Geographischer Ort Gais (Südtirol)
Gais (Südtirol)
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Urkunde 1299 Mai 8.(CAO, 1324-05-08)Freiherr Leutold [VIII.] von Regensberg beurkundet, daß er seine Eigenleute Rudolf in dem Holz, dessen Kinder, dessen Bruder Ulrich von Mellikon [Pf. Zurzach], ferner den Hufer rᷝze der zuben in Rümikon [Pf. Schneisingen], dessen Ehefrau sowie die ihm zur Hälfte als Eigentum gehörende Ehefrau Ulrichs und deren Kinder in die Hand des Komturs des Johanniterhauses Klingnau im bisherigen Rechtszustand aufgegeben hat. Die Leute sollen den Johannitern entsprechend als Eigentum gehören. Der Komtur hat die Leute für sich und die Johanniter mit allen bisher Leutold zustehenden Rechten entgegengenommen. Leutold hat in die Hand des Komturs auf alle Forderungen und Ansprüche an den Leuten verzichtet und wird weder die Leute noch die Johanniter wegen der Leute behelligen. Ferner wird er für die Leute als Eigen an allen Stellen und vor allen Gerichten den rechtlichen Schutz übernehmen, wo oder wann der Komtur und das Johanniterhaus es fordern oder benötigen, und er wird die Schenkung rᷝ(gift) [richtiger: Verkauf] einhalten und nichts dagegen unternehmen. Dazu verpflichtet er sich auch für seine Nachkommen und Erben. Ferner wird er Heinrich von Ettikon [Pf. Kadelburg, Baden] und dessen Ehefrau, die sein Lehen vom Kloster St. Gallen sind, an den Abt von St. Gallen unter der Bedingung aufgeben, daß dieser die Leute den Johannitern als Zinslehen rᷝ(erbe) leiht. Kann er dies nicht erreichen, so wird er die Leute nach Anweisung des Komturs weiterverleihen. Leutold bestätigt, von den Johannitern für die Aufgabe der Leute und für das Versprechen in bezug auf Heinrich von Ettikon 25 Pfund Pfennige ortsüblicher Zürcher als Entgelt erhalten zu haben. --Urkunde 1299 Mai 10.(CAO, 1324-05-10)Ulrich von Wolkersdorf und Albrecht Stuchs von Trauttmansdorff, Landrichter in Österreich, beurkunden, daß die ihnen vorgetragenen Streitigkeiten zwischen Otte dem Zauchinger [Zauching, B. Mank], dessen Brüdern Ruger und Dietrich, Herrn Heinrich von Totzenbach [B. St. Pölten], dessen Kindern und der Ehefrau Richers von Hagwald [B. Amstetten] und deren Kindern einerseits und Herrn Friedrich von Hauseck anderseits um das Lehen des Bertold von Lixing [B. Amstetten], das der Bischof von Passau dem Hausecker geliehen hat, durch Schiedsleute mit Zustimmung der Aussteller wie folgt geschlichtet worden sind: Otte von Zauching und Genossen haben auf alle Ansprüche und auf alles Recht an dem Lehen verzichtet. Streitigkeiten wegen der Lehen, die von allen ihren Verwandten rᷝ(frivnt) gegen den Bischof und den Hausecker erhoben werden sollten, werden sie ohne Unkosten für den Bischof und den Hausecker beilegen. Dazu haben sie sich eidlich verpflichtet. Dafür hat der Bischof ihnen aus dem gleichen Besitzkomplex 3 Güter [von denen 2 genannt sind] als rechtmäßiges Lehen geliehen; er hat ihnen ferner 10 Pfund Pfennige bezahlt und versprochen, ihnen 2 Pfund Gülten zu leihen, sobald ihm diese in seiner Hofmark frei werden. --Urkunde 1299 Mai 7.(CAO, 1324-05-07)Ammann, Rat und Kaufleute von Konstanz quittieren Grafen Tiebald von Pfirt den Erhalt von 250 Mark Silbers Basler Gewichtes als erste vereinbarte Rate seiner Schulden, die den Konstanzern durch ihn entstanden sind rᷝ(alz wir von im ſchadehaf worden ſîen). Diese Summe hatte er für die Aussteller den Konstanzer Bürgern Ulrich dem Joheler, dem Harzer, und Johannes, dem Apotheker gezahlt. -- Nach Rexroth von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1688, 2285, 2654. --Urkunde 1299 Mai 5.(CAO, 1324-05-05)Konrad von Schrankbaum beurkundet, daß Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg ihm, seiner Ehefrau Metze und seinen jetzigen und künftigen Kindern die Äcker und die Wiese zu Althofen [bei Friesach], die Konrad von Herbrand von Sonnberg [bei Guttaring] gekauft hat, und den Zehnten zu St. Willibald [bei Althofen], den er von Jänlein von St. Veit gekauft hat, unter den gleichen Bedingungen wie den Vorbesitzern als Lehen geliehen hat. Wenn der Erzbischof oder dessen Nachfolger ihm, seiner Ehefrau oder seinen Kindern ebensoviel Gülte anderswo anweist oder ihm Bargeld gibt, mit dem er ebensoviel Gülte unter [die Lehenshoheit] des Hochstifts kaufen kann, so sollen Wiese, Äcker und Zehnter dem Erzbischof und dem Kapitel frei sein. --Urkunde 1299 Mai 4.(CAO, 1324-05-04)Ritter Peter der Schaler, Schultheiß zu Basel, beurkundet, daß vor ihm im Gericht die Brüder Eberhart, Johannes und Bertschi -- letzterer, noch minderjährig, mit der Hand des Vormundes, seines Bruders Heinrich Zeisse -- ihr Gut in dem Dorf und Bann zu Binningen oder anderswo, soweit es zu dem Gut gehört, ihr Erbteil, Eigen wie Zinsbesitz, mit Ausnahme des befestigten Hauses rᷝ(wichvſ) in dem Weiher, des Weihers und des neben dem Weiher gelegenen Kirschgartens, an Bruder Johannes, Laienbruder und Schaffner des Zisterzienserinnenklosters Olsberg als Bevollmächtigtem von Äbtissin und Konvent für 48 Mark lötigen Silbers Basler Gewichtes verkauft und das Silber erhalten haben. Sie übergaben Bruder Johannes das Gut mit allen ihren bisherigen Rechten und erlaubten ihm, auf das Gut zu reisen, um die Besitzrechte als Klosterbesitz an sich zu nehmen. Sie fertigten Bruder Johannes das Gut mit allen von Recht und Gewohnheit geforderten Sicherheiten aus, so wie es vor Gericht mit rechtmäßigem Urteil von allen, die anwesend waren und befragt wurden, verkündet worden ist. Ferner versprechen sie Bruder Johannes für sich und ihre Erben, den Kauf einzuhalten, niemals weder selbst noch durch andere etwas dagegen zu unternehmen und das Kloster gegen jedermann, wo und wann es auch notwendig ist, in bezug auf das Gut zu schützen. Sie verzichteten ferner auf alle Rechtsmittel, mit denen der Kauf vollständig oder teilweise rückgängig gemacht werden könnte. --Urkunde 1299 Mai 4.(CAO, 1324-05-04)Haug von Taufers gibt seine Erlaubnis, daß sein Dienstmann Ulrich aus rᷝbuͤlenpach dem Frauenkloster und dem Konvent von Innichen für seine Tochter Agnes, Schwester [des Klosters], einen auf rᷝBuͤlenperch gelegenen Hof, der 6 Pfund jährlich einbringt, mit Zustimmung aller männlichen und weiblichen Erben und im bisherigen Rechtszustand als freies Eigentum gestiftet hat. --