten hat. Er verspricht dem Bischof, für die genannten Leute und Besitzungen dem Recht entsprechend rᷝgwer zu sein und sie diesem rᷝnah rehttem Lantſherme zu schützen. -- München HpSA. (früher: Wegscheit Landgericht Fasc. 14 [Jochenstein Fasc. 1], jetzt: Hochstift Passau Nr. 278). -- Reg.:
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    Urkunde
    1299 Juli 19.
    (CAO, 1324-07-19)
    Haug von Velturns beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Maria, mit der Hand seines Bruders Willehalm und in Anwesenheit seiner Kinder seinen Hof in dem Dorf Velturns, den gegenwärtig Bertold der Fuchs bewirtschaftet, als rechtmäßiges Eigen mit allem Zubehör an Bernhard den rᷝflaſchen von Villanders für 26 Mark verkauft hat. Haug und seine Erben sollen Bernhard und dessen Erben für den Hof überall rᷝreht gewern sein, wo diese es bedürfen. --
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    Urkunde
    1299 Juli 15.
    (CAO, 1324-07-15)
    Der [Bürger-] Meister Nikolaus Friedrich und der Rat von Straßburg beurkunden, daß vor ihnen Burkard Sturm von Schnersheim [B. Truchtersheim] und dessen Ehefrau nachfolgend aufgeführten Besitz gemeinsam an Priorin und Konvent des [Augustinerinnen-] Klosters St. Markus außerhalb der Straßburger Stadtmauer mit allem Recht gegeben haben: 30 Viertel Gülte Roggen und Gerste, die sie nach ihrer Aussage im Bann von Schnersheim besitzen, ferner 4 Viertel Roggengülte in dem Bann zu Hördt [b. Brumat], ferner die Eigentumsrechte an dem Gut, das die genannte Gülte einbringt, 2 Rebacker in dem Bann zu Bietenheim [b. Molsheim] und ½ Rebacker in dem Bann zu Ittenheim [b. Truchtersheim]. Die Stifter haben sich kein Recht an den Besitzungen vorbehalten. Sie haben vor den Ausstellern versichert, daß sie die Schenkung freiwillig um Gottes und um ihres Seelenheils willen vorgenommen haben. --
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    Urkunde
    1299 Juli 22.
    (CAO, 1324-07-22)
    Dompropst Friedrich, der Dechant Erzpriester Eberhart und das Kapitel des Hochstifts Salzburg beurkunden, daß sie gemeinsam und mit Einwilligung des Kapitels [Bd. 4 S. 520 Z. 35-38] namentlich genannte Besitzungen ihres Spitals mit allem Recht an das Kloster Ranshofen, an Propst Konrad und den Konvent, gegeben haben. Entsprechend dem Landrecht werden sie bei jeder Ansprache dem Kloster Ranshofen rᷝgewer sein. Kommen sie der rᷝgwerſchaft nicht nach, so müssen sie für die Unkosten aufkommen, die dem Kloster Ranshofen dadurch entstehen. -- Verhältnis der deutschen zur lateinischen Ausfertigung: Die lat. Urkunde ist ausführlicher gefaßt, auch in der Verwendung von Formeln. Der deutschen Urkunde fehlt die Arenga, die Bemerkung, daß Erzbischof Konrad zu dem Besitzwechsel seine Zustimmung erteilt hat, die Begründung für die Weggabe des Gutes (mühseliges Einbringen der Erträge wegen der entfernten Lage des Gutes und wegen der Bosheit der Bewohner), der Verkaufspreis (20 Pfund Regensburger). Während die Siegler der deutschen Urkunde Dompropst und Kapitel sind, wird die lat. Urkunde von Erzbischof Konrad und dem Kapitel besiegelt. Der deutschen Urkunde fehlt die Zeugenliste. Die lat. Urkunde dürfte das offizielle Rechtsdokument gewesen sein, doch hat das Kloster Ranshofen offenbar, wie aus den Archivsignaturen hervorgeht, beide Ausfertigungen ausgefolgt erhalten. --
  • Urkunde
    1299 Juli 16.
    (CAO, 1324-07-16)
    Vor Meister Heinrich Manesse, Chorherrn zu Zürich, Schiedsmann in der Streitsache zwischen Propst und Kapitel von Embrach einerseits und Priorin und Konvent von Töß anderseits, verficht Ulrich Böckli, Chorherr zu Embrach, Rechtsvertreter rᷝ(fúrweſer) von Propst und Kapitel von Embrach, seine Sache gegen Bruder Jordan, Rechtsvertreter von Priorin und Konvent von Töß. Er legt dar, daß Heinrich, Sohn des verstorbenen Ulrichs des Wiechsers als Eigenmann dem Kloster gehört habe, daß er ohne Leibeserben gestorben sei und ein Gut hinterlassen habe, das er bis zu seinem Tode als Eigen besessen habe. Es heißt das Eigen in Niederwil [Pf. Andelfingen] und bringt 7 Stücke ein. Propst und Kapitel von Embrach als Vertreter des Stiftes sollten das Gut erben, wurden aber von der Priorin und dem Konvent von Töß daran gehindert. Daher ersucht Ulrich Böckli den Schiedsmann, ihm und der Kirche von Embrach das Gut durch Urteilsspruch zuzuweisen und den Tössern aufzuerlegen, sie in dem [Besitz des] Gut[es] nicht zu stören. Darauf entgegnete Bruder Jordan, Vertreter von Priorin und Konvent von Töß. Er bestritt, daß das Gut in Niederwil Eigentum des Klosters Embrach sei und daß es der verstorbene Heinrich bis zu seinem Tode als Eigen besessen habe. Vielmehr sei das Gut Eigentum des Klosters Töß. Es sei Eigen Hugs von Teufen gewesen. Von ihm habe es seine Tochter, Schwester Ita von Wetzikon, geerbt und als Mitgift ihrem Ehemann von Wetzikon zugebracht. Die Eheleute hätten es dann an den verstorbenen Ulrich den Wiechser, Heinrichs Vater, verkauft, dem es als rechtmäßiges Lehen verliehen worden sei. Nach dem Tode ihres Ehemannes habe Schwester Ita die Eigentumsrechte den Klosterfrauen von Töß geschenkt, und Ulrich habe das Gut bis zu seinem Tode als Lehen der Frauen von Töß besessen. Sollte der dargelegte Sachverhalt bestritten werden, so werden die Tösser nach Anweisung [des Schiedsmannes] dafür Beweise beibringen. Daraufhin bestritt Ulrich Böckli, Chorherr zu Embrach, als Rechtsvertreter die Richtigkeit der von Bruder Jordan namens der Klosterfrauen von Töß vorgetragenen Behauptungen. Meister Heinrich Manesse, Chorherr zu Zürich, Schiedsmann in der Streitsache, setzte beiden Rechtsvertretern den nächsten Mittwoch als Verhandlungstag vor ihm. Bis dahin sollen sie sich [um das von ihm verlangte Beweismaterial] bemühen und es beschaffen. Beide Parteien haben bei der darauf stehenden Strafe einzuhalten, was vor ihm [als Schiedsrichter] geschehen ist oder künftig noch geschieht. Der folgende lateinische Teil ist an dem festgesetzten Verhandlungstag angefertigt und enthält das Verhandlungsprotokoll des Schiedsmannes Meister Heinrich Manesse. Zunächst wird der bisherige Verlauf des Streites referiert und die durch die beiden Rechtsvertreter vorgetragenen Auffassungen der Rechtslage erheblich ausführlicher als im mhd. Text wiedergegeben. Es folgt das Protokoll des Verhandlungstages (des Ausstellungstages der Urkunde), das vor allem die Aussagen der von beiden Parteien aufgebotenen Zeugen festhält. Darauf folgt das Urteil des Schiedsmannes, das das Gut auf Grund der Zeugenaussagen der Priorin und dem Konvent von Töß zusichert. --
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    Urkunde
    1299 Juli 22.
    (CAO, 1324-07-22)
    Dompropst Friedrich, der Dechant Erzpriester Eberhart und das Kapitel des Hochstifts Salzburg beurkunden, daß sie gemeinsam und mit Einwilligung des Kapitels [Bd. 4 S. 520 Z. 35-38] namentlich genannte Besitzungen ihres Spitals mit allem Recht an das Kloster Ranshofen, an Propst Konrad und den Konvent, gegeben haben. Entsprechend dem Landrecht werden sie bei jeder Ansprache dem Kloster Ranshofen rᷝgewer sein. Kommen sie der rᷝgwerſchaft nicht nach, so müssen sie für die Unkosten aufkommen, die dem Kloster Ranshofen dadurch entstehen. -- Verhältnis der deutschen zur lateinischen Ausfertigung: Die lat. Urkunde ist ausführlicher gefaßt, auch in der Verwendung von Formeln. Der deutschen Urkunde fehlt die Arenga, die Bemerkung, daß Erzbischof Konrad zu dem Besitzwechsel seine Zustimmung erteilt hat, die Begründung für die Weggabe des Gutes (mühseliges Einbringen der Erträge wegen der entfernten Lage des Gutes und wegen der Bosheit der Bewohner), der Verkaufspreis (20 Pfund Regensburger). Während die Siegler der deutschen Urkunde Dompropst und Kapitel sind, wird die lat. Urkunde von Erzbischof Konrad und dem Kapitel besiegelt. Der deutschen Urkunde fehlt die Zeugenliste. Die lat. Urkunde dürfte das offizielle Rechtsdokument gewesen sein, doch hat das Kloster Ranshofen offenbar, wie aus den Archivsignaturen hervorgeht, beide Ausfertigungen ausgefolgt erhalten. --
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    Urkunde
    1299 Juli 13.
    (CAO, 1324-07-13)
    Sibot der Stolzhirsch der Alte und Otto der Hurloher, Bürger von Augsburg, beurkunden, daß zwischen dem Meister des vor der Stadt Augsburg gelegenen Heiliggeistspitals und Wernher dem Gollenhofer dem Jungen, Bürger von Augsburg, ein Streit bestand. Wernher behauptete, daß das Eigentumsrecht an dem Haus, das der Inninger, der Gerber, als Leibgedinge hat und das früher dem Schnellen gehörte, ihm zustände und daß er daraus dem Spital [nur] 16 Schillinge als Zins zu 2 Terminen für 2 Jahrzeiten schulde. Dagegen behauptete der Spitalsmeister, daß das Eigentumsrecht ihm und dem Spital gehöre. Der verstorbene Schnelle und seine Ehefrau hätten es dem Spital als rechtmäßiges Seelgerät für ihrer beider Seelenheil gestiftet. Eine Jahrzeit sei zwischen Aschermittwoch und Invocavit rᷝ(in den viertagen ze der vaſten), die andere am Augustinustag [28. August] zu begehen. Dieser Streit wurde mit Zustimmung beider Parteien den Ausstellern zur Schlichtung übertragen. Sie haben nach reiflicher Überlegung und auf den Rat achtbarer und erfahrener Leute wie folgt entschieden: Sie haben Wernher dazu bewogen, freiwillig von seinen Ansprüchen zurückzutreten und, falls er irgendein Recht [an dem Haus] besessen habe, aus Liebe zu Gott und dem Spital darauf vollständig zu verzichten. Der Spitalsmeister ist berechtigt, mit dem Eigentum so zu verfahren, wie es dem Spital vorteilhaft ist. Jedoch sollen die beiden Jahrzeiten weiter so begangen werden wie bisher. -- Augsburg StdA. -- Druck: UB. Augsburg 1, 138 Nr. 174.
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    Urkunde
    1299 Juli 20.
    (CAO, 1324-07-20)
    Äbtissin Guta von Lindau beurkundet, daß sie um Gottes willen auf alle Ansprache verzichtet hat, die sie gegenüber dem Spital von Konstanz auf die Wiese zu Grasbeuren [b. Überlingen] besaß oder besitzen könnte, um die sich der Strasser, ihr Kellner von Ahausen [b. Überlingen], mit dem Spital stritt. Sie tat das, weil sie erfahren hat, daß eine ihrer verstorbenen Vorgängerinnen, Äbtissin Sigena, auf alles Recht daran bereits verzichtet hatte. Guta bekundet ferner, daß ihr der Strasser, dessen Ehefrau und deren Söhne und Töchter versprochen und geschworen haben, künftig keine Ansprache daran zu erstreben. --
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    Urkunde
    1299 Juli 12.
    (CAO, 1324-07-12)
    Johannes der Jettinger [Jettingen, B. Günzburg], Bürger zu Augsburg, beurkundet, daß er seinen Hof zu rᷝPvͦche, auf dem Heinrich der Kaufmann sitzt, sein rechtmäßiges Lehen von Herrn Konrad dem rᷝGnœvſchen, mit allem Zubehör an die Augsburger Bürger Heinrich den Dachs und dessen Bruder Ulrich sowie an deren Erben für 39 Pfund neuer Augsburger Pfennige und für ½ Pfund als Leitkauf für Johannes' Ehefrau verkauft hat. Johannes hat den Hof an seinen Lehensherren aufgegeben und diesen dazu bewogen, Hof und Eigentumsrecht dem Marienaltar im Chor zu Augsburg als Eigentum zu stiften und zu veranlassen, daß man den Hof an Heinrich, Ulrich und deren Erben als rechtmäßiges Zinslehen gegen einen jährlich dem Marienaltar zu entrichtenden [Rekognitions-]Zins von ½ Pfund Wachs des kleinen Gewichtes leiht. Johannes wird den Käufern den Hof so sichern rᷝ(ſtœten), wie es entsprechend dem Landesrecht für Zinslehen üblich ist, und er hat ihnen dafür neben sich noch 3 [Bd. 4 S. 514 Z. 15] genannte Augsburger Bürger als rechtmäßige rᷝgewern und Bürgen gestellt. Wird der Hof in der gesetzlich festgelegten Schutzfrist angesprochen, so werden Johannes und seine Bürgen die Ansprache ohne Unkosten für die Käufer abwehren, oder er und die Bürgen müssen für alle den Käufern dadurch enstehenden Unkosten aufkommen. --