Geographischer Ort
Kloster Lützel

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    her vͦlrich von Rúſegge / ein Ritter - 1293 Mai 2.
    (CAO, 1318-05-02) her vͦlrich von Rúſegge / ein Ritter
    Ritter Ulrich von Rüßegg befiehlt auf Rat des Herrn Ulrich von Rinach, des Herrn Johannes von Hedingen, Vogtes von Baden, und anderer Lehensleute der [habsburgischen] Herrschaft, nach Erkundung bei rᷝbiderben lúten, den Propst von Luzern an rᷝvellen [Abgaben bei Besitzwechsel] und an rᷝErſchatzen auf allen Besitzungen des Gotteshauses und das Gotteshaus selbst an seinen Abgaben in keiner Weise zu beeinträchtigen, sondern sie in deren freien Genutz zu belassen. --
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    Jacob von dem Turn an Ertzbiſcholf Chunrat von Salzburch vnd Legat des Stvͦls ze Rome - 1293 Mai 3.
    (CAO, 1318-05-03) Jacob von dem Turn
    Jakob von dem Turn beurkundet: Da ihn sein Herr, Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg bei seiner Heirat unterstützt hat, gelobt er ihm zusammen mit seinem Bruder, Wernher von dem Turn, getreulich und eidestattlich, daß er und seine Ehefrau A[de]lhait, die Tochter Herrn Kunos von Kalheim, keinen ihrer gemeinsamen Nachkommen durch eine Heirat dem Gotteshaus entfremden werden. Sie sollen rᷝmit triwen vnd mit dienſt dem Gotteshaus als rechtmäßiger Besitz für immer verbleiben. --
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    Graue Eberhart von Tv̓wigen an herran von Mulnbrunnen - 1293 Mai 8.
    (CAO, 1318-05-08) Graue Eberhart von Tv̓wigen
    Graf Eberhart von Tübingen beurkundet, daß er den Herren von Maulbronn das Gut zu Flacht mit allem, was dazu gehört, Gut wie Leuten, mit Ausnahme von 3 [Bd. 3 S. 62 Z. 16 - 17] genannten Männern, für 450 Pfund Haller als ewigen Besitz in dem Recht verkaufte, in dem er es von seinem Onkel, Grafen Albrecht von Hohenberg, erhalten hat. Er verspricht, den Besitz auszufertigen und Jahr und Tag gegen Ansprache zu verteidigen. Er setzt dafür außer sich selbst seinen Vetter [Onkel?] Grafen Gottfried von Tübingen und seinen Schwager Graf Konrad von Vaihingen als Bürgen. Außerdem hat Graf Gottfried von Tübingen auf seine Veranlassung hin für ihn und den Besitz 6 [Bd. 3 S. 62 Z. 24 - 26] genannte Bürgen gestellt und sein [Eberharts] Bruder Graf Rudolf von Tübingen einen Bürgen, Burchart von Sindelfingen, für sich gesetzt. Wenn die 3 zuerst genannten Herren wegen der Ausfertigung gemahnt werden, sollen sie in Calw oder Weil Einlager halten. Haben sie dies 14 Tage getan, so soll man die anderen Bürgen ebenfalls mahnen, die sich 8 Tage später der gleichen Geiselschaft überliefern sollen. Er verspricht seinem Vetter [Onkel?] Grafen Gottfried alle Nachteile, die ihm und seinen Bürgen aus der Bürgschaft erwachsen, zu ersetzen und haftet dafür mit seinem ganzen Besitz. Sollte einer der Bürgen sterben, wird er in Monatsfrist einen gleichwertigen stellen oder die anderen Bürgen sollen bis zur Stellung der Bürgen Einlager halten. Ist einer der Bürgen durch Pilgerfahrt oder Geschäfte verhindert, soll er einen andern ehrbaren Mann statt seiner stellen. Sollten bei der Ausfertigung Unstimmigkeiten entstehen, sind 3 [Bd. 3 S. 63 Z. 5-6] namentlich genannte Männer als Schiedsrichter bestellt, deren Entscheidung sich die beiden Parteien fügen werden. Wenn einer der 3 sterben sollte, sollen die anderen beiden einen neuen unparteiischen Mann dazuwählen. --
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    abbet vn̄ der Conuent von Paris; bruͦder Dietrich der Abbet; Conuent des cloſters von Paris an Vro Giſele - 1293 Mai 2.
    (CAO, 1318-05-02) abbet vn̄ der Conuent von Paris; bruͦder Dietrich der Abbet; Conuent des cloſters von Paris
    Abt Dietrich und der Konvent des Klosters Pairis beurkunden, daß Frau Gisela, Ehefrau des verstorbenen Herrn Burkard von Ensisheim, um ihres eigenen, ihres Ehemannes, und ihrer Vorfahren Seelenheil dem Abt und Konvent 19 [Bd. 3 S. 58 Z. 23 - 25] ihrer Lage nach näher bezeichnete Jucharten Reben gestiftet hat, sowie das, was man an Besitztum für 80 Mark Silbers kaufen kann, die das Kloster ihr schuldig war. Dafür sollen der Abt und der Konvent nach ihrem Tode allen Ertrag des Besitzes dem Prior, dem Subprior und dem Kämmerer [des Klosters] Pairis aushändigen. Der Kämmerer soll davon alljährlich Schafwolle kaufen und daraus dem Konvent Tuch anfertigen lassen. Die genannten Drei sollen das Tuch für Röcke oder andere Gewänder nach ihrem besten Vermögen an die Mönche verteilen. Darüber sollen sie allein Vollmacht haben. Abt und Konvent versprechen, die Abmachung getreulich und redlich einzuhalten. Sollten sie sie brechen, und Prior, Subprior, der Bruder Meister und die Beichtväter bestätigen bei ihrem Orden den Bruch der Abmachungen, so sollen Abt und Kellerer, wenn sie gemahnt werden, das innerhalb von 2 Monaten abstellen. Geschieht das nicht, so soll in diesem Jahr aller Ertrag des Besitzes auf Anmahnung an den Konvent von Lützel fallen. Auf Bitten der Aussteller bestätigt Jordan, der Abt von Lützel, rᷝvon dem gewalte, den er über das Kloster Pairis hat, die Anordnung der Frau Gisela. --
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    Urkunde
    abte · Cvͦnrat; Conuent deſ gotzhuſ ze kemptvͦn - 1293 Mai 5.
    (CAO, 1318-05-05) abte · Cvͦnrat; Conuent deſ gotzhuſ ze kemptvͦn
    Abt Konrad und der Konvent des [Benediktiner-] Klosters Kempten beurkunden, daß sie zur Besserstellung ihres Gotteshauses und zur Verringerung der großen Zinslasten ihren ganzen Besitz in Tuffenbach mit allem Zubehör für 50 Mark lötiges Silber an 23 [Bd. 3 S. 59 Z. 36--42] namentlich genannte ehrbare Leute verkauft haben, um sie zum Nutzen und zur Zinszahlung des Klosters zu verwenden. Sie haben das Gut an die Käufer verliehen, und diese sollen jährlich am 11. November den Kellner des Klosters Kempten von dem Besitz 1 Schilling als rechtmäßigen Zins zahlen. Da der Besitz in Tuffenbach zur Hälfte dem Spital gehörte, haben die Aussteller diese dem Spital mit 2 [Bd. 3 S. 60 Z. 7 beschriebenen] halben Hufen ersetzt. Weiter haben die Spitalsleute einen Acker aus dem Tuffenbacher Besitz gegen einen Acker aus dem Hofe zum Lofiner getauscht, über den sie jedoch einen Weg und eine Straße behalten wollen. Alljährlich am 11. November sollen die Spitalsleute von diesem Acker als [Rekognitions-] Zins 1 Pfennig an den Kellner in Kempten abliefern. --