Geographischer Ort Friesach (Kärnten)
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Urkunde Peter von harthennen an Chunraten von Chappelle - 1290 November 25.(CAO, 1315-11-25) Peter von harthennenPeter, der Sohn Konrads von Hartheim, beurkundet, daß er sich mit Konrad von Kapellen dahin verglichen habe, daß er auf seinen Anteil an [S. 565 Z. 45 -- S. 566 Z. 3] angegebenen Liegenschaften, soviel ihm davon zugefallen ist oder noch zufallen wird, verzichtet und rᷝgewer seines Anteils bleiben wird auch für Gut, das hier nicht genannt ist. --Urkunde Eliſabet von gottis gnade Ebtiſchin Zúrich / ſant Benedichts ordins in Choſtenzer / biſtom an Chvͦnrate Thyen; Hein- rich · Goltſteine; Rvͦdolf Schaflin - 1290 November 25.(CAO, 1315-11-25) Eliſabet von gottis gnade Ebtiſchin Zúrich / ſant Benedichts ordins in Choſtenzer / biſtomÄbtissin Elisabeth [von Wetzikon] von Zürich beurkundet, daß sie mit dem Rate ihrer Mannen, des Vogtes, des Rates und der Bürger von Zürich die Münze in Zürich dem Rudolf Schafli, Heinrich Goldstein und Konrad Thya vom 1. September an auf 6 Jahre verliehen hat. Sie soll von dem Stadt- und Landgericht Zürich beaufsichtigt werden, daß das Gewicht einer Mark dem von 1 Schilling und 2½ Pfund [= 216 Pfennigen] entspricht. Am vollen Gewicht können 2 Pfennige fehlen, ohne daß die Münzer dafür zur Verantwortung gezogen werden sollen. Bei Schmelzproben dürfen normalerweise 16 Pfennige verloren gehen; ein Verlust von weiteren 2 Pfennigen wird nicht gerichtlich verfolgt. Das im Feuer erprobte Silber soll zuverlässig rᷝgemein ſilber sein. Die Kontrolle über die Pfennige darf der Vogt nur in Gegenwart des Rates oder der Hälfte seiner Mitglieder ausüben, welche auf ihren Eid zu seiner Unterstützung verpflichtet sind. Der Vogt darf zu Kontrollzwecken Pfennige nur von der öffentlichen Wechselbank in Zürich oder von der Münze, ehe sie in den Verkehr gebracht werden, erheben; er soll selbst mit der Hand in die Pfennige greifen und sie, begleitet von den Mitgliedern des Rates, mit ausgestrecktem Arm zum Schmelzofen tragen, wo sie im Feuer erprobt werden. Die übrigen Pfennige, in die er gegriffen hat, sollen öffentlich der Obhut der begleitenden Ratsmitglieder übergeben und zum Schmelzofen gebracht werden. Werden die Pfennige richtig befunden, so sind die Münzer gerechtfertigt, und man soll ihnen die Pfennige vollständig wiedergeben. Erweisen sich die Pfennige, die der Vogt trägt, bei der Prüfung als unterwertig, so soll die Kontrolle noch zweimal wiederholt werden, ehe die Münzer zur Verantwortung gezogen werden können. Die Münzer können, wenn sie wollen, beim ganzen Vorgang der Münzprüfung anwesend sein. Falls das ganze Jahr hindurch in Zürich kein Vogt ist, so ist der derzeitige Rat verpflichtet, das Überprüfungsrecht des Vogtes auszuüben. Dieser Brief wurde in 4 gleichlautenden Exemplaren ausgestellt. --Urkunde Eberhat von Moetnitzze an herrren haynrichen · von Eberſtayn - 1290 November 10.(CAO, 1315-11-10) Eberhat von MoetnitzzeEberhart von Mötnitz beurkundet, daß er Herrn Heinrich von Eberstein und seiner Tochter den Vitztum von Friesach, Rudolf von Vansdorf, sowie Nikolaus den Stadauer für je 25 Mark Silber als Bürgen gestellt hat. Die Bürgschaft betrifft Liegenschaften oder an deren Stelle Gülten, die er Heinrichs Tochter mit der Hand des Bischofs von Gurk zu geben verpflichtet ist. Er wird den beiden Bürgen ihren Schaden vergüten, der ihnen aus der Bürgschaft erwachsen sollte, wenn er seine Verpflichtung Heinrich und dessen Tochter gegenüber nicht, wie es urkundlich festgelegt ist, bis 23. April 1291 nachkommt. --Urkunde Eliſabet von gottis gnade Ebtiſchin Zúrich / ſant Benedichtes ordins in Choſtinzer / biſtom an Chvͦnrate Thyen; Heinrich Goltſteine; Rvͦdolf· Schaflin - 1290 November 25.(CAO, 1315-11-25) Eliſabet von gottis gnade Ebtiſchin Zúrich / ſant Benedichtes ordins in Choſtinzer / biſtomÄbtissin Elisabeth [von Wetzikon] von Zürich beurkundet, daß sie mit dem Rate ihrer Mannen, des Vogtes, des Rates und der Bürger von Zürich die Münze in Zürich dem Rudolf Schafli, Heinrich Goldstein und Konrad Thya vom 1. September an auf 6 Jahre verliehen hat. Sie soll von dem Stadt- und Landgericht Zürich beaufsichtigt werden, daß das Gewicht einer Mark dem von 1 Schilling und 2½ Pfund [= 216 Pfennigen] entspricht. Am vollen Gewicht können 2 Pfennige fehlen, ohne daß die Münzer dafür zur Verantwortung gezogen werden sollen. Bei Schmelzproben dürfen normalerweise 16 Pfennige verloren gehen; ein Verlust von weiteren 2 Pfennigen wird nicht gerichtlich verfolgt. Das im Feuer erprobte Silber soll zuverlässig rᷝgemein ſilber sein. Die Kontrolle über die Pfennige darf der Vogt nur in Gegenwart des Rates oder der Hälfte seiner Mitglieder ausüben, welche auf ihren Eid zu seiner Unterstützung verpflichtet sind. Der Vogt darf zu Kontrollzwecken Pfennige nur von der öffentlichen Wechselbank in Zürich oder von der Münze, ehe sie in den Verkehr gebracht werden, erheben; er soll selbst mit der Hand in die Pfennige greifen und sie, begleitet von den Mitgliedern des Rates, mit ausgestrecktem Arm zum Schmelzofen tragen, wo sie im Feuer erprobt werden. Die übrigen Pfennige, in die er gegriffen hat, sollen öffentlich der Obhut der begleitenden Ratsmitglieder übergeben und zum Schmelzofen gebracht werden. Werden die Pfennige richtig befunden, so sind die Münzer gerechtfertigt, und man soll ihnen die Pfennige vollständig wiedergeben. Erweisen sich die Pfennige, die der Vogt trägt, bei der Prüfung als unterwertig, so soll die Kontrolle noch zweimal wiederholt werden, ehe die Münzer zur Verantwortung gezogen werden können. Die Münzer können, wenn sie wollen, beim ganzen Vorgang der Münzprüfung anwesend sein. Falls das ganze Jahr hindurch in Zürich kein Vogt ist, so ist der derzeitige Rat verpflichtet, das Überprüfungsrecht des Vogtes auszuüben. Dieser Brief wurde in 4 gleichlautenden Exemplaren ausgestellt. --Urkunde Dvͤrinchart von berbach an Adelheide; Chuͦnrad von dem Newenmarkte; Chvnrad dem ſtromeyr u.A. - 1290 November 19 bis 25.(CAO, 1315-11-19) Dvͤrinchart von berbachDurinchart von Berbach beurkundet, daß er seinen Besitz und seine Hörigen in Wetzendorf Herrn Konrad von dem Neuen Markt und dessen Ehefrau Adelheid übergeben hat. Ferner hat er [S. 563 Z. 13--18] näher bezeichnete Liegenschaften an Konrad den Stromeier und Gramlieb den Eseler als Lehen verliehen. Durinchart und seine Nachkommen werden Konrad und dessen Ehefrau den Besitz nicht streitig machen. --Urkunde Graue · R· fon Montfort an Abbete Johannis von Bregenze; Convente; Gotzhuſe - 1290 November 23.(CAO, 1315-11-23) Graue · R· fon MontfortGraf Rudolf von Montfort beurkundet, daß er ein Gut in Louben, das Berchtold der Leutpriester von Altungsried von Herrn von Zile kaufte und ihm [Rudolf] darüber das Eigentumsrecht gab unter der Voraussetzung, daß Berchtold bis an sein Lebensende den Ertrag davon genieße, an Abt Johann, den Konvent und das Gotteshaus in Bregenz für 22¼ Mark Silber Konstanzer Gelötes verkauft und den Betrag empfangen hat; er und seine Erben verzichten auf alle Ansprüche auf den genannten Besitz, sie werden des Klosters rᷝrehte weren sein. Graf Rudolf und seine Erben werden gegen die jährliche Abgabe von 1 Malter Hafer die Vögte des Klosters; halten sie sich nicht daran, so kann das Kloster nach eigenem Ermessen über die Vogtei verfügen. --Urkunde Alber von Chirchperch; fridreich; Ortolf u.A. an Chloſter; Samnvng hintz Zwetel - 1290 November 11.(CAO, 1315-11-11) Alber von Chirchperch; fridreich; Ortolf; OttAlber von Kirchberg beurkundet, daß er, seine Brüder Ortolf, Otto und der inzwischen verstorbene Friedrich mit dem Einverständnis ihrer Ehefrauen und ihrer Erben zu einer Zeit, da sie es wohl tun konnten, für ihr aller Seelenheil 4½ Pfund Gülten, deren Herkunft im einzelnen [S. 562 Z. 33--35] angegeben ist, in die Hand Abt Ebers für das Kloster und den Konvent zu Zwettl unter der Bedingung gegeben haben, daß der jeweilige Abt alljährlich am 1. November dem Konvent ein rᷝvolles dienſt geben soll, d. h. daß jeder Konventuale und Bruder 3 Stück guter Fische, Semmeln im Wert von einem Pfennig, einen Krapfen und 2 rᷝomen weines [unter dem nicht mehr zu lesenden Worte muß man wohl die Entsprechung von mlat. ama oder hemina verstehen] aus dem Keller des Abtes erhält, damit der Konvent ihrer am 2. November mit besonderem Gebet gedenke. Alber oder sein nächster Erbe werden alljährlich am 2. November im Kloster anwesend sein, damit dieses seinen Verpflichtungen nachkomme. Alber wird die Güter nach Landesrecht vor allen Ansprüchen schützen. --