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Ludweis-Aigen
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Urkunde 1299 März 23.(CAO, 1324-03-23)König Albrecht [I.] beurkundet, daß er bei den Ältesten und Weisesten die Rechte seines Gerichtes ob der Enns erkundet hat. Diese sagten, daß ein Untergericht keine höhere Strafe als 6 Schillinge verhängen darf. Klöster und Dienstmannen dürfen wegen althergebrachten Eigenbesitzes nur vor dem Landesherren oder dessen Richter vor Gericht stehen, ausgenommen, ein Kloster kauft in dem Lande ein Gut, das vorher dem Untergericht rechtmäßig unterstanden hat. Für diesen Besitz soll auch künftig das Untergericht zuständig sein. Schenkungen von Grafen, Freiherren oder Dienstmannen an Klöster sollen nur der Gerichtsbarkeit des von dem Landesherren eingesetzten Landrichters unterliegen. Dieser Ober[richter?] soll auch über Totschläge, Notzucht, Gewalttat und über alles richten, worauf die Todesstrafe steht, so wie es ihm vorgebracht wird. Da diese [Rechte] dem König vollständig vorgetragen wurden, entbietet er kraft seines königlichen Amtes dem Herzog von Österreich, die Rechte in Bezug auf sein Landgericht so zu halten, wie sie hier schriftlich festgelegt sind. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 433 Z. 1: rᷝſeinem; Z. 3: rᷝGerihtte; Z. 4: rᷝverantwurten; Z. 5: rᷝdanne der; Z. 6: rᷝrihter; Z. 7: rᷝdarumb daz; Z. 8: rᷝchunichlichem; Z. 10: rᷝbehalten ſol vnd; Z. 11: rᷝbeleibe habe; Z. 12 rᷝan; Z. 14: rᷝin. --Urkunde 1299 März 23.(CAO, 1324-03-23)Kalhoch von Ebersdorf, Kämmerer in Österreich, und seine Ehefrau Margret beurkunden: Wenn ihnen die Herren Jakob von Pillichsdorf, Weichart von Arnstein und Hertnid von Sachsengang ihr Haus Guntramsdorf mit allem Inventar, das sich zu dem Zeitpunkt in dem Haus befand, als die Herren es den Ebersdorfern unrechtmäßig rᷝ(frœvelichen) fortnahmen, einräumen und wenn sie ihr Besitzrecht anerkennen, so werden sie es den Herren widerspruchslos überlassen, falls diese in der Lage sind, mit Urkunden oder mit der eidlichen Aussage von 2 lebenden Zeugen, die Hausgenossen [d. h. gleichen Standes] der Aussteller sein müssen, zu beweisen, daß Margret durch ihre Wiederverheiratung weder Recht noch [Anspruch auf ein] Leibgeding an dem Haus besitzt. Können sie dies nicht beweisen, so sind die Ebersdorfer dennoch bereit, das Leibgeding an dem Hause von Margret durch ein rᷝewigeſ gvt [einen zeitlich unbegrenzten Besitz] oder durch ein anderes Leibgeding ablösen zu lassen. Sie werden die Tauschangebote annehmen, die ihnen die Herren Marquard von Mistelbach und Leupold von Sachsengang empfehlen. Die Auslösung muß bis zum Georgentag 1299 [24. April] erfolgt sein. -- Vgl. die Ablösungsurkunde Corpus Nr. 3302. --Urkunde 1299 März 23.(CAO, 1324-03-23)Graf Rudolf [III.] von Habsburg[-Laufenburg] und seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, daß vor ihnen Herr Rudolf von Beggenhofen, Herr Rüdiger von Werdegg und Wisse, Sohn des verstorbenen Wisse von Zürich, erschienen und ihnen die von Elisabeth als Lehen erhaltene Vogtei über [Bd. 4 S. 434 Z. 9-13] der Lage nach mit Bewirtschaftern und Abgaben aufgeführte Güter, dazu die Vogtei, die sie über die Leute besaßen, die die Güter bewirtschaften und dort ansässig sind, mit allen ihren bisherigen Rechten aufgegeben haben. Die Aussteller haben die Vogtei aufgenommen und auf Bitte der 3 bisherigen Inhaber an Hermann Mänedorf, Rudolf Spichwart, den Güller, Rudolf Schnell und Rudolf von Brunnen als rechtmäßiges Mannlehen und im gleichen Recht wie den 3 bisherigen Inhabern verliehen. Die Aussteller werden weder von den auf den Gütern ansässigen Leuten noch nach deren Tode von deren Nachfolgern Abgaben fordern oder einziehen, solange die Leute auf den Gütern sitzen. Sie werden die Leute in nichts beeinträchtigen, und sie [die Leute] und ihr beweglicher Besitz sollen frei sein, weil auch die 3 bisherigen Inhaber die Vogtei über Güter und Leute in diesem Recht besaßen. Rüdiger von Werdegg hat versprochen, für die Vogtei gemäß dem oben festgelegten Rechtszustand rᷝwer zu sein, wo und wann es die jetzigen Lehensinhaber benötigen. Rüdiger bestätigt in einer gesonderten Erklärung die Richtigkeit der Urkunde. -- Vgl. Corpus Nr. 2126. --Urkunde 1299 März 24.(CAO, 1324-03-24)Berchta, Witwe des Johannes Herzog, beurkundet, daß sie mit der Hand ihres Vormundes Heinrich des Raubers und mit Znstimmung ihrer Kinder Sifrid, Johannes, Werlin, Metze (mit der Hand ihres Vormundes Wernher) und Elisabeth (mit der Hand ihres Vormundes Rudolf Scherneck) den Acker zu rᷝdoͤrneline und das Landstück rᷝ(blêtz) vor tîeffental für 32½ Pfund Basler ortsüblicher Pfennige an Priorin und Konvent von Unterlinden verkauft hat. Sie [Berchta und Kinder] haben die Pfennige völlig erhalten und werden für den Besitz gegen jedermann dem Recht entsprechend rᷝwér sein. Sie verzichten auf alles weltliche, geistliche und Gewohnheitsrecht, das ihnen nützlich sein könnte oder mit dem sie den Kauf anfechten könnten, und sie überantworten den Frauen den Besitz. Wenn die Kinder von Berchtas verstorbenen Töchtern Anna von rᷝGrīmēſtein und Katharina, Witwe Johannes des Münzers von Schlettstadt, nach Erreichen der Großjährigkeit, oder etwa deren Erben, Ansprüche oder Forderungen auf ihre Anteile erheben wollten, durch die die Klosterfrauen an dem Besitz geschädigt und deshalb zur Rechenschaft gezogen werden, so soll Berchta so auf sie einwirken, daß sie die Klosterfrauen auf dem Gut in Frieden lassen. Dafür sind 4 [Bd. 4 S. 435 Z. 14-15] namentlich genannte Männer Bürgen. Werden die Ansprüche dieser Enkel [Berchtas] oder deren Erben den Klosterfrauen nicht abgewehrt, so müssen die Bürgen sofort nach einer Mahnung in Kaysersberg nach der Gewohnheit der Stadt so lange Einlager halten, bis die Sache in Ordnung gebracht ist. Wenn einer der Bürgen stirbt, wird Berchta in Monatsfrist an dessen Stelle einen anderen ebensoguten stellen; andernfalls müssen die übrigen Bürgen Einlager halten. --Urkunde 1299 März 26.(CAO, 1324-03-26)Bischof Wernhart von Passau beurkundet, daß vor ihm sein rᷝgetriwer Leutold von Kreisbach seiner Ehefrau Gertrud von Kalham und ihrer beider Tochter Diemut seine [Bd. 4 S. 437 Z. 43 bis S. 438 Z. 2] aufgeführten Lehen aufgegeben hat, ferner das [Bd. 4 S. 438 Z. 3-6] genannte Burgrecht, für das der Bischof Grundherr rᷝ(pvrchherren) ist. Die Lehen hat der Bischof an Gertrud und Diemut als rechtmäßige Lehen geliehen, das Burgrecht bestätigt. Künftige Kinder Leutolds und Gertruds sind an Lehen und Burgrecht erbberechtigt. Wenn aber Gertrud aus der Ehe mit Leutold keine weiteren Kinder bekommt und auch Diemut ohne Erben stirbt, so sind Lehen und Burgrecht dem Bischof und dem Hochstift ohne Einspruchsmöglichkeit frei. Weder Leutolds Kinder aus seiner früheren Ehe noch andere Verwandte können darauf Ansprüche erheben. --Urkunde 1299 März 23.(CAO, 1324-03-23)Der [Bürger-]Meister Ruelin Ripelin und der Rat von Straßburg beurkunden, daß der Straßburger Bürger Nikolaus Tüschmann und seine Ehefrau Engele gemeinsam für sich und ihre Erben ihre Hofstatt zwischen den Brücken, zwischen dem Haus Bischofs des Oleimanns auf der einen und dem Haus rᷝzuͦ dem huͦte auf der anderen Seite, auf der das Haus Ludwigs von Wasselnheim steht, an Ludwig, an dessen Ehefrau Metze und an alle deren Erben und Nachkommen für einen unveränderlichen Zins von 1 Pfund ortsüblicher Straßburger geliehen haben. Der Zins ist jährlich zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten zu entrichten. Ludwig und Metze brauchen keinen Ehrschatz zu zahlen, wohl aber ihre eventuellen Nachfolger. Bei einer Änderung der Hofherren ist kein Ehrschatz zu geben. Wenn die Hofsassen ihr Recht an der Hofstatt und an dem darauf errichteten Haus verkaufen wollen, so sollen sie es zunächst den Hofherren anbieten. Bieten diese nicht so viel wie andere Leute, so dürfen sie an jene verkaufen. Die Käufer, und danach entsprechend jeder neue Besitzer, haben Ehrschatz zu zahlen, erhalten aber die Hofstatt zu den gleichen Bedingungen. Wird die Hofstatt von den Hofherren verkauft, fortgegeben oder sonst verändert, so haben die neuen Eigentümer den Hofsassen die hier festgelegten Bedingungen einzuhalten. Ferner hat Ludwig seine ⅔ an dem Haus und die ⅔ an der Hofstatt seiner Ehefrau Metze als Wittum überlassen und vor den Ausstellern ausgefertigt. Sie soll diese ⅔ als Wittum und nach Wittums Recht besitzen und nutzen. Umgekehrt hat Metze ihr Drittel an Haus und Hofstatt Ludwig übertragen rᷝ(gewidemet) und dem Recht entsprechend ausgefertigt. --Urkunde 1299 März 24.(CAO, 1324-03-24)Friedrich von Braunau beurkundet, daß er anläßlich der Bestattung seiner Ehefrau Offmei zu Raitenhaslach am Ausstellungstag [dem dortigen Kloster] für ihr, für aller seiner Vorfahren und für sein eigenes Seelenheil die Mitterhube zu Überackern auf dem Berge geschenkt und auf dem Marienaltar in Gegenwart des Konventes aufgegeben hat. Friedrich soll die Hufe zu seinen Lebzeiten behalten und dem Kloster alljährlich [als Rekognitionszins] zu Michaelis 30 Pfennige zahlen. Wenn Friedrich noch Erben bekommt, so sollen diese berechtigt sein, das Gut, falls sie es selber behalten wollen, vom Kloster für 10 Pfund Pfennige auszulösen, damit dem Kloster mit dem Geld ein anderes Gut gekauft werden kann. --Urkunde 1299 März 20.(CAO, 1324-03-20)Poppe und Engelbrecht von Liebenberg beurkunden, daß sie gemeinschaftlich die Eigentumsrechte an einer Hofstatt zu rᷝnidern Pletpach, die der Sohn des Ulreich Prechtlein von ihnen als Lehen besaß, für ½ Pfund Pfennige an Abt und Konvent von Zwettl verkauft haben. Sie versprechen, die Eigentumsrechte dem Kloster zu sichern rᷝ(auſzebrengen), sie von allen denen frei zu machen, die daran Erbschaftsansprüche haben rᷝ(di geerben dar zu ſein) und den Besitz dem Landesrecht entsprechend zu rᷝſchermen. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3301. --Urkunde 1299 März 25.(CAO, 1324-03-25)Ellenburg, Witwe Hermanns des Hauptlachner, und ihr Sohn Stephan beurkunden, daß sie freiwillig und auf den Rat ihrer Verwandten auf ihr Haus in der Wiltwerker Straße verzichtet und es mit der Hand ihres Grundherren rᷝ(pvrchherren) an Ellenburgs Schwiegersohn Walkun, an ihre Tochter Kunigunde und an deren Erben aufgegeben haben. Diese dürfen mit dem Haus ungestört verfahren, es verkaufen, versetzen oder vergaben. Dafür haben Walkun, Kunigunde und deren Erben auf alles Recht und auf alle Ansprache verzichtet, die sie an dem 1 Joch großen Weingarten Ellenburgs zu Sievering besessen haben oder noch erwerben könnten; diesen Weingarten hätten sie nach der Mutter Tod rechtmäßig erben sollen. Ellenburg hat den Weingarten [daraufhin] mit der Hand ihrer Bergmeister Heinrich des Langen und Örtlin um Gottes willen und für ihrer Vorfahren und ihr eigenes Seelenheil dem Kloster Fürstenzell zur Aufbesserung der Pfründe des Konventes gestiftet, zugleich auch auf Wunsch ihres Sohnes Stephan, der in das Kloster eingetreten ist und dem der Weingarten mit ihr gemeinsam gehörte. Der jeweilige Siechenmeister des Klosters soll den Weingarten innehaben und bewirtschaften. Den Ertrag des Weingartens nach Abzug der Bewirtschaftungsunkosten soll der Siechenmeister zur Hälfte dem Konvent zur Aufbesserung der Mahlzeit geben, den anderen Teil für die Siechen im Siechenhaus zurückbehalten. Wird der Weingarten wegen einer Notlage des Klosters verkauft, so soll der Erlös für die genannten Bestimmungen angelegt werden, damit diese nicht verändert werden. Da aber im Laufe der Zeit Anordnungen häufig nicht befolgt werden -- denn was früher geschehen ist, muß man auch für die Zukunft fürchten --, so soll der Weingarten, wenn Abt und Konvent sich nicht an Ellenburgs Verfügung halten, an sie und ihre Erben zurückfallen, und die Stiftung erloschen sein. Der Konvent hat ihr rᷝan [als Anteil? als Dank?] dem Weingarten 30 Pfund Wiener Pfennige gegeben, weshalb sie es gern sieht, daß dem Konvent daraus Gutes erwächst. Zu größerer Sicherheit setzen sich Ellenburg, Walkun und Kunigunde gegenüber Kloster und Konvent dem Landesrecht entsprechend rᷝze rechtem ſcherme für alle Ansprache. --Urkunde 1299 März 24.(CAO, 1324-03-24)Heinrich der Heckel, Meister der Siechen zu St. Servatius, beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung des Siechenkonvents und der Pfleger, der Herren Sibot des alten Stolzhirsch und Hartmann des Langemantel, zum Vorteil des Siechenhauses 2 eigene [Bd. 4 S. 435 Z. 38-39] der Lage nach beschriebene Anger für 44 Pfund neuer Augsburger Pfennige als Eigen an Herrn Konrad den Eulentaler, Bürger von Augsburg, an dessen Ehefrau Hedwig, deren jetzige und künftige Erben und an die, denen sie es geben, verkauft haben. Das Geld haben die Siechen auf den Rat ihrer Pfleger [dort] angelegt, wo es ihnen vorteilhafter ist als an den Angern. Die Anger haben sie den Käufern aufgegeben und rᷝmit gelerten worten darauf verzichtet; sie werden sie ihnen als Eigen entsprechend dem Recht der Stadt schützen rᷝ(ſtœten). --