Geographischer Ort Zellweiler
Zellweiler
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Urkunde graue Albreht von Hohenberch; Margareth / div grevin von Hohenberch - 1295 Oktober 28.(CAO, 1320-10-28) graue Albreht von Hohenberch; Margareth / div grevin von HohenberchGraf Albrecht und Gräfin Margarete von Hohenberg beurkunden, daß sie aus Liebe zu ihren Bürgern von Rottenburg und wegen des allgemeinen Nutzens der Stadt den Bürgern das rᷝvngelt [Verbrauchssteuer] zu Rottenburg ebenso den rᷝvndergank [Gerechtsame der Begehung und Festsetzung der Grenze, vgl. Schwäb. Wb. VI 1, Sp. 230 f.; K. S. Bader, Der Schwäb. Untergang, 1933], der am 3. Tag vor St. Jakob [23. Juli] in Rottenburg geschah, aus freien Stücken überlassen haben. Über Ungeld und Untergang können sie nach freiem Ermessen verfügen, sie versetzen, verkaufen oder vertauschen. Der Ertrag aus Ungeld und Untergang soll zum Wohle und Aufbau der Stadt verwendet werden. --Urkunde 1295 Oktober 17.(CAO, 1320-10-17)In der Klage des Herrn Anshelm Kurze gegen seinen Vetter Willehalm, daß jener ihm seine rᷝgemeine lehen in Zellweiler [Elsaß] verkauft habe, wurde vor ihrer beider Herren, Herrn Walther von Reichenberg, zur Zeugenvernehmung rᷝ(kuntſchaft) in Zellweiler, dem Ort des Lehens, ein Termin angesetzt. Die rᷝkuntſchaft erbrachte, daß Willehalm 3 Jahre lang die Nutznießung des Dinghofes [Haupthof und Gerichtsstelle eines grundherrlichen Bezirkes, vgl. RWb. 2, 971] innegehabt hat. Darauf urteilten rᷝvnſer man [Walthers Dienstmannen] in Gegenwart Walthers, daß Willehalm, da er die Nutznießung rᷝ(nutzlicher gewer) besessen, auch fernerhin die rᷝgewer [wohl nicht Besitzrecht, nur rᷝnutzliche gewer] haben soll, unbeschadet der Rechte Anshelms. --Urkunde Rv̂dolf von Hvrnheim Tegan ze Tv̂m ze Auſpurch - 1295 Oktober 26.(CAO, 1320-10-26) Rv̂dolf von Hvrnheim Tegan ze Tv̂m ze AuſpurchRudolf von Hurnheim, Domdekan von Augsburg, beurkundet: Als er und andere Chorherren sowie Augsburger Bürger mit Bischof Wolfhart von Augsburg am 26. Oktober 1295 zu einem Verhandlungstag mit Herzog [Rudolf I.] von Bayern auf dem Lechfeld geritten waren, befragte ihn der Bischof rᷝbi der gehorſam nach seiner Kenntnis über das Besitzverhältnis des Hofes St. Severin in Augsburg. Rudolf antwortete nach bestem Wissen, daß dieser Hof dem Herzog von Bayern gehöre, der ihn mit allen Rechten vom Grafen Calchoch erhalten habe. Er wüßte nicht, daß andere daran Rechte besäßen. In der gleichen Angelegenheit befragte darauf der Bischof die Augsburger Bürger Heinrich den Schongauer und Otto den Hurloher rᷝv̂f den aît, die Konrads Aussage bestätigten. Die Urkunde wurde ausgestellt, damit die Aussage der 3 Männer nicht in Vergessenheit gerät. --