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Kloster Wettenhausen

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    Urkunde
    Cvͦnrat von Marcktorf an Vͦlrichem von Honberch; Hern Hainrich Graͤmelich ritter Amman ze phulndorf; Rvͦdolfen Graͤmelich burger ze Phulndorf - 1294 Juni 1. Leustetten Lenstetten 1294 Juni 21.
    (CAO, 1319-06-01) Cvͦnrat von Marcktorf
    Konrad von Markdorf beurkundet, daß er wegen großer Zinsschulden das Dorf Einhart, das ein Lehen vom Marienmünster in Konstanz ist, mit allem [Bd. 3 S. 234 Z. 30-36, 39-40] aufgezählten Zubehör, wie er es von seinem verstorbenen Vater Oswald übernommen und selbst bis zum Ausstellungstag besessen hat, an den Ritter Heinrich Grämelich, Amman zu Pfullendorf, Rudolf Grämelich, Bürger zu Pfullendorf, und Ulrich von Homberg sowie allen ihren Erben und Nachkommen als Lehen für 160 Mark Silbers Konstanzer Gelötes verkauft hat. Das Silber hat er für sich und seinen Neffen (Sohn des verstorbenen Bruders) Ulrichoswald erhalten. Der Verkauf ist mit folgenden Bedingungen verknüpft: 1) Konrad hat sich aus den genannten Besitzungen alle Mannlehen vorbehalten; damit haben die Käufer nichts zu tun. Weiter hat er alle Leute, junge oder alte, ausgenommen, die Jahr und Tag oder am Verkaufstag auf seinen Gütern saßen; für diese behält er sich sein Vogtrecht vor. Das Münster soll an diesen Leuten, soweit sie Vogtleute sind, kein Recht verlieren. Haben von diesen [vorbehaltenen] Leuten irgendwelche aus ihrem Stand geheiratet, darunter oder darüber, dann soll ihm durch die Käufer kein Schade daraus erwachsen; dafür sollen diese und ihre Erben rᷝwern sein, was sie auch geschworen haben. 2) Konrad, alle seine Erben und 4 [Bd. 3 S. 235 Z. 13-15] namentlich genannte Oheime von ihm werden den Käufern im Bedarfsfall für Güter und Leute rᷝwern sein und vor allen Gerichten beistehen. 3) Wenn Ulrichoswald großjährig wird, sollen Konrad, seine Erben und die 4 Oheime ihn zum Verzicht an den [verkauften] Gütern und Leuten und zur Aufgabe der Besitzungen mit allen Rechten in die Hand der Käufer veranlassen, wie es auch Konrad getan hat. Ebenso soll Ulrichoswald die genannten Besitzungen in die Hand des jeweiligen Bischofs von Konstanz aufgeben und von diesem die Verleihung an die Käufer, deren Erben und Nachkommen ohne Streit erwirken. Weiter soll Ulrichoswald nach Erreichen der Großjährigkeit den Verkauf durch von ihm und andern besiegelte Handfesten bestätigen, wie es auch Konrad getan hat. Für die Erfüllung dieser Bedingungen durch Ulrichoswald hat Konrad den Käufern und deren Erben 16 [Bd. 3 S. 235 Z. 42-47] namentlich genannte Bürgen gestellt, die nach Mahnung durch die Käufer, deren Erben oder deren bevollmächtigte Boten in Konstanz, Überlingen und Pfullendorf so lange Einlager halten sollen, bis Konrad bzw. dessen Erben Ulrichoswald zum erwähnten Verzicht bewogen haben. 4) Bei Ansprache auf Güter und Leute vor Ulrichoswalds Verzichterklärung sollen alle Bürgen Einlager halten, bis Konrad bzw. dessen Erben für die Käufer vor Gericht eingetreten sind. 5) Stirbt einer der Bürgen, so sollen Konrad bzw. seine Erben einen anderen ebensoguten Bürgen innerhalb Monatsfrist stellen, den die Herren Nikolaus von Helmsdorf und Albrecht der Guder, Bürger von Pfullendorf, für sicher erklären, oder alle anderen Bürgen sollen so lange Einlager halten, bis der neue Bürge gestellt ist. 6) Hat Ulrichoswald den oben geführten Verzicht ausgesprochen, so sind die Bürgen von der Bürgschaft frei. Das gleiche trifft zu, wenn Ulrichoswald vor Erreichen der Großjährigkeit sterben sollte. 7) Will oder kann ein Bürge nicht Einlager halten, so soll er einen gleichwertigen statt seiner stellen. 8) Die Verhandlungen wurden am 1. Juni 1294 in Konstanz geführt, die Besieglung erfolgte in Leustetten am 21. Juni 1294. -- Druckfehler Bd. 3 S. 234 Z. 26: Leustetten. --
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    hainrich / von Mvnſtern - 1294 Juni 21.
    (CAO, 1319-06-21) hainrich / von Mvnſtern
    Heinrich von Münster verzichtet für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegenüber dem [Augustinerchorherren-]Kloster Wettenhausen auf das Gut Linbach mit Zubehör und Kirchensatz, das der verstorbene Bochesloher, Kirchherr zu Altheim, dem Kloster [ga]b und das er vom Aussteller gekauft hatte. Heinrich hat das genannte Gut dem Kloster aufgegeben. --