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Burgruine Reisberg

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    Haínrich von Tuͤrn / ín dem Lauental an mínē herren von Saltzburch Ertzbiſcholf Chunraten / vnd ſinē Goteſhus - 1295 Juni 30.
    (CAO, 1320-06-30) Haínrich von Tuͤrn / ín dem Lauental
    Heinrich von Turm im Lavanttal beurkundet, daß er für sich, seinen Sohn Nikolaus, seine Töchter und alle seine Erben den ihm gehörigen Turm unter Reisberg mit dem darunter liegenden Weingarten und [Bd. 3 S. 360 Z. 29-33] genau beschriebenen Besitz seinem Herrn, Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg, und dessen Gotteshaus aufgegeben hat. Dafür hat er zu den schon früher erhaltenen 50 [Mark] noch 40 Mark Silber erhalten. Er verzichtet für sich und seine Erben -- Söhne wie Töchter -- auf alle Rechte und Ansprüche, die er oder seine Erben an das Gut haben könntcn. Er wird Erzbischof und Gotteshaus von Salzburg sowie Bischof Heinrich von Lavant und dessen Gotteshaus bei Ansprache auf den Turm und das Gut rᷝverſprechen vnd vertrêten mit dem reht [für ihre Ansprüche eintreten]. -- Vgl. Corpus Nr. 1883, 2035. --
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    Eliſabeth / von Gotteſ genaden Eptiſchin deſ Goſhuſ von zv̓rich / ſant Benedicteſ orden / in Choſtenzer Biſchſtvͦm - 1295 Juli 8.
    (CAO, 1320-07-08) Eliſabeth / von Gotteſ genaden Eptiſchin deſ Goſhuſ von zv̓rich / ſant Benedicteſ orden / in Choſtenzer Biſchſtvͦm
    Elisabeth [von Wetzikon], Äbtissin des Benediktinerinnenklosters Zürich, beurkundet, daß Heinrich Früege [d. i. Früh] und seine Kinder Ulrich, Jakob, Mechtild und Berchta vor ihr erschienen und auf ihr [Bd. 3 S. 363 Z. 38-39] seiner Lage nach beschriebenes Haus, das dem Kloster jährlich am 11. November 10 Mutt Kerne zinst, Verzicht leisteten und es mit allen Rechten und Pflichten, wie sie es hatten, in ihre Hand aufgaben. Nach Verzicht und Aufgabe baten die Früege die Äbtissin, es für den gleichen Zins an Heinrich, Kirchherrn zu Maur und Schreiber der Abtei, als rechtmäßigen Besitz zu leihen. Die Äbtissin vollzog die erbetene Verleihung unter den gleichen Bedingungen; Heinrich und seine Kinder verzichteten auf alle Ansprache auf das Haus vor geistlichem oder weltlichem Gericht. -- Vgl. Corpus Nr. 1486. --
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    bruͦder Cvnrat der kuſter; bruͦder Hainrich der Gardian der Minron bruͦder ze zv̂rich an Rathe der burgerre von zv̓rich - 1295 Juli 8.
    (CAO, 1320-07-08) bruͦder Cvnrat der kuſter; bruͦder Hainrich der Gardian der Minron bruͦder ze zv̂rich
    Bruder Konrad der Küster und Bruder Heinrich der Guardian der Franziskaner in Zürich haben den Bürgern und dem Rat von Zürich fest versprochen, sich bis Weihnachten 1295 ernstlich zu bemühen, daß der Rat von ihrem Provinzial eine Urkunde erhält, in der er [der Provinzial] und die Franziskaner sich binden und verpflichten, kein Haus und keine Hofstatt in der Stadt Zürich mehr zu kaufen. Häuser oder Hofstätten, die ihnen durch Stiftung zufallen, werden sie in Jahresfrist verkaufen. Entsteht ihnen daraus Zwist oder Bedrängnis, so wird ihnen der Rat dabei zur Seite stehen. -- Vgl. Corpus Nr. 902. --
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    Hainrich Margrave von Burgaw an herm hainrich ſinem Bruder; herm Hartman; herm Rudegern irm Oͤhæim den Langemanteln Burgærn ze Auſpurch - 1295 Juli 4.
    (CAO, 1320-07-04) Hainrich Margrave von Burgaw
    Markgraf Heinrich [III.] von Burgau beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seines Oheims, des Grafen Ludwigs von Öttingen, der seinerzeit sein rᷝgewaltiger phelegœr war, seiner Erben und seiner Ratgeber an die Brüder Hartmann und Heinrich die Langenmantel sowie deren Oheim Rüdiger den Langenmantel, Bürger von Augsburg, und alle ihre Erben seinen Markt Zusmarshausen, Gut und Leute, (mit Ausnahme von Förster und Vogt) mit allem Zubehör als freien Besitz verkauft hat, im gleichen Zustand, wie er ihm als Lehen vom Bischof von Augsburg überkommen war. Er hat die Güter dem Lehensrecht entsprechend dem Bischof aufgegeben. Dafür hat er 416 Pfund neuer Augsburger Pfennige und 21 Pfennige erhalten, wobei damals 1 Pfennig 2 Haller galt. Er wird [den Käufern] die Güter nach Landesrecht und für die ortsübliche Zeit rᷝſtaten [die Gewähr übernehmen] und hat hierfür 19 [Bd. 3 S. 362 Z. 23-29 namentlich genannte] Bürgen gestellt. Jede Ansprache soll er [den Käufern] ohne deren Schaden in Monatsfrist ablösen, sonst können sie 6 Bürgen nach ihrer Wahl zu einem einmonatigen Einlager in Augsburg mahnen. Ist nach einem Monat die Ansprache nicht beseitigt, so können sie weitere 6 Bürgen mahnen, die gemeinsam mit den ersten 6 einen weiteren Monat Einlager halten. Wenn die Ansprache auch dann noch nicht abgelöst ist, können sie die restlichen Bürgen mahnen, die dann mit den anderen gemeinsam so lange Einlager zu halten haben, bis die Ursache der Mahnung beseitigt ist. Der Markgraf behält sich ein vom Weißen Sonntag [Jnvocavit] 1297 [3. März] an 3 Jahre laufendes Rückkaufsrecht vor; der Rückkauf soll zum obigen Preis in ebensoguter Währung erfolgen. Entspricht die Augsburger Währung dem jetzigen Wert dann nicht mehr, so soll die Summe in Haller ausgezahlt werden, und zwar je 2 Haller für 1 Pfennig. Neubauten aus bisher unbewirtschafteten und unbebauten Gütern, wenig oder viel, wird der Markgraf ihnen beim Rückkauf vergüten; danach werden sie ihm die genannten Besitzungen zurückgeben. Sollte inzwischen jemand Hintersasse auf den Gütern geworden sein oder dort Marktrecht empfangen haben, so sollten diese bei einem Rückkauf 2 Monate Bedenkzeit haben, ob sie sich mit dem Markgrafen einigen oder fortgehen wollen. Will der Markgraf nicht zurückkaufen, sondern der Bischof von Augsburg, so sollen für diesen die gleichen Bedingungen gelten. Kaufen beide in der dafür festgesetzten Zeit nicht zurück, so sollen die genannten Besitzungen ihre [der Käufer] rechtmäßigen Lehen sein. Die Bürgen haben sich eidesstattlich zur Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen gebunden. Wollen die Käufer auf den genannten Besitzungen innerhalb der [Rückkaufs-]Zeit bauen, sollen sie es nach dem Rat von Herrn Eglolf dem Schragen und Herrn Ulrich von Hauenhofen tun. Ist einer der beiden nicht erreichbar, so genügt es, wenn einer darüber unterrichtet ist; dann ist der Markgraf bei Rückkauf verpflichtet, die Baukosten zu ersetzen. --
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    Burcart der Beger ein Ritter von Tabichenſtein - 1295 Juli.
    (CAO, 1320-07-01) Burcart der Beger ein Ritter von Tabichenſtein
    Burkart der Beger, Ritter von Dachstein, besiegelt zum Zeichen der Wahrheit und seines Einverständnisses die Abschrift folgender Urkunde des Bischofs Konrad [III.] und des Kapitels von Straßburg: Bischof Konrad, Dompropst Friedrich, Dekan Marquart und das Kapitel von Straßburg beurkunden, daß das Stift Straßburg von dem Ritter Burkart dem Beger und dessen Bruder Johannes das halbe Dorf Osthofen -- Leute und Gut -- mit allen dazugehörigen Rechten für 300 Mark lötigen Silbers Straßburger Gewichtes gekauft haben; ausgenommen bleiben 50 Viertel Weizen- und Roggengülte, die Burkart rᷝzeime ſeſlehne [als persönliches Lehngut] gehören. Da Burkart aber seinen Anteil von 150 Mark bisher nicht erhalten hat, haben Bischof und Stift mit ihm folgendes Übereinkommen getroffen: Sollte der Bischof sterben, ehe das Silber ausgezahlt ist, so soll das halbe Dorf mit allen Rechten wieder in Besitz und Nießnutz Burkarts oder seiner Erben übergehen, bis die Schulden völlig abgegolten sind. Erhalten er oder seine Erben das Silber, so sollen sie damit Landbesitz kaufen oder solchen aus ihrem [Besitz] im Wert von 150 Mark anweisen, den sie dann vom Stift als Lehen zurückerhalten. --
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    bruͦder Cvͦnrat der kuſter; bruͦder Hainrich der Gardian; Conuent der Minron bruͦder ze zv̂rich - 1295 Juli 8.
    (CAO, 1320-07-08) bruͦder Cvͦnrat der kuſter; bruͦder Hainrich der Gardian; Conuent der Minron bruͦder ze zv̂rich
    Bruder Konrad der Küster, Bruder Heinrich der Guardian und der Konvent der Franziskaner in Zürich beurkunden, daß in dem Streit, den Herr Johannes Bilgeri wegen des Baues ihres Hauses an seinem Hause gegen sie vor Bürgern und Rat von Zürich erhob, durch deren [des Rates] Vermittlung und ihre [der Mönche] Nachgiebigkeit folgendes vereinbart ist: Der vorschriftsmäßige Abzugsgraben [rᷝêgraben], der von den Häusern, die gegen die Straße liegen, durch den Baumgarten der Brüder verläuft, soll ohne Zustimmung des Johannes nicht näher als augenblicklich an sein Haus oder seine Hofstatt verlegt werden. Können sie den Graben gänzlich von dort wegverlegen, so soll sie daran keiner hindern. Ferner sollen sie eine Mauer errichten von der Stelle, wo rᷝder torgel [Kelter] aufhörte, über die Breite des Graben bis zur Hofstatt des Johannes. In dem Raum zwischen Mauer und Haus sollen niemals Holz- oder Steinbauten errichtet werden. Auch durch die Länge des Gartens soll auf dem Grund und Boden der Mönche und auf deren Kosten eine Mauer gebaut werden. Die Höhe der beiden Mauern können sie selber bestimmen, doch muß sie mindestens 10 Fuß hoch sein. rᷝtole [Abzugsgraben] oder rᷝêgrabe sollen von ihrem Haus und dem des Johannes zugänglich sein; sie sollen unterirdisch bis in den Bach fließen und verdeckt sein. Sofern beide Parteien darüber gehen, sollen sie ihn auch gemeinsam räumen und säubern. Geschieht es nicht, so sollen die ihn räumen, die ihn nützen wollen. Von der Urkunde wurden 2 Ausfertigungen ausgestellt; eine erhielten die Bürger, die andere die Franziskaner. --