Geographischer Ort Kloster Gnadental
Kloster Gnadental
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Urkunde 1298 August 6.(CAO, 1323-08-06)Johannes der Matzerel, Schultheiß zu Klein-Basel, und der Rat beurkunden, daß auf ihre und der Bürger Bitte hin die Klarissen die äußere Mauer am Teich hinter ihrem Kloster von der Stelle ab, wo die Bürger [mit dem Bau] aufhörten, bis zu dem Teich, der sich durch ihren Klostergrund erstreckt, auf Klosterkosten errichtet haben. Wenn die Bürger die Mauer über die Teiche hinaus weiterbauen wollen, so werden sie dies ohne Unkosten für das Kloster tun. Schultheiß und Rat versprechen, den Unrat in dem Graben für diesmal ohne Unkosten für die Frauen auszuräumen und auf ihren Grund und Boden zu verbringen, wo er sie am wenigsten stört. Später notwendig werdende Räumarbeiten sollen die Frauen auf eigene Kosten vornehmen. Schultheiß und Rat werden die Frauen wegen [der Instandhaltung?] des Weges jenseits des Teiches nicht mehr bedrängen, wie sie es bisweilen getan haben. --Urkunde 1298 August 7.(CAO, 1323-08-07)Konrad von Hofen, Bürger zu Neuenburg, und seine Ehefrau Adelheid beurkunden, daß sie gemeinsam für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil [Bd. 4 S. 294 Z. 10-28] der Lage nach -- zum Teil mit Angabe der Abgaben -- genau bezeichneten Besitz dem Johanniterhaus zu Neuenburg gestiftet haben. Sie haben das Gut von den Johannitern für einen jährlich zu Martini zu entrichtenden [Rekognitions-] Zins von 6 Pfennigen zurückerhalten. Nach dem Tode eines Ehegatten soll der andere das Gut auf Lebenszeit besitzen. Zu der Jahrzeit des Verstorbenen soll der Überlebende den Johannitern je einen Malter Weizen und Roggen geben. Nach beider Tode ist das Gut den Johannitern frei. Es soll dann zur Pfründe eines Priesters dienen. Doch soll davon zur Jahrzeit beider Stifter den Brüdern 1 Scheffel Weizen für Fische oder für etwas anderes, was sie möchten, gegeben werden, damit sie der Stifter immerdar noch eifriger gedenken. --Urkunde 1298 August 1.(CAO, 1323-08-01)Äbtissin Hildegund und der Konvent von Gnadental beurkunden, daß ihnen Heinrich von Eisingen, Stiefvater ihres rᷝHovemannes [zu ihrem Hof gehöriger Mann] Konrad, und seine Ehefrau Hedwig zu ihren Lebzeiten gemeinsam 2 Schillinge Gülten auf ihrem Eigengut gestiftet haben. Nach dem Tode eines Ehegatten soll der Überlebende dem Kloster 4 Schillinge geben. Nach beider Tode soll das Gut dem Kloster für alle Zeit 8 Schillinge und 1 Fastnachtshuhn entrichten. Wer unter ihren Erben nach beider Tode das Gut rechtmäßig geliehen erhält, soll diese Abgabe entrichten und rᷝze havbetrehte ſitzen [ansässig sein mit der Verpflichtung zur Abgabe des Besthauptes]. --