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Urkunde 1297 November 9.(CAO, 1322-11-09)Der Priester Heinrich von Krotzingen, Bürger zu Neuenburg, beurkundet, daß er dem Stift Rheinfelden und den Domherren des Stiftes seinen gesamten Besitz in den Bannen Bellingen und Bamlach mit allem Recht für 48 Mark lötigen Silbers Neuenburger Gewichtes, die er auch erhalten, verkauft hat. Von diesem Besitz sind [Bd. 4 S. 167 A: Z. 5 - 12, B: Z. 5 - 13] näher bezeichnete Gärten und Weingärten freies Eigen. Von anderem Gut, das [Bd. 4 S. 167 A und B: Z. 20 - 40] der Lage nach beschrieben wird und dessen Besitzer und Abgaben angeführt werden, sind 4 Schillinge Pfennige, 10 Becher weißen Weins, 5 Becher roten Weins und 2½ Sester Hafer der Kirche in Müllheim als Vogtsteuer zu entrichten. Heinrich wird dem Recht entsprechend für sich und seine Erben für das Gut rᷝrehter wer sein und verzichtet für sich und seine Erben auf alles nur mögliche Recht, das er augenblicklich an dem Gut besitzt oder gewinnen könnte und das dem Stift oder den Domherren abträglich sein könnte. Johannes und Konrad von Krotzingen, Brüder Heinrichs, versichern, daß sie kein Recht auf das Gut besitzen oder erstreben. -- A und B nicht von gleicher Hand. Inhaltlich entsprechen sich beide Urkunden bis zur Zeugenliste. Geringe Abweichungen im Text kommen öfter vor: S. 166, Z. 43 (die Zahlen nennen die Zeile bei A, die mit B nicht übereinstimmt); S. 167, Z. 10, 16, 22, 25, 27, 29, 37; S. 168, Z. 3 - 5. Die Reihenfolge der Zeugen ist in A und B verschieden. B hebt hervor, daß die Zeugen Bürger von Neuenburg sind. In B fehlt Rudolf von Hartkirch. B nennt Johannes und Konrad von Krotzingen unter den Zeugen und fügt hinzu, das [der Verkauf] mit beider Zustimmung geschah. A wird auf Bitte beider Parteien von Schultheiß und Rat von Neuenburg, vor denen der Verkauf geschah, mit dem Stadtsiegel besiegelt. In B siegelt Heinrich. --Urkunde 1297 November 11.(CAO, 1322-11-11)Meinhard der Frauensteiner beurkundet, daß er mit Einwilligung und Rat seiner Ehefrau Reichart wegen ihrer beider Notlage seinen [Bd. 4 S. 169 Z. 8 - 9] näher bezeichneten Eigenbesitz mit allem Zubehör, wie er und seine Vorfahren ihn besessen haben, nach Landesrecht an die Herzogin Elisabeth von Österreich verkauft hat. Er hat den Verkaufspreis vollständig erhalten und verspricht der Herzogin für den Besitz rᷝRehten schêrm. Dafür setzt er ihr und ihren Erben seinen gesamten Besitz an Eigen und Lehen zu Pfand, die er in dem Lande hat. Bei weiteren notwendigen Verkäufen von Eigengut räumt er der Herzogin das Vorkaufsrecht ein. --Urkunde 1297 November 11.(CAO, 1322-11-11)Margret von Schiltern beurkundet, daß sie aus ihrem Eigen in Godweinsdorf, gleichgültig ob es verlehnt rᷝ(geſtift) ist oder nicht, 10 Schillinge Gülten, ferner von einem halben Lehen zu Grafenberg, auf dem Ulrich in dem Winkel sitzt, 1 Pfund Gülten mit allen bisherigen Rechten an das Kloster Altenburg für 29 Pfund Pfennige verkauft hat. Der Verkauf ist mit der Hand ihrer Kinder, ihres Sohnes Weichart, ihrer Töchter Margret und Osanne, und mit Zustimmung aller ihrer Erben geschehen. Sie hat in Altenburg auf den Lamprechtsaltar für sich und ihre Kinder für immer auf das Eigen verzichtet. Sie versprechen, für den genannten Besitz entsprechend dem Landes- und Eigentumsrecht 31 Jahre und 1 Tag rᷝſherm und rᷝgewern zu sein und dafür einzutreten, wo es notwendig ist. Sie und ihre Kinder haben sich dazu gegenüber Abt Siegfried von Altenburg und seinem Konvent verpflichtet, außerdem noch ihr Schwiegersohn Alram von Speisendorf. -- Auf der Urkunde sind 4 (Tinten - ?)Flecke sichtbar. Die untereinander befindlichen Flecke entsprechen sich genau in Größe und Form; sie sind sicherlich durch das Zusammenfalten der Urkunde von unten nach oben übertragen worden. Die innerhalb der Flecke befindlichen Buchstaben sind von junger Hand nachgezogen (freundliche Mitteilung des Herrn Stiftsarchivars Schweighofer in Altenburg). Das gilt für S. 170, Z. 43, 3. Wort: rᷝvnd; im 6. Wort: rᷝvn-; Z. 44, vom 5. Wort ab: rᷝ-ſ ze a-; 9. Wort: rᷝdeſ; S. 171, Z. 1, Oberlängen des 8. Wortes: rᷝſint; Z. 17, im 9. Wort: rᷝEngel*-p-; Z. 18, im 9. Wort: rᷝ-eich; 10. Wort: rᷝſein; im 12. Wort: rᷝ-ich. Hinter diesem rᷝ-ich in rᷝfriderich befinden sich zwei ähnlich wie rᷝi-Balken aussehende Striche. Sie dürften vielleicht auf die in der Zeile darunter (ebenfalls innerhalb eines Fleckes) viel zu niedrig nachgezogene rᷝ-er-Abbreviatur zurückgehen. Ferner sind nachgezogen S. 171, Z. 19, im letzten Wort: rᷝ-uen-; Z. 20, 2. Wort: rᷝd[sup]z[/sup]. --Urkunde 1297 November 11.(CAO, 1322-11-11)Hadmar von Falkenberg stellt mit Zustimmung seines Bruders Rapot eine Corpus Nr. 2833 in den Formulierungen entsprechende Urkunde über den Wechsel der Besitzverhältnisse (von Christian von Passau über Engelschalk an Karl den Kratzer und dessen Ehefrau Gertrud) an dem Weingarten rᷝdaz ort aus, der an dem rᷝvlochpvͤchel liegt. -- Vgl. Corpus Nr. 2826, 2833. --Urkunde 1297 November 8.(CAO, 1322-11-08)Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet: Da Heinrich von Hattenberg, Swiger von Mindelberg, dessen Bruder Siegfried, Walter der Truchseß von Warthausen, Heinrich der Fraz, Konrad von Wildenrode, Konrad von Haltenberg und Engelschalk von Wildenrode der Junge sich unter Eid verbündet haben und man als wahrscheinlich voraussehen kann, daß ihr Bund den Frieden in den Ländern Bayern und Schwaben bedroht, so hat er sich für sich, seine Mutter, seinen Bruder Ludwig [IV.] vom kommenden Martinstag [11. November 1297] an für 2 Jahre gegenüber dem Bischof und dem Kapitel von Augsburg sowie gegenüber der Stadt Augsburg verpflichtet, die Mitglieder des Bundes weder einzeln noch insgesamt in seine Dienste zu nehmen, sie für Dienstleistungen zu lohnen, für sie im Falle ihres Rechtes oder Unrechtes einzutreten oder sich sonst ihrer anzunehmen. Wenn sie den Frieden brechen oder dem Bischof, dem Kapitel und der Stadt Augsburg und deren Leuten Schaden zufügen, wird er diese gegen den Bund und jedes einzelne Mitglied tatkräftig rᷝ(mit der hant) unterstützen. Dieselbe Verpflichtung übernehmen Bischof, Kapitel und Stadt gegenüber dem Herzog. Beide Parteien sollen während der 2 Jahre mit dem Bund oder einzelnen seiner Mitglieder keine Verhandlungen führen, die sich auf Dinge nach den 2 Jahren beziehen. Bedarf Rudolf der Dienste des Bundes oder einzelner seiner Mitglieder zu anderen Zwecken als gegen Bischof, Kapitel und Stadt, so darf er diese beanspruchen, jedoch nur mit Zustimmung von Bischof, Kapitel und Stadt. Das gleiche gilt sinngemäß für Bischof, Kapitel und Stadt. -- Vgl. Corpus Nr. 1540, 2247, 2284, 2702, 2703. --Urkunde 1297 November 8.(CAO, 1322-11-08)Heinrich Huglinger aus der Wachau beurkundet, daß er Bischof Emich von Freising in einem Vergleich wegen eines von ihm geforderten Fasses Wein in der Wachau aus der rᷝalttach versprochen hat, ihm eine Urkunde Leutolds von Kuenring, seines Herrn, zu erwirken und zu übergeben, in der Heinrich unter Leutolds Siegel auf alle Rechte verzichtet, die er und seine Erben an der Forderung haben oder gehabt haben könnten. Da Heinrich auf sein Recht in die Hand des Bischofs verzichtet hat, wird er alle seine Erben so bald wie möglich vor den Bischof bringen, damit sie ebenfalls ihren Verzicht aussprechen. Bei künftigen Forderungen gegen Bischof und Gotteshaus in dieser Sache wird er ihnen oder seinen Nachfolgern mit jedem Recht und vor jedem Gericht rᷝgewer sein. -- Die geforderte Urkunde Leutolds von Kuenring ist im Corpus bereits unter Nr. 2578 mit dem Datum »1297⟨ gedruckt. Corpus Nr. 2578 dürfte also genauer zu datieren sein: 1297, nach November 8. --Urkunde 1297 November 10.(CAO, 1322-11-10)Vitztum Heinrich von Alten-Arnbach versichert den Schuhmachern in München, die Meister sind, für Rudolf [I.] von Bayern und für sich selber, daß er ihre Handfeste, die sie von dem verstorbenen Herzog Ludwig [II.] und von Herzog Rudolf haben, nicht verändern oder von jemand anderem verändern lassen, sondern sie unverändert halten wird. Im Auftrage des Herzogs verspricht er ihnen, soweit er kann, dafür zu sorgen, daß keiner seiner Nachfolger [im Vitztumamt] die Handfeste beeinträchtigen, sondern sie in allen Punkten einhalten wird. --Urkunde 1297 November 9.(CAO, 1322-11-09)Der Priester Heinrich von Krotzingen, Bürger zu Neuenburg, beurkundet, daß er dem Stift Rheinfelden und den Domherren des Stiftes seinen gesamten Besitz in den Bannen Bellingen und Bamlach mit allem Recht für 48 Mark lötigen Silbers Neuenburger Gewichtes, die er auch erhalten, verkauft hat. Von diesem Besitz sind [Bd. 4 S. 167 A: Z. 5 - 12, B: Z. 5 - 13] näher bezeichnete Gärten und Weingärten freies Eigen. Von anderem Gut, das [Bd. 4 S. 167 A und B: Z. 20 - 40] der Lage nach beschrieben wird und dessen Besitzer und Abgaben angeführt werden, sind 4 Schillinge Pfennige, 10 Becher weißen Weins, 5 Becher roten Weins und 2½ Sester Hafer der Kirche in Müllheim als Vogtsteuer zu entrichten. Heinrich wird dem Recht entsprechend für sich und seine Erben für das Gut rᷝrehter wer sein und verzichtet für sich und seine Erben auf alles nur mögliche Recht, das er augenblicklich an dem Gut besitzt oder gewinnen könnte und das dem Stift oder den Domherren abträglich sein könnte. Johannes und Konrad von Krotzingen, Brüder Heinrichs, versichern, daß sie kein Recht auf das Gut besitzen oder erstreben. -- A und B nicht von gleicher Hand. Inhaltlich entsprechen sich beide Urkunden bis zur Zeugenliste. Geringe Abweichungen im Text kommen öfter vor: S. 166, Z. 43 (die Zahlen nennen die Zeile bei A, die mit B nicht übereinstimmt); S. 167, Z. 10, 16, 22, 25, 27, 29, 37; S. 168, Z. 3 - 5. Die Reihenfolge der Zeugen ist in A und B verschieden. B hebt hervor, daß die Zeugen Bürger von Neuenburg sind. In B fehlt Rudolf von Hartkirch. B nennt Johannes und Konrad von Krotzingen unter den Zeugen und fügt hinzu, das [der Verkauf] mit beider Zustimmung geschah. A wird auf Bitte beider Parteien von Schultheiß und Rat von Neuenburg, vor denen der Verkauf geschah, mit dem Stadtsiegel besiegelt. In B siegelt Heinrich. --Urkunde 1297 November 11.(CAO, 1322-11-11)Poppo von Liebenberg beurkundet mit Zustimmung seines Bruders Engelbrecht, daß der Weingarten rᷝan dem geſwent, genannt rᷝder mœvſel, nach dem Tode seines Besitzers, Christians von Passau, mit allem Recht an dessen Bruder, Meister Engelschalk, überging. Dieser machte den Weingarten [damals] überall frei, empfing ihn von Poppos Bergmeister und besaß ihn mit Poppos Zustimmung als Bergrecht bis zu der Zeit, als er damit seine Nichte (Brudertochter) bei ihrer Heirat mit Herrn Karl dem Kratzer von Regensburg ausstattete. Er übergab den Weingarten entsprechend dem Landesrecht dem Ehepaar, verzichtete auf alles Recht, das er daran besessen hat, und gab ihn mit der Hand von Poppos Bergmeister vor Propst und Chorherren von Klosterneuburg und vor Zeugen auf. -- Vgl. Corpus Nr. 2826, 2834. --