Geographischer Ort Markgrafen von Brandenburg
Markgrafen von Brandenburg
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Urkunde Jacob Von Warta - 1290 März 3.(CAO, 1315-03-03) Jacob Von WartaJakob von Warta, ein Freier, der Vogt und Pfleger seines Vetters Johannes (= Sohn seines verstorbenen Oheims) von Wolhusen, beurkundet, er habe von den Amtleuten dieses Vetters gehört, daß bei der Eheschließung der Frau Mechthild von Willolsegg, die der Herrschaft von Wolhusen gehörte, mit dem Eigenmann des Gotteshauses von Zofingen Peter von Hitzlingen die Vereinbarung getroffen wurde, daß die Kinder aus dieser Ehe gemeinsamer Besitz des Gotteshauses und der Herrschaft Wolhusen seien, welche [der z. Z. unmündige] Johannes geerbt hat. --Urkunde Eberhart von walſe - 1290 Februar 15 ff. Februar 17 ff.(CAO, 1315-01-01) Eberhart von walſeEberhart von Wallsee, der Landrichter ob der Enns und Hauptmann zu Freistatt, beurkundet, daß von den Richtern During von Lufenberg und Berchtold Bramberg, die an seiner Stelle in offenem Gericht zu Neumarkt in der Riedmark das Urteil fällten, die Ansprüche, welche Otto der Bräuer von Cyrtenarn gegen Abt Heinrich von Aldersbach erhob wegen des Erbrechtes auf einen Hof und eines Schadenersatzes von 100 Pfund, zurückgewiesen wurden und Otto für sich und seine Erben Verzicht geleistet hat. --Urkunde Karel von Awe Meiſter ze Regenſpvrch - 1290 Februar 17.(CAO, 1315-02-17) Karel von Awe Meiſter ze RegenſpvrchKonrad von Au, der Meister von Regensburg, und die Bürgergemeinde beurkunden. daß sie Ortlieb den Setzer und seinen Knecht Konrad den Münzer, Herrn Albrechts Sohn, für ewige Zeiten aus der Stadt verwiesen haben. Wer ihnen in der Stadt Aufenthalt bietet, hat 100 Pfund zu bezahlen. Fehlt ihm das Geld, so wird er gleichfalls aus der Stadt verwiesen. Wer angeklagt wird, daß er ihnen Aufenthalt gewähre, hat selbzwölft den Reinigungseid zu leisten. Die Verwiesenen dürfen, sofern sie in die Stadt kommen, weder in Klöstern, noch in Häusern der Chorherren, Vitztume und Ritter noch anderen Häusern aufgenommen werden. Wer ihnen Aufenthalt gewährt, muß 100 Pfund zahlen, oder es wird sein Haus niedergerissen. Wer innerhalb des Burgfriedens mit den Ausgewiesenen spricht, hat 30 Pfund zu bezahlen, oder er wird 5 Jahre aus der Stadt verbannt, außer er leistet selbdritt den Reinigungseid. Da die Tat [derentwegen die Verbannung verhängt wurde] in der Kirche geschehen ist, sollen die Verbannten nirgends Frieden haben. Fürbitten selbst von Kaiser, Königen, Fürsten geistlichen und weltlichen Standes sind zwecklos. Wer dem Meister eine Angabe macht, die zur Aufgreifung des Verwiesenen führt, erhält 5 Pfund. Dies zu halten haben sich die Bürgerschaft und die Unterzeichneten eidlich verpflichtet. --Urkunde ſamenunge von Salmanſwiller / dez ordins von zitels; abt vͦlrich - 1290 Februar 14.(CAO, 1315-02-14) ſamenunge von Salmanſwiller / dez ordins von zitels; abt vͦlrichEs wird beurkundet, daß zwischen Abt Ulrich und dem Konvent von Salmansweiler einerseits und dem Ritter Rudolf von Tanheim und seiner Ehefrau Diemuot andrerseits folgender Vertrag zustand gekommen ist: Rudolf und seine Ehefrau übergeben dem Kloster einen [S. 475 Z. 36--40] bezeichneten Besitz. von dem sie jährlich ein halbes Pfund Wachs an das Kloster abführten, unter folgenden Bedingungen: Bis zu ihrem Tode erhalten sie jährlich am 11. November 19 Malter Spelt, 19 Malter Hafer Überlinger Maßes, 4½ Pfund Pfennige Konstanzer, 400 Gangfische, 4 große Käse, 4 gefütterte Schuhe, 1 Pfund Pfennige für Eier und Hühner, ein Fuder Weines Überlinger Maßes. Will Rudolf nach Konstanz übersiedeln, so steht ihm dort eines von zwei Häusern des Klosters zur Verfügung, sofern er es bis zum 24. Mai anzeigt; tut er es nicht, hat er keinen weiteren Anspruch darauf. Die Abgaben an Korn, Wein und Geld verpflichtet sich das Kloster, dem Vertragspartner in eine der Städte Konstanz, Überlingen oder Pfullendorf zu liefern. Überlebt Diemuot ihren Ehegatten und heiratet sie einen andern Mann, so ist das Kloster zu keinen Abgaben an sie verpflichtet. Rudolf und Diemuot verzichten für sich und ihre Erben auf den Besitz der Güter. --Urkunde Heinrich der elter von Schovnberch - 1290 Februar 19 bis 25 Februar 15 bis 20 .(CAO, 1315-01-01) Heinrich der elter von SchovnberchHeinrich der ältere von Schaunberg beurkundet, daß er als Schiedsrichter in dem Streit zwischen Abt Ulrich von Fürstenzell einerseits und seinem Dienstmann Ulrich andrerseits über einige Äcker, Wiesen und Gärten, die Ulrich und sein Vater von ihrem Gut in Rupprechting dem Abt verpfändet hatten, entschieden habe, daß Ulrich sein Anrecht auf die z. T. angeführten verpfändeten Grundstücke verlieren werde, wenn er sie nicht bis Ostern 1296 einlösen werde. --Urkunde Cvͦnrat von Gotes genadun / Abte des Gozhuſes ze ſante Gallen - 1290 Februar 27.(CAO, 1315-02-27) Cvͦnrat von Gotes genadun / Abte des Gozhuſes ze ſante GallenAbt Konrad von St. Gallen bestätigt, daß die Verpfändung der Mühle zu Riggenbach durch seinen Vorgänger Abt Wilhelm an Konrad, den Kaufmann zu Wil, für 3 Mark Silbers zu Recht besteht und bestehen soll, bis dem Konrad die 3 Mark völlig erstattet sind. --Urkunde Otte von godes gnaden Markgreue von Brandeburch an Palanzgreuen · Frederike · von ſaſſen - 1290 Februar 11.(CAO, 1315-02-11) Otte von godes gnaden Markgreue von BrandeburchMarkgraf Otto von Brandenburg beurkundet, daß er seinem Schwager, dem Pfalzgrafen Friedrich von Sachsen, auf ein Haus in Lockstedt und das dazugehörige Gut 1400 Mark Freibergisches Silber geliehen hat. Die Rückzahlung erfolgt in zwei Raten: 600 Mark sind in der ausgehenden Pfingstwoche 1290 oder mit Zinsen am 29. September 1291 fällig, 800 Mark zu Weihnachten 1290 oder ebenfalls mit Zinsen am 29. September 1291. Gibt Friedrich das Silber vor dem 29. September 1291 zurück, so verpflichtet sich Otto mit seinen Rittern, ihm das Haus wieder zu übergeben. In gleicher Weise ist Ottos Bruder, Markgraf Konrad, an die Einhaltung dieser Abmachung gebunden. --Urkunde Chunrat; Walther di shenken von Richeneke an ſamnunge ze Engeltal; Priorin - 1290 März 1.(CAO, 1315-03-01) Chunrat; Walther di shenken von RichenekeKonrad und Walter, die Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß Heinrich der Türrigel und dessen Ehefrau Agnes mit Einverständnis ihres Sohnes Heinrich einen Hof, den Heinrich der Türrigel und sein Sohn Heinrich von ihnen (den Schenken) zu Lehen hatten und aufgegeben haben, für 30 Pfund Heller an die Priorin und den Konvent von Engeltal verkauft haben; die Aussteller bestätigen dem Kloster den Besitz. --