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Kloster Irsee

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    Friderich der alte Burkgraue von Nvͤrenberk - 1295 August 28.
    (CAO, 1320-08-28) Friderich der alte Burkgraue von Nvͤrenberk
    Burggraf Friedrich [III.] der Alte von Nürnberg beurkundet, daß er Konrad, den Dekan von Zenn, und Walter, Truchsessen von Seckendorf, mit Verhandlungsvollmacht zu König Adolf [von Nassau] geschickt hat. Sie haben mit dem König vereinbart, daß Friedrich -- das Einverständnis des Königs vorausgesetzt -- in Jahresfrist seine Tochter Anna dem Grafen Emich von Nassau, dem Vetter Adolfs, zur Frau geben soll. Friedrich wird dann den beiden [Emich und Anna] seine Rechte an Schmalkalden, Rottenstein [Unterfranken], Coburg, Königsberg [Franken], Neustadt rᷝvf der heide [bei Coburg], Sternberg [Unterfranken] und Kitzingen abtreten. Stirbt Emich ohne Erben, so fallen diese Besitzungen wieder an Anna zurück. Die jeweiligen Burghauptleute sollen sich für diesen Fall eidlich verpflichten, die Festen der Tochter wieder auszuliefern. Über Sternberg und Kitzingen kann Anna frei verfügen, da es ihre Morgengabe ist. Das Verfügungsrecht über die anderen Güter bleibt dem König und Friedrich gemeinsam vorbehalten. Nach dem Beilager Emichs mit Anna soll Gültigkeit haben, was sie anordnen. Graf Emich soll Anna rᷝze widemen [Brautgabe, Wittum] und als Leibgedinge 3000 Mark Kölner Pfennige geben und diese durch 300 Mark Kölner Gülten aus seinem Anteil an den Burgen rᷝlurenburk und rᷝGienſberge mit den dazugehörigen Gülten, sowie aus der Stadt Siegen und aus seinem Anteil aus dem dazugehörigen Lande sicherstellen. Erweist es sich, daß das Aufkommen aus den genannten Besitzungen für die 300 Mark Gülten nicht ausreicht, so sollen sie nach des Königs Rat aus anderem Besitz ergänzt werden. Die 300 Mark Gülten gehören Anna zu ihren Lebzeiten; nach ihrem Tode fallen sie an die rechtmäßigen Erben zurück. Das Leibgedinge soll ihr Graf Emich gemeinsam mit seinen Brüdern, soweit es sich um Lehensbesitz handelt auch mit den Lehnsherren, bestätigen. König Adolf verspricht in seiner Urkunde, Friedrich 1000 Mark Silbers oder entsprechende Pfänder für die Aufwendungen, die er [Friedrich] aus dem Gut seiner Tochter gemacht hat, zu geben. Nach dem Beilager des Grafen Emich sollen ihm die genannten Festen überantwortet werden; gleichzeitig soll der König die 1000 Mark an Friedrich auszahlen. --
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    der Jungeſt Hainrich hern Hainrich Seligen Svͤne von Auſpurch; Hainrich von Auſpurch an Samenunge der herren deſ Cloſters ze sand Vͦlriche; sand Affren inder ſtat ze Auſpurch - 1295 September 20.
    (CAO, 1320-09-20) der Jungeſt Hainrich hern Hainrich Seligen Svͤne von Auſpurch; Hainrich von Auſpurch
    Heinrich von Augsburg und der jüngste Heinrich, Söhne des verstorbenen Heinrichs von Augsburg, beurkunden, daß sie gemeinsam aus der Reute von Eitting, ihrem rechtmäßigen Eigentum, dem Konvent von St. Ulrich und Afra in Augsburg 12 Schillinge Augsburger Pfennige Gülten als Seelgerät für sich, ihre Vorfahren und Nachkommen gegeben haben. Und zwar soll das Kloster alljährlich je 4 Schillinge am Elisabethtag [19. November], 4 Tage nach St. Matthias [28. Februar] und am Georgstag [24. April] erhalten. Dafür sollen die Konventsherren in ihrem Chor auf ewig 3 Jahrzeiten in der üblichen Weise begehen, den Ausstellern, deren Vorfahren und Nachkommen rᷝze troͤſt vnd ze helfe. Die Aussteller haben dem Konvent die 12 Schillinge Gülten als Eigentum aufgegeben, rᷝmit gelerten worten darauf verzichtet und werden sie dem Konvent nach Landesrecht rᷝſtœten. --
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    Ott / von gotes genaden Pfallentzgraf ze Reyn vnd hertzog ze Baiern - 1295 September 1.
    (CAO, 1320-09-01) Ott / von gotes genaden Pfallentzgraf ze Reyn vnd hertzog ze Baiern
    Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Brüder Ludwig [III.] und Stephan [I.] den Münzern zu Regensburg das von seinen Vorfahren innegehabte Recht der rᷝHavſgnozſchaft [Hausgenossen, hier: eine mit manchen Begünstigungen ausgestattete Körperschaft, denen der Münzherr die Besorgung der Münze als dauerndes Recht überlassen hat. Ursprünglich befand sich die Münze im Hause des Fürsten. An der Spitze der Hausgenossen steht der Münzmeister. Vgl. A. Luschin von Ebengreuth, Allg. Münzkunde und Geldgeschichte, München S. 101 f. u. ö.] bestätigt. Sie dürfen ihre Erben, Kinder oder Enkel soweit es Knaben sind, gleichgültig ob die Väter tot oder noch am Leben sind, nicht aber ihre Kebskinder, zum Münzamt wählen, und Otto wird das Amt verleihen. Niemand anderen als ihre Kinder oder Erben dürfen sie ohne Ottos besondere Einwilligung als Münzer einsetzen. Andererseits wird Otto auf die Münze keinen Druck ausüben, irgendeinen anderen in ihre Gemeinschaft aufzunehmen oder in das Amt einzusetzen. Die Aufnahme oder Wahl eines oder mehrerer Hausgenossen kann durch eine Gegenstimme nicht verhindert werden. Rechtssachen an der Münze, die der Gerichtshoheit des Pfalzgrafen unterstehen -- falsches Lot und Gewicht, Streitigkeiten zwischen den Münzern in der Münze und an der Wechsel[bank] und was sonst immer vorfallen mag --, wird der Pfalzgraf nach Spruch und Urteil der Hausgenossen rᷝin dem geding [Versammlung der Hausgenossen als Gericht] richten. Nur die Blutgerichtsbarkeit gehört vor das zuständige Gericht. Wenn das Geld in der Münze ordnungsgemäß nachgeprüft ist und sich später im Umlauf daran Mängel ergeben, kann weder Otto noch sonst jemand die Münzer dafür verantwortlich machen. Innerhalb der pfalzgräflichen Kammer, d. h. Münze und Wechselbank, genießen alle Personen den Friedensschutz Ottos kraft seiner fürstlichen Ehre. Daher wird der Pfalzgraf bei allen Vergehen -- Totschlag, Verwundung usw. -- die dort vorkommen, auch nach der Erledigung des Falles im ordentlichen Gerichtsverfahren seine besonderen Ansprüche wegen Verletzung des Immunitätsrechtes erheben. --A und B von gleicher Hand, entsprechen sich inhaltlich genau. Im Wortlaut sind sie selbständig; die lateinische Fassung ist ausführlicher und geschickter als die deutsche. Druckfehler Bd. 3 S. 381 A Z. 39 f.: rᷝquos-cunque. --
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    Haidenreieh von Magendorf an Piſcholf Hertniden von Gurk - 1295 September 28.
    (CAO, 1320-09-28) Haidenreieh von Magendorf
    Heidenreich von Magendorf beurkundet, daß er sich vor 8 Jahren gegenüber Bischof Hertnid von Gurk in Gegenwart von Pfaffen, Rittern und anderen verpflichtet hat, forthin keinen Besitz ohne des Bischofs Hand und Willen zu veräußern. Er erneuert jetzt mit seiner Ehefrau dem Bischof sein Versprechen, diesem seinen Besitz um Weitenstein und auf dem rᷝLoͤzberge, bei rᷝLuchſperch oder sonst in der Gegend zu überlassen, wenn er von dem Bischof dafür bei Windischgräz für je eine besetzte rᷝ(peſtifte) Hufe eine besetzte Hufe und für je eine unbesetzte (rᷝoͤde) eine unbesetzte erhält. Hat der Bischof bei Windischgräz nicht so viel zur Verfügung, so wird er es mit der nächstbenachbarten Gülte auffüllen oder nach dem Rat der bischöflichen Dienstmannen, die die Hausgenossen Heidenreichs sind, mit beweglicher Habe ersetzen. Die Gülten, die Heidenreich im Tausch erhält, soll er bis zu seinem Tode behalten, danach sind sie dem Gotteshaus wieder frei. [Von dem Geschäft] nimmt Heidenreich allein das Gut in der rᷝToͤplitz aus. Dieses soll seiner Ehefrau nach seinem Tode auf Lebenszeit zu freier Verfügung verbleiben. Dazu wird ihr der Bischof oder dessen Nachfolger noch 30 Mark Pfennige geben. Heidenreich bezeugt ferner, daß er von dem Bischof 9 Mark Silbers und 7 Mark Pfennige erhalten hat. Dafür wird er dem Bischof im voraus [d. h. ehe der obige Tausch durchgeführt wird] je 1 Mark bestiftete Gülten für 8 Mark Pfennige geben, bis dessen Ansprüche an Heidenreich voll befriedigt sind. Die Heidenreich dann noch verbleibenden Gülten soll der Bischof ihm, wie oben festgelegt ist, austauschen. Hat Heidenreich ohne die notwendige Zustimmung des Bischofs etwas von dem Besitz verkauft oder versetzt, so wird es der Bischof auslösen. Ist der ausgelöste Besitz wertvoller als die Auslösungssumme, so wird ihm der Bischof die Differenz entweder zurückgeben oder beim Tausch abrechnen. Erhält Heidenreich zu viel, so sollen das die Amtsleute des Bischofs mit ihm ausmachen, und er wird dem Bischof dafür, wie oben gesagt, Gülten geben. -- Druckfehler Bd. 3 S. 385 Z. 12: rᷝHaidenreich. --
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    Otto dei gracia Palatinus Comes Reni dux bawarie - 1295 September 1.
    (CAO, 1320-09-01) Otto dei gracia Palatinus Comes Reni dux bawarie
    Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Brüder Ludwig [III.] und Stephan [I.] den Münzern zu Regensburg das von seinen Vorfahren innegehabte Recht der rᷝHavſgnozſchaft [Hausgenossen, hier: eine mit manchen Begünstigungen ausgestattete Körperschaft, denen der Münzherr die Besorgung der Münze als dauerndes Recht überlassen hat. Ursprünglich befand sich die Münze im Hause des Fürsten. An der Spitze der Hausgenossen steht der Münzmeister. Vgl. A. Luschin von Ebengreuth, Allg. Münzkunde und Geldgeschichte, München S. 101 f. u. ö.] bestätigt. Sie dürfen ihre Erben, Kinder oder Enkel soweit es Knaben sind, gleichgültig ob die Väter tot oder noch am Leben sind, nicht aber ihre Kebskinder, zum Münzamt wählen, und Otto wird das Amt verleihen. Niemand anderen als ihre Kinder oder Erben dürfen sie ohne Ottos besondere Einwilligung als Münzer einsetzen. Andererseits wird Otto auf die Münze keinen Druck ausüben, irgendeinen anderen in ihre Gemeinschaft aufzunehmen oder in das Amt einzusetzen. Die Aufnahme oder Wahl eines oder mehrerer Hausgenossen kann durch eine Gegenstimme nicht verhindert werden. Rechtssachen an der Münze, die der Gerichtshoheit des Pfalzgrafen unterstehen -- falsches Lot und Gewicht, Streitigkeiten zwischen den Münzern in der Münze und an der Wechsel[bank] und was sonst immer vorfallen mag --, wird der Pfalzgraf nach Spruch und Urteil der Hausgenossen rᷝin dem geding [Versammlung der Hausgenossen als Gericht] richten. Nur die Blutgerichtsbarkeit gehört vor das zuständige Gericht. Wenn das Geld in der Münze ordnungsgemäß nachgeprüft ist und sich später im Umlauf daran Mängel ergeben, kann weder Otto noch sonst jemand die Münzer dafür verantwortlich machen. Innerhalb der pfalzgräflichen Kammer, d. h. Münze und Wechselbank, genießen alle Personen den Friedensschutz Ottos kraft seiner fürstlichen Ehre. Daher wird der Pfalzgraf bei allen Vergehen -- Totschlag, Verwundung usw. -- die dort vorkommen, auch nach der Erledigung des Falles im ordentlichen Gerichtsverfahren seine besonderen Ansprüche wegen Verletzung des Immunitätsrechtes erheben. --A und B von gleicher Hand, entsprechen sich inhaltlich genau. Im Wortlaut sind sie selbständig; die lateinische Fassung ist ausführlicher und geschickter als die deutsche. Druckfehler Bd. 3 S. 381 A Z. 39 f.: rᷝquos-cunque. --
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    vͦlrich von Nidelingen; Friderich der apt von Bebenhûſen; vnſirs Cloͮſtirs Samenunge - 1295 September 19.
    (CAO, 1320-09-19) vͦlrich von Nidelingen; Friderich der apt von Bebenhûſen; vnſirs Cloͮſtirs Samenunge
    Abt Friedrich und der Konvent von Bebenhausen einerseits, und Ulrich von Neidlingen in Gegenwart und mit Zustimmung seiner beiden Söhne Ulrich und Heinrich andererseits, beurkunden, daß sie ihre aufgelaufenen Streitigkeiten an 4 [Bd. 3 S. 383 Z. 17-19] genannte Schiedsleute übertragen und sich verpflichtet hatten, deren Schiedsspruch anzunehmen. Der Spruch der Schiedsleute ist nunmehr ergangen, und die Partner haben ihn angenommen und beschworen, ihn einzuhalten. 1) Das Gericht zu Plieningen sollen beide Parteien zur Hälfte besitzen. Sie können entweder einen gemeinsamen Schultheißen einsetzen, oder jede Partei für ihren Teil einen eigenen. Beide [Schultheißen] sollen dann gemeinsam zu Gericht sitzen und die anfallenden Strafgelder teilen. 2) Das Vorschnittsrecht des Fronhofes [Plieningen] ist so geordnet, daß er jährlich je 1 Tag Vorschnittrecht beim Winterkorn und beim Hafer haben soll. An diesen beiden Tagen wird Ulrich nur diejenigen seiner Äcker schneiden, die früher zu dem genannten Hof gehörten. Vor dem Vorschnitt darf er ohne Einspruch von Abt und Konvent 2 Juchart für Brot oder für Lohn schneiden. 3) Abt und Konvent dürfen von den Besitzungen und Leuten Ulrichs, gleichgültig ob er sie besitzt oder versetzt hat, weder Stall noch Herberge in Anspruch nehmen oder Schnitter und Pflüge fordern, auch keinerlei Dienstleistungen oder Rechte beanspruchen, außer wenn das Gericht es erfordert rᷝ(von dez gerihtes wegen). 4) Die Gemeinde des Dorfes Plieningen zahlt an Ulrich 15 Pfund Haller und erwirbt dafür Anspruch auf den Wald rᷝdaz inehelde. Die Zahlungsfrist läuft vom 29. September 1295 an. Ulrich darf 1 Jahr lang nach Erhalt des Geldes in dem Wald Holz schlagen und abfahren. Danach wird es rᷝrehte gemaînmerche [Allmende] der Plieninger. Erfolgt die Zahlung in Jahresfrist nicht, so gehört der Wald Ulrich und seinen Erben ohne Einspruchsmöglichkeit. Holzt Ulrich den Wald in dieser Jahresfrist nicht ganz ab, so gehört der Rest der Gemeinde. 5) Das rᷝwîſeli, genannt rᷝklenken wîſe, und 5 Juchart (Morgen) [Bd. 3 S. 384 Z. 1-2] näher bezeichneten Ackers sollen Ulrich und seinen Erben gehören. 6) Den Anspruch auf einen Teil des Fronhofs und auf den Zehnten in Plieningen, den der von Neuhausen gekauft hat, gibt Ulrich zu Gunsten des Klosters auf. Ausgenommen bleiben die oben vorbehaltenen Rechte und der oben genannte Zehnte. 7) Beide Vertragspartner verzichten auf Schaden- nd Kostenersatz aus dem Streit sowie auf weitere Ansprache und erklären vor geistlichem oder weltlichem Gericht bereits gegeneinander Erreichtes für nichtig. -- Vgl. Corpus Nr. 1446, 1569, 2188. --
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    Graue Heinrich von Friburg an hern Rvͦdolfe dem iungen Turner von Friburg - 1295 September 26.
    (CAO, 1320-09-26) Graue Heinrich von Friburg
    Graf Heinrich von Freiburg verspricht seinem Bruder, dem Grafen Egen, in seinem Silberbergbau im Breisgau, die seine [Heinrichs] Lehen vom Bistum Basel sind, keine Anstalten zu treffen, die Egen an der Gülte schädigen könnten, die er für Heinrich Herrn Rudolf dem jungen Turner von Freiburg versprochen hat. -- Vgl. Corpus Nr. 658. --
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    Andree der Sachſ an erzbiſcholf Chuͦnraten von Salzburch - 1295 August 28.
    (CAO, 1320-08-28) Andree der Sachſ
    Andre[as] der Sachs ist mit Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg gütlich übereingekommen, daß er wegen einer Reihe von Streitpunkten mit dem Erzbischof und dem Gotteshaus von Salzburg zu den 2 [Bd. 3 S. 378 Z. 28-29] genannten Schiedsleuten des Erzbischofs ebenfalls 2 [Bd. 3 S. 378 Z. 30] aufgezählte Schiedsleute benennt. Beide Parteien erkennen als Überleute den Dompropst Friedrich und Herrn Konrad von Kuchel an. Andreas hat eidlich gelobt, sich dem Spruch der Schiedsleute zu unterwerfen. Anderenfalls geht er aller Rechte und Ansprüche verlustig, die er in dem Prozeß haben könnte. Es handelt sich dabei um folgende Streitpunkte: eine ihm vom Gotteshaus versprochene Pfründe, ein ihm versprochenes Roß, die Zusage, ihm einen Hof von seinem Bruder freizumachen, ein Roß, für das er Bürge geworden war, und der daraus entstandene Schaden, weitere Bürgschaften, die er für den Erzbischof übernommen hat, und andere Ansprüche. --
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    vͦlrich; Rvͦdolf / die gebrvͦder ſin / dien man ſpricht Hv̓rlinch an Maiſtrinun / vn̄ dem conuent / dez Cloſters / dem man ſpricht / Mv̓nſterlingen / des Ordins sc̄ī Auguſtini - 1295 September 8.
    (CAO, 1320-09-08) vͦlrich; Rvͦdolf / die gebrvͦder ſin / dien man ſpricht Hv̓rlinch
    Die Brüder Ulrich und Rudolf, genannt Hürling, beurkunden, daß sie der rᷝMaistrinun [Priorin] und dem Konvent des Augustinerinnenklosters Münsterlingen die Vogtei über die zu Münsterlingen gehörigen Güter und dort oder anderswo ansässigen Leute in Wackershofen sowie den sogenannten Hürlingshof daselbst einschließlich des sogenannten »Fischers Lehen⟨, das früher [?] ausgenommen war, für 43 Mark Silbers mit allen Rechten und allem Zubehör verkauft haben, wie ihr Vater Ulrich Hürling sie von dem verstorbenen Truchseß Ottoberchtold von Walburg gekauft hatte. Ausgenommen bleiben die Leute, die in den Hürlingshof gehörten, und das Fischrecht [daselbst]. Hof und Vogtei waren ihr rechtmäßiges Mannlehen vom Bistum Konstanz. Daher haben sie beides (ohne Hofleute und Fischrecht) ordnungsgemäß und ohne Ausflüchte, wie es mit Priorin und Konvent ausgemacht war, in die Hand Bischofs Heinrich [II.] von Konstanz, genannt von Klingenberg, aufgegeben. Die Beurkundung fand zu Konstanz auf der Pfalz in rᷝdeſ Bischofs kamer statt. Ritter Friedrich, Truchseß von Rohrdorf, siegelt auf Bitten der Brüder und gibt darüber eine entsprechende Erklärung ab. --
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    Brvͦder vͦlrich / prior dez Gotzhuſez ze Mindelhain / Sant Auguſtines Ordens / vnde vnſer Convente - 1295 August 27.
    (CAO, 1320-08-27) Brvͦder vͦlrich / prior dez Gotzhuſez ze Mindelhain / Sant Auguſtines Ordens / vnde vnſer Convente
    Prior Ulrich und der Konvent des Augustinerklosters Mindelheim beurkunden, daß sie die halbe Hufe zu Eggental, die der Fueger bewirtschaftet und die dem Prior und den Konventsschwestern von der Witwe Konrads von Baiswil, der Tochter Herrn Siegfrieds von Rötenbach, deren rᷝwiderlegunge [Ersatz des Eingebrachten] die halbe Hufe war, für 12 Pfund versetzt war, an das Kloster Irsee, den Lehensherrn der Hufe, im bisherigen Rechtszustand verkauft haben. Hiltbold von Baiswil, dem Bruder des [verstorbenen] Konrad, bleibt gegenüber dem Kloster Irsee wie zuvor gegenüber Mindelheim das Recht vorbehalten, das Gut für 12 Pfund [jeweils?] am Jakobstag [25. Juni] auszulösen, wie es Herr Heinrich von Kemnat und andere angesehene Leute mit Hiltbolt ausgemacht haben. --