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Dravograd

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Heinreich von Rvmtinḡ an frowen ſant MaRien ze alderſpach - 1296 Mai 13.
    (CAO, 1321-05-13) Heinreich von Rvmtinḡ
    Heinrich von Runding beurkundet, daß er sein Eigentum, 3 Hufen in Haberkofen mit allem Zubehör, wie sie sein Vater Heinrich von Runding lange Jahre besessen hat, als Seelgerät mit der Hand des Salmans Alhart von Runding auf dem Altar des [Zisterzienser-]Klosters Aldersbach aufgegeben hat. Das Kloster kann damit wie mit anderem Eigentum verfahren. Heinrich hat versprochen, [für das Gut] nach bayerischem Recht rᷝze hof vnd ze taiding bei allen Ansprüchen rᷝgewer zu sein. --
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    cuͦnrat; iohannes die herren von Lietenberc vnde wogete von ſtraſburg - 1296 Mai 21.
    (CAO, 1321-05-21) cuͦnrat; iohannes die herren von Lietenberc vnde wogete von ſtraſburg
    Konrad und Johannes, Herren von Lichtenberg, Vögte von Straßburg, verleihen für die ihnen vom Ritter Helwig von Buchsweiler und dessen Vorfahren geleisteten treuen Dienste an dessen Ehefrau Junta von Hünenburg ein Seßlehen [Lehen mit der Bedingung des Wohnens am Ort; vgl. Schwäb. Wb. V, Sp. 1371], das Helwig in rᷝgerlingeſduͦrf auf einer Mühle von ihnen als Lehen hat. Dieses Seßlehen soll sie auf Lebenszeit mit allen Erträgen und Rechten innehaben, wenn Helwig ohne Söhne sterben sollte, die das Seßlehen von ihm erben könnten. Nach Juntas Tode soll das Lehen an die beiden Töchter der Eheleute übergehen, falls kein erbfähiger Sohn mehr geboren wird. Die Aussteller versichern, daß Frau Junta und ihren Töchtern kein Schaden erwachsen solle, falls Frauen nach Landesgewohnheit und -recht kein Lehen besitzen oder erben können. Sie versprechen außerdem, die Urkunde in keiner Weise anzufechten. --
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    Thomas / Von Ergolting an Conuentt ze Mosburch - 1296 Mai 14.
    (CAO, 1321-05-14) Thomas / Von Ergolting
    Thomas von Ergolding stiftete nach seinem Tode dem Konvent [des Augustinerchorherrenstiftes] Moosburg als allgemeine Pfründe aus dem Hof rᷝHeder bei Ergolding 12 Schillinge Gülte Regensburger Pfennige ohne alle Abzüge, sofern das Gut so viel abwirft und nicht Unwetter, Mißwachs oder Krieg eintreten. Diese Gülten sollen nicht für sein Seelgerät oder seine Jahrzeit verwendet werden. Zum Zeichen dafür gibt er dem Kloster zu seinen Lebzeiten aus dem Hof alljährlich zu Michaelis 40 Regensburger Pfennige; davon soll nach seinem Tod seine Jahrzeit wie die der Frau von Türtenfeld und die seiner Frau wie übliche Jahrzeiten begangen werden. Ferner sagt er dem Kloster zu, daß er ihm die rᷝvbertewer [den Mehrwert, den nach Abzug der Belastungen das Gut abwirft] auf dem Gut nach dem Gutachten zuverlässiger Leute zum Kauf anbieten wird, sofern er verkaufen und das Kloster kaufen will. -- Zu Türtenfeld vgl. Corpus Nr. 1497. --
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    Amman; Biſchof Hainrich; Rat der Stat ze koſtenze an Cvnrad dem Gedemler; Hainrich; Hermanne von Engwile u.A. - 1296 Mai 19.
    (CAO, 1321-05-19) Amman; Biſchof Hainrich; Rat der Stat ze koſtenze
    Bischof Heinrich [II., von Klingenberg] einerseits, Ammann und Rat der Stadt Konstanz andererseits beurkunden, daß sie die beiden Mühlen, die unterhalb der Konstanzer Rheinbrücke gegen Petershausen liegen, verliehen haben: die eine mit dem einen Rade als Lehen an die Brüder von Rothenhausen [Kt. Thurgau] und deren Erben für einen jährlich auf Martini zu entrichtenden Zins von 2 Mutt Kernen Konstanzer Maßes, die andere mit den beiden Rädern ebenfalls den beiden Brüdern in Gemeinschaft mit Konrad dem Gedemler und Hermann von Engwilen und deren Erben für einen zum gleichen Termin zu entrichtenden Zins von jährlich 4 Mutt Kernen. Der Bischof sowie Ammann und Rat der Stadt versprechen, daß weder sie noch ihre Nachfolger die Brüder, ihre rᷝgemainder [Teilhaber] und Erben an der Mühle schädigen oder den Zins erhöhen werden. Bei Ausbau der einrädrigen Mühle zu einer zweirädrigen soll der geltende Rechtszustand erhalten bleiben. Wenn neue Mühlen unterhalb der Brücke auf Petershausen zu errichtet werden, so soll für sie das gleiche Recht gelten wie für die beiden vorhandenen Mühlen. Die Aussteller überlassen die Mühlen und deren Zinsertrag der Konstanzer Rheinbrücke; beides soll auf ewig zu der Brücke gehören und zu deren Unterhalt dienen. Der vom Bischof einzusetzende Verwalter der Brücke und des dazugehörigen Gutes soll den Mühlenzins alljährlich einnehmen und die Brücke damit instandhalten und ausbauen. Er soll auch künftig den Brüdern, deren Teilhabern und Erben die Mühlen leihen. Als Ehrschatz haben sie und ihre Erben von beiden Mühlen einzig 1 Viertel Landwein zu geben, jede Mühle die Hälfte davon. Die Aussteller erkennen den Brüdern, deren Teilhabern und Erben das Recht zu, die Lehenschaft an den beiden Mühlen im gleichen Rechtszustand nach Belieben verkaufen zu dürfen. Müssen die Mühlen wegen eines anerkannten Schadens zur Reparatur an Land gebracht werden, so fällt für das betreffende Jahr die Zinspflicht fort. --
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    Swigger · von · Teggenhuſen / lantRihter Jnder grafſhaft zeveringen an gotteſhuſe ze zviveltuͦn / vn̄ von dem Abte dec ſelben gotteſhuſes - 1296 Mai 24.
    (CAO, 1321-05-24) Swigger · von · Teggenhuſen / lantRihter Jnder grafſhaft zeveringen
    Swigger von Deggenhausen, beauftragter Landrichter Herzog Albrechts [I.] von Österreich in der Grafschaft Veringen, beurkundet: Ritter Konrad von Talheim habe in Gerichtsverhandlung zu Hundersingen am Landtag vor ihm und vor Zeugen bei guter Gesundheit erklärt, daß sein gesamter Besitz in Daugendorf und Bibruck rechtmäßiges Lehen von dem Kloster Zwiefalten und dessen Abt ist und sein soll. --
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    Adolf von gotes gnaden Romiſcher Chvnik vnd ein merer des Richs - 1296 Mai 25.
    (CAO, 1321-05-25) Adolf von gotes gnaden Romiſcher Chvnik vnd ein merer des Richs
    König Adolf [von Nassau] ist in seiner Streitsache mit Bischof Heinrich von Merseburg um die Burgen Neuenburg und Eckardsberga im Beisein ihrer beiderseitigen Freunde wie folgt übereingekommen: 1) Der Bischof hat die Neuenburg in die Hände Alberos, Burggrafen von Leisnig, und Heinrichs des Jungen, Vogt von Plauen, überantwortet. Dafür erhält er vom König 3500 Mark Freiberger Silbers in der gültigen Währung. Davon sind 1200 Mark bis 14 Tage nach dem kommenden Sonntag [= 27. Mai] zu zahlen und hiervon 200 Mark für Herrn Heilmann von dem Han und Herrn Gunther von Leisnig sowie ihre Genossen abzuzweigen. Die restlichen 1000 Mark wird Adolf dem Bischof in Tuch rᷝ(an gewande) oder anderen Ausrüstungsgegenständen ausrichten. Die Herren Gerlach von Brauberg und Konrad Hebstrit sollen unter Beiziehung von je 2 Kaufleuten den Einkauf des Tuches überwachen, und wenn sie ihn für angemessen erklären, so soll man das Tuch dem Bischof übergeben, und er soll es annehmen. Können sie sich nicht einigen, so soll der Ratmeister von Erfurt beigezogen und der Kauf nach dessen Gutachten getätigt werden. Zahlt der König die 1200 Mark nicht termingerecht, so müssen Albero von Leisnig und Heinrich, Vogt von Plauen, dem Bischof die Burg mit allem Zubehör wieder ausliefern. Der König wird dem Bischof das Gut unter seinem Geleit bis Naumburg bringen. Sobald es dort eingetroffen ist, gilt die Zahlung als geleistet; doch übernimmt der König das weitere Geleit bis Merseburg. Nach Zahlung der 1200 Mark sollen der Burggraf von Leisnig und der Vogt von Plauen die Burg [Neuenburg] im Auftrag von König und Bischof vom 24. Juni 1296 an ein Jahr lang für 2300 Mark innehaben, sofern der Bischof dem König [zugleich auch] Eckardsberga übergibt. Geschieht dies nicht, so soll sie [die Neuenburg] bis zur Übergabe von Eckardsberga nur für 1300 Mark gut sein. Die Übergabe soll bis zum 24. Juni 1296 erfolgt sein. Geschieht sie nicht, so sind von den 2300 Mark 1000 Mark abzuziehen. Auf Ersuchen des Bischofs wird Adolf ihn in bezug auf Eckardsberga mit rᷝvride und rᷝgeriht unterstützen. 2) Es wird eine Vereinbarung über die Verpfändung des königlichen Bergwerks in Freiberg getroffen. Dieses hatte er für 3000 Mark an Meinhart, Burggrafen von Meißen, Albero, Burggrafen von Leisnig, Heinrich von Kolditz und Unarch von Waldenburg und deren Genossen versetzt. Wenn diese die Verpfändungsumme noch 1296 herausgewirtschaftet haben, so soll der Bischof an ihre Stelle treten und sich daraus für die Summe bezahlt machen, für die die Neuenburg versetzt ist, und dem König über die entnommenen Summen Rechnung legen. Die 2300 Mark, bzw. im anderen Fall 1300 Mark, sollen zu Leipzig übergeben, doch im Geleit des Königs bis Merseburg gebracht werden. Für ausgebliebene Zahlungen soll sich der Bischof an das Pfand [Bergwerk] halten. Beim Tode des Bischofs treten je 2 [Bd. 3 S. 506 Z. 34-36] namentlich genannte Domherren [darunter Konrad Hebstrit] und bischöfliche Ritter als Treuhänder des Gotteshauses ein. Beim Tode des Königs sind der oder die von ihm bestellten Verwalter der Burgen zur Einhaltung diees Vertrages verpflichtet. -- Vgl. Corpus Nr. 1616. Die Ortsbezeichnungen sind aus Böhmer, Regesten VI 2 von V. Samanek übernommen. Dabei fällt auf, daß für rᷝNivmburch Naumburg und Neuenburg eingesetzt wird. Ist die Burg gemeint, so steht Neuenburg; handelt es sich um den Ort, so wird Naumburg geschrieben. Schon P. Kehr (UB. Merseburg 1, 468 Anm. 1) hat betont, daß es sich bei der Burg allein um die Neuenburg handeln kann. Ein Blick in das Register von Kehrs Urkundenbuch (S. 1180-81) zeigt, daß die Schreibung für Naumburg und Neuenburg kaum voneinander abweicht. Doch erscheint es uns bedenklich, daß in einer Urkunde ein Ortsname, der stets in der gleichen Schreibweise erscheint (S. 505 Z. 40 rᷝNiuburch ist sicher Schreibfehler), mit 2 Örtlichkeiten gleichzusetzen sein soll. Zu diesen Unstimmigkeiten lassen sich 2 Erklärungen geben: 1. Der Schreiber der Urkunde stammt nicht aus Mitteldeutschland; der Sprache nach ist er Bayer. Die Ortsverhältnisse waren ihm sicher nicht bekannt; so konnte er die beiden Orte nicht auseinanderhalten. 2. Ist vielleicht nur die Neuenburg gemeint? Die Bedeutung der Neuenburg als landesherrschaftlicher Platz und Geleitsort würde eine solche Auffassung schon stützen. Doch dies müßten die Historiker entscheiden. -- Dresden LhpA. (Stift Merseburg 1505). -- Druck: Cod. dipl. Sax. II 13, 4 Nr. 871; UB. Merseburg 1, 467 f. Nr. 586. Reg.: UB. Vögte von Weida 1, 147 Nr. 305; Böhmer, Regesten VI 2, 247 Nr. 721.
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    Hertzog Ott - 1296 Mai 16.
    (CAO, 1321-05-16) Hertzog Ott
    Herzog Otto [III.] von Bayern beurkundet, daß ein Mann seines getreuen Ulrichs von Abensberg die Tochter des rᷝSneiders von Abbach geheiratet hat, die seinem Dienstmann Ulrich von Affecking gehört. Beide sollen ohne Streit die künftigen Kinder aus dieser Ehe miteinander teilen. -- Druckfehler Bd. 3 S. 503 Z. 37: rᷝauecking. --
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    albrecht · van dher gnades · · dhe jungheren her- tzoghen zo zaſſen; herman · van dher ſelben gnaden iungher marcgreue van Brandenborch; hertzoghe van Bruneſ- wich · vnt zo Lunenborch u.A. - 1296 Mai 29.
    (CAO, 1321-05-29) albrecht · van dher gnades · · dhe jungheren her- tzoghen zo zaſſen; herman · van dher ſelben gnaden iungher marcgreue van Brandenborch; hertzoghe van Bruneſ- wich · vnt zo Lunenborch; hinrich van dher gnade godes greue van holtzete; johan; Nicolaus van der ſelben gnade · greue van zwerin; Otto van der gnade godes · van Brandenborch · vnde van Landeſberghe Marc- greue · vnt eyn ghemene richtere
    Markgraf Otto von Brandenburg und Landsberg, eingesetzt als Richter des Landes Sachsen durch König Adolf [von Nassau], Herzog [Otto] von Braunschweig und Lüneburg, Hermann der Junge, Markgraf von Brandenburg, die jungen Herzöge Johann und Albrecht von Sachsen, Graf Nikolaus von Schwerin und Graf Heinrich von Holstein beurkunden, daß sie durch die ihnen von Hitzacker, von Herrn Ribbe und seinen Helfern zugefügte Unbill vor das Schloß gezogen sind, dort den Tatbestand rechtlich festgelegt und Herrn Ribbe, seine Helfer und das Schloß rᷝvor veſtet [für vogelfrei erklärt] haben. Nach Eroberung soll das Schloß, Burg und Burgstall, niedergebrochen werden und in der Herrschaft darf kein neues erbaut werden. Der Zoll soll in 4 Teile geteilt werden. Was daraus rechtmäßiges Lehen ist, soll demjenigen, der seinen Anspruch rᷝan dher lenwere [nach Lehnsrecht] nachweisen kann, von den 4[?] Fürsten geliehen werden. Die Frau von Sachsen, Mutter der jungen Herzöge, soll aus dem Zoll 200 Mark Leibgedinge behalten. Können die jungen Herren von Sachsen mit Urkunden ihrer Ritter oder mit eigenen Urkunden [ein Besitzrecht] nachweisen, so sollen sie die Gülten nach dem Tode ihrer Mutter behalten. Das andere Gut in Hitzacker sollen die Fürsten unter sich teilen. Wer Gut von dem Herzog oder den Herzögen von Sachsen in Hitzacker [als Lehen] hatte, soll es von den 4 Fürsten wieder geliehen erhalten und in seinem alten Recht verbleiben. Die in Hitzacker begüterten Leute, die ihres Rechtes verlustig erklärt worden sind, sollen in ihrem alten Recht verbleiben. Hatten sie Gut von Graf Nikolaus oder anderen Herren, so soll dies den betreffenden [Lehns-]Herren zugehören. Wer Herrn Ribbe unterstützt oder in sein Gefolge aufnimmt, soll alle Herren zum Feind haben. Keiner darf sich [mit Ribbe] ohne die anderen aussöhnen. Abzug von Hitzacker darf nur auf allgemeinen Beschluß erfolgen. Wer sich in diese Abmachung durch Einrede einmischt, soll alle Herren zum Feind haben. Das hat jeder Herr eidlich versprochen. -- Berichtigung Bd. 3 S. 508 Anm. 3 zu Nr. 2438: Das erste Wort, rᷝvor], ist zu streichen. --
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    Ott; Stephan an frowen ſande Marien / der Hohgelobten Chvͤniginne / hintz dem Chloſter bei Lantshvͦt - 1296 Mai 16.
    (CAO, 1321-05-16) Ott; Stephan
    Otto [III.] und Stephan [I.], Herzöge von Bayern, Pfalzgrafen bei Rhein, beurkunden, daß sie gemeinsam mit ihrer Schwester Agnes dem [Zisterzienserinnen-]Kloster [Seligenthal] bei Landshut und den Klosterfrauen das Dorf rᷝGvͤndelchouen zur Aufbesserung der Pfründe als Eigentum und als Seelgerät für alle ihre Vorfahren, besonders aber für ihren verstorbenen Vater, Herzog Heinrich [XIII.], überlassen haben, das ihr Vater zu seinen Lebzeiten dem Kloster bereits gestiftet hatte. Außerdem haben sie dem Kloster alle ihre bisherigen Rechte an der dortigen Kirche überlassen. Da das Kloster das Dorf erst von Diethalm dem Bruckberger für 100 Pfund Regensburger Pfennige hat auslösen müssen, verzichten die Herzöge auf den Gütern von Gundelhofen zugunsten der Klosterfrauen für sich selbst, ihren Vitztum, ihren Richter und ihre Schergen auf Gericht, Steuern, Herbergsrecht oder andere Belastungen. Nur für 3 den Frauen nicht anstehende Fälle bleibt die Gerichtshoheit den Herzögen vorbehalten: Totschlag, Notzucht und zum Tode führender Diebstahl. Doch dürfen bei solchen Straffällen weder die Herzöge noch einer ihrer Amtmänner das Dorf betreten, sondern der rᷝPflegœr [Verwalter] der Frauen soll den Herzögen bzw. deren Amtleuten die Missetäter vor dem Falltor übergeben; die Frauen sollen an Leuten und Besitz aber unbelästigt bleiben. -- Vgl. zum Verhältnis Seligenthal-Diethalm von Bruckberg Corpus Nr. 1041, 1122. --
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    Gotſchalih von Vntzing an herm Friderich Tvmbrobſt ze Salzburch - 1296 Mai 12.
    (CAO, 1321-05-12) Gotſchalih von Vntzing
    Gottschalk von Unzing gibt seine bisherigen Rechte an dem Beutellehen, daß er vom Salzburger Dompropst hat, um seiner Seele willen dem Dompropst Friedrich auf und leistet darauf völligen Verzicht. -- Zu Beutellehen: Ernst Klebel in: Adel und Bauer i. dt. Staat d. MA.s, hrsg. v. Th. Mayer, Lpz. (1943), S. 230. --