Geographischer Ort
Obervellach

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 10 von 10
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 11.
    (CAO, 1323-11-11)
    Heilmann von Herbsleben beurkundet, daß Dietrich von Wimar von ihm ein Viertel einer ihm als Eigentum gehörenden Hufe, die in seiner Feldflur liegt und die Heinrich Tasche von ihm zu Lehen hatte, für 9 Pfund Pfennige, die er auch erhalten, gekauft hat. Den der Lage nach [Bd. 4 S. 328 Z. 1-4] beschriebenen Besitz hat Heilmann mit allen Einkünften und Rechten entsprechend dem Eigentums- und Lehensrecht an Kloster und Konvent von St. Peter zu Fulda aufgegeben. Hermann von Dachbeck und Dietrich von Wimar haben das Gut für das Kloster empfangen. Diesen [Besitz] hat Heilmann gemeinsam mit Hermann [von Dachbeck], Schultheissen des Klosters, als Zinsbesitz rᷝ(erbe) an Dietrich, dessen Ehefrau Adelheid, deren Erben, sowie an alle, denen es von ihnen verkauft oder gegeben wird, für einen jährlich dem Kloster zu Martini zu entrichtenden [Rekognitionszins von] 1 Pfennig geliehen. rᷝWie [=wir; wohl: Heilmann] wird ihnen entsprechend dem Recht den Besitz schützen. -- Vgl. Corpus Nr. 2937. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 11.
    (CAO, 1323-11-11)
    Ottacher von Dümmersdorf beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Alheid und aller Erben 1 Hufe rᷝin der syernz, die 1 Mark einbringt und auf der Gelein sitzt, für 5 Mark Silber an Abt Heinrich und den Konvent von Rein mit allem Recht, wie er sie bisher als Eigentum besaß, verkauft hat. Sein Schwiegervater Kol von Reichenfels hatte sie nämlich Ottachers Ehefrau bei der Eheschließung gegeben. Er und seine Erben verpflichten sich, falls die Hufe dem Kloster und dem Konvent rechtmäßig abgewonnen wird, sie mit ebensoviel Gülten Eigenbesitz zu ersetzen oder den Kaufpreis zurückzuzahlen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 11.
    (CAO, 1323-11-11)
    Jans, Herrn Paltrams Sohn, seine Ehefrau Klarmei und alle ihre Erben beurkunden, daß sie wohlüberlegt und gemeinsam den Johannitern zu Unterlaa den Baumgarten, der an der Landstraße vor der Stadt Wien liegt, Jans' rechtmäßiges Erbe von seinem Vater Paltram, für 3½ Fuder Wein und 2 Mark Silber, deren Erhalt bestätigt wird, verkauft haben. Die Johanniter übernehmen von den Verkäufern deren bisherige Burgrechtverpflichtung, nämlich die alljährlich zu Michaelis an die Herzogin [von Österreich] fällige Zahlung von 60 Pfennigen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 11.
    (CAO, 1323-11-11)
    Es wird beurkundet, daß Ulrich von Rasen, Sohn des verstorbenen Herrn Jakob von Michelsburg, 2 [Bd. 4 S. 330 Z. 20-22] namentlich genannte Frauen mit all ihren Erben als Eigenleute, wie er sie besessen hat, für 8 Mark Veroneser an das Hochstift Brixen verkauft hat. Er verzichtet für sich und seine Erben auf alles Recht an den Leuten und wird gemeinsam mit seinen Erben immer für die Leute rᷝrehtt gewern des Hochstifts sein. Falls von jemand anderem Ansprüche auf die Leute erhoben werden, so wird er diese an Stelle des Hochstifts voll befriedigen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 8.
    (CAO, 1323-11-08)
    Äbtissin Elisabeth [von Spiegelberg] von Zürich beurkundet, daß Herr Rudolf von Lunkhofen und dessen großjähriger Sohn Heinrich vor ihr erschienen und den Hof zu Birmensdorf, den Walter Glöhase bewirtschaftet und der 12 Mutt Kerne, 2 Malter Hafer, 1 Schwein [im Werte] von 12 Schillingen ortsüblicher Zürcher Pfennige, 100 Eier und 8 Hühner einbringt und den sie für [einen Zins von] 10 Schillingen Pfennigen als Zinsbesitz von der Abtei hatten, an das Siechenhaus St. Jakob an der Siel, außerhalb der Stadt Zürich, für 26½ Mark Silbers verkauft haben. Sie bestätigen den Erhalt der Summe. Beide Herren, Rudolf und Heinrich, denen der Hof durch Erbschaft von ihrer Mutter gehörte, geben den Hof freiwillig mit allem Zubehör, wie sie und ihre Vorfahren ihn besessen haben, in die Hand der Äbtissin auf. Nach der Übernahme des Hofes lieh ihn die Äbtissin auf Bitte der beiden Herren an Herrn Heinrich Letze, Bürger von Zürich, Pfleger der Siechen, als Bevollmächtigten des Siechenhauses als Zinslehen für einen alljährlich zum Andreastag [30. November] an die Küsterei für den Chor zu entrichtenden Zins von 10 Schillingen Pfennigen. -- Zürich StdA. (I A 1606). -- Druck: ZU. 7, 61 f. Nr. 2464.
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 3.
    (CAO, 1323-11-03)
    Heinrich von Gschiess und seine Söhne Americh und Fritze beurkunden, daß Pfarrer Gerold von Obervellach von ihnen dreien ein Vogtrecht ausgelöst hat. Dieses Vogtrecht hatte sich Heinrich als Zeichen des Besitzrechtes rᷝ(tzeim vrchvnde) an den 2 Gütern zu Raufen vorbehalten, als er diese für sein und seiner Vorfahren Seelenheil der Martinskirche in Obervellach gegeben hatte. Die Aussteller haben das Vogtrecht aufgegeben und darauf verzichtet. Sie werden künftig weder auf das Vogtrecht noch auf die Güter zu Raufen Anspruch, Forderung oder Recht geltend machen, durch die der Pfarrer oder seine Nachfolger geschädigt oder bedrängt werden könnten. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 11.
    (CAO, 1323-11-11)
    Ulrich von Hallabruck beurkundet, daß er die Güter Krutzenbichl und Öd rᷝ(vor Oͤd) [an das Kloster Raitenhaslach] gegeben hat. Diese Güter gehörten ihm und seinem Bruder Konrad je zur Hälfte als Eigentum. Konrads Anteil stand Ulrich zu Pfand rᷝ(waſ ... mein ſatzung). Ulrich gab seinen Anteil und Konrad den die Pfandsumme übersteigenden Wert seiner Hälfte rᷝ(die vͤbertuͤwer) als Seelgerät an das Kloster Raitenhaslach, an Abt Friedrich und den Konvent. Daraufhin begab sich der Abt an Ort und Stelle und löste [Konrads Anteil an] den beiden Gütern für Ulrichs Pfandsumme aus. Danach kaufte der Abt Ulrichs Anteil, so daß die Güter völlig frei dem Kloster und dem Abt zufallen. Ulrich und Konrad haben die beiden Güter auf dem Marienaltar zu Raitenhaslach aufgegeben. Alle ihre Kinder, Knaben wie Mädchen, haben auf den Besitz verzichtet; sie werden kein Recht und keine Ansprache mehr auf die Güter erheben oder erheben dürfen. -- Vgl. Corpus Nr. 1117. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 11.
    (CAO, 1323-11-11)
    Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, beurkundet, daß Friedrich von Prunn mit Zustimmung seiner Ehefrau 86 Pfennige, die er Heinrich dem Sevelder als Burgrecht von seinem Weingarten zu Gerersdorf, genannt rᷝdi zehentnerinne, entrichtete, bis zu seinem [Friedrichs] Tode verkauft hat. Da Friedrich es bei seiner Herrschaft nicht erreichen konnte, daß man das Geld dem Sevelder auch nach Friedrichs Tode überließe, so hat er mit Zustimmung seiner Ehefrau diesem die 86 Pfennige auf seinem Garten zu Schlickendorf als Ersatz bereitgestellt. Nach Friedrichs Tode soll der jeweilige Besitzer des Gartens die Abgabe an Heinrich bis zu dessen Tod alljährlich zu Michaelis zahlen. Nach Heinrichs Tod erlischt diese Verpflichtung. Auf Friedrichs Bitte besiegelt Leutold die Urkunde und verpflichtet sich, wenn nötig Heinrich zu seinen Pfennigen aus dem Garten zu verhelfen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 13.
    (CAO, 1323-11-13)
    Konrad, Liutfrid und Mechthild, Kinder des verstorbenen Konrad Holzwart, beurkunden, daß ihr Vater noch zu seinen Lebzeiten 7 Jucharten Acker im Dorf zu Feigenhofen, dazu einen kleinenAnger, sein rechtmäßiges Eigen, an Heinrich von Altheim, Fischer zu Augsburg, und dessen Erben für 3 Pfund neuer Augsburger Pfennige als Eigentum verkauft hatte. Inzwischen sind die Aussteller nach dem Tode ihres Vaters mit Rat und Zustimmung ihrer Tante rᷝ(Mvͦmen) Reichenza zu dem Entschluß gekommen, das Eigen entsprechend dem Landesrecht an Heinrich und dessen Erben aufzugeben. Sie haben rᷝmit gelerten worten darauf verzichtet und werden es den Käufern schützen rᷝ(ſtœten). --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 November 3.
    (CAO, 1323-11-03)
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er seinen Bürgern von München angesichts der ihm geleisteten treuen Dienste und in Erwartung künftiger Dienste ein Privileg verliehen hat. Keiner seiner [Leute] darf in seinem Interesse pfänden. Wenn es dennoch jemand täte, und die Bürger verweigern das Pfand oder erheben ein Gegenpfand, so geschieht dies nach des Herzogs Willen. Auch wird Rudolf keine Urkunde ausstellen, durch die die Rückzahlung von Summen, die den Bürgern geschuldet werden, hinausgeschoben wird rᷝ(da man dieſelben guͤlte mit friſte). Sollte er gegen diese Bestimmung und ohne Einwilligung der Bürger derartige Urkunden ausstellen, so besitzen diese keine Kraft. --