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Kloster Windberg

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    burger von kligenowe; ruͦdger der ſcultheis an das hûſ ze ſyon dien bruͦdern ſant wilhelms ordens - 1297 März 21.
    (CAO, 1322-03-21) burger von kligenowe; ruͦdger der ſcultheis
    Schultheiß Rüdiger und die Bürger von Klingnau bekunden nach dem Recht, das ein freier Mann besitzt, das ihm nach der Erbteilung mit seinen Verwandten zugefallene Gut zu vergaben: Vor den Ausstellern hatte der verstorbene Walther der Schachner zu Gunsten des Wilhelmitenhauses Sion [bei Klingnau] auf die Äcker und alles, was zu der von ihm in Gippingen bewohnten Schuposse gehört, verzichtet, die er bereits vorher mit der Hand seiner nächsten Erben vor Bertold, dem Vogt von Murg, aufgegeben hatte. Ausgenommen blieb die Hofstatt; diese hat der jeweilige Besitzer mit 13 Pfennigen in der Stadt rᷝ(burg) zu versteuern. Der verstorbene Walther gab [ferner] den Brüdern 1 Juchart Ackers in seinem Rodeland rᷝ(gerute), wo sein Wald lag; diese ist von der Steuer für die Hofstatt nicht betroffen. Diese Schenkung bewiesen die Brüder nach Walthers Tod seiner Witwe Mechthild vor öffentlichem Gericht mit 7 [Bd. 4 S. 58 Z. 22-24] namentlich genannten geistlichen und weltlichen unbescholtenen Leuten (darunter dem Schultheißen Rüdiger). Die Aussteller bestätigen den Rechtsvorgang durch ihr Siegel und beurkunden, daß Walther für den Nießnutz, den er und seine Ehefrau von dem Besitz der Brüder erhalten haben, eine Vertragsstrafe rᷝ(angewete) von 12 Pfund für denjenigen seiner Verwandten festgesetzt hat, der das Gut ansprechen sollte. --
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    vͦl · von peterſhuſen; vͦlrich; Cvͦnrade u.A. an Bertolt · von v̂fhv̓ſern dem frien - 1297 März 18.
    (CAO, 1322-03-18) vͦl · von peterſhuſen; vͦlrich; Cvͦnrade; Huc; Johanſ
    Ulrich von Petershausen, Bürger von Konstanz, und seine Söhne Hug, Konrad, Ulrich und Johannes beurkunden, daß sie von Bertold von rᷝv̂fhv̓ſern dem frien 10 Pfund Pfennige Konstanzer Münze erhalten haben, wofür sie ihm und allen seinen Erben ihren Hof zu Aufhäusern als Erblehen verliehen haben. Bertold oder seine Erben haben an Ulrich (bzw. nach dessen Tod an dessen Erben) jährlich zu Martini einen Zins von 3 Mutt Kernen Konstanzer Maßes in sein Haus in Konstanz zu liefern, ohne andere Unkosten als einen Imbiß für den Überbringer. Wollen Ulrich oder seine Erben das Gut verkaufen, so haben Bertold und dessen Erben ein Vorkaufsrecht für einem um 5 Schillinge geringeren Preis als von anderen geboten wird. --
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    Degenhart / von halenſtain an Margrauen von Burgaw - 1297 März 17.
    (CAO, 1322-03-17) Degenhart / von halenſtain
    Degenhart von Hellenstein, Chorherr zu Augsburg, Propst zu St. Moritz [Augsburg], beurkundet, daß er von seinem Oheim, dem Markgrafen [Heinrich] von Burgau, die Vogtei und das Dorfgericht zu Pfaffenhofen für 60 Pfund neuer Augsburger Pfennige gekauft hat. Der Markgraf behält vom kommenden Georgentag [24. April] 3 Jahre lang ein Rückkaufsrecht für die gleiche Summe. Kauft er zurück, so schuldet Degenhart der Äbtissin und dem Konvent von St. Stephan in Augsburg 30 Pfund neuer Augsburger Pfennige, andernfalls schuldet er nichts. Dann ist er, bzw. derjenige, dem er die Vogtei abtritt, dort rechtmäßiger und bevollmächtigter Vogt über die Güter der Frauen. --
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    alber; Cvͦnrat Zæhe; eberhart scheuolt u.A. an Bredegaren von vlme / dem · · priol vnd dem kofente; Livggart - 1297 März 22.
    (CAO, 1322-03-22) alber; Cvͦnrat Zæhe; eberhart scheuolt; hainger; Hainrich Sanze; Tv̓kel; wernher Noͮte
    Ammann Konrad Zaehe und die namentlich genannten Richter von Ehingen beurkunden, daß Liuggart [Liutgart], des Dodus Tochter, Witwe Bürklis des Schmiedes, an Prior und Konvent der Dominikaner von Ulm 24 Schuh ihres Gartens für 5 Pfund Haller verkauft hat. Diesen Garten hat sie den Dominikanern aufgegeben und für sich und ihre Kinder auf alle Ansprüche vor geistlichem und weltlichem Gericht verzichtet, da die Aussteller entsprechend dem Stadtrecht eidlich bekundeten, daß sie [Liuggart] den Garten rechtmäßig verkaufen konnte und daß ihre Kinder keine Ansprüche auf den Garten erheben könnten, weil sie aus echter Not verkaufen mußte. --