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Griffen

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    P̠. der Schench von Anzenchirch Probſt vber di abtay des ſelben Chloſters; frowen von dem Chloſter ze Nydenburch - 1292 März 12.
    (CAO, 1317-03-12) P̠. der Schench von Anzenchirch Probſt vber di abtay des ſelben Chloſters; frowen von dem Chloſter ze Nydenburch
    Die Frauen des Klosters Niedernburg und P., der Schenk von Anzenkirchen, Propst der Abtei des Klosters, beurkunden, daß sie auf Dienste und Abgaben, welche die Leute auf 3 Lehen in Reispach, auf 2 in Fronhof und auf einem in Prünst dem Propst unter Zwang und ungerechtfertigt geleistet haben, verzichten. Die Leute sind weder dem Propst noch irgend einem seiner Nachfolger gegenüber zu Dienstleistungen oder Zahlung von Abgaben verpflichtet. --
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    wilbirkch an Goteſhouſe vnſerer vrowen ze Griuental / des ordens von Premonſtrey - 1292 Februar 25.
    (CAO, 1317-02-25) wilbirkch
    Wilbirg, die Tochter des Gossen, von Griffen beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihres Bruders Seyfrid und ihrer Erben für sie selbst und ihre Vorfahren dem Prämonstratenser-Kloster unserer Frauen in Griffnertal als Seelgerät das Gut auf dem Gorensfeld, auf dem Ulrich, Martin und Peter, der Witwen Sohn, sitzen, eine öde Hube daneben und den Wald in Teufenbach mit der Erde und allem, was dazu gehört, für 3½ Mark Silbers Wiener Gelötes, die voll bezahlt und für zwei Mark Gülten verkauft wurden, von denen die eine in Trebmos liegt, auf der Heinrich sitzt, die andere in Pfaffendorf, auf der Perchtold sitzt. Wilbirg erhält sie mit allem Ertrag auf Lebenszeit. Nach ihrem Tod sollen sie als Seelgerät für sie und ihre Ahnen wieder an das Kloster zurückfallen. Überlebt Alheit, Wilbirgs Schwester, diese, so soll sie auf ihre Lebenszeit die eine von den beiden Gülten haben, welche sie will. Weder Wilbirg noch ihre Schwester dürfen von dieser Seelgerätstiftung etwas verkaufen oder versetzen. Wilbirg und ihre Erben sind verpflichtet, dem Kloster und wem es dieses verkaufen will, das Gut auf dem Gorensfeld und den Wald zu schützen. --
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    bvrger von vilingen; Rat; Schvltheis an Abt; Conuent von Tennibach - 1292 März 12.
    (CAO, 1317-03-12) bvrger von vilingen; Rat; Schvltheis
    Schultheiß, Rat und Gemeinde der Bürger von Villingen beurkunden, daß Abt und Konvent von Tennenbach die Allmende, Acker und Weg am Wornbach beim Acker Siegfrieds des Schmiedes von ihnen um 1 Pfund und 8 Schilling Pfennige Breisgauer gekauft und sie den Betrag erhalten haben. Das Kloster hat über Acker und Weg freies Verfügungsrecht. --
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    ſamenvnge; priorin von klingental an predieren ze baſel - 1292 März 16.
    (CAO, 1317-03-16) ſamenvnge; priorin von klingental
    Die Priorin und der Konvent von Klingental beurkunden, daß ihnen Frau [Sophie die Witwe Walters] von Klingen 50 Mark Silber zur Anschaffung eines Gutes gegeben hat, und sie freies Verfügungsrecht darüber haben sollen; den Ertrag des Gutes sollen sie den Predigermönchen von Basel geben, damit sie davon die Jahrzeiten des Herrn [Walter] von Klingen, der Frau [Sophie] von Klingen und von deren Tochter, der Frau [Markgräfin] von Baden begehen, und zwar sollen die Predigermönche zu jeder der drei Jahrzeiten in corpore eine Prozession nach Klingental veranstalten. Ferner soll das Kloster von derselben Seelgerätstiftung für die zwei Jahrzeiten der Frau von Pfirt und der Frau von Veringen je 10 Schillinge geben. Wenn die Prediger ihrer Verpflichtung zur Prozession nach Klingental an den drei Jahrzeiten nicht nachkommen, so erhalten sie auch nichts. Von den 50 Mark Silber wurden [S. 713 Z. 7--10] näher bezeichnete Besitzungen angeschafft, von deren Ertrag die Dominikaner, wie angegeben zu den drei Jahrzeiten bezahlt werden sollen. Bleibt der Ertrag durch Mißwachs, Hagel oder Krieg aus, so besteht keine Verpflichtung zur Zahlung. Halten sich die beiden Klöster nicht an diese Abmachungen, so fallen die Besitzungen an das Kloster zu Wettingen und die Johanniter in Klingnau. Außerdem hat die Frau von Klingen dem Kloster Klingental 60 Mark zur Anschaffung [Z. 16--17] näher bezeichneter Güter gegeben, deren Ertrag es zu den Jahrzeiten des Herrn von Klingen, der Frau von Klingen und der Frau von Baden wie folgt verwenden soll. Jede Konventualin soll zur Jahrzeit des Herrn von Klingen einen Schilling, zu der der Frau von Klingen 6 Pfennige erhalten. Werden es zu viele Konventualinnen, so soll man die Anteile soweit herabsetzen, daß man [gleichmäßig] verteilen kann. Ergibt sich ein Überschuß, so soll er zur Aufbesserung des Essens an den drei Jahrzeiten verwendet werden. Ferner sollen je 10 Schillinge zur Jahrzeit der Frau von Pfirt und zu der der Frau von Veringen gegeben werden. Bringt der Besitz nichts ein, so ist das Kloster auch zu keiner Leistung verpflichtet. Wird der Ertrag jedoch nicht nach dieser Anordnung verwendet, so verfallen die Güter dem Kloster Wettingen und den Johannitern von Klingnau. --
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    vlrich von Abenſperch; vlrich von dem Stayne - 1292 März 6.
    (CAO, 1317-03-06) vlrich von Abenſperch; vlrich von dem Stayne
    Ulrich von Abensberg und Ulrich von dem Stein beurkunden, daß sie Otto von Krandorf dem Viztum und dessen Bruder Hiltwein für geleistete Dienste das Eigentumsrecht auf das Gut in Mutzhart und Sauloch gegeben haben, das diese von den beiden Ötlingern gekauft und von den beiden Ulrichen zu Lehen hatten. Diese verzichten für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche auf diesen Besitz. --
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    Vͦlrich chriec; Bilgerin; Chvͦne Von Tvͤbeln- ſtein u.A. an goteſhus; Vrowen der Eptiſchin Von zúrich - 1292 März 11.
    (CAO, 1317-03-11) Vͦlrich chriec; Bilgerin; Chvͦne Von Tvͤbeln- ſtein; Chvͦnrat Tya; Hartman der ſaler; Heinrich goltſtein; Johanſ bilgerin; Johanſ Von Rvmlinkon; Johans ſchafli; Meiſter Walther der arzat; Rat Von zúrich; Wernher der brehter; Willeheln Marti
    Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß der Zürcher Bürger Rudolf von Opfikon den Hof in Birchrüti, welchen er von Leutold [VIII.] dem Jungen von Regensberg gekauft hatte, und alles, was an Feld, Acker, Wald, Wasser, Wonne und Weide dazu gehört, der Äbtissin und dem Gotteshaus von Zürich für 100 Mark Zürcher Gelötes verkauft hat. Er hat den Betrag erhalten und verpflichtet sich, der Abtei vor geistlichem und weltlichem Gericht rᷝwer zu sein. Rudolf behält sich für sich und seine Erben die Vogtei über den Hof gegen einen Rekognitionszins von zwei Fastnachtshühnern vor. Doch verpflichtet er sich für sich und seine Erben, die Vogtei ohne Widerrede aufzugeben, wenn die Äbtissin und die Mehrheit des Konvents es fordern, so daß sie gegen den gleichen Rekognitionszins einem anderen verliehen werden kann. --
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    Dietheln gebruͦder von woloſhouen; Hein- rich von kloten; HeinR von Lunchoft u.A. an kilchen der Brobſtei von zurich - 1292 März 15.
    (CAO, 1317-03-15) Dietheln gebruͦder von woloſhouen; Hein- rich von kloten; HeinR von Lunchoft; Johans von Clarus; Johans wolf- leipſche; Ruͤdege Maneſſe der Junger; Rud phunge; Rudolf der Múlner; walt von ſant peter; wernher Biberli; wilheln Bokeli; Biberli, Marquard
    Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß der Zürcher Bürger Heinrich von Gözinkon und seine Ehefrau Alhait ihr Eigentumsrecht auf ihr Haus, ihre Hofstatt und den dazu gehörigen, der Lage nach [S. 711 Z. 4--6] beschriebenen Garten der Kirche der Propstei von Zürich freiwillig aufgegeben haben, und Herr Ulrich Rorwolf in Stellvertretung des Propstes und die Chorherren das Eigentumsrecht empfangen haben. Sie haben Heinrich und seiner Ehefrau Haus, Hofstatt und Garten gegen einen jährlich am 16. Oktober fälligen Zins von 2 Mutt Dinkel an das Kapitel der Kirche als Erblehen verliehen. Heinrich und Alhait erklären, dafür 10 Pfund Züricher Pfennige erhalten zu haben. Jedes von ihnen hat dem andern seinen Anteil an Haus, Hofstatt und Garten als Leibgeding vermacht mit Hand und Willen Herrn Rorwolfs, des Stellvertreters des Propstes. Beide sollen, sofern sie keine Kinder aus dieser oder einer anderen Ehe bekommen, über ihren Anteil an Haus, Hofstatt und Garten mit der Hand des Propstes oder seines Stellvertreters nach ihrem Gutdünken verfügen, doch so, daß die Bestimmung als Leibgeding in Kraft bleibt. Heinrich und Alhait haben ihren beiderseitigen Gedächtnisgottesdienst auf Haus, Hofstatt und Garten bei ihren Lebzeiten auf den 24. Juli in der Kirche der Propstei festgelegt. Die Chorherren erhalten davon nichts. Nach dem Tode eines Teiles der beiden Vergaber sollen die Chorherren seine Jahrzeit begehen, und man soll ihnen vom Anteil des Verstorbenen an Haus, Hofstatt und Garten jährlich 30 Pfund Zürcher Währung geben. Stirbt auch der andere Teil, so soll man den Chorherren ebenfalls von seinem Anteil 30 Pfennige geben. Dabei sollen je 5 Schillinge aus beiden Teilen den Chorherren zufallen, die bei der Seelenmesse anwesend sind. Sofern man wünscht, kann die Jahrzeit mit 5 Pfund Züricher Pfennige abgelöst werden. --
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    Biſchof Heinrich von Regenſpvrch - 1292 März 6.
    (CAO, 1317-03-06) Biſchof Heinrich von Regenſpvrch
    Bischof Heinrich von Regensburg beurkundet, daß die Angelegenheiten zwischen Herzog Ludwig [II. dem Strengen] von Bayern einerseits und dessen Vettern Herzog Ludwig [III.] und Stephan [I.] andrerseits durch einen Schiedspruch zu Regensburg am 6. März auf folgende Weise geschlichtet werden: Die Herzöge sollen freudschaftlich miteinander leben und für sich, ihre Helfer und Diener Frieden miteinander halten und veranlassen, daß ihre Leute und ihr Land bis zur ausgehenden Osterwoche [12. April] in gutem Frieden miteinander leben. Die jungen Herzöge Ludwig und Stephan sollen sofort zu ihrem Bruder Herzog Otto [III.] einen zuverlässigen Boten mit dieser Nachricht senden, ihn dazu bestimmen, dem Herzog [Albrecht I.] von Österreich keinen Schaden zuzufügen und Herzog Ludwig [II.] als Schiedsrichter in allen Streitigkeiten zwischen sich und Herzog Albrecht von Österreich sowie zwischen ihren Dienern und Helfern bevollmächtigen. Mit diesem Boten soll auch Herzog Ludwig [II.] einen Boten zu Herzog Otto senden. Dieser Bote soll auf der Hin- und Rückreise unter der Sicherheit der beiden Herzöge stehen. Will Herzog Ludwig [II.] in dieser Angelegenheit zu seinem Schwager Herzog Albrecht einen Boten senden, so soll auch dieser unter der Sicherheit der beiden Herzöge stehen, wo immer sich auch der Herzog von Österreich befindet. Wenn einer der Herren auf Mahnung hin seinem Freunde hilft oder dessen Gegner Schaden zufügt, also Herzog Ludwig [II.] seinem Schwager Albrecht oder die jungen Herzöge ihrem Bruder Otto, oder wenn ihnen ihre Diener und Leute darin Beistand leisten, so soll das den Waffenstillstand nicht beeinträchtigen, bis sie den Bischof brieflich davon benachrichtigen und 10 Tage darüber hinaus. Die beiderseitigen Gefangenen sollen bis 16. März ohne Schaden frei sein. Dem Bischof sollen sogleich Listen der Gefangenen eingereicht werden mit Angabe der Haftorte, soweit man sie weiß. Auch die Gefangenen, deren Aufenthalt man nicht kennt, sollen dem Bischof noch vor dem 16. März gemeldet werden. Im Bereich der Parteien sollen alle Straßen und Wege, die umstritten waren, mit allen Vorrechten offen sein wie bisher, und man soll frei und sicher durch das Land fahren. Der Herr, dessen Diener einen Schaden verursacht, soll innerhalb von 14 Tagen für die Vergütung sorgen. Geschieht es nicht, so muß er den Schaden auf eigene Kosten vergüten. Alle Feindschaften und besonders alle Todfeindschaften sollen bis 20. April ruhen. Feindschaften von 6 [S. 708 Z. 18--20] namentlich genannten Dienstleuten sollen deren Herren beilegen und dafür sorgen, daß keine neuen Streitigkeiten entstehen. Dem Herzog Stephan soll die Kirche in Gossoltshausen überantwortet werden, er soll bis 16. März gemäß seinem Versprechen an Herzog Ludwig [II.] die Verteidigungsanlagen an der Kirche und um die Kirche beseitigen lassen und die Kirche wieder in ihren früheren Zustand versetzen. Von den Viztumen der beiden Parteien diesseits und jenseits der Donau sollen die oberen am 23. März zwischen Erding und Schwaben, die niederen am 24. März zwischen Cham und Wetternfeld zusammenkommen und alle Unstimmigkeiten schlichten, wie sie glauben, daß es den Herren und dem Lande nützlich sei. Was sie da nicht schlichten können, sollen sie bis zum 20. April weiter anstehen lassen. --
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    Dietheln gebruͦder von woloſhouen; HeinR von kloten; HeinR von Lunchoft u.A. an kilchen der Brobſtei von zurich - 1292 März 15.
    (CAO, 1317-03-15) Dietheln gebruͦder von woloſhouen; HeinR von kloten; HeinR von Lunchoft; Johans von Clarus; Johans wolfleipſche; Ruͤdege Maneſſe der Junger; Ruͤdolf phungo; Ruͦdolf der Mv̓lner; Rât von zv̓rich; walt von ſant Peter; wernher Biberli; wilh Bokeli; Biberli, Marquard
    Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß der Zürcher Bürger Heinrich von Gözinkon und seine Ehefrau Alhait ihr Eigentumsrecht auf ihr Haus, ihre Hofstatt und den dazu gehörigen, der Lage nach [S. 711 Z. 4--6] beschriebenen Garten der Kirche der Propstei von Zürich freiwillig aufgegeben haben, und Herr Ulrich Rorwolf in Stellvertretung des Propstes und die Chorherren das Eigentumsrecht empfangen haben. Sie haben Heinrich und seiner Ehefrau Haus, Hofstatt und Garten gegen einen jährlich am 16. Oktober fälligen Zins von 2 Mutt Dinkel an das Kapitel der Kirche als Erblehen verliehen. Heinrich und Alhait erklären, dafür 10 Pfund Züricher Pfennige erhalten zu haben. Jedes von ihnen hat dem andern seinen Anteil an Haus, Hofstatt und Garten als Leibgeding vermacht mit Hand und Willen Herrn Rorwolfs, des Stellvertreters des Propstes. Beide sollen, sofern sie keine Kinder aus dieser oder einer anderen Ehe bekommen, über ihren Anteil an Haus, Hofstatt und Garten mit der Hand des Propstes oder seines Stellvertreters nach ihrem Gutdünken verfügen, doch so, daß die Bestimmung als Leibgeding in Kraft bleibt. Heinrich und Alhait haben ihren beiderseitigen Gedächtnisgottesdienst auf Haus, Hofstatt und Garten bei ihren Lebzeiten auf den 24. Juli in der Kirche der Propstei festgelegt. Die Chorherren erhalten davon nichts. Nach dem Tode eines Teiles der beiden Vergaber sollen die Chorherren seine Jahrzeit begehen, und man soll ihnen vom Anteil des Verstorbenen an Haus, Hofstatt und Garten jährlich 30 Pfund Zürcher Währung geben. Stirbt auch der andere Teil, so soll man den Chorherren ebenfalls von seinem Anteil 30 Pfennige geben. Dabei sollen je 5 Schillinge aus beiden Teilen den Chorherren zufallen, die bei der Seelenmesse anwesend sind. Sofern man wünscht, kann die Jahrzeit mit 5 Pfund Züricher Pfennige abgelöst werden. --
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    Dietheln gebruͦder von woloſhouen; HeinR von kloten; HeinR von Lunchoft u.A. an Brobſt; Capitel der kilchen ze zurich - 1292 März 6.
    (CAO, 1317-03-06) Dietheln gebruͦder von woloſhouen; HeinR von kloten; HeinR von Lunchoft; Johans von Clarus; Johans wolf- leipſch; Ruͤdege Maneſſe der Junger; Ruͦdolf der Múlner; Rât von Zurich; walt̄ von ſant Peter; wernher Biberli; wilheln Bokeli; Biberli, Marquard
    Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Frau Judenta, die Ehefrau des Ritters Kuno von Tübelnstein, mit dessen Hand und Willen ihr der Lage nach [S. 709. Z. 9--10] bezeichnetes Haus und ihre Hofstatt mit allen Rechten, wie sie sie hatte, ihrem Sohn Konrad von Tübelnstein gegeben hat. Hierauf hat dieser Haus und Hofstatt dem Propst und Kapitel der Kirche von Zürich für 29 (?) Mark gutes Silber Zürcher Gewichtes verkauft; er erklärt, daß er den Betrag erhalten, ihnen das Eigentumsrecht übergeben hat und gelobt, für sich und seine Erben rᷝwer zu sein, wenn es nötig ist. --