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Burgruine Marstetten

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    Urkunde
    lútolt ein vrie von Regenſperg der elteſt an herren Grauen Ruͦdolf von habſpurg - 1294 September 13.
    (CAO, 1319-09-13) lútolt ein vrie von Regenſperg der elteſt
    Freiherr Leutold [VII.] von Regensberg der Älteste beurkundet, daß er an seinen Oheim, den Grafen Rudolf von Habsburg, und dessen Erben seine Burg Balb mit allen am Ausstellungstage dazugehörigen Besitzungen -- gleichgültig, ob er sie bei der Erbteilung [beim Tode] seines Vaters Leutold oder von dem Sohn seines Bruders Leutold oder sonstwie erhalten hat -- und den Leuten, rᷝedelen wie rᷝvnedelen, mit Ausnahme der [Bd. 3 S. 260 Z. 6-8] aufgeführten, die er sich selbst vorbehält, mit allen Mannlehen und Besitztümern, von denen er sich die Mannlehen zu Tillendorf und jenseits des Randen vorbehält, für 1634 Mark lötigen Silbers Schaffhauser Gewichtes verkauft hat. Leutold hat ihm alles aufgegeben und wird ihm und seinen Erben in dem Kaufobjekt 65 Mark Gülten nachweisen. Kann er es nicht, so darf ihm Rudolf für je 1 Mark Gülten [vom Kaufpreis] 15 Mark Silbers abziehen. Handelt es sich beim Abgang [von den 65 Mark Gülten] um Güter oder Höfe mit Gerichtsbarkeit, kann er über die 15 Mark hinaus so viel mehr abziehen, wie es [ein Schiedsspruch von] 3 achtbaren Männern festgelegt. Jeder der Vertragspartner stellt davon einen; den dritten wählen diese hinzu. Was Leutold von den 65 Mark Gülten versetzt oder verpfändet hat, wird Rudolf einlösen; die dafür aufgewendete Summe wird vom Kaufpreis abgezogen. Bisher hat Rudolf bereits 439¾ Mark zu diesem Zweck aufgewendet, was Leutold anerkennt. Dieselbe Verpflichtung übernimmt er für künftige Einlösungen Rudolfs. Unter den nachzuweisenden 65 Pfund Gülten befinden sich auch die ihm [Leutold] zur Hälfte gehörenden Vogteien zu Ober- und Nieder-Hallau sowie zu Emmental. Leutold wird sich bemühen, diese Vogteien bis zum 11. November 1297 von allen fremden Rechtsansprüchen zu befreien und rᷝvnanſprœchig zu machen. Gelingt ihm das, so ist ihm Rudolf 280 Mark Silbers schuldig, die auf den Kaufpreis verrechnet werden. Gelingt es ihm nicht zu dem Termin, so wird er Rudolf davon unterrichten. Will Leutold seinen Anteil an den Vogteien veräußern, so hat Rudolf für den genannten Preis von 280 Mark Vorkaufsrecht innerhalb einer Frist von einem Monat. Danach darf Leutold darüber nach seinem Gutdünken frei verfügen. Leutold versichert nochmals, daß er die angeführten Besitzungen mit allem Zubehör für sich und seine Erben, wie er sie in rᷝgewere vn̄ gewalte hatte, Graf Rudolf und dessen Erben verkauft hat. Er wird ihm und seinen Erben im Bedarfsfall für die Güter rᷝwêr sein. --
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    Bruͦder Heinrich von Liechtenſteige / Conmendur; Conuent der Bruͤder des huſes von Buͦbinkon / ſant Johanneſes ordens / in Choſtenzer biſchtuͦme an Heinrich ſin ſun; Heinrich Negelli / der Amman von Richtliſwile - 1294 August 15.
    (CAO, 1319-08-15) Bruͦder Heinrich von Liechtenſteige / Conmendur; Conuent der Bruͤder des huſes von Buͦbinkon / ſant Johanneſes ordens / in Choſtenzer biſchtuͦme
    Komtur Heinrich von Liechtensteig und der Konvent des Johanniterhauses Bubikon beurkunden, daß Heinrich Nägeli, der Amman von Richterswil, und sein Sohn Heinrich, die Eigenleute des Gotteshauses waren, zur Besserung ihrer Lebensverhältnisse in Zürich Burgrecht empfangen haben und dort Bürger mit den üblichen Rechten und Pflichten geworden sind. Sie haben den Bürgern versprochen, bis zum 16. Oktober 1295 im Wert zwischen 40 und 36 Mark Silbers in der Stadt ein Haus zu kaufen oder eine Hofstatt, auf der sie ein Haus in ähnlichem Wert errichten. Die Bürger haben auf das zu kaufende Haus oder die Hofstatt und auf anderen Besitz, den sie in Zürich haben und noch erlangen werden, mit dem Einverständnis der beiden einen rᷝvrſatz [Pfand] gesetzt, wie sie es bei anderen zugezogenen Leuten nach deren Vermögen tun. Wollten sie fortziehen und nicht mehr Bürger sein -- einer oder beide, oder nach ihrem Tod ihre Kinder -- gleichgültig aus welchem Anlaß, so soll Heinrich der alte Nägeli den Bürgern 14 Mark und der Sohn Heinrich 6 Mark Silbers geben. Diese Pfandsumme sollen die Bürger auf dem Haus oder der Hofstatt oder anderen Besitz der beiden in Zürich stehen haben. Der Erwerb des Züricher Bürgerrechtes soll die Aussteller in ihren Ansprüchen an die beiden nicht beeinträchtigen: sie sollen weiterhin rᷝdienen wie andere Eigenleute des Gotteshauses. Wollen sie sich diesem Dienst entziehen und von Zürich irgendwohin entweichen, so sollen sie und ihr Besitz nach dem Recht der Stadt und der Bürger 3 Tage und 6 Wochen Frieden und Bewegungsfreiheit haben. Die Aussteller versichern, daß dies alles mit ihrem Einverständnis und zum Nutzen beider Teile geschehen ist, und geloben den Zürchern, alle Bestimmungen dieser Urkunde einzuhalten. Die Urkunde ist am 15. August 1294 von Komtur und Gotteshaus in Zürich gesiegelt, am 8. September 1294 in Bubikon rᷝgegeben. --
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    Alhait Gvtenhagerinn an apt Hainreichen vnd der Samenung; Chloſter zeReͣvn vnd der Samenung; Herre apt Hainrich von Reͣun mit ſamt der Samenung - 1294 September 1.
    (CAO, 1319-09-01) Alhait Gvtenhagerinn
    A[de]lheid Gutenhager beurkundet, daß sie Abt Heinrich und dem Konvent des [Zisterzienser-]Klosters Rein für ihr und aller ihrer Vorfahren Seelenheil mit Einwilligung ihres Schwiegersohnes Konrads des Dorner und aller ihrer Erben nach ihrem Tode aus ihrem Eigentum, das keinen rᷝMarich dienſt [=marcdienest, gewisse Art von Abgaben an den Landesfürsten] zu leisten und auf dem kein Richter zu schaffen hat, 1 Pfund Gülten [genaue Lage mit Abgaben Bd. 3 S. 257 Z. 3-6] mit allem Zubehör und bisherigen Rechten vermacht hat. Abt und Konvent dürfen dieses Pfund Gülten weder verkaufen, versetzen, noch dem Kloster entfremden, es sei denn, sie müßten sonst anderes Klostereigentum aufgeben. Abt Heinrich hat Adelheid für ihr Leibgeding, das sie an dem Gut besaß, 5 Mark Silbers gegeben. Diese wird sie dem Kloster ersetzen. Sie hat dem Kloster das Leibgeding zusammen mit dem Gut übergeben, damit ihrer ewig gedacht werde. --
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    Chunrat / van Gotez gnaden Apt ze Seytenſteten - 1294 August 24.
    (CAO, 1319-08-24) Chunrat / van Gotez gnaden Apt ze Seytenſteten
    Abt Konrad von Seitenstetten [Benediktinerkloster] beurkundet, daß Herr Heinrich von Wasen den Hof in der Au und die Mühle -- beides Lehen von Abt und Kloster -- seiner Ehefrau Gertrud mit der Hand des Abtes für 60 Pfund Wiener Pfennige versetzt hat. Nach seinem Tode sollen seine Kinder diese rᷝſatzung zwischen Weihnachten und Fastnacht von Frau Gertrud auslösen. --
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    ſamnvnge daz ſand Georgen; apt Rvͦpreht von goteſ gnaden an Heinrich der vſſinger - 1294 August 23.
    (CAO, 1319-08-23) ſamnvnge daz ſand Georgen; apt Rvͦpreht von goteſ gnaden
    Abt Ruprecht und der Konvent von St. Georgenberg beurkunden, daß Heinrich der Ussinger für sich, seine Ehefrau und Erben von allen Ansprüchen auf ihr Gut zu Hof bei Straß zurückgetreten ist. Dafür haben sie ihm ein Saumlehen (Lehen in Verbindung mit einer Transportverpflichtung) ohne Zins zu seinen Lebzeiten verliehen, das nach seinem Tode ohne Einspruchsmöglichkeit an das Kloster zurückfällt. --
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    Albrech die duͦmproueſt; Bernart die deken; Capitel gemeine deſ Godeſhuſes tuͦ Magdebuͦrch u.A. an heren Buſſen; wolthere von Barbeye dem bruderen - 1294 September 20.
    (CAO, 1319-09-20) Albrech die duͦmproueſt; Bernart die deken; Capitel gemeine deſ Godeſhuſes tuͦ Magdebuͦrch; Eric von der gnaden Godes Erzepiſcop tuͦ Magdeb ~ch
    Erzbischof Erich von Magdeburg, Albrecht der Dompropst, Bernhard der Dekan und das gesamte Kapitel des Gotteshauses Magdeburg beurkunden, daß sie mit den Brüdern Herrn Busse und Herrn Walter von Barby wegen der [bischöflichen] Münze in Magdeburg und der Barby'schen in Zerbst ein Abkommen getroffen haben. Keine der beiden Parteien darf künftig in ihrer Münze Geld mit dem Münzeisen der anderen schlagen. Alle übrigen Münzen, außer den Magdeburgischen, dürfen die Brüder Barby prägen. Ihre Pfennige sollen im ganzen Gebiet des Erzbischofs ohne Einschränkung nach ihrem Wert gelten, auch wenn andere verboten werden. Daher darf der Münzmeister von Zerbst keine Pfennige schlagen, bevor er dem Magdeburgischen Münzmeister nicht 12 Pfund Magdeburgischer Pfennige bei jeder Prägung bereitgestellt rᷝ(vorwiſſet) hat. Ferner muß der Zerbster Münzmeister zulassen, daß ihm ein [Magdeburger] Kontrolleur beigegeben wird, der von Zerbst verpflegt, von Magdeburg gelöhnt wird. Dieser hat lediglich das Recht zu überwachen, daß der Zerbster Münzmeister keine Pfennige mit dem Magdeburger Eisen schlägt. --
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    Heinrich von Gvndolz- dorf Schvltheize ze Baſil an priolin vn̄ der ſamenvnge von Klingendal - 1294 September 20.
    (CAO, 1319-09-20) Heinrich von Gvndolz- dorf Schvltheize ze Baſil
    Heinrich von Gundolsdorf, Schultheiß in Basel, bekundet in Stellvertretung von Peter dem Schaler, daß Bruder Johannes, Laienbruder und Schaffner des Klosters Klingental, mit Vollmacht der Äbtissin in öffentlichem Gericht Johannes den Kreuzer, Bürger von Basel, verklagte. Dieser hatte vom Kloster das Haus rᷝzem Mânen [in Basel] für 9½ Pfund Pfennige jährlichen Zinses und 2 Pfund Pfeffer als rᷝwiſvnge zum Lehen. Johannes war dem Kloster davon 7½ Pfund Pfennige schuldig geblieben. Der Kläger hatte seine Ansprüche auf den Besitz vor Gericht geltend gemacht und die gerichtliche Pfändung veranlaßt. Johannes war [schriftlich] mit rᷝdeſ gerichteſ brieve und [mündlich] durch Heinrich den Amman davon in Kenntnis gesetzt worden, daß sein Besitzrecht an dem Hause innerhalb von 6 Wochen verfiele, wenn er nicht zahlte. Sonst würde es gerichtlich zur Befriedigung der Zinsansprüche des Klosters eingezogen. Da Johannes nichts unternahm, der Bevollmächtigte des Klosters aber 3 mal 14 Tage abwartete und das Gericht jeweils nach Ablauf der 14 Tage verständigte, bot das Gericht dem Recht entsprechend das Haus an 3 Gericht[stagen] zum Verkauf aus und schlug es dem Bevollmächtigten des Klosters für 1 Pfund zu, da keiner mehr bieten wollte. -- Druckfehler: Bd. 3 S. 264 Z. 13: rᷝvroͤnde. --
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    Graf Pernger von Leonberch an chvnraden - der nv ærtzbiſcholf iſt - 1294 September 10.
    (CAO, 1319-09-10) Graf Pernger von Leonberch
    Graf Bernger von Leonberg beurkundet, daß er auf alle nur möglichen Ansprüche gegen den verstorbenen Erzbischof Rudolf [von Salzburg], den jetzigen Erzbischof Konrad [IV.] und dessen Gotteshaus für sich und alle seine Erben völlig verzichtet hat. Besonders aber läßt er alle Ansprüche gegen den Erzbischof und das Gotteshaus auf Entgelt für frühere Dienstleistungen bei Erzbischof Rudolf fallen, weil er von ihm dafür schon 150 Mark Silbers erhalten hat, gleichgültig, ob es sich um das Kapital [hier: Bargeld] oder andere Schadensforderungen handelt. --
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    Margret von Streitweſen; min ſvn Heinrich an abt · vnd der Samnung ze Choͤtweig; abt / vnd der Samnung ze Choͤtweig - 1294 August 28.
    (CAO, 1319-08-28) Margret von Streitweſen; min ſvn Heinrich
    Margret von Streitwiesen und ihr Sohn Heinrich verkaufen an Abt und Konvent von Göttweig 8 Hofstätten in Gösing, auf denen 9 Schillinge weniger 12 [Pfennige] Gülten liegen. Beide versprechen, für den Besitz rᷝgwer zu sein und ihn den Käufern zu rᷝſhermen. -- Vgl. Corpus Nr. 1137, 1143, 1987, 2038. --
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    Ratmanne un̄ we Meiſtere dher ininge in dher ſtat tuͦ Maidheburch an Capitel ghemene dhes ghodeſ huſes; Her / Albrecht / dhe duͦmprowſt; Her / Bernart / dhe deken u.A. - 1294 September 20.
    (CAO, 1319-09-20) Ratmanne un̄ we Meiſtere dher ininge in dher ſtat tuͦ Maidheburch
    Rat und Innungsmeister der Stadt Magdeburg bestätigen die Abmachung zwischen dem Erzstift Magdeburg und den Brüdern Barby in einer der vorigen Urkunde (Corpus Nr. 2024) gleichlautenden Zweitfassung. --