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Lothringen

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    Jûthe · div abtiſſinne / dez goteſhuſez von Mowenhain an kraft von hohenloch - 1291 Oktober 31.
    (CAO, 1316-10-31) Jûthe · div abtiſſinne / dez goteſhuſez von Mowenhain
    Äbtissin Jutta des Gotteshauses von Monheim beurkundet, daß sie den Edelmann Kraft von Hohenlohe und dessen Erben mit der Vogtei des Dorfes Aldersheim, mit dem See und allem, was dazu gehört, unter der Bedingung belehnt hat, daß der im Dorf befindliche Klosterhof Freiheit von Einlager, Dienstleistung und Steuern genießen soll. Lassen Kraft oder seine Erben den See ab und wollen sie ihn nicht wieder auffüllen, so sollen dem Kloster zustehende Äcker und Wiesen, über die sich zur Zeit der See ausdehnt, wieder zum Klosterhof gehören. Solange jedoch der See besteht, hat der Klosterhof weiterhin keinen Anspruch auf Acker und Wiesen. Der Hof soll künftig auch befreit sein von der Auflage der Bewirtung, die man dort alljährlich am 11. November bei der feierlichen Namhaftmachung der klösterlichen Besitzrechte zu geben pflegte. Die vögtlichen Amtleute sollen dafür anderweitig ohne Kosten des Klosters schadlos gehalten werden. Kraft und seine Erben sollen den jährlich am 1. Mai fälligen Zoll von Aldersheim haben, fordern und einnehmen ohne Schaden des Klosters. Der Hof soll auch frei sein von der Abgabe von 2 Pfund Heller, die der einstige Hofmann des Klosters Winther vom Gotteshaus St. Burkart kaufte und die Konrad von Teck nach Winthers Tod übernahm. Kraft und seine Erben sollen auch von Ludwig dem Schultheißen von Grünfeld oder dessen Erben für den Klosterhof je einen Malter Weizen und Korn einziehen, die zum Vogtrecht aus dem Gute gehörten, das das Kloster von Konrad, dem Bruder des jungen Gernot von Buttelbrunn, kaufte, und die Konrad von Teck dem Schultheißen ausgesetzt hat. Ferner sollen Kraft und seine Erben von dem Schultheißen wieder einfordern, was ihm aus der Vogtei verpfändet worden ist, und ebenso sollen sie soweit möglich anderwärts verpfändetes Gut wieder einbringen. Kraft und seine Erben sollen den Klosterhof vor allem Unrecht und Gewalt schützen und ihre Amtleute dafür sorgen, daß die Zinsen und Abgaben des Hofes richtig eingehen, ohne daß das Kloster Schaden erleidet. Kraft von Hohenlohe und seine Erben verpflichten sich, alle Bestimmungen dieser Abmachung einzuhalten, unberührt ihre übrigen Rechte und Einkünfte aus der Vogtei. --
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    Friderich · von waſichenſtein; heinrich von RAmeſtein; Seman von waſichenſtein u.A. an heinriches von wineſtein - 1291 Oktober 21.
    (CAO, 1316-10-21) Friderich · von waſichenſtein; heinrich von RAmeſtein; Seman von waſichenſtein; walther von Muͦthenſheim; Walther von valchenſtein
    Die fünf Ritter Friedrich von Wasgenstein, Walter von Mutensheim, Walter von Falkenstein, Heinrich von Ramstein und Semann von Wasgenstein beurkunden, daß sie Bürgen Heinrichs von Winstein geworden sind und ihn gegen Hinterlegung von 200 Mark lötigen Silbers aus dem Gefängnis des Herzogs von Lothringen befreit haben unter der Bedingung, daß sie dafür sorgen, daß sich Heinrich am 6. Dezember 1291 in Bischweiler wieder stellen wird. Gewinnt Heinrich weiter Dispens rᷝ(gemute) und kann er dies dem Schultheißen von Bischweiler mit einem offenen Brief des Herzogs von Lothringen beweisen, so bleiben die fünf Ritter, solang die Dispens währt, in der Bürgschaft. Bricht er aber diese Vereinbarung, so werden sie acht Tage nach erfolgter Mahnung solang in der Festung des Herzogs zu Bischweiler Einlager halten in eigener Verpflegung rᷝ(ze veileme koufe), bis die 200 Mark ausbezahlt sind oder der Herzog sie von der Zahlungsverpflichtung befreit hat. Die fünf Bürgen geloben auch, Ersatz zu leisten für Schaden, der künftig im Zusammenhang mit dem ganzen Streitfall entsteht. Auch dafür werden sie, wenn sie dazu aufgefordert werden, sich in Bischweiler stellen. --