Geographischer Ort
Eschlikon

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 10 von 15
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Chvnrat von Gyech; her Cvͦnrat Chorherre zv dem Tvͦme zv Babenberch - 1293 Juni 11.
    (CAO, 1318-06-11) Chvnrat von Gyech; her Cvͦnrat Chorherre zv dem Tvͦme zv Babenberch
    Konrad von Gyech und sein Sohn Herr Konrad, Chorherr am Dom in Bamberg, beurkunden, daß sie aus freiem Entschluß und wohlüberlegt vor Zeugen ihren ganzen Besitz rᷝzu Klivcawe, der jährlich 3½ Pfund Pfennige Bamberger Münze und 8 Sumber [Getreidemaß] Roggen und 2 Sumber Weizen Scheßlitzer Maßes einbringt, und den Herr Herbort bewirtschaftet, rechtmäßig mit Gülten und Nutznießung an Hermann, des Zirns Sohn von St. Jakob in Bamberg, und dessen Erben und Nachkommen als ewigen Besitz unbeeinträchtigt von den Verwandten der Aussteller verkauft haben. Den Besitz werden Hermann von Zirn und dessen Erben von den Ausstellern und ihren Erben als rechtes Lehen erhalten. Konrad der Domherr hat vor Zeugen rᷝmit hanten vnde mit halmen auf den Besitz gänzlich verzichtet. Erhebt jemand unter Berufung auf die Aussteller Ansprüche an den Besitz, so werden die Aussteller das ohne Hermanns oder seiner Erben Schaden ins Reine bringen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Sighart richtær von Rateberich an frauwen von Hochenawe - 1293 Juni 8.
    (CAO, 1318-06-08) Sighart richtær von Rateberich
    Sighart, Richter von Rattenberg, beurkundet, daß die Frauen von Hohenau von Seibot dem Etlinger 2 Viehhöfe rᷝ(Sbaig) in Wertlstein für 42 Mark gekauft haben. Diese Höfe hat Ludwig [II.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, den Frauen um seines Seelenheils willen als Eigentum gegeben. Damit die Frauen von Ansprache und Schaden durch die Brüder des Etlingers, Wolfher und Friedrich, bewahrt bleiben, hat er den Frauen einen Hof, genannt rᷝHungerpuͤchel, in dem Leuchtental als Pfand gesetzt. Vor Zeugen ist in Rattenberg ausgemacht worden, daß rᷝHungerpuͤchel den Frauen solange Pfand bleibt, bis die Brüder des Etlingers auf ihre Rechtsanprüche an den beiden Höfen Wertlstein verzichtet haben. -- Druckfehler Bd. 3 S. 70 Z. 7 f.: rᷝEtligærſgehört zusammen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    her Berchtolt Von Gottes genaden erwelt Von Kure - 1293 Juni 18.
    (CAO, 1318-06-18) her Berchtolt Von Gottes genaden erwelt Von Kure
    Berthold, der erwählte Bischof von Chur, beurkundet, daß der Leutpriester der St. Martin Kirche in Chur mit Einverständnis und Hilfe seines Vorgängers, Bischofs Friedrich, den Weingarten seiner Kirche, der bei der Ringmauer liegt, zur Entschuldung seiner Kirche dem Prior und Konvent des Dominikanerklosters Chur unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen als Besitz zu freier Verfügung überlassen hatte. Der Leutpriester verpflichtet sich und seine Kirche, den Brüdern und ihren Nachfolgern für den Weingarten gegen jedermann rᷝWer zu sein. Die ausgemachten Bedingungen sind folgende: 1. Die Dominikaner sollten dem Leutpriester und seinem Nachfolger zunächst auf 3 Jahre jährlich 3 Mark geben. Dieser Termin wurde mit beiderseitiger Zustimmung um 2 Jahre verlängert. 2. Nach Ablauf dieser Zeit sollten die Dominikaner der Kirche den Weingarten mit anderem Grundbesitz in der Pfarre ersetzen, zu dessen Schätzung 3 [Bd. 3 S. 73 Z. 15-16] genannte Leute von beiden Parteien gewählt wurden. Nach der Taxierung dieser Leute haben die Dominikaner die Kirche St. Martin mit [Bd. 3 S. 73 Z. 17-21 genau beschriebenem] Grundbesitz abgegolten. Für diesen Besitz wird der Ritter Ulrich von Flums der St. Martinskirche rᷝwer sein, weil er den Besitz den Dominikanern um seines Seelenheils willen gegeben hatte. Er bindet sich und seine Nachkommen daher an diese Abmachung. Der Leutpriester mit Einwilligung seines rᷝgeſellen Herrn Heinrichs Maniol, Herr Ulrich von Flums, Prior und Konvent von Chur bestätigen einzeln am Schluß die sie angehenden Teile der Urkunde. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Geirwig der Gv̓ſſe ein Ritter von Gv̓ſſenberch an Gœſcolde dem Jvngen; Goſcolde; Livprande von Halle ſiner Toehter wîrte - 1293 Juni 11 Juni 9 .
    (CAO, 1318-01-01) Geirwig der Gv̓ſſe ein Ritter von Gv̓ſſenberch
    Gerwig der Gusse, Ritter von Gussenberg, beurkundet, daß er die beiden Anteile an dem kleinen Zehnten in Söflingen, die er vom Gotteshaus Aue als Lehen gehabt hat, der Äbtissin und dem Konvent in Söflingen aufgeben wird, wenn diese es wünschen. Weiter verspricht er, mit dem Zehnten alles zu tun, was sie verlangen. Er beurkundet weiter, daß er den Zehnten mit dem Einverständnis der Frauen von Söflingen an rᷝGoſcold, an dessen Schwiegersohn Liuprant von Hall und an rᷝGoeſcold den Jungen verliehen hat. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Johan der heirre van Rifferſcheit inde van Bedebure - 1293 Juni 1.
    (CAO, 1318-06-01) Johan der heirre van Rifferſcheit inde van Bedebure
    Johann, Herr von Reifferscheid und Bedburg, beurkundet, daß er mit den Richtern, Schöffen und Bürgern von Köln auf den Rat seiner Verwandten und Freunde überein gekommen ist, daß Johann und seine Erben, die fürderhin in Bedburg Herren sind, Bürger von Köln geworden sind und erblich bleiben sollen. 1. Daher werden er und seine Erben die Bürger von Köln in seiner Herrschaft und seinem Gericht und auch außerhalb seines Landes an Leib und Gut beschützen und befrieden wie seine eigenen Leute. Dafür wird er und seine Leute in Köln den gleichen Rechtsschutz genießen wie die Bürger. 2. Johann wird der Stadt und den Bürgern von Köln nach Kräften das Recht, die Freiheiten und Gewohnheiten erhalten, die sie von alters her, schriftlich oder mündlich überliefert, zur Zeit der Ausstellung besitzen. Wollte jemand die Bürger von Köln darin mit Gewalt und zu Unrecht bedrängen, so wird er der Stadt und den Bürgern von Köln gegen diesen behilflich sein, wie es ein treuer Bürger seiner Stadt schuldig ist, und er wird ihnen nicht widersagen oder sei im Stich lassen. 3. Johann wird die Bürger von Köln in seinem Gebiet und anderswo nach Kräften gegen ungerechte Ansprüche schützen. Klagt ein Kölner Bürger vor Johanns Gericht oder wird dort verklagt, so wird Johann die Sache behandeln. Dasselbe soll für Johanns Leute in Köln gelten. Lädt einer von Johanns Leuten in Köln oder ein Kölner in Johanns Gebiet eine Schuld auf sich, oder begeht eine Untat, so werden diesen weder Johann noch die Bürger von Köln durch einen anderen unschuldig belangen noch pfänden lassen. Jeder Kläger soll sich mit dem Recht begnügen lassen. 4. Suchen die Bürger von Köln Johanns Hilfe nach, so wird er ihnen sogleich mit zwei Rittern und 8 Knappen gewaffnet auf verdeckten Pferden auf ihre Kosten nach Köln zu Hilfe eilen. Die Bürger sollen ihm dafür im Monat 6 Mark Kölnischer Pfennige geben, ebensoviel für jeden Ritter und 3 Mark für jeden Knappen. Benötigen die Bürger und die Stadt dagegen seine Hilfe außerhalb der Stadt, wird er sie nach Kräften auf seine eigenen Kosten unterstützen. 5. Die Bürger von Köln sollen zu allen Burgen und Festungen Johanns freien Zutritt haben und frei zu ihren Gütern rᷝ(vͦrbuͦren) hin- und wegreiten dürfen. 6. Sollte ein Zwist zwischen Johann und seinen Leuten einerseits und den Bürgern von Köln anderseits entstehen, sind von beiden Teilen je 3 Leuten benannt, die innerhalb von 40 Tagen die Streitpunkte schlichten sollen. Damit diese freundschaftlichen Bestimmungen getreulich gehalten und ausgeführt werden, hat ihm die Stadt Köln 15 Mark Gülten, die jährlich innerhalb Kölns von rechtmäßigem Besitz am 11. November fällig werden, zu freier Verfügung gegeben, nur daß er und seine Erben diese Gülten weder verlehnen noch verkaufen dürfen. Sie sollen vielmehr dem jeweiligen Herren von Bedburg verbleiben. Johann gelobt für sich und seine Erben in besonders eindringlicher Form, die Bestimmungen einzuhalten. Jeder seiner Erben soll die Abmachung erneuern und fest einhalten. Richter, Schöffen, Rat und die Bürger von Köln bestätigen, daß die Abmachungen der Wahrheit entsprechen, und ihre Bürgermeister haben in ihren Namen versprochen, die Bestimmung einzuhalten. Von der Urkunde wurden zwei Exemplare ausgestellt. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    wolfker von Auwe an her Budizlay; hern Budizlai / deſ piſcholfs ſchaffer von Paz- zâuwe; hern Budizlai - 1293 Juni 9.
    (CAO, 1318-06-09) wolfker von Auwe
    Wolfger von Aue beurkundet, daß er mit Einverständnis seiner Ehefrau Gertrud und seiner Kinder an Herrn Budizlai, den Schaffner des Bischofs von Passau, für 3 Pfund Pfennige Wiener Münze, die er vollständig erhalten hat, eine Gülte im Werte von 51 Pfennigen verkauft hat. Davon werden 35 Pfennige von Metzelsdorf und 15 Pfennige von einer Wiese in Lachsendorf aufgebracht. Dazu hat er ihm das Gericht auf dem Besitz gegeben. Er wird Budizlai den Besitz nach Landesrecht als rechtmäßiges Eigen, wie er es besessen hat, schützen. Budizlai kann den Besitz zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tode weitergeben, an wen er will. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    her · Herman Von Boͮnſtetin der Lantrihter in tvrgoͮ an Bvrgern ziſante gallen - 1293 Juni 1.
    (CAO, 1318-06-01) her · Herman Von Boͮnſtetin der Lantrihter in tvrgoͮ
    Hermann von Bonstetten, Landrichter im Thurgau, beurkundet, daß er das von König Rudolf von Habsburg den Bürgern von St. Gallen verliehene Recht gesehen hat, nachdem kein weltlicher Richter außerhalb der Stadt einem Bürger Recht sprechen darf, es sei denn, sie hätten jemandem das Recht verweigert. König Adolf von Nassau erneuert und bestätigt ihnen rᷝmit ſinen offene beſigiltem brieve dieses Recht. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Elizbeth an min Bruder Philippe - 1293 Juni 21.
    (CAO, 1318-06-21) Elizbeth
    Elisabeth, Tochter des verstorbenen Otto von dem Markt, Ehefrau Herrn Heinrichs von Laubenberg, beurkundet, daß ihr Bruder Philipp den Weingarten an dem Nußberg mit ihrem Einverständnis an Meister Gottfried, den obersten Schreiber des Herzogs [Albrechts I.], für 460 Pfund Pfennige Wiener Münze, die er auch erhalten, verkauft hat. Elisabeth verzichtet öffentlich auf alles Recht, das sie an dem Weingarten besessen hat. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Gotſchalich von vntzing - 1293 Juni 15.
    (CAO, 1318-06-15) Gotſchalich von vntzing
    Gottschalk von Unzing beurkundet, daß seine verstorbene Mutter Frau Diemut zu ihren Lebzeiten mit ihm gemeinsam um Gottes und ihrer Seele willen [Bd 3. S. 72 Z. 24-26] näher bezeichnete Besitztümer, die ihr [Diemuts] Eigentum waren, nach ihrem Tod dem Dompropst und Kapitel zu Salzburg als Seelgerät zugedacht hatten mit der Maßgabe, daß Gottschalk an den genannten Besitzungen keine Rechtsansprüche mehr haben sollte. Gottschalk hat aber die Besitzungen gegen sein Gewissen jahrelang einbehalten. Er bekennt jetzt seine Schuld gegen Gott und überantwortet mit Einwilligung seiner Ehefrau Elsbet die genannten Besitzungen mit allem Zubehör, wie seine Vorfahren und er den Besitz gehabt haben, dem Dompropst und Kapitel in Salzburg, die ihn, seine Ehefrau Elsbet und seine Vorfahren in ihr Gebet und ihre Bruderschaft aufgenommen haben, als rechtmäßiges Seelgerät und zur Besserung des Schadens, den er dem Chor ehemals zugefügt hat. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    ſueſter Gvͤte Ebtiſchenne; Semenvnge / von Wunnental - 1293 Juni 26.
    (CAO, 1318-06-26) ſueſter Gvͤte Ebtiſchenne; Semenvnge / von Wunnental
    Äbtissin Guta und der Konvent von Wonnental beurkunden, daß sie den Besitz in Malterlingen, den ihnen Ritter Ulrich, genannt der Zöllner von Kenzingen, gab, und der ihnen vor Gericht für 7 Mark Silbers zugeteilt wurde, an Abt und Konvent von Tennenbach für 7 Mark Silbers, die sie auch erhalten, verkauft haben. Die Schwestern werden für den Besitz allerorts, wo es nötig ist, vor allen Gerichten rᷝwer sein. --