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Wernberg-Köblitz

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 April 13.
    (CAO, 1323-04-13)
    Otto von Haslau und seine Ehefrau Gertrud beurkunden, daß sie aus freiem Willen und mit dem Rat ihrer Verwandten aus ihrem erkauften Eigen 5 Pfund Wiener Pfennige Gülten in Weigelsdorf an das Bürgerspital in Wien für 70 Pfund Wiener Pfennige verkauft und den Betrag erhalten haben. Dazu haben sie dem Spital für ihrer Vorfahren und ihr eigenes Seelenheil den Boden rᷝ(Grvnt) und die Eigentumsrechte an dem Boden, auf dem die Kirche dieses Dorfes liegt, mit allem Recht und Ertrag, sei es geistlichem oder weltlichem Recht, Lehenschaft der Kirche, Vogtei oder Eigentumsrecht, wie sie ihn [den Grund und Boden] bisher besessen haben, mit allem Zubehör überlassen. Das Spital hat über den Besitz freies Verfügungsrecht. Die Eheleute und 2 Brüder Ottos, Kadolt und Heinrich, übernehmen gegenüber dem Spital entsprechend dem Eigentumsrecht und der Landesgewohnheit bei aller Ansprache auf den Besitz den rechtlichen Schutz. --
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    Urkunde
    1298 April 21.
    (CAO, 1323-04-21)
    Äbtissin Benedikta und der Konvent des Zisterzienserinnenklosters Seligenthal bei Landshut beurkunden, daß Herr Hildebrand rᷝ(Hiltprant) von Teining mit Zustimmung seiner Ehefrau Gertrud und aller seiner Erben als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und seine Vorfahren dem Kloster eine Reihe von [Bd. 4 S. 244 A: Z. 44, B: Z. 43 bis S. 245 A: Z. 3, B: Z. 2] genau aufgeführten Besitzungen mit allen Rechten überlassen hat, wobei er sich weder für sich noch für seine Ehefrau und seine Erben irgendein Recht, Gewohnheitsrecht oder Vogtrecht vorbehalten hat. Vor Zeugen hat er für sich, seine Ehefrau und seine Erben die Güter mit allem Recht, wie er sie bisher besessen hat, mit rᷝgelerten worten auf den Marienaltar des Klosters aufgegeben. Er wird dem Kloster für diese Güter 10 Jahre und 1 Tag rᷝgwer sein. Er und seine Ehefrau sollen zu ihren Lebzeiten alljährlich die Gülte der Güter erhalten. Schaden durch Hagel, Mißwachs oder Landesnotstand muß Hildebrand allein tragen. Wenn der Besitz abbrennt, durch Brandstiftung rᷝ(aſang) oder Fahrlässigkeit rᷝ(von eigem fiwr) oder in feindlicher Absicht gegen Hildebrand oder das Kloster, so soll das nicht zu Lasten Hildebrands gehen, sondern er soll sich nach eigenem Ermessen an dem Schaden beteiligen. Über die Verwendung der Gülte durch das Kloster kann er Bestimmungen treffen. Wenn er ohne letztwillige Verfügung stirbt, so soll der Konvent aus der Gülte jährlich am Aschermittwoch 1 Saum Öl und 2 Meisen Heringe erhalten. Läßt sich das aus der Gülte nicht bestreiten, so wird Hildebrand das Fehlende mit anderer Gülte ersetzen. Versäumt das Kloster in einem Jahr diese Ausrichtung oder eine andere, die Hildebrand für das Kloster bestimmt, so soll die Gülte des betreffenden Jahres dem Spital zukommen. -- A und B wörtlich (bis auf ein in B S. 245 Z. 38 fehlendes rᷝdaz) übereinstimmend. -
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    1298 April 23.
    (CAO, 1323-04-23)
    Ritter Ludwig von Lustnau und seine Ehefrau, Tochter des Roten, des Schultheißen von Herrenberg, beurkunden, daß sie 10 Malter Roggengülte Tübinger Maß an Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Bebenhausen verkauft haben. Die Gülte soll aus den ersten Erträgen des Hofes Pfrondorf gegeben werden. Die Aussteller versichern, den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben. Wenn Ausfälle in den Erträgen des Hofes eintreten, wenn das Kloster an der Gülte von jemand beeinträchtigt oder diese ihm vorenthalten wird, so daß es die Gülte nicht vollständig erhält, so haben die Aussteller dem Kloster ihren Abgabenertrag rᷝ(lantgarbe) an Wein, Korn und Zinsen auf dem Osterberge sowie ihre Erträge und Zinsen zu Steingebös und Pfrondorf zu Pfand gesetzt, die dem Kloster bei jeder Beeinträchtigung der Gülte haften. Sie verzichten für sich, ihre Erben und Nachkommen auf jede Anfechtung des Vertrages, die sie durch geistliches oder weltliches Gericht erreichen könnten. Da sie keine Abmachung ohne Zustimmung ihrer Herrschaft treffen können, in deren Grafschaft und Gebiet der Besitz gelegen ist, so besiegelt Graf Gottfried von Tübingen die Urkunde, was die Aussteller als so vollgültig ansehen, als ob sie ihre eigenen Siegel an die Urkunde gehängt hätten, zumal ihre Siegel an einer Urkunde, die diesen Besitz betrifft, ohne das der Herrschaft keine Kraft haben. Graf Gottfried gibt über seine Zustimmung zu dem Verkauf und über die Besiegelung eine Erklärung ab. --
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    1298 April 21.
    (CAO, 1323-04-21)
    Äbtissin Benedikta und der Konvent des Zisterzienserinnenklosters Seligenthal bei Landshut beurkunden, daß Herr Hildebrand rᷝ(Hiltprant) von Teining mit Zustimmung seiner Ehefrau Gertrud und aller seiner Erben als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und seine Vorfahren dem Kloster eine Reihe von [Bd. 4 S. 244 A: Z. 44, B: Z. 43 bis S. 245 A: Z. 3, B: Z. 2] genau aufgeführten Besitzungen mit allen Rechten überlassen hat, wobei er sich weder für sich noch für seine Ehefrau und seine Erben irgendein Recht, Gewohnheitsrecht oder Vogtrecht vorbehalten hat. Vor Zeugen hat er für sich, seine Ehefrau und seine Erben die Güter mit allem Recht, wie er sie bisher besessen hat, mit rᷝgelerten worten auf den Marienaltar des Klosters aufgegeben. Er wird dem Kloster für diese Güter 10 Jahre und 1 Tag rᷝgwer sein. Er und seine Ehefrau sollen zu ihren Lebzeiten alljährlich die Gülte der Güter erhalten. Schaden durch Hagel, Mißwachs oder Landesnotstand muß Hildebrand allein tragen. Wenn der Besitz abbrennt, durch Brandstiftung rᷝ(aſang) oder Fahrlässigkeit rᷝ(von eigem fiwr) oder in feindlicher Absicht gegen Hildebrand oder das Kloster, so soll das nicht zu Lasten Hildebrands gehen, sondern er soll sich nach eigenem Ermessen an dem Schaden beteiligen. Über die Verwendung der Gülte durch das Kloster kann er Bestimmungen treffen. Wenn er ohne letztwillige Verfügung stirbt, so soll der Konvent aus der Gülte jährlich am Aschermittwoch 1 Saum Öl und 2 Meisen Heringe erhalten. Läßt sich das aus der Gülte nicht bestreiten, so wird Hildebrand das Fehlende mit anderer Gülte ersetzen. Versäumt das Kloster in einem Jahr diese Ausrichtung oder eine andere, die Hildebrand für das Kloster bestimmt, so soll die Gülte des betreffenden Jahres dem Spital zukommen. -- A und B wörtlich (bis auf ein in B S. 245 Z. 38 fehlendes rᷝdaz) übereinstimmend. -
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    12[9]8 April 13.
    (CAO, 1323-04-13)
    Ulrich von Rüßegg, Vormund der Frau Elisabeth, Witwe des Truchsessen Erkenfrid von Habsburg, beurkundet, daß Elisabeth mit seiner Hand und Zustimmung ihren eigenen Hof zu Rinikon an Ulrich den Fischer, Bürger von Brugg, für 22½ Mark Silber verkauft hat, so wie es ihm verbrieft war. Elisabeth und Ulrich geben getrennte Erklärungen über die notwendigen Formalitäten des Verkaufes ab. -- Vgl. Corpus Nr. 2314, 3015. Zur Datierung vgl. Aargauer Urkunden 2, 4 Nr. 3. --
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    1298 April 12.
    (CAO, 1323-04-12)
    Die 3 namentlich genannten Pfleger der Siechen zu Reutlingen vor dem Tor beurkunden, daß sie auf gemeinsamen Beschluß die Wiese zu rᷝraboldes ofen an Bruder Heinrich den Riber und an die Geschwister Konrad Phauwelin und Lugard für 8 Pfund Haller verkauft haben. Nach dem Tod der 3 soll die Wiese wieder an das Siechenhaus zu Reutlingen zurückfallen. Die Käufer bestimmen, daß die nach ihrem Tode bei der erneuten Verleihung der Wiese einkommende Gülte durch Gott und um ihres Seelenheils willen den Siechen für [den Ankauf von] Kernen [Dinkel] gegeben werden soll. Ferner ist vereinbart: Wenn die Wiese aus irgendeinem Grunde verloren geht, sollen die Siechen so viel Gülte, wie man für 8 Pfund kaufen kann, auf dem Hof [der Stifter] und zu Sickenhausen erhalten. --
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    Urkunde
    1298 April 20.
    (CAO, 1323-04-20)
    Heinrich von Rottenburg, Hofmeister der Herzöge von Kärnten, beurkundet, daß er dem Kloster Georgenberg ½ Hufe zu Mieders, sein rechtmäßiges Eigentum, frei von Vogtei und Dienstleistungen rᷝ(twanchſal) überlassen hat. Dafür haben Abt Ruprecht und der Konvent ihm und allen seinen Erben einen Besitz rᷝ(vrboͤr), ein Burglehen, gegeben. Zu diesem gehört das Burgstall unterhalb Rettenberch, das Eigentum des Klosters ist. --
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    Urkunde
    1298 April 6.
    (CAO, 1323-04-06)
    Konrad von Volkensdorf beurkundet, daß er an Heinrich den Widmer, Bruder des Abtes Ulrich von Garsten, und an dessen Ehefrau Elsbet die rᷝan der hvebe genannte Hufe zu Wolfern als Lehen geliehen hat. Konrad und sein Sohn Dietrich werden für den Besitz ihr rᷝgewêr und ihr [Lehens-] Herr sein. Sie werden die Hufe auch den Kindern der Eheleute, Knaben wie Mädchen, verleihen. -- Vgl. Corpus Nr. 2846. -- Linz, OÖ. LA. (Klosterarchiv Garsten, Enveloppe 85). -- Druck: UBLoE. 4, 280 f. Nr. 301.
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    Urkunde
    1298 April 5.
    (CAO, 1323-04-05)
    Priorin Peters und der Konvent von Engeltal beurkunden, daß sie alljährlich an Schwester Gertraut und Schwester Diemut, die Töchter Wernhers vom Stein, 11 Schillinge weniger 10 [Pfennige] der langen Pfennige aus 2 Krämerbuden rᷝ(cromen) in Nürnberg [als Gegenwert] für 19 Pfund Haller geben sollen, die den Schwestern von ihrer verstorbenen Großmutter Alheid und ihrer verstorbenen Mutter Judith rᷝ(Gevte) bei ihrem Tode vermacht wurden. Die Krämerbuden sind Eigentum des Klosters; die eine ist Zinsbesitz rᷝ(erbe) von Siegfried dem Streckfaden, die andere von Hermann dem Teufel. Das Geld [die 19 Pfund] wurde dem Kloster übergeben und zu dessen Nutz angelegt. Nach dem Tode einer der Schwestern soll die andere die Gülte allein erhalten. Nach beider Tod fällt sie dem Kloster wieder zu. -- Vgl. Corpus Nr. 2719. Dorf heißt die eine der Schwestern Gerhaus, in Corpus Nr. 2960 hingegen Gertraut. Der Rückvermerk der Urkunde Corpus Nr. 2719 aus dem 14. Jh. schreibt bereits rᷝGertrauden. Sicher hat sich der Schreiber der Urkunde Corpus Nr. 2719 geirrt, da der Name Gerhaus ganz ungewöhnlich ist. --
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    Urkunde
    1298 April 11.
    (CAO, 1323-04-11)
    Otto der Junge von Lichtenstein beurkundet, daß ihm Bischof Hertnid von Gurk ein Gut in der Inneren Lassnitz, das Nikla von Lengenburg besaß, als Vergütung des Schadens geliehen hat, den Otto erlitt, als die von Castell zum Schaden des Hochstifts gefangen wurden und er Pfleger zu Straßburg war. Dabei ist ausgemacht, daß das Gut ohne Widerspruch und Streit im gleichen Wertzustand und mit ebensoguter Bewirtschaftung rᷝ(stifft) zurückzugeben ist, wie er es am Tage der Verleihung erhielt, wenn Hertnid oder sein Nachfolger das Gut von ihm, seinem Bruder Rudolf und ihrer beider Erben für 30 Mark lötigen Silbers Wiener Gewichtes zurückkaufen. --