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Hartberg

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Conrat der · Schultheize von Rinuelden - 1290 September 22.
    (CAO, 1315-09-22) Conrat der · Schultheize von Rinuelden
    Konrad der Schultheiß von Rheinfelden bestätigt den in Nr. 1306 vollzogenen Gütertausch. --
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    Agneſe dú Ebtiſchenne Von Olſperg - 1290 September 22.
    (CAO, 1315-09-22) Agneſe dú Ebtiſchenne Von Olſperg
    Äbtissin Agnes von Olsberg hat für ihr Kloster und mit dessen Einverständnis beim Gerichtstag unter den Lauben vor Konrad dem Schultheißen von Rheinfelden mit der Bürgerin von Rheinfelden Frau Mechthild, der Witwe Berchtolds des Schmiedes, ihrem Sohn Johans und ihren Töchtern Gerdrut, Gerdrut und Agnes folgenden Gütertausch vollzogen: Die Äbtissin tauscht mit Wissen des Gotteshauses aus dem Ertrag ihres Gutes zu Täschlikon, das Mangolt von Herisberg, Peter gen. Munphe und Heinrich Schwab bewirtschaften, 6 Viertel Korn (4 Viertel Dinkel und 2 Viertel Hafer), 6 Hühner und 60 Eier gegen ein Haus in der Neuengasse zu Rheinfelden ein, das Frau Mechthild und ihren Kindern gehört. Beide Parteien verpflichten sich, rᷝwern der Gegenseite zu sein. --
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    Elizabeht von Raprehtz- willer / vn̄ Grauinne von honberc - 1290 von September 24.
    (CAO, 1315-09-24) Elizabeht von Raprehtz- willer / vn̄ Grauinne von honberc
    Elisabet von Rapperswil, Gräfin von Homberg, beurkundet, daß der Abt von Einsiedeln und sie für ihre Vogtleute von Bäch und Wollerau einerseits, der Komtur von Bubikon und die Dorfleute von Richterswil für das Dorf Richterswil andererseits je zwei namentlich genannte Schiedleute zur Beilegung des Streites zwischen den Parteien über eine oberhalb der genannten Dörfer liegende Almende nahmen. Diese bestätigten eine bereits früher zwischen dem verstorbenen Vater der Ausstellerin, dem Grafen Rudolf von Rapperswil, und seinen Vogtleuten einerseits und ihrem Verwandten Rudolf von Wädenswil und seinen Dorfleuten andrerseits getroffene Übereinkunft, da sie die Marksteine kenntlich fanden und nach Bedarf ergänzten. Sie entschieden zwischen den Parteien, daß das strittige Gebiet fürderhin gemeinsamer Besitz sein und von den Leuten gemeínsam benützt werden solle. --
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    Friderich; hainrich · Brueder van Stubenberch an Elſbet - 1290 September 22.
    (CAO, 1315-09-22) Friderich; hainrich · Brueder van Stubenberch
    Friedrich und Heinrich, die Brüder von Stubenberg, beurkunden ihr Einverständnis damit, daß ihr Bruder Ulrich von Stubenberg seiner Ehefrau Elsbet 100 Mark Renten seines Erbes und Eigentums, 24 reitermäßige Leute und ein Haus, in dem sie mit Ehren bis an ihr Lebensende bleiben kann, als Morgengabe übergibt unter der Bedingung, daß sie bis an ihr Lebensende, sofern sie ihren Mann überlebt und Witwe bleibt, Besitzerin ist. Nach ihrem Tod fällt der Besitz an ihre Kinder; sterben diese ohne Leibeserben, so fällt er an die Aussteller zurück. Heiratet Elsbet nach dem Tod ihres Mannes, so erhält sie 100 Mark Silber, das übrige fällt an Ulrichs Erben. Die Aussteller geloben, sich an diese Abmachungen zu halten. --
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    Marquart der vrei von weilr an hertzog Ludwig zi Baiern / vnd phalnzgrafen zi Rine - 1290 September 28.
    (CAO, 1315-09-28) Marquart der vrei von weilr
    Marquart der Freie von Weiler beurkundet, daß er mit seiner Ehefrau Agnes einen Hof in Wiesloch, dessen Hälfte Konrad von Hettingheim von ihm zu Lehen hat, dem Herzog Ludwig [II.] von Bayern und Pfalzgrafen zu Rhein als Eigentum übergeben hat; er verzichtet für sich, seine Ehefrau und seine Kinder auf alle Ansprüche darauf [in besonders deutlicher Form, vgl. S. 546 Z. 32 f die verstärkte Negation], er und seine Ehefrau Agnes erklären, daß der Hof nicht deren Morgengabe gewesen sei. Ferner beurkundet Konrad von Hettingheim, daß er mit seiner Ehefrau Fridraun und ihrem gemeinsamen Sohn Friedrich ihr Eigenteil an dem genannten Hof dem Herzog und dessen Erben überlassen, ihr Lehen daran dem oben genannten Marquart dem Freien aufgegeben hat, der es dem Herzog überlassen hat. Alles zusammen haben sie an den Herzog für 90 Pfund und 1 Schilling verkauft. Konrad hat geschworen, den Hof wie sein Eigentum zu verteidigen, falls darauf innerhalb Jahresfrist Ansprüche geltend gemacht werden sollten. Ausgenommen von diesem Kauf sind 3 Morgen, welche der Kirche rᷝzu dem lieht gehören. --