Geographischer Ort
Kloster Rommersdorf

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    Graf · albreht von halſe an frawen vnd den Erſamen herren den brvdern von dem Tęvſchem havſ datz aichech - 1295 November 8.
    (CAO, 1320-11-08) Graf · albreht von halſe
    Graf Albrecht von Hals beurkundet, daß Markart von Altenfurt ihm den Hof Altenfurt aufgegeben hat, den er von ihm zu Lehen hatte. Albrecht übereignet auf Markarts Bitte und für sein eigenes Seelenheil sowie für das seines Schwiegervaters Graf Gebhart von Roteneck und dessen Tochter (Albrechts Ehefrau) und anderer Vorfahren den Hof und das Besitzrecht daran der Jungfrau Maria und dem Deutschordenshaus Aichach. Sie sollen den Besitz als freies Eigentum ohne Einspruchsrecht aller Erben Albrechts besitzen. --
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    volmar von haiterbach - 1295 Dezember 1.
    (CAO, 1320-12-01) volmar von haiterbach
    Volmar von Haiterbach beurkundet, daß er [für] seine Tochter im [Kloster] Reuthin alljährlich 6 Schillinge und 1 Pfund Gülten ausgesetzt hat, von denen 8 Schillinge weniger 3 [Pfennige] von Marquardts Gut in Mindersbach und anderem dazugehörigem Gut, der Rest aus 7 [Bd. 3 S. 412 Z. 19-23] genannten Besitzungen einkommt. Zieht einer der [Bewirtschafter] fort, so hat er als rᷝwegeloͤſi [Abzugsgeld an den Herrn] 2 [Schillinge] Tübinger zu entrichten. Das genannte Gut haben Volmar und seine Erben dem Kloster als Eigentum mit dem Recht der Einsetzung und Absetzung der Bewirtschafter übergeben. Volmar behält sich auf dem Gut nur das Herbergsrecht vor. --
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    Graue Dîepolt von aîchelberg an Priorin vn̄ der Samenunge dez Cloſters zi kirchaîn Predier ordins - 1295 November 12.
    (CAO, 1320-11-12) Graue Dîepolt von aîchelberg
    Graf Diepolt von Aichelberg beurkundet, daß er seine bisherigen Besitzungen in Lindorf bei Kirchheim mit Leuten, Vogtei und dazugehörigen Rechten für 28 Pfund Haller [an Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters Kirchheim] verkauft hat. Er hat das Geld erhalten und wird für den Besitz dem Recht entsprechend rᷝwer sein. Doch behält er sich vor, daß Leute, die von dem Gut fortziehen, ihm gehören sollen. Kehren sie auf die Güter zu Lindorf zurück, unterstehen sie wieder dem Kloster. Auf Bitte Diepolts siegelt dessen Bruder, Graf Ulrich, die Urkunde unter dem Vorbehalt, daß eventuelle Rechte von ihm [an dem Gut], von denen er zur Zeit noch nichts weiß, unberührt bleiben. --
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    Cvͦnrat andem Orte der alte ain burger von v̓berlingen; Eberhart von Crv̓zelingen / bvrgaͤr von Coſtenz; Hvg · in der Bv̓nde - 1295 Dezember 8.
    (CAO, 1320-12-08) Cvͦnrat andem Orte der alte ain burger von v̓berlingen; Eberhart von Crv̓zelingen / bvrgaͤr von Coſtenz; Hvg · in der Bv̓nde
    Konrad an dem Ort der Alte, Bürger von Überlingen, Hug in der Bünde und Eberhart von Kreuzlingen, Bürger von Konstanz, teilen in der Streitsache Konrads des Müllers von Überlingen gegen Abt und Konvent des [Klosters] Kreuzlingen wegen der Mühle vor dem Tor in Kreuzlingen den Wortlaut der Urkunde des Hofrichters Königs Adolf [von Nassau] mit, die sie rᷝmit warer ſchrift und ordnungsgemäß gesiegelt gesehen haben: Heinrich von Brauneck hielt an Stelle König Adolfs Gericht ab und beurkundet, daß in der Streitsache Konrads des Müllers von Überlingen gegen Abt und Konvent von Kreuzlingen Konrad Mördeli von Kreuzlingen [als Bevollmächtigter von Abt und Konvent] mit dem Müller vereinbart hat, die Klage an 4 [Bd. 3 S. 414 Z. 8-9] genannte Schiedsleute [darunter Eberhart von Kreuzlingen] zu übertragen, deren Übermann Konrad der Alte an dem Ort sein soll. Diese sollen erforschen, ob der verstorbene Konrad der Müller von Überlingen die Mühle vor dem Kloster in Kreuzlingen vom Kloster als Erbzinslehen oder als Leibgeding gehabt hat. Stellen die 5 fest und entscheiden sie oder die Mehrheit, daß Konrad, der Vater des Klägers, die Mühle als Erbzinslehen vom Kloster gehabt hat, so sollen Abt und Konvent die Mühle dem jungen Konrad zum gleichen Zins und dem gleichen Recht leihen. War die Mühle dagegen des Vaters Leibgedinge, so soll der junge Konrad keine weiteren Ansprüche erheben. Wer sich nicht an den Entscheid hält, soll sein Recht verloren haben. Ferner wurde abgemacht: bei Tod oder begründeter Verhinderung eines oder mehrerer der Schiedsleute sollen unverzüglich Ersatzmänner gestellt werden. So weit die Urkunde [des Hofrichters] vom 26. September 1295. Daraufhin wurde ein Verhandlungstag angesetzt. Auf diesem lehnte es Herr Swigger von Deggenhausen ab, Schiedsmann für den Müller zu werden; es fehlte Ulrich der Harzer, Schiedsmann von Abt und Konvent. Entsprechend der Handfeste des Hofrichters berief Konrad [an dem Orte] für diese 2 [Bd. 3 S. 414 Z. 28-30] genannte Ersatzleute. Darauf vereinbarten alle 5 Schiedsleute einen neuen Verhandlungstag, an dem beide Parteien ihre Zeugen beibringen sollten. Zu diesem Termin erschienen achtbare Leute und sagten unter Eid aus, was sie bei der Verleihung der Mühle an Konrads Vater gesehen und gehört hatten. Darauf wurde ein zweiter Termin angesetzt, wo abermals Zeugen eidlich aussagten. Der Müller verlangte dabei einen neuen Verhandlungstag, der für den 8. Dezember 1295 angesetzt wurde, weil er seine Zeugen noch nicht vollständig zur Stelle hätte. Zu diesem Tage erschien Konrad der Müller ohne seine Schiedsleute und ohne Zeugen und erklärte, er wollte seinen Anspruch vor den König ziehen, da er kein glaubhaftes Zeugnis rᷝ(geloͮbſami) beibringen könne. Auch lehnte er den Übermann Konrad an dem Ort [als befangen] ab. Damít verließ er die Verhandlung. Daraufhin fällten die 3 Aussteller [der Übermann und die beiden klösterlichen Schiedsleute] unter Berufung auf ihre Vollmacht durch die Urkunde des Hofrichters und mit freiwilliger Eidesleistung zur Betonung ihrer Unparteiischkeit folgenden Spruch: Zeugen und Gcwährsleute von Abt und Konvent erscheinen ihnen glaubwürdig, und die Zeugen des Müllers haben ihnen insoweit Aufklärung gebracht, daß die Mühle nur des Vaters Leibgedinge gewesen sei. Konrad der Müller hat daher mit der Mühle nichts zu schaffen und soll Abt und Konvent wegen der Mühle in Frieden lassen. --
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    Urkunde
    Priorin · Vn̄ mit mir alle der Covent der ſweſteran Von Diezenh an bvͦrgerne Von Diezenh - 1295 November 26.
    (CAO, 1320-11-26) Priorin · Vn̄ mit mir alle der Covent der ſweſteran Von Diezenh
    Priorin und Konvent des [Dominikanerinnenklosters] Dießenhofen beurkunden, daß sie alljährlich den Bürgern von Dießenhofen 7 Pfund Schaffhauser Münze als Brückengeld geben werden. 2) Ebenso werden sie sich mit 3 Pfund am rᷝVngelt [Verbrauchssteuer] beteiligen, solange die Bürger selbst rᷝVngelt zahlen. Dafür werden die Bürger nach Kräften die Schwestern wie andere ihrer Bürger schützen. 3) An der Allmendweide des Hofes Buchberg soll das Kloster nur mit besonderer Erlaubnis der Bürger Anteil haben. 4) Die Schwestern dürfen nicht wie andere Bürger in der Stadt Dießenhofen Mist kaufen. 5) Ihr Haus in der Stadt Dießenhofen und das beim Kirchhof gelegene Besitztum rᷝ(geſeſſe) werden sie wie jeder andere Bürger bewachen lassen. Für die Wache werden sie den Bürgern alljährlich 10 Schillinge Schaffhauser Münze zahlen, die weder aus Kriegsgründen noch aus anderen Ursachen erhöht werden dürfen. --
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    Burchart Von Gerolteſſecke - 1295 November 30.
    (CAO, 1320-11-30) Burchart Von Gerolteſſecke
    Burkhart von Geroldseck gibt sein Gutachten ab in dem Streit zwischen seiner Tante von Veringen, der Witwe Simunds von Geroldseck, und dessen Bruder Heinrich von Geroldseck einerseits und Burkharts Vetter Walraf von Geroldseck andererseits, ob das Gut Hegenheim [Oberelsaß] und anderer Besitz Lehen oder Eigen wäre. 1) Burkhart urteilt, daß jener Besitz, den sein verstorbener Vater Burkhart und dessen Bruder Simund ihren Brüdern, die Pfaffen waren, und ihren Schwestern als Erbe und Eigen zugeteilt hatten, auch fernerhin als solcher zu behandeln sei, ebenso auch das gekaufte oder anderswie gewonnene Gut, das bei der Teilung als Gegenwert eingesetzt war. 2) Was sein Onkel, Herr Simund, und dessen Söhne seither von Bauern in den Dörfern oder von Klöstern oder sonstwie erworben haben, hat alles als Erbe zu gelten und ist zu teilen. 3) Dagegen weiß Burkhart nicht sicher, ob 2 Brühl in Hegenheim Lehen oder Eigentum sind, wie die Bauern sagen. 4) Das rᷝder Heiligen guͦt genannte Gut ist nicht Lehen. 5) Den ihm von Walraf nach Information der Bauern als Lehen bezeichneten Hof, genannt rᷝdes Beheimes hof, hält Burkhart nicht für ein Lehen, weil sein verstorbener Onkel Simund diesen Hof vor 10 Jahren von ihm als Eigentum erwarb und als solches übernahm. Burkhart fand eine von Simund und dessen Brüdern besiegelte Urkunde, daß er [Simund] den Hof als Erbe mit ihm [Burkhart] teilen sollte. Simund überließ dann Burkhart dessen jetzigen Hof. 6) Die alten Reben von Westhofen, die früher mit denen von Ochsenstein geteilt worden waren, sind nach Burkharts Meinung Lehen. 7) Die Reben in Hagen im Bann von Weiler sind nach Auskunft kundiger Leute Eigentum. -- Mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln war es leider nicht möglich, die Verwandtschaftsverhältnisse der in dieser Urkunde genannten (elsässischen) Geroldsecker näher zu bestimmen. Zur Schwierigkeit der Genealogie vgl. das Register zu RegBiStraßburg 2. Wir hoffen, später genauere Angaben machen zu können. --
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    1295 November 8.
    (CAO, 1320-11-08)
    Die Schöffen von Magdeburg teilen der Stadt Breslau ihr Recht mit. -- Vgl. Corpus Nr. 51, 606. --
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    Gerdrud van vrowinſteyn an herrin van Ruͦmirſdorf - 1295 November 5.
    (CAO, 1320-11-05) Gerdrud van vrowinſteyn
    Gertrud van Frauenstein beurkundet, daß sie das Gut Pfaffendorf [ergänzt nach Dorsalvermerk], das sie von ihrer verstorbenen rᷝjuncvrowe [Tochter?] Elisabeth besaß, den Herren vom [Prämonstratenserkloster] Rommersdorf als Almosen nach ihrem Tode gestiftet hat. Die Herren sollen dafür ihrer, ihres verstorbenen Ehemannes Siegfried und ihrer verstorbenen Tochter [?] Elisabeth und aller ihrer verstorbenen Verwandten in ihrem Gebete gedenken, was sie auch versprochen haben. Gertrud stellt mit Vorbedacht die Urkunde zu ihren Lebzeiten aus, damit die Herren nach Gertruds Tode keine Behinderung erleiden. --
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    Ott der Neunb ~gær / vn̄ Lantrichtær zechlingberch - 1295 Dezember 6.
    (CAO, 1320-12-06) Ott der Neunb ~gær / vn̄ Lantrichtær zechlingberch
    Otto der Neunburger, Landrichter zu Kling, beurkundet, daß die Frauen von Altenhohenau von Sibot dem Etlinger 2 Viehhöfe rᷝ(ſwœig), genannt Wärtelstein, für 42 Mark gekauft haben. Die Frauen wollten nicht eher bezahlen, bis ihnen Sibot Bürgen stellt, die sie vor Ansprache seiner beiden Brüder für immer schützen. Sibot stellte ihnen daraufhin 2 Knechte aus Etling, Konrad und Ulrich, die den Frauen mit Leib und Gut für alle Schädigung durch die Brüder des Etlingers einstehen werden.-- Vgl. Corpus Nr. 1760. --
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    Manigolt vom Stadel an Chloͤſter hinz Reun; herren apt Hainrichen / vnd der samnung - 1295 November 11.
    (CAO, 1320-11-11) Manigolt vom Stadel
    Manegolt von Stadl beurkundet, daß er dem Kloster Rein, Abt Heinrich und dem Konvent, die Hufe an dem Himberg [sw. Deutsch-Feistritz] in der Eben, auf der Michel sitzt, mit der Hand seiner Mutter, Frau Kunigunde, deren Morgengabe sie war, für 14 Mark Pfennige vor allem als Seelengabe für sich selbst, seine Mutter und alle Vorfahren als ewiges Eigentum mit allen überkommenen Rechten überlassen hat. Bei Ansprüchen gegen das Kloster wird Manegolt dieses vor Gericht rᷝverſprechen vnd verantwrten. Wird die Hufe dem Kloster mit Recht abgewonnen, so muß Manegolt dem Kloster ebensoviel Besitz und Gülten aus rechtem Eigentum als Ersatz stellen, widrigenfalls sich das Kloster an seinem gesamten Besitz schadlos halten kann. --