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Welsberg-Taisten

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 April 19.
    (CAO, 1324-04-19)
    Es wird beurkundet, daß Agnes von rᷝvlachſperch [Flaschberg, B. Greifenburg/Kärnten], Witwe des Herrn Nikolaus von Michelsburg, einen Schwaighof im Sextental, der ihre rechtmäßige Morgengabe von ihrem verstorbenen Ehemann war und auf dem Kunz der rᷝanreuter sitzt, als Eigentum für 120 Pfund Veroneser an den Chorherrn Marquard von Innichen, früheren Schreiber ihres verstorbenen Ehemannes, verkauft und den Betrag erhalten hat. Marquard ist berechtigt, mit dem Besitz nach Gutdünken zu verfahren, so wie man es mit seinem Eigentum tun kann. Vor namentlich genannten Zeugen versichert Willehalm [vielleicht der in der Zeugenliste angeführte Willehalm, Bruder Burkards von Michelsburg], daß er und seine Erben dem Käufer und dem eventuellen späteren Besitzer für den Hof rᷝſtœ̂ter und Bürgen sein werden. Wird Marquard der Hof rechtmäßig abgewonnen, so werden sie für einen Ersatz aufkommen. --
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    Urkunde
    1299 April 4.
    (CAO, 1324-04-04)
    Ruger der Lobel, Bürger zu Regensburg, beurkundet, daß er von Abt Karl und dem Konvent von St. Emmeram zu Regensburg einen zu Rempelkofen gelegenen Hof mit allem Zubehör für 118 Pfund Regensburger Pfennige als rechtmäßiges Eigen gekauft hat. Doch räumt er aus Anhänglichkeit dem Abt und dem Konvent das Recht ein, den Hof mit Geld aus dem Eigenbesitz des Klosters in der Höhe des Kaufpreises im bisherigen Rechtszustand zurückzukaufen. --
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    Urkunde
    1299 April 12.
    (CAO, 1324-04-12)
    Kraft von Hohenlohe beurkundet, daß vor ihm der Komtur und die Deutschordensherren von Mergentheim einerseits und der Komtur und die Johanniter sowie die Bürgergemeinde von Mergentheim andererseits wegen der Vorfälle im Walde rᷝim katzenberge und wegen der gemeinschaftlichen Wälder wie folgt gütlich miteinander verglichen worden sind: 1) Beide Parteien haben dem Aussteller versprochen, die gemeinschaftlichen Waldungen zu Mergentheim vom 1. Mai 1299 an 10 Jahre lang zu schonen und aufzuforsten rᷝ(ze haigenne vn̄ ze hegenne), es sei denn, es entsteht für die Gemeinde ein Notstand durch Bedarf an Bauholz rᷝ(Rigelen), an Brückenholz rᷝ(stegen) oder durch Feuer. Für diese Fälle sind Bruder Hermann vom Deutschordenshaus und Rabot Schoiber von der Gemeinde bevollmächtigt, den dafür notwendigen Holzschlag zu erlauben. 2) Verstöße gegen die Abmachung sollen wie folgt geahndet werden: Für das Schlagen eines Fuders Holz bei Nacht 10 Pfund Haller, bei Tage 5 Pfund; für einen Karren Holz bei Nacht 5 Pfund, bei Tage 2½ Pfund; für eine Traglast bei Nacht 5 Schillinge, bei Tage 1 Schilling Pfennige. 3) Die Zahlung der Strafgelder rᷝ(einunge) soll nach alter Gewohnheit in Mergentheim auferlegt und vollzogen werden. 4) Fällt einer der beiden Bevollmächtigten aus, so soll innerhalb von 14 Tagen zu den gleichen Bedingungen ein anderer ernannt werden. 5) Auf Bitte beider Parteien hat Kraft versprochen, die Strafgelder rᷝ(einunge) einzufordern und gegen Widerspenstige Hilfe zu leisten. -- A und B wörtlich übereinstimmend. -- A:
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    1299 April 8.
    (CAO, 1324-04-08)
    Leutwein von Sunnberg beurkundet, daß er von Abt Eber und dem Konvent von Zwettl, als er auf das Gut des Klosters zu Schönau Ansprüche erheben wollte, für den für sich und seine Kinder ausgesprochenen Verzicht auf diese Ansprache 5 Pfund Pfennige erhalten hat. Dieses Gut hatten sein Vater, der alte Leutwein, und seine Mutter Elisabeth gemeinsam als rechtmäßiges freies Eigen an Abt und Konvent von Zwettl verkauft, jedoch ohne seine Hand, da er damals knapp 3 Jahre alt war und daher seine Zustimmung nicht geben konnte. Leutwein verspricht [jetzt] mit seinem Vetter Wulfing von Sunnberg (genannt von Schleunz), das Eigen vor der Ansprache seiner Geschwister, [nämlich] Stephan, Andreas, Gertrud und anderer, die beim damaligen Verkauf noch nicht lebten, zu schützen und frei zu machen, ferner auch vor aller Ansprache, die dem Kloster sonst wegen des Gutes erwachsen könnte. Leutwein und Wulfing besiegeln gemeinsam dem Abt Eber und dem Konvent von Zwettl diese Urkunde, weil sie rᷝgwer und rᷝſchermer des Gutes sein wollen, damit die Klosterbrüder künftig vor jeder Ansprache geschützt sind. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3274. --
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    Urkunde
    1299 April 15.
    (CAO, 1324-04-15)
    Die Brüder Ott und Konrad von Niederleis [NÖ.] beurkunden, daß sie mit Zustimmung ihrer Mutter und ihrer Geschwister auf alle Streitigkeiten gegenüber Abt Friedrich und dem Kloster von Raitenhaslach wegen des Gutes zu Neundorf [NÖ.] verzichtet haben. Dafür sollen die Klosterbrüder die Vorfahren und Geschwister der Aussteller in ihr Gebet einschließen. Außerdem haben Abt Friedrich und der Konvent den Brüdern 5 Pfund Wiener dafür gegeben, daß sie künftig nicht nur den Besitz des Klosters zu Neundorf, sondern auch allen sonstigen Klosterbesitz getreulich fördern und Schädigungen davon abwehren werden. Das haben die Brüder rᷝmit gantzen trewen auf den Marienaltar im Raitenhaslacher Hof zu Krems versprochen. Da sie kein eigenes Siegel besitzen, haben sie Abt Konrad von Wilhering gebeten, der Schiedsrichter rᷝ(taidinger) und Vermittler rᷝ(ebner) der Streitsache war, die Urkunde zu besiegeln, ferner noch den Landrichter Ulrich von Wolkersdorf, der rᷝhoͤrer [der Klage und Berichte anhört, um zu entscheiden] und Richter für die Streitsache war. --
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    1299 April 6.
    (CAO, 1324-04-06)
    Ita Öchselin von Äschach beurkundet, daß sie bei guter Gesundheit um Gottes willen und für ihr Seelenheil ihren Baumgarten und ihr Haus zu Äschach mit allem Zubehör nach ihrem Tode dem Marienmünster zu Lindau für ein ewiges Licht gestiftet hat, soweit der Ertrag dieses Eigens dafür ausreicht. Das Licht soll in der Mitte des Münsters brennen. Wirft das Eigen mehr ab als die Kosten für das Licht, so soll [der Überschuß] für das Licht bei dem Weihbrunnen des Münsters verwendet werden. Von dem Eigen soll der jeweilige Mesner des Münsters alljährlich 1 Schilling Pfennige Konstanzer Münze für die Betreuung des Lichtes erhalten. Als Rekognitionszins wird Ita zu ihren Lebzeiten jährlich 2 Schillinge Pfennige Konstanzer Münze aus dem Eigen an [den Unterhaltsfond des] Lichtes abführen. Wird das Licht nicht so in Brand gehalten oder gepflegt, wie es bestimmt ist, und bemerken es Frikke [der] Graue [Graf?] der Schmied von Lindau, dessen Erben oder deren Erben, so sind diese ermächtigt, das Licht dem Münster zu nehmen und es nach ihrem Ermessen einer anderen Kirche unter den gleichen Bedingungen zuzuwenden. Frikke und deren Erben dürfen dabei weder von der Äbtissin noch vom Konvent des Münsters, noch von jemand anderem gehindert werden. Äbtissin Guta als Empfängerin [der Stiftung und] der Urkunde besiegelt die Urkunde. --
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    Urkunde
    1299 April 8.
    (CAO, 1324-04-08)
    Albrecht von Bernau beurkundet, daß künftig er selbst, seine Erben oder jeder Besitzer des Gutes zu Bernau alljährlich zu Michaelis 1 Malter Roggen Gienger Maßes von allem zu Bernau gehörigen Besitz an das Dionysienkloster Herbrechtingen geben soll. Wird der Abgabetermin versäumt, so sollen der Propst oder der geistliche Pfleger des Klosters zum Besitzer des Gutes einen Bevollmächtigten schicken, dem dann der Malter Roggen auszuhändigen ist. Verweigert dies der Besitzer, so hat dieser noch bis zum folgenden Martinstag Frist für die Abgabe. Wird auch dann der Malter nicht gegeben, so soll der Propst oder Pfleger des Klosters nochmals einen Bevollmächtigten schicken. Erhält dieser das Korn wiederum nicht, so soll er, beritten oder zu Fuß, sich nach Giengen begeben und dort bei einem ehrbaren Wirt eines öffentlichen Wirtshauses so lange Einlager halten, bis der Malter Roggen abgeliefert und der Bevollmächtigte ohne Unkosten für ihn von dem Wirt in Giengen ausgelöst wird. Albrecht verpflichtet sich ferner für sich und spätere Besitzer von Bernau gegenüber dem Kloster und seinen Pflegern zur Bezahlung aller der Bußen rᷝ(ainung), die zu Herbrechtingen rechtmäßig festgesetzt werden, falls er sie nachweislich rᷝ(mit rehte) verschuldet, sei es durch Knechte, durch Vieh oder auf andere Weise. Albrecht siegelt zugleich im Einverständnis mit seinen Kindern. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3308. --
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    1299 April 10.
    (CAO, 1324-04-10)
    Jakob von Pillichsdorf, Weichard von Arnstein und Hertnid von Sachsengang beurkunden, daß sie sich wegen der Streitigkeiten, die sie mit Margret, Ehefrau Kalhochs von Ebersdorf, hatten wegen des Leibgedinges an dem Haus zu Guntramsdorf, wegen des Kirchensatzes und der Vogtei über die [dortige] Kirche, was alles sie zu ihren Lebzeiten besitzen sollte, 2 Schiedsleute, Marquart von Mistel - bach und Leupold von Sachsengang, genommen haben. Diese haben ihr [als Ersatz] für Leibgedinge, Kirchensatz und Vogtei die Pfandschaft rᷝ(satzvnge) zu Retz, die 13 Pfund Gülte wert ist, mit Abgabe rᷝ(weiſet) und allem Zubehör zugeteilt, die Pfand der 3 Herren vom Herzog von Österreich war. Margret darf damit nach Gutdünken verfahren, sie jederzeit an jedermann verkaufen oder versetzen. -- Vgl. Corpus Nr. 3275. --
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    Urkunde
    1299 April 3.
    (CAO, 1324-04-03)
    Eberhart der Alte von Lupfen, Graf von Stühlingen, beurkundet, daß er der Äbtissin und dem Konvent des Zisterzienserinnenklosters Rottenmünster aus Verehrung für das rᷝtugentlich leben der Frauen das Recht der Besetzung und Entsetzung für den Hof des Meiers Kuno von Dautmergen aufgegeben hat, den ihnen sein verstorbener Vater Heinrich geschenkt hatte und auf dem er bisher [die Bewirtschafter] ein- und abgesetzt hat. Dieses Recht geht für immer an die Klosterfrauen und ihre Nachfolgerinnen über, und sie dürfen mit dem Hof nach Gutdünken verfahren, während Eberhart und seine Erben fürderhin kein Recht mehr daran besitzen. Er verzichtet auf alle Rechtsmittel vor geistlichen und weltlichen Gerichten. Doch sollen Burkard und Heinrich, die Meier von Dautmergen, die den Hof zur Zeit bewirtschaften und von den Frauen als rechtmäßiges Lehen haben, bis zu ihrem Tod dort bleiben, solange sie ihren jährlichen Zins [pünktlich] zahlen. Nach ihrem Tode oder bei einer Versäumnis der Zinszahlung um ein Jahr, oder falls sie den Hof bis zum kommenden Walpurgentag [1. Mai] nicht pflichtgemäß instand gesetzt haben rᷝ(bezimmeretin), soll der Hof den Frauen frei sein und kann von diesen nach ihrem Gutdünken besetzt werden. Kein Erbe der Meier soll dann noch einen Rechtsanspruch daran besitzen. --
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    Urkunde
    1299 April 13.
    (CAO, 1324-04-13)
    Ritter Otte von Berg beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Hedwig und aller seiner Erben seinen Hof zu Ellingen, den Meier Ulrich bewirtschaftet, an den Komtur [des Deutschordenshauses] von Ulm als rechtmäßiges eigen verkauft hat. Otte soll für den Hof, falls er angesprochen wird, entsprechend dem Landesrecht rᷝgewer sein und ihn dem Komtur gerichtlich übertragen rᷝ(vertegen). Dafür hat er 3 [Bd. 4 S. 455 Z. 32-33] namentlich genannte Bürgen gestellt. Kommt Otte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Komtur einen Monat danach einen Bürgen zum Einlager auffordern. Hat dieser einen Monat Einlager geleistet, so sollen die beiden anderen gemahnt werden, und alle 3 Bürgen sollen dann so lange Einlager halten, bis Otte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Stirbt einer der Bürgen, so soll Otte in Monatsfrist einen anderen ebenso tauglichen stellen, oder einer der beiden anderen Bürgen muß Einlager halten. -- Vgl. Corpus Nr. 3361. --