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Wolframs-Eschenbach

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Heinrich von Mvͤr; Vlrich mines vetern Chvnrats ſelgen ſvn an brudern ze Eſſchenbach; kumtiwer brvder Lvdewige - 1296 September 16.
    (CAO, 1321-09-16) Heinrich von Mvͤr; Vlrich mines vetern Chvnrats ſelgen ſvn
    Heinrich von Altenmuhr [bei Gunzenhausen] und Ulrich, Sohn seines verstorbenen Vetters [Onkels?] Konrad, beurkunden, daß sie mit dem Rat ihrer beiden Leute einen [Bd. 3 S. 546 Z. 26-28] näher bezeichneten Wald an Komtur Ludwig und die Brüder [des Deutschordenshauses] Eschenbach [Wolframs Eschenbach] für 25 Pfund Haller verkauft haben. Dafür dürfen die Brüder 13 Jahre lang [den Wald] nach Belieben schlagen, das Abgeholzte verkaufen und den Erlös zu ihrem Vorteil verwenden. Darüber hinaus können Aussteller und Deutschordensbrüder im gegenseitigen Einverständnis und mit Zustimmung des Bischofs den Grund und Boden des [Waldes] erwerben. Dann kann der Orden den alleinigen Besitz an Wald und Grund von ihnen für 9 Pfund Haller kaufen. -- Unklare Datierung. Die Monatsbezeichnung erlaubt nur die Datierung »September 16⟨. Diese Datierung wird auch vom HpSA. München vertreten.--
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    Urkunde
    fro katherine dv̓ grevinne / ſin elich wirtinne; grave Egen - 1296 September 25.
    (CAO, 1321-09-25) fro katherine dv̓ grevinne / ſin elich wirtinne; grave Egen
    Aus der doppelt gefalteten Urkunde ist halbkreisförmig ein Stück herausgeschnitten, wohl um die Urkunde ungültig zu machen. Dadurch sind in der Mitte und am rechten Rand erhebliche Textverluste eingetreten, so daß eine zusammenhängende Wiedergabe des Inhalts nicht möglich ist. Es handelt sich um Pfandsetzungen des Grafen Egen [von Freiburg] an seinen Schwiegersohn, Grafen Friedrich von Leiningen, und seine Tochter Sophie für eine Schuld von 750 Mark lötigen Silbers aus Sophies Aussteuer und um die näheren Bedingungen für die Abgeltung der Schuld. --
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    Urkunde
    die geſwoͤrn ze dem rate da ſelben; Hainrich der Lævbel / der Richter datz der Newenſtat an appet Berch- tolten / vnd der sampnunge / ze dem hailigen Chrevtz - 1296 September 26.
    (CAO, 1321-09-26) die geſwoͤrn ze dem rate da ſelben; Hainrich der Lævbel / der Richter datz der Newenſtat
    Heinrich Leubel, Richter zu [Wiener-]Neustadt, und die Geschworenen des Rates beurkunden, daß die Priorin Margarete und der Konvent des Dominikanerinnenklosters zu St. Peter in der Sperre einen Teil einer Badstube mit allem Recht und Nutzen, wie ihn [die früheren Besitzer] Heinrich der Würfler und dessen Sohn Johannes besessen haben, an Abt Berchtold und den Konvent von Heiligenkreuz für 24 Pfund Wiener Pfennige verkauft haben, die die Frauen erhalten haben. Dieser Anteil, der auf 4 Pfund Gülten taxiert wird, gehörte früher Heinrich dem Würfler, danach dessen Sohn Johannes. Schwester Wentel [vom Kloster St. Peter], Tochter des Richters [Heinrich Leubel], hatte ihn bei der Erbteilung nach dem Tode des Johannes, ihres Ehemannes, erhalten, als sie noch bei ihrem Vater wohnte. Unter Zustimmung ihres Vaters und ihrer Mutter Kunigunde und aller berechtigten Erben hatte sie den Anteil dem Kloster bei ihrem Eintritt eingebracht. Die Badstube [d. h. der Anteil] wurde von den Frauen mit Zustimmung des Priors und des Konventes der Dominikaner in die Hand des Richters aufgegeben und von dem Richter an den Abt und den Kellner von Heiligenkreuz in Gegenwart der Aussteller überantwortet. -- Vgl. Corpus Nr. 2336. --
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    Pvrgær gemain ze Grætz an Abt · Hainreichen · vnd der samnunge / ze · Revn - 1296 September 27.
    (CAO, 1321-09-27) Pvrgær gemain ze Grætz
    Die Bürgergemeinde von Graz beurkundet, daß Friedrich der Windischgräzer, dessen Ehefrau Elsbet und deren Kinder und Erben an Abt Heinrich und den Konvent von Rein 1 Pfund [Bd. 3 S. 549 Z. 43] näher bezeichnete Gülten ihres Eigentums zu rᷝAlgerſdorf im bisherigen Rechtszustaud verkauft haben. Sollte jemand bessere Rechte au dem Gut geltend machen und es dem Kloster abgewinnen, so müssen Friedrich oder dessen Kinder aus ihrem Eigentum dem Kloster ein ebensogutes Pfund Gülten geben oder 10 Pfund Silbers Grazer Pfennige zahlen. Dafür sind Konrad der Windischgräzer und Walchun von Graz Bürgen des Klosters. --
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    der vogt · der amman · der rat · · vnde div gemain- de · der ſtat von koſtenze - 1296 September 26.
    (CAO, 1321-09-26) der vogt · der amman · der rat · · vnde div gemain- de · der ſtat von koſtenze
    Vogt, Ammann, Rat und Gemeinde der Stadt von Konstanz beurkunden, daß sie mit Abt Diethelm und dem Konvent von Petershausen wegen aller Streitigkeiten über die Behandlung der dem Kloster gehörigen Mühle rᷝbi den brediern und über die Zusage, das Fischwehr (rᷝvach) der Prediger [Dominikaner?] zu beseitigen, gütlich wie folgt übereingekommen sind: 1) Die Stadt zahlt an Abt und Kloster bis zum nächsten 6. Januar 20 Pfund Pfennige Konstanzer Münze für alle Forderungen, die diese wegen der rᷝrihtvnge des Fischwehrs und in Sachen der Mühle an die Stadt zu stellen hatten. Dafür verzichten Abt und Kloster gegenüber der Stadt auf alle Ansprache in dieser Streitsache und werden für sich und ihre Nachfolger (aber für keinen anderen) rᷝwer sein. 2) Abt und Konvent sowie deren Nachfolger werden im Wasser oder im Rhein zum Zweck des Fischens oder für sonstige Zwecke keinen Bau anbringen, der die Mühle beeinträchtigen könnte. Dagegen darf der Abt im rᷝwasser oder im Rhein fischen oder Einrichtungen zum Fischfang anbringen, sofern das die Mühle nicht beeinträchtigt und keinen Dritten schädigt. 3) Die Mühle soll dem Abt, dessen Nachfolgern und dem Kloster Petershausen als Eigentum gehören. Die Stadt besitzt keine Rechte am Eigentum oder Ertrag der Mühle, außer [dem Anspruch], daß die Mühle mit 2 Rädern zum Mahlen und zum Walken (bzw. [nur] zum Mahlen oder [nur] zum Walken) immer bestehen bleiben und den Konstanzer Bürgern und deren Nachfahren für den üblichen Lohn zur Verfügung stehen muß. 4) Abt Diethelm und der Konvent des Klosters Petershausen bezeugen, daß sie die obigen Bestimmungen durchgeführt haben, und verpflichten sich für sich und ihre Nachkommen zu deren Einhaltung. -- A und B nicht von gleicher Hand, textlich bis auf geringfügige Abweichungen im Wortlaut übereinstimmend. --
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    Urkunde
    der vogt · · der amman; Rât · · vnd div gemainde der stat von ko- ſtenze - 1296 September 26.
    (CAO, 1321-09-26) der vogt · · der amman; Rât · · vnd div gemainde der stat von ko- ſtenze
    Vogt, Ammann, Rat und Gemeinde der Stadt von Konstanz beurkunden, daß sie mit Abt Diethelm und dem Konvent von Petershausen wegen aller Streitigkeiten über die Behandlung der dem Kloster gehörigen Mühle rᷝbi den brediern und über die Zusage, das Fischwehr (rᷝvach) der Prediger [Dominikaner?] zu beseitigen, gütlich wie folgt übereingekommen sind: 1) Die Stadt zahlt an Abt und Kloster bis zum nächsten 6. Januar 20 Pfund Pfennige Konstanzer Münze für alle Forderungen, die diese wegen der rᷝrihtvnge des Fischwehrs und in Sachen der Mühle an die Stadt zu stellen hatten. Dafür verzichten Abt und Kloster gegenüber der Stadt auf alle Ansprache in dieser Streitsache und werden für sich und ihre Nachfolger (aber für keinen anderen) rᷝwer sein. 2) Abt und Konvent sowie deren Nachfolger werden im Wasser oder im Rhein zum Zweck des Fischens oder für sonstige Zwecke keinen Bau anbringen, der die Mühle beeinträchtigen könnte. Dagegen darf der Abt im rᷝwasser oder im Rhein fischen oder Einrichtungen zum Fischfang anbringen, sofern das die Mühle nicht beeinträchtigt und keinen Dritten schädigt. 3) Die Mühle soll dem Abt, dessen Nachfolgern und dem Kloster Petershausen als Eigentum gehören. Die Stadt besitzt keine Rechte am Eigentum oder Ertrag der Mühle, außer [dem Anspruch], daß die Mühle mit 2 Rädern zum Mahlen und zum Walken (bzw. [nur] zum Mahlen oder [nur] zum Walken) immer bestehen bleiben und den Konstanzer Bürgern und deren Nachfahren für den üblichen Lohn zur Verfügung stehen muß. 4) Abt Diethelm und der Konvent des Klosters Petershausen bezeugen, daß sie die obigen Bestimmungen durchgeführt haben, und verpflichten sich für sich und ihre Nachkommen zu deren Einhaltung. -- A und B nicht von gleicher Hand, textlich bis auf geringfügige Abweichungen im Wortlaut übereinstimmend. --
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    wͦlrich von kvͥnſech ein Riter - 1296 September 28.
    (CAO, 1321-09-28) wͦlrich von kvͥnſech ein Riter
    Ritter Ulrich von Königsegg quittiert für die Kinder seines Bruders und für sich selber das ihnen von den Deutschordenshäusern Altshausen und Mainau für [den Verkauf (?) von] Ringgenburg geschuldete Silber bis auf 60 rᷝ(ſechút) [?] und 1½ Mark, die zu den verabredeten Terminen gezahlt werden sollen. --
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    Urkunde
    Gerhoh von Radekk; Johanns von Toͤrringe; Nycla der Stadower u.A. - 1296 September 27.
    (CAO, 1321-09-27) Gerhoh von Radekk; Johanns von Toͤrringe; Nycla der Stadower; Rudolf von vanſdorf / vitztum ze frieſach
    Johann von Törring, Gerhoch von Radeck, Rudolf von Vansdorf (Vitztum von Friesach) und Niclas der Stadauer beurkunden: Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg hat auf ihre gemeinsame Bitte hin Heinrich von Kalheim rᷝouz gegeben [frei gelassen]. Die Aussteller verpflichten sich, für alle Schäden, die Heinrich in den nächsten 5 Jahren den Leuten und dem Gut von Erzbischof und Gotteshaus Salzburg zufügt, innerhalb von 14 Tagen Ersatz zu leisten. Unterlassen sie dies, so sollen sie nach Ablauf der 14 Tage in Salzburg so lange Einlager halten, bis der Schaden voll ausgeglichen ist. Sie versprechen für Heinrich von Kalheim, mit ihm gemeinsam mit allen, die zu seiner Gefangenschaft beigetragen haben, gut Freund sein zu wollen. --