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Kloster Polling
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Urkunde ſin ſvn Lvdewig ein Ritter; Chvͦno von Berchein Ritter der altho an vrowon der eptiſſinnon vn̄ dem kloſter von ſant Claron ze der minneron Baſel · in koſtencer biſtvͦme - 1294 Mai 2.(CAO, 1319-05-02) ſin ſvn Lvdewig ein Ritter; Chvͦno von Berchein Ritter der althoKuno von Bergheim der Alte und sein Sohn Ludwig tauschen von der Äbtissin und dem Clarissenkloster in Klein-Basel 2 der Lage nach [Bd. 3 S. 212 Z. 19-21] genau beschriebene Wiesen im Brunstatter Bann gegen die [Bd. 3 S. 212 Z. 24-25] beschriebene rᷝmat ze der eiche in Brunstatt ein. Sie sind diesen Tausch eingegangen, weil die Wiese sich bis an ihr Haus heranzieht und der Graben um das Haus bereits durch diese Wiese läuft. --Urkunde Herman von Stauffe an Herren von Haydekke - 1294 Mai 12.(CAO, 1319-05-12) Herman von StauffeHermann von Stauf gibt gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau Adelheid und seinen Brüdern Hermann und Konrad Besitzungen in Obermessingen, die Heinrich der Ebenberger von ihm als [Unter-]Lehen hatte, seinem Lehensherrn [Gottfried] von Heideck mit der Bedingung auf, daß er sie dem Deutschordenshaus Messingen als ewiges Almosen für Gottfrieds und der Aussteller Seelenheil zum Besitz überantwortet. Die Aussteller versprechen ferner, daß sie und ihre Nachkommen auf Verlangen der Brüder das Gut zu Lehen nehmen oder nach ihren Wünschen weiterverleihen werden. --Urkunde Gebhart von Wilheim an Elſbeten - 1294 April 25.(CAO, 1319-04-25) Gebhart von WilheimGebhart von Weilheim beurkundet, daß er der Elisabeth, Tochter des Meiers Ulrich von Hausen, eine Hufe in Hausen verlehnt hat. Er hat ihr überdies gestattet, die Hufe nach ihrem Tode zu vermachen oder noch zu Lebzeiten frei zu vergeben oder zu verkaufen, und hat sich verpflichtet, die Hufe [dem neuen Besitzer] zu verleihen. Stirbt Elisabeth ohne letztwillige Verfügung, so ist die Hufe Gebhart widerspruchslos wieder frei. Gebhart hat ihr ferner zugesichert, keinerlei Dienstleistungen, die unter den Begriff rᷝtwanchſal [irgendeinen Zwangsdienst] fallen, von der Hufe zu verlangen. -- Druckfehler Bd. 3 S. 206 Z. 42: rᷝgeſchäfede; rᷝſ und rᷝf lassen sich in dieser Urkunde nicht immer klar unterscheiden. --Urkunde Alhait / von Tann an frowen / vnd dem Goteshv̂s dacz Raitenhaslach; Gotzhavs von Raitenhaslach / vnd der Samnvng da ſelben - 1294 (vor Mai 1).(CAO, 1319-01-01) Alhait / von TannA[de]lheit von Tann vergabt um ihres und aller ihrer Vorfahren Seelenheil willen im Einverständnis mit ihrem Ehemann Eckart von Tann ihre Mühle in Schozbach mit allem Zubehör dem [Zisterzienser-]Kloster Raitenhaslach als Seelgerät. -- Vgl. Corpus Nr. 1948. --Urkunde herre nycolauſ! von hettilingen an frowan Der priolinvn / vn̄ dem conuent der ſweſteran · dez Kloſters zvͦ diezenhouen predier ordinez - 1294 Mai 6.(CAO, 1319-05-06) herre nycolauſ! von hettilingenNikolaus von Hettlingen beurkundet, daß er der Priorin und dem Konvent des Dominikanerinnenklosters Dießenhofen sein Gut in Gailingen, genannt das Fischlehen, für 7 Mark lötigen Silbers verkauft hat. Jedoch hat er sich einen Rückkauf für die genannte Summe bis zum 1. Mai 1295 vorbehalten. Nikolaus hat der Priorin versprochen, seinen Lehnsherrn zu veranlassen, das Gut an dessen Verleiher aufzugeben, damit Priorin und Kloster es von dieser Stelle erhalten und ausgefertigt bekommen. Für die Durchführung hat er dem Kloster 2 [Bd. 3 S. 213 Z. 5-6] genannte Bürgen gestellt. Wenn er sein Versprechen nicht bis zum 1. April 1295 eingelöst hat, werden die Bürgen in Dießenhofen Einlager halten, bis es geschehen ist. Die Bürgen können an ihrer Stelle auch jeder einen ehrbaren [Mann] stellen. --Urkunde Lutold von Regenſ- perch an Hainrich von gottez gnaden Biſchof ze koſtenz · vnd ſinem gotzhûſe - 1294 Mai 1.(CAO, 1319-05-01) Lutold von Regenſ- perchLeutold von Regensberg, Sohn des verstorbenen Bruders Diethelm, Mönchs zu Rüti, beurkundet, daß er mit Einverständnis und Rat seines Vetters, Leutolds des Alten von Regensberg, seiner Oheime Rudolfs, Friedrichs und Wolfharts von Hewen, und anderer Verwandten Stadt und Burg Kaiserstuhl an der Brücke, den Hof Tengen mit Kirchensatz und allen Leuten sowie allen seinen Besitz und seine rᷝmanlehen in Kaiserstuhl und Tengen, gleichgültig ob sie mehreren rᷝ(gemain) oder ihm allein rᷝ(min ſunderlich) gehörten, mit allen Rechten und der Gerichtsbarkeit an Bischof Heinrich von Konstanz und dessen Gotteshaus für 800 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes verkauft hat. Über diese Summe hinaus wird der Bischof den 3 Oheimen von Hewen 110 Mark Silbers und 200 Mutt Kerne Konstanzer Maßes als Ersatz für den ihnen vom Gotteshaus zugefügten Schaden geben. Von den 800 Mark Silbers haben er und die Oheime mit seiner Zustimmung vom Bischof vorerst 186 Mark erhalten; der Rest [einschließlich der Schadensvergütung] soll in folgenden Raten gezahlt werden: 74 Mark am 11. November 1295, je 200 Mark am 11. November 1296 und 1297 und 250 Mark am 11. November 1298. Die 200 Mutt Kerne sollen die Oheime zum 11. November 1295 erhalten. Die Stadt Kaiserstuhl und seine Eigentumsrechte an den genannten Gütern hat Leutold an Bischof und Gotteshaus vor dem Reliquienschrein Mariä im Dom zu Konstanz aufgegeben. Den Hof zu Tengen mit Kirchensatz und allem Zubehör sowie alle seine genannten Lehen hat er an 7 [Bd. 3 S. 209 A: Z. 35-40, B: Z. 34-39] namentlich genannte Dienstleute des Gotteshauses Konstanz und 4 [Bd. 3 S. 209 A: Z. 41-43, B: Z. 40-42] genannte Konstanzer Bürger sowie an Wernher von Kussaberg zu Lehen gegeben. Leutold hat versprochen, sich bei der Aufgabe der Lehen in die Hand des oder der Lehnsherren und beim Weiterverleihen nach den Wünschen des Bischofs von Konstanz oder seiner Nachfolger zu richten. Er hat sich eidlich zur Einhaltung dieser Abmachungen verpflichtet und wird rᷝwer dafür sein, daß er mit dem genannten Gut weder an Vergabung noch an Verlehnung etwas zum Schaden des Bischofs oder der neuen Lehnsempfänger vorgenommen hat. Doch wird er vor Gericht nur rᷝwer sein, soweit es sich um die Vergabung oder Verleihung handelt. Unter den gleichen Bedingungen werden auch die 3 Oheime von Hewen dem Bischof rᷝwer sein. -- A und B inhaltlich gleichlautend; nicht von gleicher Hand. -- A und B:Urkunde Lûtold von Regenſ- perch / Bruͦder Diethelms ſeligen sun von Regenſperch · der da Múnch ze Rv̓ti waz an hainrich von gottez gnaden Biſchof ze ko- ſtenz · vnd ſinem gotzhûſe - 1294 Mai 1.(CAO, 1319-05-01) Lûtold von Regenſ- perch / Bruͦder Diethelms ſeligen sun von Regenſperch · der da Múnch ze Rv̓ti wazKuno von Bergheim der Alte und sein Sohn Ludwig tauschen von der Äbtissin und dem Clarissenkloster in Klein-Basel 2 der Lage nach [Bd. 3 S. 212 Z. 19-21] genau beschriebene Wiesen im Brunstatter Bann gegen die [Bd. 3 S. 212 Z. 24-25] beschriebene rᷝmat ze der eiche in Brunstatt ein. Sie sind diesen Tausch eingegangen, weil die Wiese sich bis an ihr Haus heranzieht und der Graben um das Haus bereits durch diese Wiese läuft. --Urkunde albreht der Kage; albreht der vorgenante kage; albreht kage der Obeman u.A. - 1294 Mai 12.(CAO, 1319-05-12) albreht der Kage; albreht der vorgenante kage; albreht kage der Obeman; albreht kageAlbrecht der Kage fällt als Übermann im Streit zwischen [Kuno] dem Alten von Bergheim und den Brüdern Rudolf, Heinrich und Eberhart von Andlau folgenden Spruch: 1) Wie er von der rᷝkvntſchefte [Auskunft durch ortsvertraute Personen] erfahren hat, haben die Andlauer gegen ihr Recht und gegen den Entscheid der Vergleichsurkunde im Wald Holz geschlagen und fortgegeben. Die Andlauer sollen der Dorfgenossenschaft als der Besitzerin des Waldes den Schaden gemäß ihrer rᷝeinvnge [Flurgesetz] ersetzen, wie andere auch. 2) Die Andlauer sollen den Gemeindevorsteher im Andlauer Tal alljährlich nach dem Vorschlag der Dorfgenossenschaft oder deren Mehrheit einsetzen. Dieser darf während seiner Amtszeit nur abgesetzt werden, wenn er sich etwas zuschulden kommen läßt. 3) Die Dorfgenossenschaft darf Förster, die ihren Pflichten nicht nachkommen, zur Rechenschaft ziehen. Wenn diese offenbare Mißstände nicht abstellen, kann die Dorfgenossenschaft andere [Förster] einsetzen. 4) Da weder die Ratsleute noch der Obmann betreffs des Hauses des Vogtes Kuno von der rᷝkvntſchefte genaue Angaben über die Umgrenzung der Hofstatt erhalten konnten, so sollen die Andlauer die Hofstatt in ihrer augenblicklichen Ausdehnung fürderhin behalten. 5) Wegen der Totschläge, die beide Parteien einander vorwerfen, bestimmt Albrecht: Für einen Vogtmann sind 5 Pfund zu zahlen, ein Eigenmann soll durch einen gleichwertigen ersetzt oder mit Pfennigen oder Silber nach seinem Wert abgegolten werden. Den Gerichten, in deren Bezirk die Tat geschehen ist und die Klage erhoben wurde, ist das zukommende Bußgeld zu erstatten. 6) Nach dem Entscheid der Ratleute sollen Wunden dem Herrn und dem Kläger nach der Lage des Gerichtes und des Tatortes gebüßt werden. 7) Da in den Andlauer Gerichten dem Bergheimer als dem Vogt ¹⁄₃ rᷝder wette vnde der freuele [Formen von Bußgeldzahlung] zusteht, Heinrich von Andlau aber als Schultheiß diese bis auf 3 Pfennige erlassen kann, entscheidet der Obmann nach dem Beschluß der Ratleute, daß der Vogt sein Drittel in jedem Falle erhalten soll. Auch wenn der Schultheiß dem Schuldner die Zahlung stundet, darf sich die Stundung nicht auf das Drittel des Vogtes erstrecken. 8) Wenn der Schultheiß eine Zahlung vor Ablauf der Frist erläßt, und der Vogt ist nicht einverstanden, so muß der Schultheiß den Nachweis führen, daß er ohne Arglist gehandelt hat. 9) Nach dem Entscheid der Ratleute soll der Dorfgenossenschaft auf Anforderung für jedes unerlaubte Roden auf rᷝder almenden Schadenersatz geleistet werden. 10) Kann man rᷝhalbtvͥuelz wib zusammen mit ihren nächsten Verwandten oder mit den [Eigen-]Leuten des Reiches beanspruchen, so soll sie fernerhin dem Reich dienstbar sein. 11) Wer wegen Verwundung, Schlagen, Raufen, Raub, Hausfriedensbruch, Notzucht und Brand angeklagt wird, der soll sich an den für ihn rechtlich zuständigen Stellen dafür verantworten. 12) Ziehen Dienstleute des Bannvogtes oder der Andlauer fort und kehren später wieder zurück, so sollen sie ihrem früheren Herrn wieder dienen. 13) Können die Andlauer mit ihrer Mannschaft Ansoltzheims Weib beanspruchen, daß sie rᷝin irn gezog gehört, so sollen sie sie behalten. 14) Wollen die Bergheimer Ramung für sich beanpruchen, so soll er ihnen gehören. Wollen sie das nicht, und machen die Andlauer Ansprüche geltend, so soll Ramung jenen gehören. 15) Können die Andlauer beweisen, daß Judelin ihnen freiwillig gehuldigt hat, ehe er in den Dienst des Königs trat, so soll er ihnen gehören. 16) Nach den Erkundigungen des Obmanns sind die rᷝKawerſchine [Wechsler] zu Recht als zugewanderte Leute anzusehen. Sie sollen den Andlauern, in deren Gebiet sie gezogen sind, dienen, dem Bergheimer aber in der Gerichtsbarkeit unterstehen wie andere zugewanderte Leute. 17) Nach Ausweis der Vergleichsurkunde dürfen die Andlauer zugewanderte Leute aufnehmen. Nach den Nachforschungen des Obmanns und der Ratsleute und nach [dem Rechtsverhältnis bei] ihrer und ihrer Vorfahren Ansiedlung soll der Bergheimer keine Ansprüche an sie stellen, während er das Dorf [als Vogt] in seiner Gewalt hat. 18) Was die Geächteten, denen der Bergheimer in dem Bezirk und Bann, in dem sie geächtet wurden, gegen den Willen der Richter Schutz gewährte, den Andlauern oder ihren Leuten an Schaden zugefügt haben, soll der Bergheimer ersetzen und dem Gericht Buße entrichten. 19) Der Obmann urteilt auf Grund des Vergleichsbriefes und dem Entscheid der 4 Schiedleute, daß der Bergheimer den Vergleich mit den 3 Brüdern von Andlau gebrochen hat und diesen daher 100 Mark Silbers schuldig ist. Ebenso hat der Bergheimer den Rechtsstreit, der den 4 Ratleuten und dem Obmann übertragen wurde, verloren. 20) Albrecht der Kage, der Obmann, verpflichtet in direkter Anrede beide Parteien zur Einhaltung obiger Entscheide, sowie des früheren Vergleichs, unter Hinweis auf die dorf für Vertragsbruch festgesetzten Strafen. -- Vgl. den »Sühnebrief⟨ Corpus Nr. 545. --Urkunde Liebhart der Raſpe von frieſach an herren Ertzbiſcholf ChunrAten von Salzburch - 1294 Mai 6.(CAO, 1319-05-06) Liebhart der Raſpe von frieſachLiebhart der Raspe von Friesach hat sich wegen seiner Ansprüche auf den Geiersberg mit seinem Herrn, Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg, wie folgt geeinigt: 1) Er verzichtet auf alle Ansprüche und hat dem Erzbischof und Gotteshaus alle zu Geiersberg gehörigen Besitzungen aufgegeben, die der Erzbischof und seine Burggrafen früher in Besitz hatten und jetzt noch haben. 2) Vitztum Rudolf von Friesach hat im Auftrage des Erzbischofs mit 80 Mark Friesacher Pfennigen alle Ansprüche Liebharts abgegolten. 3) Der Erzbischof wird Liebhart [Besitz im Wert von] 8 Mark Gülten leihen, einzeln oder zusammen, je nachdem sie ihm freiwerden, wie es Liebhart am besten paßt. Möchte der Erzbischof die Gülten lieber zu seinem rᷝvrbor behalten, so soll er die 8 Mark Gülten mit 5 Mark Silbers oder 10 Mark Friesacher Pfennige ersetzen. 4) Gegen Zahlung von 2 Pfund Friesacher Pfennigen kann dem Erzbischof oder dessen Nachfolgern der Acker, den Liebhart von Konrad dem Reichen von Friesach gekauft hat, frei werden. --Urkunde Gotſchalh von zwentendorf an hern Hermann von wolfkerſtorf; meiner ſweſter Perhten - 1294 Mai 1.(CAO, 1319-05-01) Gotſchalh von zwentendorfGotschalk von Zwentendorf beurkundet, daß er wohlüberlegt und im Einverständnis mit seiner Ehefrau A[de]lheit 2 Lehen -- eines in Ortweinsdorf, das andere in Schönbühel --, die er beide von seinem Herrn, Hermann von Wolkersdorf, als Eigentum gekauft hat, seiner Schwester Berchta übertragen hat. --