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Oberndorf am Neckar

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Eberhart von lupfen an Abreht ſchorpen von Oberndorf - 1289 November 27.
    (CAO, 1314-11-27) Eberhart von lupfen
    Eberhart von Laufen beurkundet, daß sein Schwager Konrad von Zimmern und dessen Neffe Wernher [Sohn von Konrads Bruder] dem Albrecht Schorp von Oberndorf eine der Lage nach bezeichnete Wiese für sechs Pfund Tübinger [Gewichtes] verkauft und sich verpflichtet haben, für die Rechtmäßigkeit des Besitzes einzustehen. --
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    broder · · Chuͦnrat · von Wolfgeringen Conmendúr; brodere von Hilzchilc deſ ordenſ von dem Tuchenhuſe an Hartmanne von Wolon - 1289 November 30.
    (CAO, 1314-11-30) broder · · Chuͦnrat · von Wolfgeringen Conmendúr; brodere von Hilzchilc deſ ordenſ von dem Tuchenhuſe
    Bruder Konrad von Wolfgeringen, der Komtur, und die Brüder des Deutschordenshauses von Hitzkirch beurkunden, daß sie das Gut zu Wolen, welches sie von Schwester Mechtild von Santegg und Schwester Berta von Altdorf erhalten haben, für 21 Pfund Pfennige an Hartmann von Wolen verkauft und den Betrag zum Nutzen ihres Hauses verwendet haben. --
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    Jans Von Roͤr; Margret - 1289 Dezember 1.
    (CAO, 1314-12-01) Jans Von Roͤr; Margret
    Frau Margret und ihr Ehemann Jans von Ror beurkunden, daß sie ein Gut in Gumpendorf, das Frau Margret von ihrer Großmutter Frau Margret von Schwarzenau geerbt hatte und das 3 Pfund weniger 65 Pfennige einträgt, an den Bürger von Wien Jakob von Hoy für 28 Pfund verkauft und diese empfangen haben. Falls jemand Anspruch auf den Besitz erheben sollte, so verpflichten sich die Aussteller, die Interessen Jakobs zu vertreten. --
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    Ekhart; Rueger von Achaym - 1290 1289 Dezember 31.
    (CAO, 1289-12-31) Ekhart; Rueger von Achaym
    Rudger von Aichheim und sein Sohn Ekhart beurkunden, daß sie für ihr und aller ihrer Vorfahren Seelenheil und wegen nunmehr vergebenen Unrechtes gegen den Chor von Salzburg ihren Hof in Oberdorf mit der Hoheit über ein aus dem Hofe gelöstes Lehen -- und zwar so, daß der Lehensträger mit dem Lehen geht, -- und die Vogtei auf einer Hube zu Oberdorf, die dem Kapitel von Salzburg gehört, dem Dompropst Heinrich und dem Chor von Salzburg für 50 Pfund verkauft haben und für sich und alle Erben, männlich oder weiblich, auch für die Kinder ihrer Brüder und Vettern von allen Ansprüchen zurücktreten [S. 450 Z. 32 rᷝvnd dem ſelben ist wohl falsch abgeschrieben aus der Vorlage, in der rᷝvon gestanden haben muß]. Sie werden vom 2. Februar 1291 bis 2. Februar 1301 fremde Ansprüche auf den Hof im Interesse der Käufer vertreten und setzen mit der Hand Herrn Konrads von Kuchel, des Vitztums von Salzburg, ihren Hof rᷝGaizpuͦch und ihr Gericht und Vogtei in dem Moos als Vorpfand und verpflichten sich, es in dem angegebenen Termin nicht zu versetzen oder zu veräußern. Ferner verpflichten sie sich, sobald der Erzstuhl neu besetzt ist [am 3. August 1290 starb Erzbischof Rudolf, am 11. Februar 1291 wurde Erzbischof Konrad IV. von Papst Nikolaus IV. ernannt; dieser Passus S. 450, Z. 41 ist wesentlich für die Datierung dieser Urkunde; denn rᷝEbenwich abent 1290 könnte ebensogut, wie dies F. Martin und Wilhelm ihm folgend getan haben, auf 1289 bezogen werden. Die Bezugnahme auf die Sedisvakanz läßt jedoch die Ausstellung dieser Urkunde nur auf 1290 Dezember 31 zu], wenn es verlangt wird, innerhalb von 14 Tagen nach Salzburg zu kommen und das Vorpfand schriftlich zu bestätigen, widrigenfalls aber bis zur Erledigung nach Salzburg in Haft zu kommen. Dafür verpflichten sich die Herren vom Chor, das Totengedächtnis rᷝ(Pivilde) der Aichheimer richtig zu begehen. --
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    Jans von Ror; Margret - 1289 November 30.
    (CAO, 1314-11-30) Jans von Ror; Margret
    Frau Margret und ihr Ehemann Jans von Ror beurkunden, daß sie im beiderseitigen Einverständnis ein der Frau Margret durch Erbschaft zugefallenes Gut in Siebenbrunn, das 4 Pfund weniger 72 Pfennige einträgt, rᷝdvrch nottvrft an den Bürger von Wien Jakob von Hoy für 34 Pfund Wiener Pfennige verkauft und diesen Betrag erhalten haben. --
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    Rudolf von gotis gnaden romis an burgreuen Ditiriche von aldenburch - 1289 Dezember 20.
    (CAO, 1314-12-20) Rudolf von gotis gnaden romis
    König Rudolf I. verleiht dem Burggrafen Dietrich von Altenburg und seinen Nachkommen das Burgamt von Altenburg mit allen dazugehörigen Rechten. Zu dem Burgamt gehört: 1. Der Turm rᷝmit deme mantile zu Altenburg auf dem Schloß und der Hof, in dem er liegt, der Burggraf hat das Gericht rᷝvbir lip vnde vbir gut über das Schloß und in allen Höfen mit Ausnahme des Reichshofes. 2. Die Stadt rᷝzu naiſhuſen und ein näher bezeichneter Besitz, der Bereich, wo er Recht zu sprechen hat, wird bestimmt. 3. 14 Pfund Pfennige Wächtergeld, eintreibbar auf den 24. August. Wer das Geld auf diesen Tag nicht bereit hat, den soll der Bote um 30 Schillinge pfänden, und er darf das Pfand nicht stunden, es sei denn, er schieße sowohl Pfand wie Wächtergelt aus eigenem vor. Davon soll der Burggraf 4 Wächter auf der Burg in Altenburg halten. 4. 12 Scheffel Torweizen und für den Scheffel einen Schilling, davon soll der Burggraf einen Torwart am äußersten Tor halten. 5. 1600 Scheffel Getreide -- die Hälfte Roggen, die andere Hälfte Hafer -- sogen. Burgkorn, das am 29. September fällig ist und durch Boten mit dem bodenlosen Scheffel und gehäuft einzumessen ist. Wer es nicht bereit hat, muß es bis zum 11. November in Altenburg abliefern, sonst findet unter den gleichen Bedingungen wie in Punkt 3 eine Pfändung statt. Frei von der Abgabe des Burgkorns sind Ritter und rittermäßige Leute, die ihr Gut selbst bewirtschaften. Abgabepflichtig sind dagegen Lehensleute, Bauern und Kaufleute. 6. Der Bedarf an Bau- und Brennholz in angegebenen Forsten. -- Wer im Pleissener Land Reichsgut innehat und dieses veräußern oder seiner Ehefrau vermachen will, kann dies vor dem Burggrafen tun, als ob das Reich gegenwärtig wäre. Doch sollen zwei Reichsministerialen zugegen sein. --
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    Lv̓tolt heren vͦlrichſ ſeligen ſvn von · Regenſperch; Lv̓tolt von Regenſperch an wilhelm Gorcheite Burger - 1289 Dezember 15.
    (CAO, 1314-12-15) Lv̓tolt heren vͦlrichſ ſeligen ſvn von · Regenſperch; Lv̓tolt von Regenſperch
    Leutold [VII.] von Regensberg, des verstorbenen Leutold [VI.] Sohn, und Leutold [VIII.] von Regensberg, des verstorbenen Ulrich Sohn, beurkunden, daß sie das Gut von Regensdorf, gen. von Opfikon, das Herr Heinrich und Herr Rudolf von Lunchuft zu Lehen hatten von Leutold [VIII.], dem Sohn Ulrichs, und das 13 stuch [stuk bezeichnet nach dem Habsb. Urb. hrsg. v. P. Schweizer, Bd. 2, 2, S. 306, Basel 1904, ein Quantum beliebiger Einkünfte an Naturalien oder Geld, aber stets so viel, daß es ⅒ Mark Silber oder 1 Mütt Kernen ausmacht] trägt, dem Bürger von Zürich Wilhelm Gorcheit für 24 Mark Silbers Zürcher Gewichtes verkauft haben. Sie verzichten gegenüber Wilhelm und seinen Erben auf alle Rechte und verpflichten sich und ihre Erben, auf eigene Kosten vor geistlichem und weltlichem Gericht Rechtsbeistand des genannten Gutes zu sein, sofern Wilhelm oder seine Erben dessen bedürfen. --
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    Burchart der Turner; Heinrich wolleb an burger daz moſe - 1289 Dezember 20.
    (CAO, 1314-12-20) Burchart der Turner; Heinrich wolleb
    Burchart der Turner und Heinrich Wolleb beurkunden, daß sie und ihre Gesellen von den Bürgern [in Freiburg i. Br.] um 1300 Mark Silbers für die nächsten 10 Jahre [d. i. vom 25. Dezember 1289 bis 24. Dezember 1298] das Recht gekauft haben, im Mooswald, wie es vorher ausgemessen wurde, Holz zu hauen. Dafür genießen sie nach dem Rechte den Schutz der Bürger, insonderheit was die Abgabe des Zehnten und die Abgaben an Graf Egen [von Freiburg] betrifft; seien diese gerechtfertigt oder nicht: die Bürger haben ihnen dafür Schadenersatz zu leisten. Die beiden Aussteller genießen den Schutz des Einigungsgerichtes. An der Stelle, wo sie zu arbeiten beginnen, sollen sie auf zusammenhängendem Platz 30 Jucharten und mehr schlagen bis alles niedergelegt ist; wenn nötig, können sie entweder einzelne Bäume anderswo schlagen oder einzelne Bäume auf dem Hauptschlag stehen lassen. An bereits abgeholzten Stellen dürfen sie nur die stehengebliebenen [alten] Bäume schlagen. Wo keine Zufahrtsmöglichkeit besteht, sollen sie Wege hauen. Nach Ablauf der 10 Jahre besteht für sie keine Verpflichtung mehr. --