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Kloster Stetten

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Hainrich der Nidinger von Fúrſtinberg an vrowen von dem Cloſter vffen hove ze Nidingen - 1296 Mai 8.
    (CAO, 1321-05-08) Hainrich der Nidinger von Fúrſtinberg
    Heinrich der Neidinger von Fürstenberg beurkundet, daß er sein Gut zu Hondingen, das Wernher der Brotbecke bewirtschaftet, mit allem Zubehör den Klosterfrauen in Neidingen für 6 Mark lötigen Silbers verkauft hat. Er hat das Geld erhalten und den Frauen das Gut als Eigentum von seinem bisherigen Lehnsherrn, Grafen Konrad von Fürstenberg, ausfertigen lassen, dem er es vorher aufgegeben hatte. Graf Konrad gibt eine Erklärung über die Aufgabe durch Heinrich und die Weiterverleihung als Eigentum an das Frauenkloster in seinem und der Kinder seines verstorbenen Bruders Namen ab. --
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    vlrich hern Storichandeſ ſvn von Nvſdorf - 1296 Mai 7.
    (CAO, 1321-05-07) vlrich hern Storichandeſ ſvn von Nvſdorf
    Ulrich, Sohn des Herrn Storichand von Nußdorf, beurkundet, daß ein Streit zwischen Frau Margaret und ihrem Stiefsohn Seifrid um beider Erbbesitz an 4 [Bd. 3 S. 500 Z. 1-4] genannte Männer übertragen wurde, die wie folgt entschieden: 1) Frau Margaret soll den Hof zu Meidling mit allem Zubehör erhalten. Seifried hat darauf verzichtet. Der Hof ist ihr von Ulrich als dem von Propst Hadmar von Klosterneuburg eingesetzten Amtmann und rᷝpflegœr bestätigt worden. 2) Seifrid erhält 2 Höfe zu Gumpendorf mit allem Zubehör. 3) Beide haben über ihr Erbgut freie Verfügung ohne Einspracherecht [des anderen]. 4) Bei Verletzung dieses Schiedspruches hat der schuldige Teil den Schiedsleuten als rᷝvberwette [Pfand für die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen, vgl. Jelinek S. 746] 100 Pfund und dem jeweiligen Richter in Wien ebenfalls 100 Pfund zu zahlen. --
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    Cuͦnrat; der Babeſt Cuͦnrat von merdingen; Heinrich von Bolſenh u.A. an froͮwen · der Ebbetiſſcin vn̄ der Semenvng dez kloſters von sant merienoͮwe - 1296 Mai 1.
    (CAO, 1321-05-01) Cuͦnrat; der Babeſt Cuͦnrat von merdingen; Heinrich von Bolſenh; heinrich ze dem Rine; Heinrich; Hiltbrant Spenli; Joh'es von phorre; Michel; Ruͤdeger von Mvnzenh; Rat von Briſach; Renewin der Schulth; walther zuͦm Ruͦſt; wernher
    Der namentlich genannte Rat von Breisach beurkundet, daß vor ihnen Frau Katherina von Munzenheim, Bürgerin von Breisach rᷝberatenlich an Äbtissin und Konvent von St. Marienau 2 [Bd. 3 S. 494 Z. 5-7] der Lage nach beschriebene Rebstücke im Bann von Oberbergen und 1 Pfund [Bd. 3 S. 494 Z. 8-9] näher umschriebene Gülten Baseler Währung in Dorf und Bann Morschweiler geschenkt hat. Güter wie Gülten hat sie für einen jährlichen Zins von 4 Pfennigen zurückerhalten. Sie verzichtet für sich und ihre Erben auf alle ihre Rechte an den Gütern. Auf Bitte Katherinas wird die Urkunde mit dem Stadtsiegel von Breisach besiegelt. --
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    1296 Mai 3.
    (CAO, 1321-05-03)
    Haug von Lichtenfels, [genannt] der Turse, beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit Zustimmung seiner Ehefrau Sophia, seines Bruders Heinrich, seiner Kinder Heinrich, Haug, Hermann und Agnes und aller seiner Erben 11 Lehen, die er in dem Öddorf rᷝSpretznitz gekauft hat, an Abt Eber und den Konvent von Zwettl verkauft hat. Außerdem hat er dort ein Eigentumsrecht an einem 12. Lehen [A: laneus] und alle zu den 12 Lehen gehörenden Rechte aufgegeben. Den Kaufpreis in Höhe von 57 Pfund Pfennigen Wiener gängiger Münze hat er von dem Kloster erhalten, und zwar 1 Lehen in Flachau, das 6 Schillinge einbringt, als Gegenwert für 6 Pfund, die restlichen 51 Pfund in bar. Er und seine Ehefrau versprechen Abt und Kloster, den verkauften Besitz nach Landesgewohnheit als Eigentum vor allen Ansprüchen rᷝze ſchermen und setzt ihnen als Sicherheit (A: rᷝad recompensationem debite tuitionis. B: rᷝze ebentevre) 1 Weingarten, 3 Hofstätten [genannt Bd. 3 S. 496 A: Z. 29-30, B: Z. 27-28] und das ihm überlassene Lehen in Flachau. -- A und B stimmen inhaltlich überein; in A (S. 496 Z. 28) geben auch Haugs Ehefrau und sein Bruder ihre Zustimmung zu der Sicherheitssetzung des Weinbergs und der 3 Höfe. -- A und B:
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    Dietrich von Toternhuſen; wernher min ſvn; wernher von Toternhuſen - 1296 Mai 4.
    (CAO, 1321-05-04) Dietrich von Toternhuſen; wernher min ſvn; wernher von Toternhuſen
    Dietrich und Wernher von Dotternhausen und dessen Sohn Wernher verzichten auf alle Rechte, die sie und ihre Erben an dem Zehnten zu Heiligenzimmern in Horgenau haben, den die Klosterfrauen von Herrn Heinrich Wirselin und Herrn Heinrich dem Büringer gekauft haben. -- Die in der Urkunde gesetzten '!' sind besser als './' zu lesen. --
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    vlrich der Speyſer / auz der Ernawe an Spital hintz Regenſpurch - 1296 Mai 3.
    (CAO, 1321-05-03) vlrich der Speyſer / auz der Ernawe
    Ulrich der Speiser aus der rᷝErnawe beurkundet, daß er einen Hof zu Ebenhausen, den er und sein Bruder von den Kaisheimern als Eigen kauften, dem [Katharinen-]Spital in Regensburg mit allem Zubehör für 61 Pfund Regensburger Pfennige verkauft haben. Er wird im Bedarfsfall das Spital vor allen Ansprüchen schützen und hat dafür 5 [Bd. 3 S. 497 Z. 38-39] namentlich genannte Bürgen gestellt, die über ihre Bürgschaftsverpflichtung eine entsprechende Erklärung abgeben. --
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    Gebhart / von gotes genaden / Graf ze Hirzperch an Herzog Rudolfen von Bairen / vnd pfallentzgrafen ze Rein - 1296 Mai 6.
    (CAO, 1321-05-06) Gebhart / von gotes genaden / Graf ze Hirzperch
    Graf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er sich mit seinem Herrn und Vetter, Herzog Rudolf [I.] von Bayern, auf Grund der Vorschläge ihrer beiderseitigen Räte wegen der jüngst zu Hirschau geschehenen Übergriffe der herzöglichen Amtleute, Dienstmannen und Diener gegen die Dienstmannen, Diener und Leute des Grafen gütlich geeinigt hat: Rudolf wird zur Buße alles leisten, was die für diese Sache eingesetzten 4 [Bd. 3 S. 499 Z. 4-6] genannten Schiedsleute, von denen jede Partei 2 bestimmt, darüber befinden. Ist einer der Schiedsleute rechtsgültig verhindert, so soll der betreffende Partner einen anderen stellen. Bei Uneinigkeit der Schiedsleute soll der von beiden Partnern erkorene Konrad von Wildenrode Übermann sein. Dessen und der Schiedsleute Entscheid soll für beide Parteien bindend sein; den Schiedsmännern wird Freiheit der Urteilsfindung gewährleistet. Rudolf soll seinen ganzen Einfluß geltend machen, damit Konrad von Wildenrode das Amt des Übermanns übernimmt, sofern ihn nicht rᷝehaftigiv not hindert. Dann soll Gebhart nach Belieben einen anderen aus Rudolfs Dienstmannen [zum Übermann] bestellen. Die Verhandlungen der Schiedsleute und des Übermannes sollen am Pfingsttag [13. Juni] begonnen und bis 14 Tage nach Pfingsten fortgeführt werden. Dann werden beide Partner in Jachenhausen zusammentreffen. Bei dringender Verhinderung eines von ihnen darf der Termin um 8 Tage, notfalls nochmals um weitere 8 Tage verschoben werden. Verzögert oder stört Rudolf die Verhandlungen darüber hinaus oder kann er den von Wildenrode nicht als Übermann gewinnen, so sollen 5 seiner [Bd. 3 S. 499 Z. 27-28] genannten Ritter in Eichstätt solange Einlager halten, bis die Verhandlung zu Ende geführt und der Wildenroder als Übermann gewonnen wird. Ist Gebhart an einer Verzögerung schuld, so müssen 5 seiner [Bd. 3 S. 499 Z. 31-33] genannten Leute unter den gleichen Bedingungen in Ingolstadt einlagern. Beide sollen keinem ihrer Leute während deren Geiselschaft in Eichstätt andere Unterstützung gewähren als für die Kost. In der Zwischenzeit von kommenden Pfingsten an soll 3 Wochen lang bis zur Eröffnung des Schiedsspruches zwischen beiden Partnern und deren Leuten Ruhe herrschen. -- Vgl. Corpus Nr. 2195, 2466. --
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    Havgch von Liechtenuels der Turſe an Abbt von zwetel hern Ebrn vnd ſeiner ſamenvng den gayſtleichen lewten - 1296 Mai 3.
    (CAO, 1321-05-03) Havgch von Liechtenuels der Turſe
    Haug von Lichtenfels, [genannt] der Turse, beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit Zustimmung seiner Ehefrau Sophia, seines Bruders Heinrich, seiner Kinder Heinrich, Haug, Hermann und Agnes und aller seiner Erben 11 Lehen, die er in dem Öddorf rᷝSpretznitz gekauft hat, an Abt Eber und den Konvent von Zwettl verkauft hat. Außerdem hat er dort ein Eigentumsrecht an einem 12. Lehen [A: laneus] und alle zu den 12 Lehen gehörenden Rechte aufgegeben. Den Kaufpreis in Höhe von 57 Pfund Pfennigen Wiener gängiger Münze hat er von dem Kloster erhalten, und zwar 1 Lehen in Flachau, das 6 Schillinge einbringt, als Gegenwert für 6 Pfund, die restlichen 51 Pfund in bar. Er und seine Ehefrau versprechen Abt und Kloster, den verkauften Besitz nach Landesgewohnheit als Eigentum vor allen Ansprüchen rᷝze ſchermen und setzt ihnen als Sicherheit (A: rᷝad recompensationem debite tuitionis. B: rᷝze ebentevre) 1 Weingarten, 3 Hofstätten [genannt Bd. 3 S. 496 A: Z. 29-30, B: Z. 27-28] und das ihm überlassene Lehen in Flachau. -- A und B stimmen inhaltlich überein; in A (S. 496 Z. 28) geben auch Haugs Ehefrau und sein Bruder ihre Zustimmung zu der Sicherheitssetzung des Weinbergs und der 3 Höfe. -- A und B:
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    Lútold von Regenſperg · hern vͦlrichs saͤligen ſun - 1296 Mai 2.
    (CAO, 1321-05-02) Lútold von Regenſperg · hern vͦlrichs saͤligen ſun
    Leutold [VIII.] von Regensberg, Sohn des verstorbenen Herrn Ulrich, beurkundet, daß Bischof Heinrich [II., von Klingenberg] und das Kapitel von Konstanz ihm völligen Ersatz gegeben haben für alle Rechtsansprüche, die er von sich aus oder durch Vorfahren, Verwandte oder andere auf Stadt, Burg und rᷝgetwinge [Gerichtsbarkeit] von Kaiserstuhl, auf Hof und Kirchensatz Tengen und auf allen Besitz erheben könnte, den Leutold, der Sohn Bruders Diethelm von Regensberg, von diesem geerbt hatte. Die rᷝwiderlegunge [materieller Ersatz] hat er völlig erhalten und verzichtet in die Hand des Bischofs als Vertreters des Gotteshauses auf alle Rechte und Ansprüche, die er, seine Nachkommen und Erben an den obengenannten Besitzungen haben oder haben könnten, gleichgültig ob die Rechtsansprüche aus Eigentum, Lehenschaft, Kauf, Verpfändung, Schenkung, Vermächtnis oder rᷝgemainde [gemeinschaftlicher Besitz] oder sonstigen Rechtsverhältnissen irgendwelcher Art herrühren. Außerdem verzichtet Leutold gegenüber dem Gotteshaus Konstanz auf alle Ansprüche aus Bürgschaften oder Geiselschaften sowie auf alle möglichen Schadensersatzansprüche, die er bis zum Ausstellungstag gegen Bischof und Gotteshaus erheben könnte. Für alle genannten Punkte verzichtet Leutold auf jeden Rechtsweg. -- Vgl. Corpus Nr. 1949, 1989. -- Karlsruhe GLA. (5/236). -- Druck: ZU. 6, 343 ff. Nr. 2376. Reg.: RegBiKonstanz 2, 17 Nr. 2995.
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    Eglolf der alte; Eglolf der jung sine bruoder / ginampte Von Roſinberg; Rud an Abbte / Vn̄ dem capitel ze ſante Gallen - 1296 Mai 4.
    (CAO, 1321-05-04) Eglolf der alte; Eglolf der jung sine bruoder / ginampte Von Roſinberg; Rud
    Die Brüder Eglolf der Alte, Rudolf und Eglolf der Junge von Rosenberg beurkunden, daß die ihnen von Abt Wilhelm von St. Gallen überlassenen 7 Pfund Gülten aus seinen Zinsen in dem Amt Teufen von ihm oder seinen Nachfolgern für 3 Mark Gülten oder 35 Mark Silbers ausgelöst werden können. In diesem Falle sind dem Abt die Urkunden über die Verpfändung auszuhändigen. --