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Siegelsdorf (Gemeinde Wolfsberg)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 März 12.
    (CAO, 1323-03-12)
    Heinrich Eisolsrieder und alle seine Erben überlassen dem Kloster Niederschönenfeld ein Gut zu Holzheim, das sie an ihren Diener Heinrich den Venden verlehnt hatten, mit allem Zubehör durch Gott und die Jungfrau Maria als Eigentum, damit man im Gebet ihrer und des Venden immer getreulich gedenken möge. --
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    Urkunde
    1298 März 12.
    (CAO, 1323-03-12)
    Ulrich von Ittenhausen und seine Brüder Eberhart und Konrad beurkunden, daß sie auf gemeinsamen Beschluß hin ihren Hof zu Diedorf, auf dem rᷝviſchenhart sitzt, mit allem Zubehör an Priorin und Konvent von St. Katharina in Augsburg für 40 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft haben. Das Geld haben sie ihrer Stiefmutter zu ihrer Mitgift rᷝ(haimſtivre) überlassen. Der Hof bringt 2 Pfund weniger 15 Pfennige Herrengülte ein. Die Lehenschaft an dem Hof haben sie ihrem [Lehens-]Herrn, Albrecht von Neuffen, aufgegeben, und dieser hat ihn auf ihre und der Klosterfrauen Bitte auf den Marienaltar des Doms zu Augsburg gegeben, wie es seine Urkunde [Corpus Nr. 2945] bezeugt. Die Brüder sollen dem Kloster den Hof entsprechend dem Landesrecht rᷝſtœten. Wenn darauf Ansprüche geltend gemacht werden, so soll das Kloster so lange einen anderen Hof der Brüder in Diedorf, auf dem Mangolt sitzt, in Besitz nehmen, bis die Ansprüche ohne Schaden für das Kloster abgewehrt sind. -- Vgl. die Urkunde Albrechts, Corpus Nr. 2945. --
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    Urkunde
    1298 März 12.
    (CAO, 1323-03-12)
    Wernher von Gundolsheim, Sohn des verstorbenen Ritters Eglolf von Gundolsheim, beurkundet, daß er 11 Viertel Korngülte, halb Roggen, halb Gerste, auf seinem freien Eigen im Bann von Gundolsheim für 11 Mark Silbers, die er auch erhalten hat, an den Komtur und die Brüder des Deutschordenshauses Gebweiler verkauft hat. Er oder seine Erben sollen die 11 Viertel Korngülte von [Bd. 4 S. 230 Z. 6-13] genau bezeichnetem Besitz alljährlich zwischen den beiden Frauenmessen [Mariä Himmelfahrt, 15. August, und Mariä Geburt, 8. September] im Deutschordenshaus Gebweiler abliefern. Er und seine Erben verpflichten sich, das Gut gegen jedermann zu schützen, und er verzichtet auf alles geistliche und weltliche Recht, mit dem er oder seine Erben den Kauf anfechten könnten. Er hat das Gut an Komtur und Deutschordensbrüder aufgegeben und es für sich und seine Erben als Zinslehen rᷝ(Erbj) zurückerhalten. Das Gut soll nur in einer Hand sein rᷝ(nv̓t wan ein hant tragen). Wenn er oder seine Erben den Zins schuldig bleiben, so daß ein Zins auf den anderen aufläuft, so soll das Gut dem Deutschordenshaus frei sein. --
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    Urkunde
    1298 März 12.
    (CAO, 1323-03-12)
    Graf Albrecht von Marstetten, genannt von Neuffen, beurkundet, daß Ulrich von Ittenhausen und seine Brüder Eberhart und Konrad einen Hof zu Diedorf von ihm als Lehen besaßen. Die Lehenschaft hat er von ihnen aufgenommen und auf die Bitten der Brüder und der Klosterfrauen von St. Katharina in Augsburg den Hof als Eigen [für das Hochstift] und als Zinslehen [für St. Katharina] auf den Marienaltar des Chors zu Augsburg gegeben. Die Frauen sollen alljährlich am Abend vor Mariä Lichtmeß [1. Februar] ½ Pfund Wachs [als Rekognitionszins] entsprechend der Urkunde entrichten, die sie von dem Chor haben. -- Vgl. Corpus Nr. 2944. --
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    Urkunde
    1298 März 12.
    (CAO, 1323-03-12)
    Leutold von Kuenring, Schenk zu Österreich, beurkundet, daß Heinrich der Sevelder, Bürger zu Stein, von ihm einen näher bezeichneten Weingarten zu Stratzing als Lehen gehabt hat, der vorher Lehen von Leutolds Schwager, dem Truchsessen von Feldsberg, war. Diesen Weingarten hat ihm Heinrich freiwillig mit seinen bisherigen Rechten aufgegeben, weil dieser und seine Geschwister alle von ihrem Vater hinterlassenen Lehen geteilt hatten. Leutold gibt nun mit Zustimmung seiner Ehefrau Agnes die Eigentumsrechte des Weingartens an das Klarissenkloster Dürnstein, seine Stiftung. Ferner hat ihm Heinrich einen Baumgarten, sein rechtmäßiges Burgrecht, aufgegeben, der bei dem erwähnten Weingarten liegt. Diesen Baumgarten hat Leutold ebenfalls Dürnstein überlassen. Heinrich hatte ihm den Baumgarten als Dank für seine Hilfe gegeben, daß Äbtissin und Konvent Weingarten und Baumgarten Heinrich und seiner Ehefrau bis zu ihrem Tod überlassen haben. Danach sollen Wein- und Baumgarten den Klarissen von Dürnstein ohne Einspruchsmöglichkeit frei sein. -- Vgl. Corpus Nr. 2136, 2955. --
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    Urkunde
    1298 März 17.
    (CAO, 1323-03-17)
    Heinrich der Ebner, Bürger zu Donauwörth, beurkundet, daß er mit dem Rat seiner Ehefrau Gisel und mit Rat und Zustimmung aller seiner Erben und seiner Schwester Gertrud der Katzensteinerin bei guter Gesundheit seinen Hof in dem Dorf zu Steinheim bei der Egau, auf dem der Sohn Ulrichs des Ostermanns sitzt und der 12 Pfund Haller Herrengülte einbringen soll, sein rechtmäßiges Eigen, mit allem Zubehör an Konrad Talmässing, Bürger von Augsburg, und seine Erben für 100 Pfund Haller verkauft hat. Wenn sich bei der Abrechnung an den 12 Pfund Hallern [Gülte] Mängel herausstellen, so soll [das Fehlende] vom Kaufpreis abgezogen werden. Heinrich und seine Ehefrau haben für sich und alle ihre Erben und für alle, die dazu gehören, den Hof an Konrad und die Seinen als Eigentum aufgegeben, entsprechend dem Landesrecht rᷝmit gelerten worten darauf verzichtet und werden ihn rᷝſtœten. Dafür hat er außer sich selbst 4 [Bd. 4 S. 232 Z. 39-40] genannte Männer ohne Unterschied als Bürgen gestellt. Wenn der Hof während der vom Landesrecht vorgesehenen Schutzfrist angesprochen wird oder sich Fehler [an der Gülte] herausstellen, so sollen er und die Bürgen die Mißstände unverzüglich ohne Schaden für Konrad beseitigen; andernfalls sind Konrad und die Seinen befugt, 2 beliebige Bürgen zu mahnen, die innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Mahnung in der Stadt Donauwörth Einlager halten sollen. Wenn nach 14 Tagen Geiselschaft die Ansprache noch nicht behoben ist, sollen die beiden anderen Bürgen entsprechend 14 Tage Einlager halten. Danach sollen Heinrich und sein Sohn Konrad gemahnt werden, da diese selbst für die Schuld haften. Dann müssen alle 6 so lange Einlager halten, bis die Ursache der Mahnung beseitigt ist. --
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    Urkunde
    1298 März 11.
    (CAO, 1323-03-11)
    Heinrich von Sachsenhausen beurkundet, daß er den Hof zu rᷝGern, sein rechtmäßiges Eigen, im bisherigen Rechtszustand als Seelgerät an das Kloster Altenhohenau gegeben hat. Er wird für das Gut dem Recht entsprechend 10 Jahre und länger rᷝgewer des Klosters sein. Bereits zu seinen Lebzeiten hat er dem Kloster Nutz- und Besitzrecht übertragen. Er ist berechtigt, [Bewirtschafter] ein- und abzusetzen und die Abgaben rᷝ(dienſt) wie von anderem Klosterbesitz einzuziehen. Ebenfalls hat er dem Kloster die zum Gut gehörende Einrichtung übertragen. Der Konvent soll Heinrich dafür zu seinen Lebzeiten jährlich je 1 Mutt trockenen Roggen und Hafer sowie ½ Pfund zu Martini geben. Nach seinem Tode braucht das Kloster an niemand etwas zu entrichten. Heinrichs Sohn Liebhart hat in seiner Gegenwart und vor Zeugen in Wasserburg auf den Hof verzichtet, so daß weder dieser noch jemand anderes darauf Ansprüche zu erheben hat. Heinrichs Tochter Gertrud soll zu seinen Lebzeiten von dem Hof 60 Pfennige, Hühner, Gänse, 3 Galvei [vgl. Lexer 1, 731: Trockenmaß] Gerste und 100 Eier [vgl. Lexer 3, 1059] erhalten. Nach seinem Tode soll sie bekommen, was in den Urkunden festgelegt ist. -- Veränderung der Bestimmung, die Heinrich 1283 (Corpus Nr. 569) wegen des Hofes Gern getroffen hat. In dieser Urkunde sind auch die Zuwendungen genannt, die der Tochter Gertrud nach Heinrichs Tode vom Kloster ausgesetzt werden müssen. --