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Bergheim

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    abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.
    (CAO, 1316-06-10) abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen; Otte der Schulthaiz; Rât
    Abt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- A
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    Sophya von clingen an prediern werden zv baſele - 1291 Juni 10.
    (CAO, 1316-06-10) Sophya von clingen
    Sophie [die Witwe Walters] von Klingen beurkundet, daß sie 50 Mark Silber für einen Besitz gegeben hat, über den die Schwestern von Klingental das Verfügungsrecht haben. Der Ertrag des Besitzes soll den Predigern zu Basel zufallen. Diese sollen dafür die Jahrzeiten von ihrem Gemahl, ihrer Tochter von Baden und ihr selber begehen, und zwar jede mit einer Prozession nach Klingental. Unterlassen sie bei einer Jahrzeit die Prozession, so werden sie dafür auch nichts bekommen. Von derselben Stiftung sind jährlich je 10 Schillinge ausgesetzt für die Jahrzeiten der beiden Töchter Sophiens, Frau von Pfirt und Frau von Veringen. Von den 50 Mark wurden bisher erworben: 5 Schillinge weniger 4 Pfund Gülten in Häusern und Gärten in der Stadt, 5 Schillinge Gülten in Ottlikon, 3 Viertel Gülten, je eines Roggen, Dinkel und Hafer in Merget, 16 Viertel in Richensheim und ein Viertel in Galfingen. 8 von den 50 Mark sind noch anzulegen, darüber soll eine eigene Urkunde ausgestellt werden. Die Schwestern von Klingental sind verpflichtet, die Einkünfte davon den Predigern zu den angegebenen Jahrzeiten zu geben. Bleibt der Ertrag durch Mißwachs oder Krieg aus, sind sie nicht verpflichtet, den Predigern etwas zu geben. Sollten die Prediger ihre Verpflichtungen nicht einhalten, so sollen die Besitzungen den Klöstern Wettingen und St. Johannes gehören. --
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    Adelhait div hainburgin; Noprian ain Burger von Ehingen an Berhtolde dem Apte von ſant Jergen; kloſter - 1291 Juni 10 bis 16.
    (CAO, 1316-06-10) Adelhait div hainburgin; Noprian ain Burger von Ehingen
    Noprian, Bürger von Ehingen, und seine Ehefrau Adelheit die Hainburgin beurkunden, daß sie auf ihre Lebenszeit alljährlich dem Abt Berchtold und dem Kloster St. Georgen 2 Schillinge als Pacht von einem Grundstück geben werden, das früher der Ungelter hatte. Errichten sie auf diesem Grundstück ein Haus oder ein anderes Gebäude, so soll dieses mit dem Grundstück nach dem Tod der Aussteller wieder an das Kloster fallen. --
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    Anſhelm der herre von Rapoltſtein - 1291 Juni 10.
    (CAO, 1316-06-10) Anſhelm der herre von Rapoltſtein
    Anselm von Rappoltstein beurkundet, daß die beiden Brüder Heinrich und Eberhart von Andlau die Lehen, die sie von ihm haben und geteilt hatten, wieder zusammengelegt haben; er bestätigt, daß sie nun wieder gemeinsame Lehen der beiden Brüder sind, wie es vor der Teilung war, und erklärt sich damit einverstanden. --
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    Sophya Von klingen - 1291 Juni 10.
    (CAO, 1316-06-10) Sophya Von klingen
    Sophie von Klingen beurkundet, daß sie um Gottes, der Seele ihres Gemahls und der ihrer Tochter, der Markgräfin von Baden, willen auf ewige Zeiten in [S. 633 Z. 13--18] angeführten Besitzungen 60 Mark Silber, wovon 12 noch anzulegen sind, für einen Priester des Predigerordens ausgesetzt hat. Dieser soll im Kloster Klingental, wo die drei bestattet sind, bzw. sein werden, Messe lesen. Die Güter sind in die Hand der Leibeserben der Ausstellerin gesetzt, so daß sie jeweils vom ältesten verliehen werden sollen. Priorin und Konvent von Klingental haben das Recht, einen ihnen zusagenden Priester zu nehmen, dem die Güter dann von den Leibeserben verliehen werden sollen. Wollen diese die Güter einem andern verleihen, so sind Priorin und Konvent ermächtigt, sie ohne Hand der Leibeserben einem Priester bis zu dessen Tode zu verleihen. Läßt das Kloster den Priester seine Messe nicht lesen, so sind die Leibeserben ermächtigt, die Stiftung für ewige Zeiten auf ein anderes Kloster zu übertragen. --
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    chunrat · von chalhaym an gotſhauſe ze ſaltzburch - 1291 Juni 7.
    (CAO, 1316-06-07) chunrat · von chalhaym
    Konrad von Kalheim beurkundet, daß er mit Einwilligung seiner Brüder Heinrich und Kuen dem Gotteshaus in Salzburg Diemuet die Tumlerin und ihre Kinder aufgegeben hat. Weder Konrad noch seine Brüder werden mit ihr und ihren Kindern etwas zu schaffen haben und sie werden in Hinkunft ohne allen streit dem Gotteshaus in Salzburg, von dem sie die Brüder hatten, verbleiben. --
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    abbet Berhdold; Convent von ſante Georgien; gemeinde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.
    (CAO, 1316-06-10) abbet Berhdold; Convent von ſante Georgien; gemeinde von Vilingen; Otte der Schvltheiz; Rat
    Abt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- A
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    Lieb · Schuelerinne von Lintz an Capitel ze Salzburch - 1291 Juni 15.
    (CAO, 1316-06-15) Lieb · Schuelerinne von Lintz
    Die Witwe Lieb Schuelerin von Linz beurkundet, daß sie für die Unterstützungen und das Vertrauen rᷝ(gehaim), welche ihrem verstorbenen Gatten [Engelbrecht] und ihr lange Zeit von dem Dompropst und dem Kapitel von Salzburg zuteil geworden sind, das Haus auf Tulanz Hofstatt in der Ringmauer von Linz, das 18 Schillinge Wiener Pfennige einbringt, und eînen Weingarten bei Arnsdorf, genannt Leutzmanstal, für ihres Ehegatten Engelbrecht und ihre eigene Seele dem Kapitel von Salzburg als Seelgerät gestiftet hat, so zwar, daß sie bei ihren Lebzeiten Haus und Weingarten aufgegeben und darauf verzichtet hat, die Besitzungen aber von den Empfängern als Leibgeding auf Lebenszeit erhält. Nach ihrem Tod sollen sie dem Kapitel von Salzburg frei sein. Da ihr Dompropst und Kapitel das gleiche Vertrauen wie ihrem verstorbenen Ehemann schenken in Bezug auf die Hausverwaltung in Linz und die Verfrachtug ihres Weines in Österreich, gelobt sie, den Wein mit aller erforderlichen Sorgfalt zu befördern. Durch ihre Fahrlässigkeit verursachte Schäden wìrd sie nach der Begutachtung von Sachverständigen vergüten, dafür stellt sie sich selbst und zwei namentlich genannte Männer als Bürgen. Ehe man den Wein verlädt, sollen unparteiische Leute prüfen, ob der Wein sachgemäß behandelt und die Schiffgelegenheit gut ist. Ergeben sich darin Unzukömmlichkeiten, so wird sie dem abhelfen. Von dem Fuder erhält sie 5 Schillinge Wiener Pfennige. Sie gelobt, das Haus des Domkapitesl von Jahr zu Jahr in Stand zu halten; ausgenommen sind Arbeiten, welche durch Brandschäden verursacht werden, oder große Zimmerarbeiten, deren Kosten soll das Domkapitel tragen. Abgaben, die auf das Haus gelegt werden, gehen nicht zu Lasten des Kapitels. Wohnen Dompropst oder Kapitelmitglieder von Salzburg in dem Haus, so wird sie sie so bedienen, wie es ihnen im eigenen Hause zusteht und wie es ihr Mann zu seinen Lebzeiten getan hat. Haben einige der aus Österreich zu verfrachtenden Weinfässer 1 oder 2 Eimer mehr Inhalt, so wird sie sie ohne Widerspruch abfertigen. Verheiratet sie sich noch einmal, so sind zwei Höfe, eine Mühle und eine Hofstatt in St. Valentin bei Erlach gemäß einer Handfeste dem Domkapitel frei, und dieses kann darüber nach eigenem Ermessen verfügen. Weder ihr Mann noch eventuelle Kinder aus dieser zweiten Ehe haben ein Anrecht auf das Haus in Linz, die Verfrachtung des Weines und das Leibgeding, welches aus dem Hof, der Weinverfrachtung aus Österreich, einem Acker im Burgfeld, einem im Baumgarten in Altengwik, einem Haus auf Tuͤlenzhofstatt, einem Weingarten in Arnsdorf und einer Hube in Tafersheim besteht. Für den Weingarten zu Radendorf, den er dem Domkapitel als freies Eigen nach seinem Tode gegeben hat, hat Engelbrecht einen Acker und einen Baumgarten bei Linz als Pfand gestellt. Lieb verpflichtet sich zur Zahlung der Abgaben von allen Gütern, die sie als Leibgeding hat, an das Domkapitel, so daß es in Hinkunft keinen Schaden davon hat. Sie wird Haus und Weingarten, welche sie vom Kapitel hat und ihm übergeben hat, in bezug auf die gezimmerten und gemauerten Teile so pflegen, daß sie sie am Ende ihres Lebens in demselben Zustand übergeben kann, wie sie sie übernommen hat. Gerät sie in Not, so darf sie von all dem, was sie vom Domkapitel als Leibgeding erhalten hat, auch von ihrem Eigentum, das sie dem Domkapitel aufgegeben und von ihm als Leibgeding zurückerhalten hat, nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Domkapitels fortgeben. --
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    Rudolph / von Gotiſ gnaden eyn Romeſcher kung / Eyn merer deſ riches an albrechte vnſerme ſune von lewenſteyn - 1291 Juni 18.
    (CAO, 1316-06-18) Rudolph / von Gotiſ gnaden eyn Romeſcher kung / Eyn merer deſ riches
    König Rudolf [I.] beurkundet: 1. Die Übergabe der Burg Magenheim und der Stadt Bönnigheim mit den zugehörigen Dörfern, Leuten und Gütern an seinen Sohn Albrecht von Löwenstein. Dieser soll sie zu gleichem Recht besitzen wie Konrad von Magenheim, gen. auf der obern Burg, dem er sie abkaufte, sie vom Stift Mainz besessen hatte. 2. übergibt Rudolf seinem Sohn weitere [S. 639 Z. 34--37] angeführte Güter, die er von Frau Guͦte von Magenheim und ihrem eben genannten Gatten Konrad erworben hat. Sie bilden das von Konrad für seine Ehefrau Guͦte ausgesetzte Wittum. Albrecht soll ihr dafür auf Anforderung binnen Monatsfrist 600 Pfund guter Heller auszahlen. Tut er das nicht, so wird der Kauf rückgängig, und sie kann die Güter an den Meistbietenden veräußern. 3. gibt Rudolf seinem Sohn alle Lehen, die andere Edelleute von Konrad hatten. Von all diesen Vergabungen ist nur der Kirchsatz von Bönnigheim, den Konrad seinem Sohne Zeizolf überlassen hatte, ausgenommen. Zu den Verhandlungen vgl. auch WU. 3742. --