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Urkunde hainrich; herre Cvͦnrat von Tengen Ritter; mine ſv̓ne Cvͦnrat an den Bruͦdern vnde dem hove ze Gnadental - 1296 Oktober 23.(CAO, 1321-10-23) hainrich; herre Cvͦnrat von Tengen Ritter; mine ſv̓ne CvͦnratRitter Konrad von Tengen beurkundet mit seinen Söhnen Konrad und Heinrich, daß sein Vater Konrad von Tengen den rᷝder brvͦder holz genannten Wald aus einem seiner Höfe, dem sogenannten Hof Dietrichs von Aulfingen, an die Brüder und den Hof Gnadental mit allem Rechte gegeben hat. Dieser Wald gehört nunmehr der Priorin und dem Konvent von Neidingen rᷝvffen hove. Für diesen Wald bestätigen die Aussteller ausdrücklich, daß er mit allem Recht und als Almosen unter folgender Bedingung Eigentum der Priorin und des Konventes von Neidingen ist: Der Wald darf künftig nicht mehr verkauft werden. An dem 8. Tag nach dem Gallustag [d. i. der 23. Oktober] sollen die Klosterfrauen fürderhin die Jahrzeit von Konrads Eltern, von Konrad selbst, seiner Ehefrau, sowie von seinen Vorfahren und Nachkommen begehen. --Urkunde wernhart der zimmerman an her Chuͦnrad wilbreht dem Techantt datz ſant peter in Munchen vnd allen ſinen nachchomen an der ſælben Pharre - 1296 Oktober 16.(CAO, 1321-10-16) wernhart der zimmermanWernhart der Zimmermann beurkundet, daß er sein halbes Haus und die dazu gehörende halbe Hofstatt an der rᷝNiͮwenſtift in der Pfarrei St. Peter Herrn Konrad Wilbrecht, dem Dechanten von St. Peter in München, und dessen Amtsnachfolgern als Seelgerät für rᷝden widem [Grundbesitz des Gotteshauses: gemeint ist damit sicher die in Corpus Nr. 653 von Konrad Wilbrecht gemachte Stiftung], nicht für die Kirche zu Eigen gegeben hat. Diese Stiftung geschah um seines eigenen und seiner Ehefrau [Jut]ten [?] Seelenheils willen mit der Hand des zur Ausstellungszeit in München amtierenden [Richters?] Konrad des Laugner, damit ihrer Seelen auf ewig gedacht werde. Der Dechant Konrad Wilbrecht hat Wernhart das Seelgerät bis an dessen Tod für eine jährlich zu Michaelis zu entrichtende [Abgabe] von 2 Hühnern wiedergeliehen. Wenn aber ein Dritter den Besitz mietet, so kann er [der Dechant] -- und kein anderer -- es ihm für den gleichen oder einen anderen vereinbarten Zins überlassen. -- Zu Bd. 3 S. 555 Z. 20: Die Lücke ist wahrscheinlich mit rᷝrihter zu ergänzen. Nach Ernst Geiß (Obb. Arch. 21 [1858] S. 45) ist 1285 ein Richter Konrad belegt. Da das Salmannamt wahrscheinlich vom Stadtrichter ausgeübt wird, ist es denkbar, daß Konrad der Laugner Richter und 1296 noch im Amt war. Der Riß in der Urkunde gibt für ungefähr 4 Buchstaben rᷝ(riht[sup]z[/sup]) Platz. Solleder (München im MA., S. 323) nennt ohne Quellenangabe für 1296 Konrad Laugnaer als Stadtrichter. Er kann sich dabei nur auf die obige Urkunde gestützt haben. Zu Z. 19: Der Name der Ehefrau ist nicht mehr sicher festzustellen. Der Wortschluß kann -rᷝtten sein. Die Buchstabenreste oben und unten am Rand des Einrisses könnten von einem großen rᷝJ herrühren, sodaß rᷝJutten wohl nicht unwahrscheinlich ist. Hierfür spricht die Angabe im alten (und unbrauchbaren) Druck von 1810 in MB. 19 auf S. 7 Z. 7: rᷝHausfrauen -- utten sel ... --Urkunde her vͦlrich von schoͤnenwert; her Chvͦnrat Chrieg; her heinr̄ der alte Bilgrin u.A. an Burchart der Loͤwe / der zimberman - 1296 Oktober 20.(CAO, 1321-10-20) her vͦlrich von schoͤnenwert; her Chvͦnrat Chrieg; her heinr̄ der alte Bilgrin; her hug Maneſſe; her Johanneſ Biberli; her Johans Brechter; her Niclaus Chrieg; her Rvͤdeger Maneſſe der elter; her Ruͦd von Lunkunft; her Ruͦd von Opfinkon; her v%<útſchi / rittere; her willeheln Gorkheit; Rát von zúrichDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet: Vor dem Rat hat der Zürcher Bürger Burkhard der Löwe, der Zimmermann, mit ehrenwerten Leuten und geschworenen Eiden nachgewiesen, daß ihm Ulrich der Pfau einen Weingarten zu Bendlikon als Eigentum für 20 Pfund Pfennige verkauft habe. Davon sind keine Abgaben zu entrichten außer ½ Mutt Kerne an den Hof Bendlikon oder an Herrn Walther von St. Peter nach Burkhards Belieben. Sollte das Gut [für eine Schuld] haften oder angesprochen werden, so sollte Ulrich es ihm frei machen. Dergestalt habe es ihm Ulrich mit seiner und seiner Ehefrau Hand aufgegeben, und beide hätten auf alle Rechte und alle mögliche Ansprache daran verzichtet. Der Rat bestätigt den vor ihm erbrachten Wahrheitsbeweis und gibt darüber Burkhard diese Urkunde. --Urkunde Elleſbet; hainrich von Trovn; vnſer hovſfrowen Gedrvt u.A. an biſchof wernharten von Pazzowe vnd ſinem gotshovs - 1296 Oktober 14.(CAO, 1321-10-14) Elleſbet; hainrich von Trovn; vnſer hovſfrowen Gedrvt; wernhart von RvſſpachWernhart von Rußbach, Heinrich von Traun und deren Ehefrauen Gertrud und Elsbet beurkunden, daß ihre Mutter Gertrud von Waxenberg, Tochter des Herrn Mangold, und deren Bruder (Onkel der Aussteller) Berchtold von Waxenberg, den Burgstall von Waxenberg mit Zubehör und ihren anderswo gelegenen Besitz, gleichgültig ob verliehen oder unverliehen, an Bischof Wernhart von Passau und sein Gotteshaus gegeben haben. Die Aussteller stimmen zu und haben in die Hand des Bischofs alle Rechte aufgegeben, die sie und ihre Erben an dem Besitz haben sollten. Sie behalten nur die Rechte an rᷝir [der Mutter und des Onkels?] Eigenleuten. Sie verzichten außerdem auf alle gerichtlichen Einwendungen (rᷝfvͤrzog), mit denen sie oder ihre Erben das Gotteshaus Passau behindern könnten; besonders aber [verzichten sie] aus dem Grunde, weil der Bischof ihrem Onkel und ihnen versprochen hat, ihm die Aufnahme in einen Orden zu erwirken, und dieses Versprechen gehalten hätte, wenn der Onkel es gewünscht hätte. -- Vgl. Corpus Nr. 625, 626, 2548. Während wir die undatierte Urkunde Nr. 626 zu Nr. 625 stellen, datiert das HpSA. München die Urkunde Nr. 626 »vor 1296 Oktober 14⟨, setzt sie also vor Nr. 2516. Sachlich gehört aber Nr. 626 zu Nr. 625, nicht zu Nr. 2516. --Urkunde Huge der Venedier vnde min Elich huſ frowe; Peter v̂nſer ſvn an Friderich von Roggewille von Coſtenz - 1296 Oktober 15.(CAO, 1321-10-15) Huge der Venedier vnde min Elich huſ frowe; Peter v̂nſer ſvnHug der Venedier, seine Ehefrau und ihr Sohn Peter beurkunden, daß sie Friedrich von Roggwil von Konstanz 20 Mark Silbers und 30 Pfund Pfennige Konstanzer Münze rᷝvon vil alter gv̂lt schuldig sind, die Friedrich jederzeit zurückfordern kann. Dafür haben sie ihm 4 [Bd. 3 S. 554 Z. 42-43] namentlich genannte Bürgen gesetzt, denen Friedrich täglich zweimal einen beliebigen Mann zum Einlager ins Haus senden kann. 2 weitere [Bd. 3 S. 555 Z. 1-2] namentlich genannte Bürgen stehen Friedrich zur Verfügung, die er entweder zweimal am Tage auf Kosten Hugs Einlager halten lassen kann, oder denen er täglich zweimal einen beliebigen Mann zum Einlager ins Haus senden kann. Weitere 2 [Bd. 3 S. 555 Z. 4] namentlich genannte Bürgen stehen zur Verfügung, um täglich zweimal Einlager zu halten. Die Aussteller verpflichten sich, alle Bürgen ohne deren Schaden auszulösen. Stirbt ein Bürge, so werden sie innerhalb von 14 Tagen einen ebensoguten stellen, oder die anderen müssen solange Einlager halten. --Urkunde friderich von Sigenhouen an herren von ſante Gylien ze dem Theutſchen haus ze Regenſ- purg - 1296 Oktober 16.(CAO, 1321-10-16) friderich von SigenhouenFriedrich von Sigenhofen beurkundet, daß er dem Deutschordenshaus St. Ägidien zu Regensburg seinen Weingarten zu Tegernheim, genannt der Mönch, den der Mönch bebaut, für 42 Pfund Regensburger Pfennige als Eigentum verkauft hat. Er hat dem Deutschordenshaus für den Fall einer Ansprache des Weingartens und des Eigentums[rechtes] innerhalb von 10 Jahren und 1 Tag eine Auslösung ohne dessen Schaden versprochen. Dafür hat er 4 [Bd. 3 S. 555 Z. 43 bis S. 556 Z. 2] namentlich genannte Bürgen gestellt, von denen 2 -- die beiden Truchsessen von Eggmühl -- selber Einlager halten müssen; die beiden anderen können sich im Verhinderungsfall durch einen rittermäßigen Knecht vertreten lassen. Sie sollen nicht eher freikommen, bevor Friedrich den Weingarten von aller Ansprache befreit hat. --Urkunde Cvͦnrat min Svn Tvͦmherre zv Babenberch; Cvͦnrat von Gyech an vrowen Samenvnge zu ſende Theo- dern zv Babenberch - 1296 Oktober 16.(CAO, 1321-10-16) Cvͦnrat min Svn Tvͦmherre zv Babenberch; Cvͦnrat von GyechKonrad von Giech und dessen Sohn Konrad, Domherr zu Bamberg, beurkunden, daß sie für sich und ihre Erben auf alle ihre Rechte auf das Gut Kleukheim [B. Staffelstein] an Eigentum, Lehen oder Vogtei völlig verzichtet haben. Dieses Gut hatte Hermann von Zirn von ihnen gekauft und mit ihrer Zustimmung dem Konvent der Frauen von St. Theodor in Bamberg weiterverkauft. Die Aussteller haben dem Konvent versprochen, daß sie auf Aufforderung rᷝvor einem vursten ze Babenberch nach dessen Bestätigung als Bischof und Landesherr das Gut dem Konvent aufgeben und bemüht sein werden, daß der Bischof es dem Konvent mit allen bisherigen Rechten leiht, wie es die Aussteller und deren Vorfahren vom Bistum Bamberg als Lehen besaßen. Bis zur Übereignung durch den Bischof sollen Herr Wigger vor der Burg, Herr Anselm der Mehlmeister und Konrad von Banz das Gut treuhänderisch verwalten rᷝ(tragende ſin). Danach ist ihre Vormundschaft beendet. -- Vgl. Corpus Nr. 1764; von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1764, 2293, 2525. --Urkunde der Rat / der Stat ze vilingen; Schvlthaiſſe - 1296 Oktober 18.(CAO, 1321-10-18) der Rat / der Stat ze vilingen; SchvlthaiſſeSchultheiß und Rat der Stadt Villingen bestimmen, wie der Zöllner den städtischen Zoll von Ortsfremden erheben soll, die in der Stadt kaufen und verkaufen: 1) Der Zoll soll 4 Pfennige je Pfund betragen. Weniger als 5 Schillinge bleiben zollfrei, sofern nicht der betreffende Herr wiederkommt und Handel treibt. Ferner werden folgende Zollsätze festgelegt: 2) Für 1 Saum Weißwein 1 Pfennig, für ½ Saum 1 Helbling; 3) für 4 mit Schindeln beladene Rosse 1 Pfennig; 4) für Obst, Rüben, Lauch im Werte von 5 Schillingen 1 Pfennig. 5) Nach alter Gewohnheit ist an 3 aufeinanderfolgenden Dienstagen von jedem Mann 1 Käse einzuziehen. Wer diese Abgabe einmal entrichtet hat, ist für dieses Jahr davon frei. 6) Für 1 Fuder Salz sind 2 Pfennige, für rᷝgebrochens [Bad. Wb. 1, 314a: gestoßenes] Salz je Roßlast 1 Pfennig zu entrichten; 7) für 1 Fuder Kohl 1 Pfennig, für ½ Fuder 1 Helbling; 8) für 1 Fuder Heu 1 Pfennig; 9) für 1 Roß 4 Pfennige, für 1 Rind 1 Pfennig, für Kleinvieh je Kopf 1 Pfennig; 10) für eine behaarte [ungegerbte] Haut im Wert von 5 Schillingen oder mehr 1 Pfennig; 11) für gegerbtes Leder den Pfundzoll; 12) für 1 neuen Wagen 1 Pfennig; 13) für einen neuen Karren 1 Pfennig; 14) für 1 Saum Honig 4 Pfennige; 15) für Öl den Pfundzoll; 16) von 1 Malter Spreu 1 Imi [Getreidemaß; der 9. Teil eines Viertels], von 1 Malter Hafer 1 Imi. 17) Was bei Kernen mit Vierteln gemessen wird: von 2 Maltern 1 Imi. 18) Von einem Ortsfremden ist als Waagegebühr je Zentner 1 Helbling zu berechnen; Bürger oder rᷝselder [Besitzer einer Selde, Hintersasse] sind von der Gebühr frei. Erhebt der Zöllner trotzdem etwas von ihnen, so hat er die Huld des Herrn [des Stadtherrn, des Grafen Egen von Fürstenberg] verloren. 19) In der Stadt soll kein gemieteter Dienstbote rᷝ(gedingot ehalte), gleichgültig ob Frau oder Mann, Zoll entrichten. 20) Es soll auch weder ein Geistlicher noch ein Mönch, der einem rᷝbewęrten [anerkannten] Orden angehört, noch ein anerkanntes Kloster zahlen. 21) Wo ein Fremdling kauft oder verkauft, soll er nur einmal, und zwar den höheren Zoll zahlen. 22) Durch diese Satzung werden weder alte Rechte aus Handfesten noch der Zollrodel außer Kraft gesetzt. -- Villingen StdA. (D. 4). -- Zu »gebrochenes Salz⟨ vgl. H. Vietzen, Der Münchener Salzhandel im Mittelalter (= Kultur und Gesch. 8), München o. J., S. 9 ff. -- Druck: Fürstenb. UB. 1, 329 Nr. 643; Oberrh. Stadtrechte II 1, 10 f. Nr. 7.