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Urkunde Agneſ · div Truhſaͤzzin · von · Giſelingen an froͮwen ſante Clarvn ordineſ - 1296 Juli 15.(CAO, 1321-07-15) Agneſ · div Truhſaͤzzin · von · GiſelingenAgnes, Truchsessin von Geislingen, beurkundet, daß sie freiwillig und mit Einverständnis ihrer Tochter Irmgard den Clarissen in Söflingen ihren Anteil an dem Hof Bettingen bei der Kirche geschenkt hat, den Meier Wernher bewirtschaftet und der von ihrem Vater für 36 Pfund Haller ihrem Ehemann als rᷝhainſtivre [Mitgift] ausgesetzt wurde. Die Frauen von Söflingen sollen aus dem Hofe 1 Pfund Haller, 24 Käse und 200 Eier erhalten. Wer den Hof von den Frauen als Zinslehen erhält, soll jährlich 1 Pfund Wachs für den Marienaltar in Söflingen abgeben. Die Gülte soll von dem Hof aufgebracht werden und könnte es auch [Bd. 3 S. 526 Z. 40 rᷝnvmmer fassen wir als Sprechform für rᷝin ummer auf], weil es die erste Abgabe des Hofes ist. Die Klosterfrauen von Söflingen sollen den Minoriten in Ulm jährlich 1 Pfund Haller und 24 Käse abgeben, die sie aus dem Hof beziehen; davon sollen die Minoriten alljährlich ihre Jahrzeit begehen, da sie dort ihre Begräbnisstätte gewählt hat. Heinrich der Müller von Herrlingen und seine Söhne H[einrich] und Konrad bestätigen die obige Abmachung. Sie haben dazu ihr Eigentumsrecht an dem Hof Bettingen auf den Marienaltar Söflingen geopfert und aufgegeben und von den Frauen als Zinslehen mit der Bedingung einer jährlichen Abgabe von 1 Pfund Wachs für den Altar zurückerhalten. Der jeweilige Bewirtschafter soll 1 Pfund Haller, 24 Käse und 200 Eier jährlich abführen. Die Gülte darf niemals verkauft oder vertauscht werden. --Urkunde Otte der Chezzelſmid an hern albrehten - 1296 Juli 22.(CAO, 1321-07-22) Otte der ChezzelſmidOtto der Kesselschmied beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seiner Ehefrau Mechthild aus dem von ihm bewohnten Haus mit Zubehör rᷝ[Hofſache, vgl. Schwäb. Wb. 3, 1752] 1 Pfund Pfennige Gülten an Herrn Albrecht, Neffen des verstorbenen Ulrichs des Kramer, Schwiegersohn des Herrn Otto des Langen, für 10 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft hat. Albrechts verstorbener Bruder Konrad hatte diese 10 Pfund dem Heiliggeistspital vor der Stadt Augsburg für sich, seine Vorfahren und Nachkommen als Seelgerät gestiftet, die nun Albrecht mit Einverständnis Ottos und dessen Ehefrau dem Spital übergeben hat. Doch haben Albrecht und der Spitalsmeister dem Aussteller, dessen Ehefrau und Erben ein Rückkaufsrecht zum gleichen Wert bis zum Jakobstag nach 8 Jahren [25. Juli 1304] eingeräumt. Geschieht der Rückkauf bis dahin nicht, steht es im Belieben Albrechts, die Frist nochmals um 2 Jahre zu verlängern. Kaufen sie auch dann nicht zurück, so soll ihnen der Spitalsmeister noch 4 Pfund Pfennige zuzahlen; damit geht das Pfund Gülten in das rechtmäßige Eigentum des Spitals über. Sie werden dem Spital dann [das Pfund] rᷝſtœten, wie es bei Eigentum in Augsburg üblich ist. Von dem Pfund ist die Hälfte am Martinstag, die andere Hälfte am St. Georgstag, jeweils 8 Tage davor oder darnach, abzuführen. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, so geht das Pfund sofort in rechtmäßiges Eigentum des Spitals über. --Urkunde chvnrat der alt von Pavlſdorf an ſpital ze Regenſpurch an der prvͤke - 1296 Juli 22.(CAO, 1321-07-22) chvnrat der alt von PavlſdorfKonrad der Alte von Paulsdorf beurkundet, daß er seinen Hof Thundorf, der ihm frei geworden ist, mit einem jährlichen Ertrag von 1 Pfund Pfennigen Regensburger und 4 Schaff Roggen Thundorfer Maßes mit Zustimmung seiner Ehefrau Agnes und seiner Erben für sein Seelenheil dem [Katharinen-]Spital in Regensburg an der Brücke gestiftet hat. Der jeweilige Spitalsmeister soll bei Lebzeiten der Eheleute und nach beider Tode berechtigt sein, Bewirtschafter [für den Hof] ein- und abzusetzen. Von dem Pfund Pfennigen soll er bei Lebzeiten der Eheleute den Siechen die Hälfte für die Siechenstube rᷝzv ainen gelœb [Labung] verwenden als Zeichen des Besitzrechtes [des Spitals]. Die andere Hälfte soll Konrads Ehefrau Agnes bis zu ihrem Tode erhalten. Nach ihrem Tode soll der Spitalsmeisterdas Pfund Pfennige ganz für die Siechenstube verwenden. Dafür sollen der Meister und die Spitalsbrüder alljährlich die Jahrzeit der Eheleute halten. Nach dem Tode von Agnes erhalten der Meister und die Brüder alljährlich auch die 4 Schaff Korn, die der Hof Thundorf abwirft. Zwei Schaff sollen nach Pielenhofen gegeben werden, 1 davon in das Siechenhaus, 1 an Agnes' Schwester in Pielenhofen. Nach deren Tod fällt dieses Schaff dem Konvent von Pielenhofen zu. Das 3. Schaff sollen Konrads Töchter im [Kloster] Pettendorf bis zu ihrem Tode erhalten; danach verbleibt es für immer dem Konvent Pettendorf. Das 4. Schaff soll für den [Regensburger] Dombau verwendet werden. Kann der Hof durch Hagel, Mißwachs, Krieg oder allgemeine Not die Erträge nicht aufbringen, so bekommt zuerst Pielenhofen, dann Pettendorf, dann der Dombau, je nachdem wie die Gülte ausfällt. Wenn der Spitalsmeister 1 Jahr nicht nach den Anweisungen der Urkunde verfährt, so fällt auch der Geldbetrag -- nicht nur das Korn -- an Pielenhofen und an den Dombau. --Urkunde wolfram Chorherre ze Moſburch an ſand Caſtele; Chorherren ze Moſburch - 1296 Juli 21.(CAO, 1321-07-21) wolfram Chorherre ze MoſburchChorherr Wolfram zu Moosburg beurkundet, daß er den Anger auf dem rᷝhaſelfurt als Seelgerät für sich an [das Augustinerchorherrenstift] St. Castel und die Chorherren von Moosburg mit allen Rechten gegeben hat wie er ihn von seinem Bruder Thomas von Ergolding übernommen hat. Wolfram darf bis zu seinem Tode den Anger gegen einen jährlich am Kirchweihtag dem Chorherrenstift zu zahlenden [Rekognitions-]Zins von 4 Pfennigen nutzen. Nach seinem Tode soll der Anger seiner Pfründe zugeschlagen und seine Jahrzeit damit begangen werden. --Urkunde hainrich von Rv̓thi an Abt · · vnd dem Conuent zewingarten / vnd allen ir nachkomen - 1296 Juli 19.(CAO, 1321-07-19) hainrich von Rv̓thiHeinrich von Reute bekundet, daß er an Abt und Konvent von Weingarten seinen Zehnten in Steinenbach, den kleinen wie den großen, übergeben hat, den er vom Reich lange Jahre als rechtmäßiges Lehen unangefochten besessen hat. Dafür hat er 23 Pfund Konstanzer Pfennige erhalten. Für sich und alle seine Erben verzichtet er auf alle Rechte und Ansprüche; sie werden im Bedarfsfall dem Kloster rechte rᷝwern dem Recht entsprechend sein. --