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Unterschneitbach

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Ruͦdolf · herre von vͤſenbeͣrg - 1293 Dezember 19.
    (CAO, 1318-12-19) Ruͦdolf · herre von vͤſenbeͣrg
    Rudolf von Usenberg verzichtet für sich und alle Nachkommen auf die Bitte des Rates und der Bürgergemeinde Kenzingen auf den ihm bisher dreimal im Jahr (14 Nächte vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten) zustehenden Weinbann [Abgabe für Schenkgerechtsame]. Er wird künftig weder zu den genannten Festzeiten noch sonst einen Weinbann in Kenzingen ausüben und verzichtet für sich und seine Erben auf allen Weinbann, der ihm nach Recht oder Herkommen zustand. --
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    Agnes von Tegernbach an Abt Chvnraten; Sampnung ze wilhering - 1293 Dezember 20.
    (CAO, 1318-12-20) Agnes von Tegernbach
    Agnes von Tegernbach beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihres Schwiegersohns Haug von Morsbach, ihrer Kinder, Kunigunt, Diemut und Berchta, und auf den Rat ihrer Oheime von Pollheim und anderer Verwandter hin dem Abt Konrad und dem Konvent des Klosters Wilhering ihren Hof und ihre Hufe in Hard mit allem Zubehör, die Ulrich von Gumpolting für seine Lebzeit von ihr als Lehen innehat, als rechtmäßigen Besitz verkauft hat. Sie und ihr Schwiegersohn Haug von Morsbach, die gemeinsam mit Agnes' Kindern auf den Besitz verzichtet haben, werden dem Abt und dem Kloster Wilhering im Bedarfsfall bei allen Ansprüchen auf den Hof und die Hufe nach Landesrecht rᷝgewer sein. Dafür hat sie vom Abt und Kloster deren Hof in Wallern und eine Barzahlung erhalten, wodurch der Besitz in Hard völlig abgegolten ist. Der Hof Wallern gehört ihr fortan im gleichen Recht wie früher dem Kloster; dieses wird nach Landesrecht ihr rᷝgwer sein. Sollte jemand auf den Besitz in Hard gültigere Rechtsansprüche erheben und durchsetzen, so soll er dem Abt und Konvent 100 Mark lötigen Silbers, für die Agnes [früher] den Hof dem Kloster versetzt und überantwortet hat, auszahlen; sie aber wird dem Kloster den Hof Wallern zurückgeben. Umgekehrt sollen rechtsgültige Ansprüche auf den Hof Wallern durch eine Zahlung von 100 Pfund Pfennigen an Agnes (denn für diese Summe hatte sie den Hof vom Kloster erhalten) Geltung bekommen. --
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    Chunrat von goteſ gnaden Ertzbiſcholf ze Salzburch vnd Legat deſ Stvͦls ze/ Rome - 1293 Dezember 21.
    (CAO, 1318-12-21) Chunrat von goteſ gnaden Ertzbiſcholf ze Salzburch vnd Legat deſ Stvͦls ze/ Rome
    Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß er die [Bd. 3 S. 156 Z. 5-7] näher bezeichneten Besitzungen, auf die der Probst von Herzogenbusch Ansprüche erhoben hatte, an Probst [hier weltl. Beamter] Ulrich in Mauer für 52 Pfund Wiener Pfennige verliehen hat. Ulrich soll das Gut mit den Zinspflichtigen rᷝ(vrborleutt) des Erzbischofs gemeinsam besitzen. Weigern sich diese, so verbleíbt es Ulrich, seiner Ehefrau Offmei und seinen Erben gegen Entrichtung der bisher gültigen Abgaben. Ist Ulrich allein nicht imstande, die Abgaben des Gutes aufzubringen, so darf er den Besitz Ainzing [bei Teisendorf] den Zinspflichtigen des Erzbischofs mit den darauf liegenden Rechten und Pflichten überlassen. Jedoch behält sich der Erzbischof den Weingarten am Stalhover Berg und Heinrich Pêr[sup]/[/sup]s Hofstatt vor. --
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    Elſebethe von gottes Ebtiſſin des gotzhuſes von zúrich sant Bendictes ordens / in Choſtenzer Biſchtuͦme - 1293 Dezember 21.
    (CAO, 1318-12-21) Elſebethe von gottes Ebtiſſin des gotzhuſes von zúrich sant Bendictes ordens / in Choſtenzer Biſchtuͦme
    Die Äbtissin des Zürcher Benediktinerinnen-Klosters Elisabeth [von Wetzikon] beurkundet, daß die Brüder Rudolf, Johannes und Mangolt, Söhne des verstorbenen Zürcher Bürgers Ulrich Mangolt, und deren Schwester Frau Elisabeth Gärten vor der Kleinstadt am Graben rᷝin dem spitze besaßen, die Besitz des Klosters und Frau Mechthilds, ihrer aller Großmutter, Leibgedinge sind. Die 3 Brüder haben ihre 3 Anteile an den Gärten, die jährlich 30 Schillinge Pfennige Abgaben einbringen, rᷝgegen rehtem teíle [anteilmäßig] Herrn Rudolf von Baden, Bürger von Mellingen, für 15 Pfund Zürcher Pfennige, die sie auch erhalten haben, verkauft und haben ihre Anteile mit allen bisherigen Rechten und Privilegien in die Hand der Äbtissin mit der Bitte aufgegeben, daß sie sie Johannes, dem Sohn des Herrn Rudolf von Baden, für einen jährlich am 14. September zu entrichtenden [Rekognitions-] Zins von 1 Vierdung Wachs als Besitz verleihen möchte. Werden ihm [Johannes] die 3 Anteile nach Erlöschen des Leibgedinges frei, so wird sie [die Äbtissin] sie ihm zu dem oben genannten Zins [von 30 Schillingen Pfennigen] weiterverleihen. Die Brüder haben für sich und ihre Erben versprochen, Johann von Baden und dessen Erben im Bedarfsfall für den Garten rᷝweren zu sein. --