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Tannegg

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Cvͦnrat von Blvͦmenberc; Cvnrateſ bete von Blvͦmen- berc an Elizabethvn von Biſingen miner Wirtennvn; Elizabethvn von Biſingen - 1293 Dezember 30.
    (CAO, 1318-12-30) Cvͦnrat von Blvͦmenberc; Cvnrateſ bete von Blvͦmen- berc
    Konrad von Blumenberg beurkundet, daß er seiner Ehefrau Elisabeth von Bisingen aus seinem Besitz 9 Mark Gülten [genau bezeichnet Bd. 3 S. 161 Z. 39 - 45] übertragen hat, und zwar für 50 Mark und für 50 Mark seines Gutes, das er ihr [früher] aus seinem Besitz [als Ersatz für eingebrachten Besitz] rᷝwiderleget hat. Der überlebende Teil soll mit allen seinen Erben den ganzen Besitz als Eigentum erhalten. Konrad und auch ein Heinrich von Blumenberg [wahrscheinlich Konrads Bruder] mit seinen Kindern versprechen, für das Gut der Frau Elisabeth rᷝwêrn zu sein. --
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    Urkunde
    Gundacher Rihter von pazzowe an her hnR der Hermenninne wirt - 1294.
    (CAO, 1319-01-01) Gundacher Rihter von pazzowe
    Gundacker, Richter von Passau, beurkundet, daß Herr Heinrich, Ehemann der Hermännin, von seinen Stiefkindern eine Hofstatt an dem Ort für 40 Pfund gekauft hat. 3 der Kinder haben den ihnen zukommenden Teil der Summe erhalten, den Anteil des 4. Kindes soll aber Heinrich nach gerichtlichem Entscheid bis zu dessen Großjährigkeit einbehalten und dann den ihm [dem 4. Kind] zustehenden Anteil auszahlen. Heinrich braucht für die Hofstatt nicht mehr zu zahlen, als in dieser Urkunde ausgemacht ist, und der Richter soll ihm die Hofstatt wie sein anderes Eigentum schützen. --
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    Urkunde
    Ortolf · genant der Mvͦerl von Botendorf an Abt noh dev Samnung; Abt; abt vnd der Samnung u.A. - 1294.
    (CAO, 1319-01-01) Ortolf · genant der Mvͦerl von Botendorf
    Ortolf, genannt der Mürrl von Botendorf, beurkundet, daß er mit dem Einverständnis seines Sohnes Otto, seiner Tochter Diemut und aller seiner Verwandten den Streit mit dem Abt und Konvent des [Zisterzienser-]Klosters Heiligenkreuz um einige Besitzungen in Kaltengang, auf die Ortolf und seine Erben Ansprüche haben, durch einen Tausch beendet hat. Ortolf erhält 7 [Bd. 3 S. 165 Z. 37] näher bezeichnete rᷝluzze [Landmaß, durch das Los zugeteilter Landteil] zu den ihm schon früher zugeteilten 5 rᷝluzzen, die er und seine Erben in dem gleichen Rechtszustand wie vorher das Kloster besitzen sollen. Dafür verzichtet Ortolf für sich, seine Erben und Verwandten in eindringlicher Form auf alle Ansprüche auf die Besitzungen in Kaltengang und anderes Klostergut. --
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    Urkunde
    Ortlib von wald - 1294.
    (CAO, 1319-01-01) Ortlib von wald
    Ortlieb vom Wald beurkundet, daß sein Eigenmann Ortlieb von Steten dem Kloster Raitenhaslach 12 Mark Silbers geliehen hat, die nach seinem Tode das Kloster seinem Sohn Otto auszahlen soll. Nach dem nunmehr erfolgtem Tode Ortliebs von Steten haben Ortlieb von Wald, des Kindes [Großvater] Otto von Überach und sein Onkel Stephan [von Steten] vom Kloster die 12 Mark Silbers ausgezahlt erhalten, um sie für das Kind bis zu dessen Volljährigkeit zu verwalten. Das Geld soll nur zur Erziehung des Kindes verwendet werden. Der Vormund des Kindes, Ortlieb von Wald, und die beiden Verwandten bestätigen dem Kloster, daß es weder dem Kind noch dessen Verwandten etwas schuldig ist. --
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    Ortneid der Thanberger - 1294.
    (CAO, 1319-01-01) Ortneid der Thanberger
    Ortnit der Thanberger beurkundet, daß Marquard ab dem Berg 6 Schillinge Gülten, die er von Ortnit in Widersöd als Lehen hatte, mit dessen Hand und Einverständnis dem [Prämonstratenserstift] Schlägl als Seelgerät gegeben hat. Die restlichen 60 Pfennige Gülten in Widersöd hat er dem genannten Gotteshaus mit Ortnits Hand für 3½ Pfund Passauer Pfennige zum Seelgerät seiner Ehefrau ausgesetzt. --
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    Urkunde
    hartman ain ritter uon brahſperc an Abte un̄ der ſamnunge deſ gotteſhúſes ze wingarten - 1294.
    (CAO, 1319-01-01) hartman ain ritter uon brahſperc
    Ritter Hartmann von Prassberg beurkundet, daß er mit Einwilligung seiner Ehefrau und seiner Kinder sein Gut in Karsee mit allem [Bd. 3 S. 166 Z. 17-19] aufgezählten Zubehör, dem Hof unter Egg und dem Swinberg an Abt und Konvent des Klosters Weingarten für 24 Mark Silbers Regensburger Gewichtes verkauft hat. Er und seine Erben werden für das Gut vor geistlichem und weltlichem Gericht rᷝwern sein. Ferner schließt er seine jetzigen und zukünftigen Erben und Nachkommen von jeglichen Ansprüchen auf das Gut aus. --
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    hainrich von Gotſ gnaden erwelter vnd beſteter biſſchof ze koſtenz an Ebirhart der alte; Ebirhart der ivnge die herren von Bichelnſe - 1293 Dezember 31.
    (CAO, 1318-12-31) hainrich von Gotſ gnaden erwelter vnd beſteter biſſchof ze koſtenz
    Bischof Heinrich von Konstanz vidimiert eine am 15. Juni 1257 ausgestellte Urkunde mit folgendem Wortlaut: Eberhart der Alte und Eberhart der Junge von Bichelsee haben sich gegenseitig eidlich verpflichtet, daß der Überlebende innerhalb von 2 Jahren nach dem Tode des andern dem Frauenkloster Tennikon 10 Mark Gülten geben oder verkaufen soll, falls es nicht schon zuvor getan ist. Diese sollen zur Bezahlung von zu Lebzeiten des Verstorbenen entstandenen Forderungen nach dessen Tode dienen. Ausgenommen sind eine Reihe [Bd. 3 S. 162 Z. 23-24 und S. 162 Z. 24-25] genau aufgezählter Fälle; letztere hätten die beiden auch zu Lebzeiten nicht begleichen müssen. Für alle übrigen Schulden soll das Gotteshaus den ihm jährlich bis zum 24. Juni anfallenden Ertrag verkaufen und mit dem Geld die bekannten oder zu Hand des Klosters [später] erhobenen und rechtlich anerkannten Schuldforderungen gegen die Aussteller begleichen, und zwar in der Reihe des Eingangs der Forderungen, soweit das Geld reicht. Nach dem Tod des Zweiten soll das Gotteshaus auch dessen Gläubiger befriedigen. Nach Abgeltung der offenbaren Schulden soll das Gut als Sühne für unwissentliche Schäden und für ihrer beider Sünden fortan dem Kloster Tennikon frei und ohne Einspruchsmöglichkeit gehören. Die beiden haben einander diese Abmachung beschworen und für die Einhaltung 12 [Bd. 3 S. 162 Z. 39 - 43] genannte Bürgen gestellt (von denen 11 Ritter sind). Wenn sich der Überlebende nicht an die Bestimmungen hält, müssen die Bürgen auf Mahnung des Klosters Tennikon innerhalb von 7 Nächten bis zur Erfüllung in Wyl Einlager halten. Die Geiseln haben das beschworen. --
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    Urkunde
    Elyzabet ein witewe an Berhtolt dem wideman eim Burger von Phorzh; Richenzvn ſiner elichen vrowen - 1293 oder 1294 Dezember 31.
    (CAO, 1318-12-31) Elyzabet ein witewe
    Elisabeth, geborene von Hahenreit, Witwe des verstorbenen Ritters Konrad von Enzberg, beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihrer Kinder, Konrad, Heinrich, Hedwig von Sachsenheim, Elisabeth und Guta, Klosterfrauen in Steinheim, und Pele, an Bertold den Widemann, Bürger von Pforzheim, und seine Ehefrau Richenza für 39 Pfund Haller ihre Gülten in Neidlingen, nämlich jährlich 11½ Malter Roggen, 14 Malter Hafer und 10 Hühner aus dem Dorf Neidlingen, verkauft hat. Der Besitz soll Bertold und seiner Ehefrau zur freien Verfügung und Nutzung stehen, und die Leute im gleichen Rechtsverhältnis bleiben wie bisher. Elisabeth verzichtet auf alle Rechtsmittel, die den Kauf anfechten können. Die Söhne schließen sich mit eigenem Siegel, Hedwig mit dem ihres Gatten, Pele mit dem ihres Oheims, Konrad von Hahenreit, der Bekundung der Mutter an. --
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    Urkunde
    Abt perhtolt; Samnung von dem hæiligem Chrevtz Grabes Ordens! an Læut von Bæbſtorf - 1294.
    (CAO, 1319-01-01) Abt perhtolt; Samnung von dem hæiligem Chrevtz Grabes Ordens!
    Abt Bertold und der Konvent des [Zisterzienserklosters] Heiligenkreuz beurkunden, daß sie ihren Wald- und Weidebesitz in Gaunersdorf und Paasdorf als Burgrecht den Bürgern von Gaunersdorf, den Leuten des Herzogs Albrecht I. von Österreich und den Klosterleuten von Paasdorf verkauft haben. Die Gaunersdorfer Bürger sollen dafür dem Kloster jährlich 8 Pfund Wiener Pfennige rᷝdienen -- je 4 zu Weihnachten und zum Georgstag [23. April] --, die Klosterleute in Paasdorf 7 Pfund Wiener Pfennige abführen -- 4 zu Weihnachten und 3 zum Georgstag. Von diesem Besitz werden den Leuten des Herzogs und den Leuten von Paasdorf je [Bd. 3 S. 165 Z. 12-15 bzw. S. 165 Z. 16-19] näher bezeichnete Weiden und Waldstücke als Burgrecht zugewiesen. --