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Urkunde Friderich von Wewart an vnſer vrowen ſand' Marien / vn̄ ir libem troutſun da ze victringn̄ ouf ir alter aller der ſamnunge / mvnichen / vn̄ bruͦdern / die da gôt dienent - 1295 Juli 22.(CAO, 1320-07-22) Friderich von WewartFriedrich von Wewart beurkundet mit seiner Ehefrau Margarete, daß er die 5½ [Bd. 3 S. 368 Z. 9-11] näher bezeichneten Hufen mit allen dazugehörigen Rechten gekauft und mit Zustimmung aller seiner Erben dem Marienkloster Viktring aufgegeben hat. Die gesamten Einkünfte der Hufen sollen dazu verwendet werden, für den Konvent Viktring 3 Jahrestage auszurichten: der 1. am Morgen des Tages vor St. Bernhard [19. August] zum Andenken seines Vaters Friedrich, seiner Mutter A[de]lheit und aller seiner Vorfahren, der 2. am Morgen des Bernhardstages für ihn selber und seine Ehefrau Margarete, der 3. am Morgen des nächsten Tages für alle die, denen er schuldig oder gebunden ist, deren Besitz ihm zugekommen ist, und für alle gläubigen Seelen. An diesen 3 Jahrtagen soll man dem [Konvent] ausreichend Weizenbrot geben und täglich 2 Eimer [zu rᷝredember vgl. Regest Nr. 1195] besten Marchweins, der im Kloster ist. Fehlt im Kloster ein Wein, rᷝder erber vn̄ guͦt zetrinchen wære, so soll man ihn ohne Widerrede kaufen, wo er zu haben ist. An jedem der 3 Tage sollen außerdem ½ Mark Pfennige für Fische und 25 Pfennige für Milchschmalz [Butter] aufgewendet und 35 Käse, jeder im Werte eines Pfennigs, geliefert werden. Von dem Käse soll jeder Herr an jedem der 3 Tage 2 gute Krapfen [vgl. Heyne, Hausaltertümer 2, 321 f.: Käse mit Teig umhüllt, in Krapfenform] erhalten, der Rest soll in der Küche und im rᷝreuenter [Speisezimmer der Mönche, Remter] verwendet werden. Weiter sollen zu jedem Jahrtage für 17 Pfennige Pfeffer und Safran, ferner 300 Eier, sowie Salz und Mehl, was man davon in der Küche benötigt, angeschafft werden. Zu seinen Lebzeiten wird Friedrich selbst oder sein Beauftragter den Jahrtagen beiwohnen, nach seinem Tode soll einer seiner nächsten Erben das rᷝalmoſen getreulich überwachen. Wenn ein Abt von Viktring aus Bosheit oder Vergeßlichkeit die Jahrtage nicht nach den obigen Vorschriften ausrichtet, so werden er, nach seinem Tode seine Erben, die Güter so lange in Besitz nehmen und dem Konvent die genannte [Pfründe] ausrichten, bis sie vom Abt Gewißheit haben, daß er die 3 Jahrtage vollständig begeht. Kann das Gut durch Unwetter, Krieg oder rᷝanderm gôtes gewalt den Ertrag für die Pfründe nicht aufbringen, so soll der Konvent den Ausfall tragen, bis das Gut sich wieder erholt. Versäumt der Abt, dem Gut sobald wie möglich einen [geeigneten] Bewirtschafter zu geben, so haben Friedrich oder dessen Erben das Recht, die Besitzung wieder an sich zu nehmen, die Hufen erneut zu besetzen und dem Konvent an den 3 Jahrtagen [die genannte Pfründe] auszurichten. Kein Abt oder dessen Amtmann soll das Recht haben, das Gut zu rᷝſtroͤvren [Schreibfehler? besteuern?] oder unrechte Forderungen zu stellen, außer dem rechtmäßigen Zins. Friedrich, seine Ehefrau Margarete, seine Eltern und alle seine Verwandten sollen aller im Kloster geschehenden rᷝguͦttat fortan immer teilhaftig sein. Außerdem hat der Konvent versprochen, Friedrich und seine Ehefrau, falls sie in Kärnten sterben, mit ihren [des Konventes] Wagen und auf ihre Kosten nach Viktring zu bringen und wie einen Mönch oder Bruder zu bestatten. --Urkunde her Johans Pilgri Burger zúrich; her Johans schafli; Meiſter Heinrich Maneſſe u.A. - 1295 Juni 26 und Juli 16.(CAO, 1320-06-26) her Johans Pilgri Burger zúrich; her Johans schafli; Meiſter Heinrich Maneſſe; Meiſter Jacob von ſant Peter / korherren zurichDie 4 [Bd. 3 S. 366 Z. 35-36] namentlich genannten Schiedsleute in der Streitsache zwischen Herrn Johannes, [dem] Propst, und dem Kapitel der Kirche von Zürich einerseits und 4 [Bd. 3 S. 366 Z. 38-39] genannten Züricher Bürgern anderseits entscheiden über den Besitz des [Bd. 3 S. 366 Z. 40-41] näher beschriebenen Weges in St. Leonhard wie folgt: Da Propst und Kapitel durch glaubwürdige Aussagen vereidigter Zeugen ihr Besitzrecht am oberen Teil des Weges, die 4 Züricher Bürger dasselbe für den übrigen Teil des Weges nachgewiesen haben, sollen sie beide oder ihre Rechtsnachfolger den Weg wie überkommen gemeinsam benutzen, und keiner soll den anderen an seinem Teil beeinträchtigen. Zur Zeit, wenn der Wein zu reifen rᷝ(linden) beginnt, soll der Weg jedoch oben und unten bis zur Weinlese gesperrt werden. Der Schiedsspruch wurde am 26. Juni 1295 in der Kapelle der Wasserkirche in Zürich gesprochen; der Rat von Zürich besiegelte die Urkunde am 16. Juli 1295. --Urkunde Johans Gebzo / Amman des Gotzhuſes von wettīgen an Abbt vn̄ dem Conuēt / vn̄ dem Gotzhuſe von wettinḡ - 1295 Juli 13.(CAO, 1320-07-13) Johans Gebzo / Amman des Gotzhuſes von wettīgenJohannes Gebso, Amman des Gotteshauses Wettingen, beurkundet, daß er um seines und seiner Vorfahren Seelenheils willen mit Einverständnis seines Bruders und rechtmäßigen Erbens Konrad Gebso, Leutpriesters von Herzna, an Abt und Konvent von Wettingen all seine gegenwärtige und zukünftige bewegliche und unbewegliche Habe nach seinem Tode vermacht hat, falls er ohne Leibeserben sterben sollte. Überlebt ihn sein Bruder, so soll dieser den Besitz bis zu seinem Tode behalten; danach fällt alles ohne Widerrede an das Kloster Wettingen. Konrad [Gebso] von Herzna bekundet sein besonderes Einverständnis mit dieser Abmachung. --Urkunde Berhtolt Bitſchlin; heinrich der Schongawer - 1295 Juli 15.(CAO, 1320-07-15) Berhtolt Bitſchlin; heinrich der SchongawerHeinrich der Schongauer und Berchtold Bitschlin, rᷝphleger [Ratsvorsteher] in Augsburg, und die Ratsherren der Stadt beurkunden, daß sie den Hof zu St. Severin in der Vorstadt vor dem Frauentor in Augsburg, den Abt Volkmar und der Konvent des Zisterzienserklosters Fürstenfeld mit Einverständnis von Bürgermeister und Rat gekauft haben, unbesteuert lassen wollen. Das Kloster darf den Hof nach seinem Ermessen bebauen, sofern der Stadt kein Schaden entsteht. Doch dürfen sie [die Mönche] auf dem Hof keine Getränke gegen Entgelt ausschenken und keinen Gast gegen Bezahlung beherbergen, sondern nur Ordensangehörige, oder solche, die sie unentgeltlich aufnehmen. Sie dürfen keinen Wirtschafter auf dem Hof einsetzen, der Handelsgeschäfte betreibt. Tun sie es dennoch, so soll dieser mit der Stadt steuern und wie ein anderer Bürger Vorteil und Lasten tragen, außer für die Hofstatt in ihrem jetzigen Umfang, die dem Kloster gehört. Erweitert das Kloster [den Besitz] nach irgendeiner Seite hin, so müssen davon dem Stadtrecht entsprechend nach Festsetzung der Bürger Steuern gezahlt werden, sofern [das Grundstück] bisher steuerpflichtig war. --Urkunde vͦlreich velacher von waldenberch an Biſchof Emchen von Friſingen / vnd ſinem Gotſhauſe - 1295 Juli 15.(CAO, 1320-07-15) vͦlreich velacher von waldenberchUlrich Vellacher von Waldenberg beurkundet, daß seine Schwester Liutgard, Witwe Berchtolds des Dulacher, ihre Ansprüche wegen des Gutes, das ihr von ihrem Ehemann her gehörte, gegen Bischof Emich von Freising und sein Gotteshaus vor dem Ritter German von Waldenberg an ihn [Ulrich] abgetreten hat. Ulrich läßt hiermit von den Ansprüchen ab und begnügt sich mit dem, was er -- in Höhe von etwa 5 Mark -- von dem Bischof bereits empfangen hat. Er verzichtet für sich, seine Schwester und alle ihre Erben auf weitere Ansprüche gegen Bischof und Gotteshaus; sie setzen dafür Herrn German [von Waldenberg] zum Bürgen, der diese Verpflichtung auf sich genommen hat und darüber eine besondere Erklärung gibt. --Urkunde Grof Rapot von Ortenberch an Abbt vnd ſinem Chloſter ze Fvrſtencell - 1295 Juli 25.(CAO, 1320-07-25) Grof Rapot von OrtenberchGraf Rapot von Ortenberg beurkundet, daß zwischen ihm und Abt und Kloster von Fürstenzell ein Streit um einen Wald und Äcker rᷝdatz Obernwalde war, wobei beide Parteien Besitzrecht behaupteten. Da Abt und Kloster von der rᷝSchrann [Landgericht] in den Besitz eingewiesen wurden und ihnen die Berechtigung zugesprochen wurde, tritt Rapot von allen Ansprüchen auf Wald und Äcker zurück und verzichtet auf eventuelle Rechte, die er daran haben könnte, um Gottes Willen. Er erklärt sein Einverständnis damit, daß sie mit Wald und Äckern nach ihrem Vorteil verfahren, den Wald roden und zu Acker machen oder wieder aufforsten. Er und seine Erben werden das Kloster in diesem Besitz nicht anfechten. -- Vgl. Corpus Nr. 2305. --Urkunde Wolfram hern abrehtes ſeligen ſuͦn von hohnſtein an Biſchove Cvnrat zeStrazburg; vnſerre vrowen ze Strazburg - 1295 Juli 24.(CAO, 1320-07-24) Wolfram hern abrehtes ſeligen ſuͦn von hohnſteinWolfram, Sohn des verstorbenen Albrecht von Hohnstein, beurkundet, daß er dem Marienmünster in Straßburg und Bischof Konrad [III.] von Straßburg seinen [Eigen-]Mann Konrad Duonzan von Altorf und dessen Kinder mit allen Rechten gegeben hat. Er verspricht, daß diese Schenkung weder von ihm noch von seinen Brüdern und Erben dem Marienmünster und dem Bischof oder dessen Nachfolgern angefochten werden wird. --Urkunde Lvdwich; Ott; Stephan / von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn · Hert- zogen ze Beieren - 1295 Juli 28.(CAO, 1320-07-28) Lvdwich; Ott; Stephan / von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn · Hert- zogen ze BeierenDie Pfalzgrafen Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.], Herzöge zu Bayern, beurkunden, daß sie auf Rat Bischof Heinrichs von Regensburg und ihrer Räte die Gülte [Lehnsabgabe], die sie sich aus dem großen Regensburger Zoll vorbehalten hatten (1 Hausen, 1 Zentner Reis, 1 Zentner Mandeln, 2 Handschuhe und was dazu gehört), an die beiden Regensburger Bürger Friedrich en rᷝweintinger und Gebhart den rᷝvpfchouer [die mit zwei anderen Bürgern schon den Zoll gekauft hatten, vgl. Corpus Nr. 1944] sowie an deren Erben und Nachkommen für 200 Pfund Regensburger Pfennige mit vorbehaltenem Rückkaufsrecht verkauft und darüber hinaus als rechtmäßiges Lehen geliehen haben. Die Käufer haben die Summe unter den gleichen Bedingungen bezahlt wie schon früher den Preis für den großen Zoll. Dabei ist ausgemacht, daß bei einem Rückkauf des großen Zolls für 1200 Pfund -- entsprechend der Handfeste der Bürger -- zugleich die obengenannten Gülten aus dem Zoll für 200 Pfund zurückzukaufen, zusammen also 1400 Pfund in der dann gültigen Währung zu zahlen sind. Zoll oder Zollgülten können nicht einzeln zurückgekauft werden. Solange die Pfalzgrafen bei den Bürgern über die 1400 Mark hinaus noch Schulden anstehen haben, ruht das Rückkaufsrecht, bis jene anderen Schulden bezahlt sind. -- Vgl. Corpus Nr. 1944. --Urkunde Eliſabet dv Grevin von Honberg vn̄ vroͮwe von Raprechſwile an abte vn̄ dem convent von wetthingen - 1295 Juli 21.(CAO, 1320-07-21) Eliſabet dv Grevin von Honberg vn̄ vroͮwe von RaprechſwileElisabeth, Gräfin von Homberg, Frau von Rapperswil, beurkundet, daß sie an Abt und Konvent von Wettingen 30 Mark Silbers schuldig war. Da sie nicht über Bargeld verfügte, setzte sie ihnen mit der Hand des ihr für diese Sache gerichtlich zum Vogt bestellten Herrn Hermann von Bonstetten des Älteren und mit ihres Sohnes Wernher Hand ihren Hof Wangen und den Viehhof rᷝ(ſwege) zu Wege als Pfand. Aus den beiden Gütern soll das Kloster jährlich Korn- und Milchprodukte im Werte von 5 Mark entnehmen, bis die Schuld beglichen ist. Den ersten Zins soll das Kloster am 11. November 1296 erhalten. -- Zur Verschuldung der Gräfin vgl. Corpus Nr. 1675, 1844, 1848, 1887, 2126. --