Geographischer Ort
Kloster Kappel

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    herre · Berchtolt · Von Eſchibach an gotteſhuſe von Capella; gottes huſe von Capelle; heren Lv̓tolde brvͤhunde - 1293 März 11.
    (CAO, 1318-03-11) herre · Berchtolt · Von Eſchibach
    Freiherr Berchtold von Eschenbach beurkundet, daß er aus Zuneigung und rᷝdieneſt das Gut in Ramseren, das unter- und oberhalb des Weges liegt und des Züricher Ritters Leutold Brühund Eigentum und Berchtolds Vogtei im Kirchspiel Horgen ist, von allen Dienstleistungen und Vogtsteuern bis auf jährlich 1 Schilling Zürcher ortsüblicher Pfennige befreit. Mit seiner Einwilligung ist das Gut von Herrn Leutold Brühund dem Kloster Kappel, dessen Stifter seine [Berchtolds] Vorfahren und er selbst sind, mit der gleichen Abgabe verkauft worden. Kein Amtmann oder sonstiger Beauftragter Leutolds darf Abgaben oder Leistungen des Gutes hinaufsetzen. --
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    Ortlieb von walde - 1293 März 23.
    (CAO, 1318-03-23) Ortlieb von walde
    Ortlieb von Wald beurkundet, daß er sich mit seinem lieben Herren Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg und dessen Gotteshaus wegen der Streitigkeiten um die Gülten und den Schaden, den er durch das Gotteshaus von Salzburg und Konrads Vorgänger [Erz-] Bischof Rudolf erlitten und wofür er [Ortlieb] sich an dem Urbar des Gotteshauses aus dem Wald bei Mühldorf schadlos gehalten, gütlich verglichen hat: 1. Ortlieb wird dem Erzbischof und seinem Gotteshaus Urbar, Leute und Land freilassen und sich niemals mehr daran vergreifen. Er hat sich dem Gotteshaus eidlich verpflichtet, ihm bis zu seinem Tod mit rᷝdienſt helf vnd Rât gegen jedermann, mit Ausnahme seines rechtmäßigen Herrn von Bayern, beizustehen. 2. Der Erzbischof hat ihn als seinen Ritter und in sein engeres Hofgesinde aufgenommen und ihm nahegelegt hat, dem Kreis seiner Räte beizutreten, was Ortlieb auch eidlich zugesichert hat. Ortlieb wird wegen der Dienste, die er dem Erzbischof und Gotteshaus zu seinen Lebzeiten leisten will, gegen den Willen des Erzbischofs keine besonderen Ansprüche stellen, es sei denn, daß er in den Dienst des Gotteshauses gefangen würde oder anderen unerträglichen Schaden erlitte. Das wird ihm der Erzbischof ersetzen, doch darf Ortlieb nicht gewaltsam mit Pfändung, Schaden oder Bedrückung erzwingen, sondern der Erzbischof oder sein Nachfolger und sein Gotteshaus werden es ihm aus Gnade freiwillig vergüten. 3. Auf Grund des alten Schiedspruches zwischen Ortlieb und [Erz-] Bischof Rudolf wird ihn Konrad mit 10 Pfund Gülten belehnen, wo ihm etwas jenseits der Salach frei wird. Wird ihm aber nur etwas frei, das er zu seinen Burgen und Hofmarken benötigt, soll er Ortlieb für das Pfund Gülten je 10 Pfund Pfennige geben; dafür wird Ortlieb Besitz kaufen, den er dem Gotteshaus aufgibt und wieder als Lehen empfängt. 4. Wegen des Besitzes, über den zwischen Konrad, dessen Vorgängern und dem Gotteshaus einerseits, Ortlieb und dessen Vater anderseits, Streit bestand, wird der Erzbischof wohlwollend Erhebungen anstellen und ihm davon leihen, was er von Rechtswegen und mit seinem Eid verantworten kann. Das übrige, das Ortlieb bis jetzt innehat, soll nach dem Recht behandelt werden, das Konrads Vorgänger [Erz-] Bischof Friedrich und Ortliebs Herr, der verstorbene Herzog Heinrich [I.], zwischen ihren Dienstmannen festgesetzt haben. Druckfehler: S. 37 Z. 40 billich. Von gleicher Hand wie 1709. --
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    Chvnrat; Rvͦdger - 1293 März 23.
    (CAO, 1318-03-23) Chvnrat; Rvͦdger
    Rüdiger und Konrad, die Söhne des Herrn Otnant des Haugen, beurkunden, daß sie auf den Besitz ihres Vaters in Schrotsdorf rechtmäßig verzichtet haben, daß also weder sie noch einer ihrer Erben und Nachkommen irgendwann Ansprüche darauf erheben werden. Sie haben dafür von dem Gotteshaus Offenhausen, dessen Besitz das genannte Gut ist, und vom Konvent in Engeltal, der an diesem Besitz Vogtrecht hat, 9 Schillinge langer Haller erhalten. --
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    Chunrat; Walther di Shenken von Richeneke an her heinrich der Tvrrigel vnd ſin huſfrue ver agnes; Priorin vnd der ſamnunge ze Engeltal - 1293 um März 25.
    (CAO, 1318-03-01) Chunrat; Walther di Shenken von Richeneke
    Die Schenken Konrad und Walther von Reicheneck beurkunden, daß Herr Heinrich der Türrigel und seine Ehefrau Agnes mit Einwilligung ihres Sohnes Heinrich, der vor den Ausstellern darauf verzichtet hat, das Gut zu Zante mit allem Zubehör für 40 Pfund Haller der Priorin und dem Konvent von Engeltal verkauft haben. Das Gut zinst alljährlich 14 Schillinge lange Nürnberger, 4 Maß Roggen und 12 Käse. Die Aussteller beurkunden, daß Heinrich der Türrigel und dessen Sohn Heinrich das Gut, das sie von den Ausstellern zu Lehen hatten, ihnen wieder aufgegeben haben. Die Aussteller haben es der Priorin und dem Konvent zu Engeltal als ewigen Besitz gegeben. --
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    Agnes an Cloͤſter da ze Gvͦten Celle; Den Erſamen vroͮwen · · der Æptiſ- ſenne vnd dem · · Convent des Cloͤſters da ze Heggebach; Spitale da ze vlme - 1293 März 17.
    (CAO, 1318-03-17) Agnes
    Agnes, Ehefrau des verstorbenen Dietrich Rägglin, Bürgerin von Ulm, beurkundet, daß sie ihre halbe Hufe in Jungingen, auf der Hermann Sünlin rechtmäßig sitzt, mit allem Zubehör und Recht der Äbtissin und dem Konvent des [Zisterzienserinnen-] Klosters Heggbach, dem Spital in Ulm und dem Kloster Gutenzell um ihres Ehemanns und ihres eigenen Seelenheils willen gegeben hat. Doch soll ihr zu ihren Lebzeiten die Nutznießung der halben Hufe verbleiben und ebenso nach ihrem Tode ihrer Tochter Gerbirch und ihrer Enkelin Agnes. Nach deren Tod soll die halbe Hufe den genannten Gotteshäusern gemeinsam gehören. --
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    Abt · Bertold; Abt Bertold von Gottis milti; kloſtir zi ſan Johanne in turtal an Johans von lúttirberg - 1293 März 17.
    (CAO, 1318-03-17) Abt · Bertold; Abt Bertold von Gottis milti; kloſtir zi ſan Johanne in turtal
    Abt Bertold vom Kloster St. Johann in Turtal beurkundet, daß er mit Johann von Lutterberg seinen Knecht Heinrich Mecke gegen Johanns Knecht Bertold den älteren Esmann getauscht hat. --
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    Ortlieb von wald an gotſhouſ von salzburch - 1293 März 23.
    (CAO, 1318-03-23) Ortlieb von wald
    Ortlieb von Wald beurkundet, daß sich sein lieber Herr, Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg, mit ihm freundschaftlich wegen der Gült seines Vorgängers [Erz-] Bischofs Rudolf und wegen des Schadenersatzes, den Ortlieb dafür beanspruchte, und wofür er sich an dem bischöflichen Urbar im Walde schadlos hielt, verglichen hat: 1. Ortlieb hat dem Erzbischof und seinem Gotteshaus das Urbar und Eigentum, Leute und Land aus freien Stücken zurückgegeben und verspricht, dem Erzbischof und seinem Gotteshaus fürderhin keinen Schaden daran zuzufügen. Der Erzbischof hat ihm die Nutznießung aus dem Urbar in den letzten 3 Jahren nachgelassen. 2. Der Erzbischof gibt ihm für seinen Dienst, den er ihm und dem Gotteshaus fürderhin leisten wird, 200 Pfund Salzburger Pfennige. Von diesen werden 30 Pfund am 1. Mai 1293 ausgezahlt werden. Die restlichen 170 Pfund sollen aus dem Ertrag seines Amtes in Reichenhall abgegolten werden in der Art, daß der erzbischöfliche Ammann ihm den Zins zu den gewohnten Terminen alljährlich geben und das Korn zum Marktpreis des Abgabetages berechnen soll. Will der Erzbischof das Korn selbst nach Salzburg haben, soll er es ihm zur gleichen Zeit nach dem Tageskurs bar bezahlen und ebenso die Schweine, wie sie in dem Urbarbuch stehen. Hingegen darf der Erzbischof soviel Heu aus dem Amt nach Salzburg schaffen lassen, wie er will. 3. Ortlieb soll mit dem Amt, dem Stift oder anderen nichts zu tun haben; er hat lediglich Anspruch, den Ertrag nach rechtmäßiger Aufrechnung vom Amtmann ausgezahlt zu erhalten. 4. Der Erzbischof darf vom Ausstellungstag ab den Ertrag nicht anderweitig vergeben, bevor nicht Ortlieb die genannten Pfennige erhalten hat. Hat er aber den jetzt eingehenden Ertrag des Amtes bereits anderweitig vergeben, dann soll er ihn im gleichen Wert an Pfennigen am 11. November ablösen oder vergelten. 5. Der Ammann soll mit den anderen erzbischöflichen Beamten und mit Ortlieb alljährlich den Ertrag aufrechnen. Von gleicher Hand wie Nr. 1710. --