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Urkunde Rudolf von gotes genaden pfallenzgraf ze Rein / vnd Herzgot ze bairn - 1296 Dezember 18.(CAO, 1321-12-18) Rudolf von gotes genaden pfallenzgraf ze Rein / vnd Herzgot ze bairnRudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er seinem Getreuen [Dienstmann] Konrad von Eglingen und dessen Erben alles Recht in bezug auf Weiderecht rᷝ(atzunge) und allgemeine Nutzung in Wolfsberg bei dem Burgstall verliehen hat, wie es andere um Ascholding und Harmating gelegene Besitzungen haben. -- Zum Verhältnis Rudolfs zu Konrad von Eglingen vgl. Corpus Nr. 1040. --Urkunde her Walther von Eſchibach an gotvſhuſ ze ſant katerinon - 1296 Dezember 20.(CAO, 1321-12-20) her Walther von EſchibachWalther von Eschenbach gibt das Gut zu Todtnau [?, vgl. Quellenwerk I 2, 61 Anm. 2 zu Nr. 137] dem Kloster St. Katharina [in Eschenbach] im bisherigen Rechtszustand als freies Eigentum, nach dem seine Vettern von Schwarzenberg, die es mit ihm gemeinsam besaßen, und Gottfried von Hünenberg, der es als Lehen hatte, ihre Rechte ihm aufgegeben hatten. -- Druck nach Wilhelms Abschrift. --Urkunde Official · des Erzprieſters houeſ von Baſil an goz- huͦſe ſant lienhartz / von Baſil - 1296 Dezember 14.(CAO, 1321-12-14) Official · des Erzprieſters houeſ von BaſilDer Offizial des Erzpriesterhofes Basel beurkundet, daß Irmentrud die rᷝRoͤtin vor seinem Gericht, körperlich und geistig gesund, freiwillig, durch Gott und um ihrer Seele Heils willen 3 Pfund Gülten an [Bd. 3 S. 575 Z. 44 bis S. 576 Z. 3] näher bezeichneten Besitzungen, die Johannes Meierli, Bürger von Basel, für einen jährlichen Zins von 3 Pfund als Erb[lehen] von ihr hat, nach ihrem Tode dem Stift St. Leonhard in Basel vermacht hat. Der Stiftspropst war zugegen und hat die Schenkung für das Stift empfangen. Die Schenkung ist an die Bedingung geknüpft, daß der jeweilige Stiftsküster 2 Pfund davon an die bettlägerigen Kranken im Spital zu Basel austeilen soll, und zwar zu den 4 Fronfasten je 10 Schillinge, soweit das Geld reicht. Von den 3 Pfund sollen die Stiftsherren die Jahrzeit der Irmentrud begehen. Sollte ihr Bruder Wernher aus der Fremde heimkehren und die 3 Pfund beanspruchen, so soll er außer dem Ertrag, den sie [die Stiftsherren bereits] vereinnahmt haben, dem Stift 5 Pfund und dem Spital 5 Pfund [als Abfindung] zahlen. Irmentrud hat sich vorbehalten, vor Gericht oder außergerichtlich die Schenkung zu widerrufen oder teilweise oder ganz abzuändern. --Urkunde Manegolt von gotes gnaden Biſchof ze Wirceburg an herren von den stiften ze Wirceburg - 1296 Dezember 13.(CAO, 1321-12-13) Manegolt von gotes gnaden Biſchof ze WirceburgBischof Manegolt von Würzburg beurkundet, daß die Edelleute Gottfried von Brauneck, Kraft von Hohenlohe und Graf Rudolf von Wertheim auf Veranlassung König Adolfs [von Nassau] die Streitigkeiten zwischen Bischof und Stiftsherren von Würzburg einerseits und den Bürgern von Würzburg anderseits wie folgt geschlichtet haben: 1) Die Bürger sollen Bischof Manegolt und dessen Nachfolgern in allen überkommenen Rechten und Gerichten unangefochten lassen und ihn darin nicht schädigen oder hindern. Wenn jemand mit Wort oder Tat dagegen verstößt, sollen die Bürger den Bischof und dessen Richter unterstützen. 2) Bürgermeister, Rat, Rathaus, Ratsglocken der Bürger und alles, was zum Rat gehört, wird beseitigt und darf künftig nicht wieder eingeführt werden. 3) Der Rat in den überkommenen Formen wird wieder eingesetzt; dessen mit Zustimmung des Bischofs gefaßte Beschlüsse sollen eingehalten werden. 4) Einzig der Bischof und dessen Richter, sowie solche, denen es von alten Zeiten zusteht, haben das Recht, Gericht zu halten. Nur vor dem Bischof und dessen Richter ist Recht zu suchen. 5) Alle ohne Zustimmung des Bischofs getroffenen Bestimmungen rᷝ(ſeitze) sind ungültig; künftig dürfen ohne des Bischofs oder seiner Nachfolger Zustimmung keine Bestimmungen getroffen werden. 6) Das Ungeld steht dem Bischof für seinen Unterhalt zu. 7) Über Weiterbestehen oder Auflösung der Zünfte hat der Bischof zu befinden. 8) Bischöfliches Geleit in die Stadt Würzburg soll [von den Bürgern] respektiert werden. 9) Für die geschehenen Unruhen und Rechtsbrüche wird der Bischof gerichtliche Behandlung fordern. Die [Bd. 3 S. 573 Z. 31-44] namentlich genannten 60 Bürger sowie die ganze Bürgergemeinde Würzburg werden den Bischof auf Grund der geschworenen Eide darin unterstützen, wenn er sie insgesamt oder einzeln dazu auffordert. 10) Zur Sicherung von Leib und Gut der Stiftsherren haben die Bürger nachstehende Sicherheit gestellt. Die 60 namentlich aufgeführten Bürger haben geschworen, es nicht zu dulden, daß den [Stifts-] Herren insgesamt oder einzeln von der [Bürger-]Gemeinde Gewalt oder Unrecht geschieht. Sie werden Übergriffe nach Kräften zu verhindern suchen und sich nicht daran beteiligen. Geschieht etwas ohne ihr Wissen, so sollen sie versuchen, es in 14 Tagen nach der Mahnung durch ein Gremium von 7 [Bd. 3 S. 574 Z. 3-5] aufgezählten Stiftsherren oder durch 3 aus diesem Gremium in Ordnung zu bringen. Sonst müssen alle 60 auf dem [bischöflichen] Saal erscheinen und dürfen ihn ohne Erlaubnis der genannten Stiftsherren nicht verlassen. Wird in den 14 Tagen kein gütlicher oder rechtlicher Ausgleich erreicht, so sollen die drei oben genannten rᷝlandeſherren und dazu Junker Kraft von Hohenlohe (Sohn Krafts von Hohenlohe) nach Mahnung der Stiftsherren bis zur Erledigung durch Vergleich oder Recht in Würzburg Einlager halten. Ihr Recht sollen sie [die Stiftsherren] vor dem Bischof von Würzburg fordern, oder -- falls es dort nicht möglich ist -- vor einem anderen zuständigen Gericht. Ein Vergleich kann nur mit Zustimmung beider Parteien geschlossen werden. 11) Die 60 sollen alljährlich am Walpurgistage [1. Mai] auf Mahnung hin ihre Verpflichtung erneuern. Abgänge aus dieser Zahl sollen zum gleichen Termin nach Vorschlag der Stiftsherren ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so müssen [die übrigen] auf Mahnung der hierzu berechtigten Stiftsherren rᷝvf den sale varen. 12) Bei Übergriffen eines Einzelnen ohne Schuld der Gemeinschaft sollen die 60 den Übeltäter, wenn dieser nicht innerhalb von 14 Nächten gütlich oder rechtlich Genugtuung leistet, zusammen mit den bischöflichen [Gerichts-]Boten aufgreifen und dem Bischof überliefern, wenn sie seiner habhaft werden können. Dieser wird ihn bis zu gerichtlicher oder gütlicher Erledigung in Haft halten. Können sie ihn nicht verhaften, so soll der Bischof dessen ganzen Besitz einziehen, wozu ihm die 60 behilflich sein werden. Reicht der Besitz zur Ersatzleistung nicht aus, so dürfen sie den Täter vor einer gütlichen oder rechtlichen Bereinigung nicht in die Stadt einlassen. 13) Bei jedem Verstoß gegen diese Bestimmungen müssen die 60 und die Landesherren die ihnen auferlegten Leistungen durchführen. 14) Stirbt einer der Landesherren, so sollen die 60 nach Monatsfrist Einlager halten, bis sie einen neuen Landesherren aus deren Standesgenossen [als Bürgen] gestellt haben. Halten sie [die 60] dann nicht Einlager, so müssen die anderen Landesherren, 14 Tage nach erfolgter Mahnung, einlagern, bis der fehlende [Bürge] ersetzt ist. 15) Geschieht einem der Dienstleute rᷝ(geſinde) der Stiftsherren Unrecht durch einen Bürger oder dessen Dienstleute, so soll das vor dem Bischof eingeklagt werden. Wollte man dem Prozeß vor dem Bischof sich entziehen, so sollen die 60 nach erfolgter Mahnung auf den Rechtsbrecher einwirken, gütliche oder rechtliche Wiedergutmachung zu leisten. 16) Geschieht einem der Bürger von einem Stiftsherren Unrecht, so soll er vor dem Dechanten klagen. Kann er weder gütlich noch gerichtlich binnen 14 Tagen Recht erlangen, so soll er [die Sache] vor den Bischof bringen, der darüber Recht sprechen wird. Widersetzt sich der Täter, so soll ihn sein Kapitel aus dem Stift, aus seiner Pfründe, aus der Gemeinschaft und aus der Stadt weisen, bis gütlich oder rechtlich Sühne erfolgt ist. Missetaten von Dienern der Stiftsherren gegen die Bürger oder deren Gesinde sollen möglichst durch den betreffenden Herrn rechtlich behandelt werden, sofern sie in die Zuständigkeit des Herren fallen. Gehört die Klage nicht in die Zuständigkeit des Herren, so soll sie vor den Bischof gebracht und dort durch Vergleich oder Rechtsspruch entschieden werden. Dabei behält sich der Bischof altererbte Gerichtshoheit vor. 17) Andere noch ausstehende Streitigkeiten der [Stifts-]Herren mit dem von rᷝstahilberg und sonst mit den Bürgern sollen sie vor den dafür zuständigen Stellen auf gütlichem oder rechtlichem Wege zum Austrag bringen. 18) Wenn die Stiftsherren die 60 oder die Landesherren zu Unrecht [zum Einlager] auffordern, müssen sie für deren Auslösung aufkommen. 19) Die Bürgergemeinde hat sich gegenüber dem Bischof, den Stiftern und den 60 eidlich verpflichtet, alle Abmachungen einzuhalten und tatkräftig für die Einhaltung zu sorgen. 20) Die Stiftsherren, die Landesherren und die Bürger geben über die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen getrennte Erklärungen ab. -- Vgl. Corpus Nr. 1126, 2302. --Urkunde mein havſvrawe Sepvrch; Wernhart von Hippleſdorf an ſiner ſamnvnge hinz nidern Altach; Abbten Wernharden - 1296 Dezember 13.(CAO, 1321-12-13) mein havſvrawe Sepvrch; Wernhart von HippleſdorfWernhart von Hippersdorf und seine Ehefrau Seburg verkaufen wohlüberlegt an Abt Wernhart und den Konvent von Niederaltaich ½ Lehen in Hippersdorf als Eigentum für 13 Pfund Wiener Pfennige und verzichten auf ihre bisherigen Eigentumsrechte daran. --Urkunde vͦlr̄ Lebertoͤſe von zúrich an Gotſhuſe der apteie von zúrich - 1296 Dezember 11.(CAO, 1321-12-11) vͦlr̄ Lebertoͤſe von zúrichUlrich Lebertös von Zürich beurkundet, daß er auf sein [Bd. 3 S. 572 Z. 23] näher bezeichnetes Haus in Zürich, Erb[lehen] der Abtei für [einen Rekognitionszins von] 1 Pfennig, mit Zustimmung seiner Ehefrau Richenza, deren Leibgeding [das Haus] ist, und mit Einwilligung seiner Kinder Heinrich, Ita, Margret, Judenta und Mechthild 20 Mark Zürcher Pfennige von der Abtei gegen eine jährlich am St.-Gallus-Tag zahlbare Abgabe von 4 Mutt Kernen Zürcher Maßes aufgenommen hat. Er verspricht für sich, seine Kinder und Nachkommen, gegen diese Vereinbarung nichts zu unternehmen, womit die Abtei geschädigt werden könnte, und bittet Jakob, den Schultheißen von Zürich, die beiden [gleichlautenden] Urkunden mit dem Stadtsiegel zu besiegeln. Der Schultheiß von Zürich gibt darüber eine entsprechende Erklärung ab. --Urkunde Perhtolt von weſenberch an biſchof wernharten von Pazzowe - 1296 Dezember 11.(CAO, 1321-12-11) Perhtolt von weſenberchBerchtold von Wesenberg [Waxenberg] beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Schwester, der Frau Gertrud, und deren Töchter Elsbet, Gertrud und Jeute den Burgstall zu Waxenberg, sein Eigentum, mit allem Zubehör und allem, was er besitzt, Lehen oder Eigen, an Bischof Wernhart von Passau verkauft hat. Er verzichtet auf alle Rechtsmittel (rᷝfvͤrzog), mit denen er den Bischof im Besitz schädigen könnte. -- Vgl. Corpus Nr. 625, 626, 2516. --Urkunde Harthman von wiſſenang an Geiſlichen Herren von wettinḡ - 1296 Dezember 17.(CAO, 1321-12-17) Harthman von wiſſenangHartmann von Weißlingen beurkundet, daß er auf alle wirklichen und vermeintlichen Ansprüche und Rechte auf den Hof Oetlikon verzichtet, den das Kloster Wettingen von Herrn Wetzel, dem Altschultheißen von Winterthur, gekauft hat. Außerdem hat er freiwillig und öffentlich für sich und seine Nachkommen auf alle Forderungen gegen das Kloster verzichtet und beschworen, Ansprüche, Recht und Forderungen niemals mehr geltend zu machen. Dafür erhielt er vom Kloster das rᷝgvͦt, das er sich ausbedungen hatte. Weiter hat ihm das Kloster versprochen, ihn einzuholen und im Klosterbereich zu begraben, wenn er im Umkreis von 10 Meilen sterben sollte. -- Vgl. Corpus Nr. 1900, 1903. --