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Herzleier

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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  • Urkunde
    Fridrich von Rodenken an Gebhart der Loͤnle - 1291 März 4.
    (CAO, 1316-03-04) Fridrich von Rodenken
    Friedrich von Rodank beurkundet, daß ihm Gebhart der Lönle den Hof in Gruben, der in Spitz liegt, und den Gebhart von ihm zu Lehen hatte, aufgegeben hat und er auf Gebharts Bitte den Hof an Heinrich von Lin und dessen Erben verlehnt hat, da Gebhart dem Heinrich den Hof um 18 Mark Veroneser rᷝ(perner) verkauft und übergeben hatte und vor ihm bezeugte, sie schon erhalten zu haben. Die Belehnung Heinrichs und seiner Erben erfolgte unter der Bedingung, daß, wenn er Söhne und Töchter hat, nur die Söhne den Hof als Lehen empfangen; sterben die Söhne ohne Erben, so sollen die Töchter und ihre Erben den Hof unter den gleichen Bedingungen von Friedrich als Lehen empfangen. --
  • Urkunde
    Fridrich von Rodenken an Gebhart der Loͤnle - 1291 März 4.
    (CAO, 1316-03-04) Fridrich von Rodenken
    Friedrich von Rodank beurkundet, daß ihm Gebhart der Lönle den Hof in Gruben, der in Spitz liegt, und den Gebhart von ihm zu Lehen hatte, aufgegeben hat und er auf Gebharts Bitte den Hof an Heinrich von Lin und dessen Erben verlehnt hat, da Gebhart dem Heinrich den Hof um 18 Mark Veroneser rᷝ(perner) verkauft und übergeben hatte und vor ihm bezeugte, sie schon erhalten zu haben. Die Belehnung Heinrichs und seiner Erben erfolgte unter der Bedingung, daß, wenn er Söhne und Töchter hat, nur die Söhne den Hof als Lehen empfangen; sterben die Söhne ohne Erben, so sollen die Töchter und ihre Erben den Hof unter den gleichen Bedingungen von Friedrich als Lehen empfangen. --
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    Urkunde
    1291 März 5.
    (CAO, 1316-03-05)
    Es wird beurkundet, daß Frau Heilge die Gisingerin vor dem Gericht unter den Lauben zu Freiburg nach dem Urteil und mit dem Einverständnis Johanns des Mültilers und Johanns des Handschuhers, der beiden Salleute ihrer Stiefkinder und deren nächster Verwandten von diesen Stiefkindern Klaus und Peter deren halbes Haus in der Webergasse für 10 Pfund Pfennige gekauft und außerdem alle Schulden den Kindern gegenüber beglichen hat. --
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    Urkunde
    Altman der Mvnzer von Stayn an Perhtolden dem brotpechen von Mvnichen; Sant Marien Magdalen vor Schotten Bvrgetor ze Wienne - 1291 März 4 oder 11.
    (CAO, 1316-03-04) Altman der Mvnzer von Stayn
    Altmann der Munzer von Stain beurkundet, daß er sein Backhaus zu Wien beim Lilienfelder Hof Berthold dem Brotbecken von München für 6 Pfund Wiener Pfennige, 1 Pfund Burgrecht und eine Mutte gesiebter Bäckerkohle rᷝ[gereitteroht ist wohl als adjektiv. gebrauchtes part. praet. von rᷝreitern Schmeller 2, 180 = ahd. rᷝhritaron anzusehen; unter rᷝpechenchol ist nicht an für das Kohlenbecken, den tragbaren Ofen, bestimmte Kohle zu denken] verkauft hat. Das Pfund Burgrecht überträgt er an St. Maria Magdalena vor dem Schottenburgtor zu Wien für seine beiden Schwestertöchter Gertrud und Diemut, denen man alle Jahr jeweils zur Zeit des Burgrechtes 80 Pfennige an der Pforte bar auszahlen soll. Versäumt Berthold oder der jeweilige Besitzer des Backhauses den Termin, so geht das Backhaus in den Besitz des Klosters St. Maria Magdalena über, ohne daß der betreffende Besitzer dafür entschädigt wird. Stirbt eine Nichte, so ist ein halbes von dem 1 Pfund Burgrecht dem Kloster frei, sind beide tot, so ist dem Kloster das ganze Pfund frei. Der Brunnen, der im [Hof des] Backhaus[es] steht, soll allen Leuten bei Tageslicht zur Verfügung sein, ob nun der Besitzer des Backhauses es sei oder nicht. Innerhalb des Hoftores soll niemand fremder waschen oder seine Rosse tränken. Bricht bei Tag oder Nacht Feuer aus, so soll das Tor offen sein, damit jedermann Wasser holen kann. Der Inhaber des Backhauses ist verpflichtet, den Brunnen, wenn er einstürzt, innerhalb eines Monats wieder aufzumauern, andernfalls verliert er sein Anrecht darauf. Eimer oder Seile hat der Hausinhaber binnen sieben Tagen wieder herzustellen, sonst verliert er sein Anrecht auf den Brunnen [so dürfte statt rᷝhovſe zu lesen sein. Auf diese Parallelbestimmung deutet rᷝaver S. 599 Z. 11 sowie die Erwägung, daß die geringere Versäumnis der Herstellung des Schöpfgeräts nicht den Verlust eines größeren Anrechts nach sich ziehen kann als die Versäumnis der Instandsetzung des Brunnens]. Ferner hat Altmann noch 4 namentlich genannten [und zum Teil mit ihm verwandten] Klosterfrauen von St. Maria Magdalena 2 Pfund Renten Burgrechtes auf dem Haus vor dem Schottenkloster, das früher dem Welser gehörte, ausgesetzt, so daß man jeder jährlich ein halbes Pfund an der Pforte bar auszahlen soll. Stirbt eine von den Vieren, so wird ½ von den 2 Pfund für das Kloster frei. Sind alle vier tot, so sind die 2 Pfund ganz für das Kloster frei. Die 2 Pfund sind in 3 Jahresraten von je 5 Schillingen und 10 Pfennigen zu Weihnachten, Pfingsten und am 29. September fällig. --
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    Urkunde
    Herman; Johannes von Loͮbegge an vͦlriche dem Rvͦber - 1291 März 5.
    (CAO, 1316-03-05) Herman; Johannes von Loͮbegge
    Es wird beurkundet, daß Johannes von Laubegg und sein Bruder Hermann den Vailerhof zwischen Bondorf und Sermetingen [dem jetzigen Ludwigshafen am Überlingersee] Ulrich dem Ruober und wem er ihn überläßt als lediges Eigen gaben. Johannes gelobte außerdem für sich, seine Ehefrau und seine Kinder rᷝwere des Hofes zu sein; seine Ehefrau hat alle Rechte auf den Hof aufgegeben. --